von Thomas Stadler, 13.12.13
Dass die umstrittene Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung vom EuGH nicht gänzlich unbeanstandet bleiben würde, konnte man nach dem kritischen Fragenkatalog des Gerichts fast erwarten. Die Ansicht des Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag, wonach die Richtlinie in vollem Umfang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 52 der Grundrechtecharta unvereinbar ist, überrascht dann allerdings doch.
Der EuGH ist freilich an dieses Votum nicht gebunden, folgt ihm allerdings häufig, aber durchaus nicht immer.
Der Generalanwalt lehnt sich inhaltlich an die Entscheidung des BVerfG an, indem er insbesondere rügt, dass der Unionsgesetzgeber selbst keinerlei Schutzmaßmechanismen im Hinblick auf den Datenzugriff und die Auswertung der Daten vorgesehen hat. Hierzu heißt es im Schlussantrag:
Der Unionsgesetzgeber darf es, wenn er einen Rechtsakt erlässt, mit dem Verpflichtungen auferlegt werden, die mit qualifizierten Eingriffen in Grundrechte der Unionsbürger verbunden sind, nämlich nicht vollständig den Mitgliedstaaten überlassen, die Garantien festzulegen, die sie zu rechtfertigen vermögen. (…)
Somit war es – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Sache des Unionsgesetzgebers, die Grundprinzipien zu definieren, die für die Festlegung der Mindestgarantien zur Beschränkung des Zugangs zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten und ihrer Auswertung gelten sollten (…)
Der Generalanwalt beanstandet zudem auch die in der Richtlinie vorgesehene Speicherdauer von bis zu zwei Jahren, wobei andererseits zum Ausdruck kommt, dass er eine Speicherdauer von unter einem Jahr durchaus noch für angemessen halten würde.
Nach Ansicht des Generalanwalts verstößt die jetzige Richtline über die Vorratsdatenspeicherung in vollem Umfang gegen europäische Grundrechte. Er macht aber auch deutlich, dass eine Richtlinie, die die von ihm gemachten Vorgaben beachtet, durchaus grundrechtskonform ausgestaltet werden könnte.
Man darf gespannt sein, wie der Europäische Gerichtshof entscheidet*, und ob er dem Vorschlag des Generalanwalts folgt.
* Das Urteil wird im Frühjahr 2014 erwartet.
Crosspost von Internet Law
Zu dem Schlussantrag schreibt der Verein Digitalcourage:
Würde das Gericht dem Generalanwalt folgen und sein Urteil so abfassen, würde die EU-Vorratsdatenwelt so aussehen:
Die EU-Richtlinie in ihrer derzeitigen Auslegung verstößt gegen die EU-Grundrechtecharta.
- Die bisherige Richtlinie macht keinerlei Vorgaben, wie und wo die Daten zu speichern und abzusichern sind. Demnach könnten diese Daten auch im Ausland bei unseriösen Rechenzentren mit mangelnder Sicherheit gespeichert werden. Dies hätte große Nachteile für die Privatsphäre der in der EU lebenden Menschen zur Folge.
- Es ist nicht geregelt, in welchen Fällen auf die gespeicherten Daten zugegriffen werden darf. Die Angabe “bei schweren Verbrechen” reicht nicht, um den Zugriff auf wirklich schwerwiegendes zu beschränken. In Österreich zum Beispiel, wurden Vorratsdaten zu Aufklärung von Zigarettenschmuggel eingesetzt.
Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte 2010 in seinem Urteil zur deutschen Vorratsdatenspeicherung bemängelt, dass die gespeicherten Daten nicht genug abgesichert waren und die Zugriffe durch Behörden nur unzulänglich definiert waren. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde damals vom Gericht für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Alle bis dahin gesammelten Daten mußten unverzüglich wieder gelöscht werden.
Allerdings gibt es die Befürchtung, dass die EU-Politik den gleichen Fehler begehen würde, wie deutsche Überwachungsbefürworter: Sie würden versuchen, das Urteil als “Anleitung” zu verwenden, um die Überwachung der gesamten Bevölkerung “Grundrechtskonform” umzusetzen. Denn (leider) wird – was eigentlich richtig wäre – nicht die Überwachung gesamt abgelehnt, sondern nur Speicherdauer, Speicherart, Datensicherheit und Zugriffsbefugnisse bemängelt.
Allerdings sind die Sicherheitsstandards vom Bundesverfassungsgericht so hoch angelegt worden, dass – der Auffassung von Technikern nach – diese Sicherheitsstandards nie zu erfüllen wären.
Der Generalanwalt schreibt aber auch in Absatz 143 seines Plädoyers, dass Vorratsdatenspeicherung als neuer Richtlinie nur zulässig wäre, wenn es kein anderes Mittel gäbe, das mit weniger Grundrechtseingriff eine verhälnismäßigere Problemlösung ermöglichen würde.
Hier wäre zum Beispiel “Quick Freeze” (nicht aber: “Quick Freeze plus”) zu nennen.
Der Kampf gegen die Überwachungspläne ist also weder gewonnen noch verloren. Wir werden mit Ihrer Hilfe, Ihrer Mitarbeit, Ihren Spenden und Mitgliedschaften weiter gegen die Totalüberwachung der EU aller Kommunikationsverbindungen kämpfen.