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BVerfG: Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs nicht verfassungswidrig

von , 2.10.12

In der Pressemitteilung heißt es:

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen Grundrechten verletzt.

Nach Auffassung von SWR-Justitiar Hermann Eicher, der in der ARD für das Gebührenrecht zuständig ist, kommt der Entscheidung hinsichtlich der ab 2013 geltenden Haushaltsabgabe grundsätzliche Bedeutung zu:

“Das Bundesverfassungsgericht betont in diesem Beschluss die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als herausragendes Rechtsgut. Verschlüsselungsmodelle, die von Kritikern des neuen Rundfunkbeitrags immer wieder als Alternative zur Beitragspflicht ins Spiel gebracht werden, erteilt das Bundesverfassungsgericht eine klare Absage und erklärt sie für nicht vereinbar mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.”

Damit werde die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeitgemäß fortentwickelt, außerdem enthalte der Beschluss auch für die vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängige Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag wertvolle weitere Hinweise.

Allerdings ist es nicht mit der Gebührenerhebung und einem Beschluss über internetfähige PCs getan.

Interessant wird es, wenn neue Sendetechniken – als solche gelten sie vorerst – wie etwa Google+ Hangouts in neu zu fassende Gesetze aufgenommen werden. Bisher gelten für den Rundfunk Gesetze und Durchführungsverordnungen, die Funk- und radioähnliche Aussendungen streng regeln – Sendeerlaubnisse für jedermann kommen darin nicht vor. Einen Vorstoß haben die Bloggercamper unternommen: Sie wollen bis zum 13. November ein Papier mit Änderungsvorschlägen entwerfen und es Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler übergeben.

Mit den Rundfunkgesetzen hängt aber viel mehr als nur der Rundfunkstaatsvertrag zusammen: Berührt man eines, muss man auch die anderen anfassen. Denn sie regeln auch und insbesondere die Senderechte etwa für den See-, Flug- und Amateurfunk sowie den nichtöffentlichen betrieblichen Landfunk (nöbL). Da werden Pfründe und zum Teil hundert Jahre alte Privilegien angetastet, die weit über die Schaffung einer Möglichkeit hinausgehen, ein paar Hangouts machen zu können.

Zusätzlich besteht ein Zusammenhang mit internationalen Abkommen, so können viele den Rundfunk betreffende Gesetze nur im Einvernehmen mit der ITU geändert oder neu geschaffen werden. Bei diesen Vereinbarungen war übrigens interessanterweise schon vor Jahrzehnten klar, dass Funkwellen nicht an Ländergrenzen halt machen – umso erstaunlicher, dass derselbe Umstand für das Internet nicht berücksichtigt wird. Die ITU zumindest hat es längst begriffen.

Man könnte es knackig so zusammenfassen: Da hat Google was angerichtet.
 

 

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