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Europäischer Gerichtshof: Es darf verlinkt werden

von , 14.2.14

Der EuGH hat sich in seinem gestrigen Urteil vom heutigen Tage (Az.: C?466/12) mit einer Frage befasst, die viele für eine Selbstverständlichkeit halten werden. Auf ins Internet eingestellte und dort frei zugängliche urheberrechtliche Werke darf verlinkt werden.

Eine Verlinkung auf frei zugängliche Internetinhalte stellt nach Ansicht des EuGH keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie und damit keine Urheberrechtsverletzung dar.

Der EuGH geht hierbei davon aus, dass eine öffentliche Wiedergabe durch einen Link zwar in Betracht kommt, aber nur dann, wenn sich an ein neues Publikum gerichtet wird. Das ist aber nur dann der Fall, wenn es zunächst Zugangsbeschränkungen gab, die der Linkende umgeht bzw. beseitigt.

Im Urteil heißt es hierzu:
 

Jedoch kann eine Wiedergabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die dieselben Werke umfasste wie die ursprüngliche Wiedergabe und wie diese im Internet, also nach demselben technischen Verfahren, erfolgte, nach ständiger Rechtsprechung nur dann unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. entsprechend Urteil SGAE, Rn. 40 und 42, Beschluss vom 18. März 2010, Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Thetrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C?136/09, Rn. 38, und Urteil ITV Broadcasting u. a., Rn. 39).

Im vorliegenden Fall führt der Umstand, dass die betreffenden Werke über einen anklickbaren Link der im Ausgangsverfahren verwendeten Art zugänglich gemacht werden, nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum.

Das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe waren nämlich alle potenziellen Besucher der betreffenden Seite; da feststeht, dass der Zugang zu den Werken auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, war sie demnach für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich.

Da die betreffenden Werke auf der Seite, auf der sie ursprünglich wiedergegeben wurden, sämtlichen Nutzern einer anderen Seite, für die eine Wiedergabe dieser Werke über einen anklickbaren Link erfolgte, ohne Zutun des Betreibers dieser anderen Seite unmittelbar zugänglich waren, sind die Nutzer dieser von ihm betriebenen Seite demnach als potenzielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und daher als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die die Inhaber des Urheberrechts hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

Crosspost von Internet Law
 

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