von Thomas Stadler, 25.3.14
Der Staat hat zwar den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu organisieren, aber gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass eine Beeinflussung der Berichterstattung durch staatliche und staatsnahe politische Akteure wirksam verhindert wird (Urteil v. 25.03.2014, Az.: 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11). Das BVerfG stört sich u.a. an den sog. “Freundeskreisen” von Union und SPD, die sich informell vorab treffen, um bestimmte Entscheidungen vorzubesprechen.
Konkret bedeutet das, dass der Anteil staatlicher und staatsnaher Mitglieder auf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsgremiums nach klaren Kriterien begrenzt werden muss. Dies gilt ausdrücklich auch für weitere Untergliederungen wie Ausschüsse.
Was als staatsnah gilt, definiert das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen:
Wer im Sinne dieser Anteilsbegrenzung als staatliches und staatsnahes Mitglied zu gelten hat, bestimmt sich nach einer funktionalen Betrachtungsweise. Maßgeblich ist hierfür, ob es sich um eine Person handelt, die staatlich-politische Entscheidungsmacht innehat oder im Wettbewerb um ein hierauf gerichtetes öffentliches Amt oder Mandat steht und insoweit in besonderer Weise auf die Zustimmung einer breiteren Öffentlichkeit verwiesen ist.
Diese Betrachtungsweise schließt neben Regierungsmitgliedern, Abgeordneten, politischen Beamten auch Wahlbeamte in Leitungsfunktionen oder Mitglieder politischer Parteien mit herausgehobener Verantwortung ein. Demgegenüber sind Personen, die von Hochschulen, aus der Richterschaft oder aus der funktionalen Selbstverwaltung wie etwa den Industrie- und Handelskammern in die Aufsichtsgremien entsandt werden, nicht als staatliche oder staatsnahe Mitglieder in diesem Sinne anzusehen.
Die anteilsmäßig zu begrenzende Gruppe der staatlichen und staatsnahen Mitglieder schließt nach Ansicht des BVerfG grundsätzlich Personen ein, die von politischen Parteien in die Aufsichtsgremien entsandt werden, weil sie bei funktionaler Betrachtung als staatsnah zu qualifizieren sind.
Aber auch bei der Auswahl der als staatlich und staatsnah zu bestellenden Mitglieder, die künftig auf 1/3 zu beschränken ist, müssen die verschiedenen politischen Strömungen möglichst vielfältig abgebildet werden. Dem Grundsatz der Vielfaltssicherung entspricht es hierbei, dass gerade auch kleinere politische Strömungen einbezogen werden.
Diesen Anforderungen genügt der geltende ZDF-Staatsvertrag nicht. Er verstößt damit in weiten Teilen gegen die Rundfunkfreiheit. Das BVerfG hat die Regelung freilich nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber nur aufgegeben, bis spätestens zum 30.06.2015 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
In seiner Entscheidung betont das Gericht außerdem erneut den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der auch durch die Entwicklung neuer Kommunikationstechnologien und neuer Medienmärkte nicht überholt sei.
Es wird sehr deutlich, dass das BVerfG keinen Grund dafür sieht, das Betätigungsfeld des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gerade auch mit Blick auf die Entwicklung des Internets, in irgendeiner Form einschränkend zu interpretieren.
Das Gericht bleibt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung und beschreibt den Programmauftrag der öfentlich-rechtlichen Sender stattdessen wie folgt:
Entsprechend dieser Bedeutung (für die publizistische Vielfalt als Gegengewicht zum privaten Rundfunk, Anm. d.Verf.) beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>).
Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).
Crosspost von Internet Law
Ergänzend die Pressemitteilung des ZDF mit O-Ton Kurt Beck
ZDF-Intendant Bellut: Entscheidung stärkt die Unabhängigkeit
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, seine Gremien und die Rundfunkfreiheit in Deutschland. Die Karlsruher Richter haben klar gestellt, dass das ZDF frei von Einflüssen des Staates sein muss und von einzelnen gesellschaftlichen Gruppen nicht instrumentalisiert werden darf. Die Entscheidung schafft auch Klarheit in der Frage, in welchem Umfang politische Amts- und Mandatsträger Mitglieder der ZDF-Organe sein können.
ZDF-Intendant Dr. Thomas Bellut erklärte heute in Karlsruhe: „Die Entscheidung stärkt die Unabhängigkeit des ZDF im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Karlsruhe hat die Bedeutung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks betont. Dabei hat das Gericht die Aufsicht durch gesellschaftliche Gruppen gestärkt. Das ZDF wird die anstehenden Beratungen der Länder zu den erforderlichen Anpassungen des ZDF-Staatsvertrages konstruktiv begleiten.“
Die Vorgabe der Karlsruher Richter, dass die Vertreter der gesellschaftlichen Gruppen künftig in anderer Weise benannt werden sollen, entspricht dem Vorschlag, den das ZDF bereits in seiner Stellungnahme zum Verfahren eingebracht hat.
Mit der Vorgabe der Richter, die Zusammensetzung der gesellschaftlich relevanten Gruppen im Fernsehrat zu überprüfen, wird ein entscheidendes Prinzip des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland weiter entwickelt. In Zeiten rascher gesellschaftlicher Veränderungen muss die Auswahl der Gruppen, die die Gesellschaft in Gremien repräsentieren sollen, in einem kontinuierlichen und transparenten Verfahren angepasst werden.
Der ZDF-Fernsehratsvorsitzende Ruprecht Polenz zeigte sich sehr zufrieden mit dem klaren Bekenntnis des Verfassungsgerichts zur Binnenkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Polenz: „Damit sollten die übergriffigen Versuche der Landesmedienanstalten, sich als Generalkontrolleure des Fernsehens in Deutschland zu positionieren, endgültig vom Tisch sein. Das sehr ausgewogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt den Ländern klare Hinweise nicht nur für die erforderlichen Nachbesserungen des ZDF-Staatsvertrages, sondern auch für die Überprüfung der jeweiligen Landesrundfunkgesetze, die die Arbeit der ARD-Anstalten regeln.“
Zur Entscheidung des BVG erklärte der Verwaltungsratsvorsitzende des ZDF, Kurt Beck: “Das Urteil aus Karlsruhe stärkt die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Für die Zukunft wurden vor allem klare Maßstäbe zur Zusammensetzung der Aufsichtsgremien und ihrer Vielfalt gesetzt. Dabei finden sich die Grundstrukturen des Normenkontrollantrages in der Entscheidung wieder. Durch die Frist, die den Ländern bis zum 30. Juni 2015 gegeben wurde, bleiben die Aufsichtsgremien des ZDF arbeitsfähig.“