#Autocomplete

Urteil des BGH zur Haftung von Google für die Suchwortvervollständigung im Volltext

von , 25.5.13

Das Urteil des BGH vom 14.05.2013 (Az.: VI ZR 269/12 ) zur Haftung von Google für seine Autocompletefunktion liegt nunmehr im Volltext vor. Ich hatte zu der Thematik bereits vor längerer Zeit gebloggt und letzte Woche das jetzige Urteil auch vorläufig für Heise analysiert.

Der BGH geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass der Eingabe von Vor- und Zuname des Klägers in die Suchmaschine und den dann “automatisch” angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen “Scientology” und “Betrug” die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger und den negativ konnotierten Begriffen bestehe ein sachlicher Zusammenhang.

Der BGH beantwortet allerdings dann die Frage nicht, wann Google im Rahmen seiner nach Kenntnis entstehenden Prüfpflichten von einem solchen sachlichen Zusammenhang tatsächlich ausgehen darf bzw. muss. Wenn sich gar keine einschlägigen Suchtreffer finden, wird man nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen haben, dass Google künftig dafür zu sorgen hat, dass solche Ergänzungsvorschläge nicht mehr angezeigt werden.

Wie aber wäre der – hier offenbar nicht vorliegende – Fall zu beurteilen, in dem tatsächlich einschlägige Suchtreffer vorhanden sind, in denen über eine Verbindung zu Scientology oder über Betrugsvorwürfe berichtet wird? Wie weit reicht die Prüfpflicht von Google in diesem Fall?

Hierzu führt der BGH lediglich aus, dass nach dem Vortrag des Klägers revisionsrechtlich davon auszugehen ist, dass er weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden kann noch Scientology angehört oder auch nur nahe steht, und er die Äußerung von solchen unwahren Tatsachen nicht hinnehmen muss.

Ob Google allerdings in dem Fall, in dem die Wahrheit einer bestimmten Tatsachenbehauptung in Streit steht, den Wahrheitsnachweis führen muss, oder ob es für eine Enthaftung genügt, dass einschlägige Suchtreffer auffindbar sind, bleibt damit letztlich offen.

Der Fall könnte durchaus noch ein verfassungsgerichtliches Nachspiel haben, denn die Interessen von Google berühren die Grundrechte aus Art. 5 und Art. 14 GG, worauf der Senat in seiner Urteilsbegründung auch hinweist. Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht einerseits und Meinungs- und Informationsfreiheit andererseits kann man möglicherweise aber auch anders vornehmen, als dies der BGH getan hat.
 
Crosspost von Internet Law
 

 

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