von Thomas Stadler, 10.4.13
Die Diskussion darüber, ob ein Google Hangout von Angela Merkel (zulassungspflichtiger) Rundfunk ist, oder ein zulassungsfreier sog. Telemediendienst, hat eine nicht ganz neue juristische Diskussion ins Blickfeld einer breiteren Öffentlichkeit gerückt.
Zunächst muss man wissen, dass es Rundfunk im verfassungsrechtlichen und im einfachgesetzlichen Sinne gibt und beides nicht zwingend deckungsgleich ist. Der Rundfunk im Sinne von Art. 5 GG ist also nicht unbedingt identisch mit dem, was der Rundfunkstaatsvertrag unter Rundfunk versteht.
In der juristischen Diskussion gibt es eine weit verbreitete Ansicht, die Internetangebote mit einer gewissen publizistischen Relevanz immer als Rundfunk im Sinne von Art. 5 GG betrachten. Da das Grundgesetz das Internet bzw. neue Medien nicht kennt, lassen sich entsprechende Angebote verfassungsrechtlich nur als Rundfunk oder als Presse qualifizieren. Beides passt im Grunde nicht wirklich. Dieser Streit ist aber mehr oder minder akademischer Natur.
Anders ist es bei der einfachgesetzlichen Frage, ob ein Angebot Rundfunk oder Telemediendienst ist. Denn das eine bedarf einer Zulassung, das andere ist zulassungsfrei. § 2 des Rundfunkstaatsvertrags trifft die Abgrenzung folgendermaßen:
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
Der Rundfunk ist legal also unmittelbar definiert, während Telemedien nur negativ als diejenigen Dienste definiert werden, die nicht Telekommunikation oder Rundfunk sind.
Man kann danach einen Google Hangout durchaus als Rundfunk qualifizieren, wenn er sich an die Allgemeinheit richtet, also eine gewisse Reichweite hat und für jedermann zugänglich ist. Es ist folglich verständlich, dass sich diejenigen, deren Livestreams von Landesmedienanstalten als Rundfunk qualifiziert wurden, nunmehr darüber wundern, dass der Hangout mit der Bundeskanzlerin relativ schnell als zulassungsfreies Telemedium eingestuft wurde. Die Frage ist an dieser Stelle, ob das Gesetz mit dem Begriff des “Sendeplans” auf eine regelmäßige bzw. wiederkehrende Ausstrahlung von Inhaltsangeboten abstellt oder auch eine einmalige “Sendung” ausreichend sein kann.
Die Frage der Staatsferne des Rundfunks, die in der Diskussion um den Google Hangout Merkels ebenfalls ins Feld geführt wird, hat mit dieser Diskussion nicht unmittelbar zu tun, sondern knüpft eigentlich nur an die verfassungsrechtliche Frage an, ob der Staat selbst Rundfunk anbieten darf. Hier kommen wir zu dem zurück, was ich eingangs gesagt habe. Wenn man auch Telemedien als Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne betrachten würde, dann dürften der Bundestag und die Bundesregierung streng genommen noch nicht einmal Websites betreiben.
An dieser Stelle zeigt sich sehr deutlich, dass das Netz hier auch die Rechtsdogmatik an ihre Grenzen führt.
Wer einen Google Hangout mit Angela Merkel für verfassungsrechtlich bedenklich hält, muss erklären können, warum das nicht auch für die Website der Bundesregierung gelten sollte.
Crosspost von Internet Law