#Ahnungslosigkeit

Die Pauschale Überwachung des Internetverkehrs heißt beim BND “strategische Fernmeldekontrolle”

von , 24.7.13

Deutsche Politiker geben sich in diesen Tagen gerne ahnungslos, was den Umfang der Internet- und Telekommunikationsüberwachung durch amerikanische Dienste und die Mitwirkung des Bundesnachrichtendienstes (BND) angeht. Vor ein paar Tagen habe ich darüber gebloggt, was man diesbezüglich allein aus einem ganz offiziellen US-Geheimdienstdokument entnehmen kann.

Heute möchte ich der Frage nachgehen, was sich aus offiziellen deutschen Dokumenten über das Ausmaß der Internetüberwachung, die der BND betreibt, ergibt.

Die gesetzliche Grundlage für eine pauschale und anlassunabhängige Überwachung des Internetverkehrs bietet Art. 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10). Dort ist die sog. strategische Fernmeldeüberwachung geregelt.

Was aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung genau gemacht wird, kann man beispielsweise in der Unterrichtung des Bundestages durch das Parlamentarische Kontrollgremium vom 10.02.2012 nachlesen:

 

Strategische Kontrolle bedeutet, dass nicht der Post- und Fernmeldeverkehr einer bestimmten Person, sondern Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, nach Maßgabe einer Quote insgesamt überwacht werden. Aus einer großen Menge verschiedenster Gesprächsverbindungen werden mit Hilfe von Suchbegriffen einzelne erfasst und ausgewertet. Gemäß § 5 Absatz 1 G 10 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen nach § 1 G 10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt.

(…)

Für diese Beschränkungen darf der Bundesnachrichtendienst Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen oder den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.

(…)

Mit Zustimmung der G 10-Kommission ordnete das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum (2010, Anm. d. Verf.) zu folgenden drei Gefahrenbereichen G 10-Maßnahmen an:

– der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Absatz 1 Satz 1und Satz 3 Nummer 2 G 10),

– der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 Nummer 3 G 10),

– des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 Nummer 7 G 10).

 
Der BND überwacht also, aufgrund einer allgemeinen Anordnung des BMI für die Bereiche internationaler Terrorismus Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und illegale Schleusung, das Internet ohne konkreten Anlass und durchsucht pauschal die erfasste Kommunikation softwaregestützt nach Suchbegriffen.

Dass man hierfür auch entsprechende Software benötigt, die evtl. auch identisch ist mit den Tools, die US-Dienste einsetzen, ist da nicht mehr der eigentliche Skandal.

Fragwürdig ist vielmehr die gesetzliche Gestattung des § 5 G 10. Die aktuelle Fassung dieser Vorschrift ist übrigens vom BVerfG noch nie überprüft worden, ihre Verfassungsgemäßheit dürfte, nicht zuletzt wegen der exzessiven tatsächlichen Praxis des BND, zweifelhaft sein. Hierzu hat der Kollege Härting vor einigen Wochen einen äußerst lesenswerten Beitrag verfasst.

Nach § 10 Abs. 4 S. 4 G 10 kann der BND auf diesem Weg bis zu 20% des Fernmeldeverkehrs komplett überwachen. Das ist ihm aber offenbar immer noch nicht genug, wie aktuelle Medienberichte belegen. Auch beim BND ist das Ziel die Totalüberwachung.

Die geschilderten Maßnahmen wurden von Rot-Grün durch das Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 überhaupt erst ermöglicht. Denn dieses Gesetz führte die Möglichkeit ein, auch die leitungsgebundene Kommunikation zu überwachen, erweiterte die Kompetenzen u.a. auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und erhöhte die zulässige Überwachungsquote auf 20 %. Diese gesetzliche Regelung aus dem Jahre 2001 stellt also die zentrale rechtliche Grundlage der Internetüberwachung durch den BND dar.

Dass die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse und Daten dann auch mit ausländischen Diensten ausgetauscht werden, dürfte mittlerweile offensichtlich sein.

Der Bundestag ist über das Ausmaß dieser, wie gesagt, vom Innenministerium angeordneten, Internetüberwachung informiert. Um dies zu erkennen, genügt die Lektüre von auf dem Bundestagsserver liegenden Dokumenten.
 
Crosspost von Internet Law

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