#Abwägung

Kann die Meinungsfreiheit das Urheberrecht einschränken?

von , 16.2.13

Das bislang nur in französischer Sprache verfügbare Urteil wurde in der FAZ richtiggend euphorisch mit der Überschrift “Das Ende der Pressezensur” besprochen. Telemedicus hat sich mit der Entscheidung näher befasst und auch einige zentrale Urteilspassagen übersetzt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der EGMR davon ausgeht, dass das Urheberrecht nur ausnahmsweise geeignet ist, die Meinungs- und Pressefreiheit einzuschränken, und dass auch grundsätzlich im Einzelfall eine Abwägung stattzufinden habe. Dennoch hat der EGMR im konkreten Fall – im Rahmen einer Einzelfallabwägung, die mir dann wenig einleuchtend erscheint –, entschieden, dass das Verbot, Fotos einer Modenschau ohne die Einwilligung der Modedesigner zu veröffentlichen, nicht gegen das Recht aus Art. 10 MRK verstößt.

Die vom EGMR genannten Kriterien sind, wie auch die konkrete Entscheidung zeigt, derartig vage, dass hier im Einzelfall weiterhin viel Spielraum für die unterschiedlichsten Annahmen verbleibt.

Aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts ist diese Wertung auch nicht grundsätzlich neu. Das BVerfG hatte bereits entschieden, dass bei der Auslegung des urheberrechtlichen Zitatrechts der Einfluss der Kunstfreiheit zu berücksichtigen ist.

Die Zvilgerichte haben bislang allerdings mit einer solchen Abwägung eher Probleme, weil sich der Einfluss von Art. 5 GG im Rahmen der urheberrechtlichen Prüfung schlecht abbilden lässt. Anders sieht der BGH das bereits dort, wo, wie im UWG, Generalklauseln zur Anwendung kommen. Aber auch bei urheberrechtlichen Sachverhalten hat der BGH vereinzelt bereits eine Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber urheberrechtlichen Rechtspositionen vorgenommen. Am deutlichsten etwa in der Any-DVD-Entscheidung (SlySoft), in der der BGH ausdrücklich ausführt, dass der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten die urheberrechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegt.

Die Entscheidung des EGMR ist also letztlich nicht wirklich bahnbrechend, weshalb kein Anlass zur Euphorie besteht. Ein Paradigmenwechsel wird mit ihr nicht verbunden sein. Die Entscheidung könnte allerdings dazu beitragen, dass man nunmehr auch in der urheberrechtlichen Einzelfallprüfung besser mit den Einflüssen der Meinungsfreiheit argumentieren kann.

Telemedicus meint außerdem, dass die Entscheidung eventuell für die Fälle Bedeutung erlangen wird, in denen das Urheberrecht nur als Vorwand dafür benutzt wird, eine unliebsame Veröffentlichung zu verhindern.

 
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