Die Verleger fordern eher zu wenig – Das Leistungsschutzrecht und der Versuch, mit Informationen Geld zu verdienen
Oliver Castendyk | 31 Kommentar(e)
Mit welchen Einnahmen können die Verlage durch ein Leistungsschutzrecht mittelfristig rechnen? Fordern sie genug, um wegbrechende Umsätze im klassischen Zeitungsgeschäft auszugleichen? Was wäre eine langfristige Alternative zu Gratisangeboten?
09.06.2010 |
Carta-Spezial zu den kommenden Anhörungen im Bundesjustizministerium zum “Dritten Korb” des Urheberrechts, bei denen es am 28.6. auch um ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger geht. Siehe auch Hannah Seiffert und Maritta Strasser: “Leistungsschutzrecht: Nicht nur das Wie, sondern auch das Ob diskutieren.“
Anlass
Vor einem Monat veröffentlichte und kommentierte die iRights-Redaktion ein interessantes Papier: einen (eigentlich nur zu internen Diskussionszwecken gedachten) Gesetzentwurf für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage. Berücksichtigung könnte ein solcher Entwurf noch für die geplante Urheberrechtsreform (sog. „3. Korb“) finden. Der Entwurf, der sowohl die Position der Verleger als auch die der Gewerkschaften DJV und Ver.di enthält, hat Kritik erfahren. Einerseits werden „Kollateralschäden“ für die Öffentlichkeit befürchtet, andererseits wird daran erinnert, dass Subventionen auch die Steinkohleförderung in Deutschland nicht haben retten können.
Ausgangsituation
Die Printbranche befindet sich in einem strukturellen Wandel. Immer mehr Zeitungsleser holen sich ihre Informationen aus dem Netz. Die Folge sind Auflagen- und Anzeigenverluste – nicht so dramatisch wie in den USA, aber spürbar und offenbar unumkehrbar.
Wohl erzielen die Online-Ableger von FAZ, Süddeutsche & Co. Werbeerlöse. Sie reichen aber nicht aus, die Verluste im klassischen Bereich auszugleichen. Das liegt auch daran, dass der „Online-Werbekuchen“ mit mehr Beteiligten geteilt werden muss: Von insgesamt 2,5 Mrd. Euro Online-Werbeeinnahmen in 2008 blieben nur 160 Mio. Euro bei den Verlagen und damit gerade mal 6 Prozent. In der „alten Werbewelt“ beträgt der Anteil der Presse an den Nettowerbeerlösen aller Medien rund 30 Prozent.
Zeitungs- und Zeitschriftenverlage brauchen also dringend neue Einnahmequellen. Von mir geschätzte Größenordnung: rund 250 Mio. Euro im Jahr.
The Big Picture
Dazu kommt ein größerer Zusammenhang: Auch andere Medien leiden unter der sog. Gratiskultur des Internets. Zwar stellen Film-, Buch- oder Musikindustrie ihre Produkte in der Regel nicht kostenlos ins Netz, wie dies bei Faz.net, Welt-Online etc. der Fall ist. Es gibt jedoch viele Dienste, die urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzen, ohne dass die Rechteinhaber daran profitieren. Auch hier stellt sich die Frage, ob und wie man herkömmliche Geschäftsmodelle im Internet fortführt, verändert oder durch pauschale Modelle (Stichwort: Flatrate) ersetzt oder zumindest ergänzt.

Der Gesetzgeber sollte bei der anstehenden Urheberrechtsnovelle etwas für die Zukunft der Presse tun. Foto: Torley (cc by sa)
Das gesellschaftliche Ziel scheint mir dabei relativ unstreitig zu sein: Inhalte (Musik, Film, Texte, Spiele, etc.) sollen gerade auch im Internet in großer Vielfalt und hoher Qualität angeboten werden. Dazu ist einerseits erforderlich, dass sich Investitionen und Arbeitsleistungen der Inhalteproduzenten bezahlt machen. Dieser wirtschaftliche Anreiz darf jedoch andererseits nicht verhindern, dass die Inhalte für jedermann zugänglich und erschwinglich sind. Dabei die Interessen von Urhebern, Urheberrechtsindustrien und Verbrauchern in Einklang zu bringen, ist eine sehr schwierige Aufgabe für den Gesetzgeber. Das Diskussionspapier der Verleger versucht wenigstens einmal einen Lösungsansatz zu entwickeln; schon deshalb ist aus meiner Sicht polemische Kritik an dem Entwurf nicht angebracht.
Der Gesetzgeber als Freund und Helfer der Industrie?
Vorab sollte man sich außerdem von der Illusion lösen, Urheberrecht dürfe nicht den Zweck haben, Geschäftsmodelle von Verlagshäusern oder anderen Teilen der Medienwirtschaft zu sichern. Im Gegenteil, das Urheberrecht ist in Europa überhaupt nur entstanden, um genau das zu tun: das Geschäftsmodell der Buchverleger gegen die damals sehr verbreitete (Un-)Kultur der Nachdrucke zu schützen. Die ersten Formen des „Copyrights“ in Großbritannien und in Mitteleuropa standen den Verlegern zu, nicht den Urhebern. Das Urheberrecht hatte – trotz aller naturrechtlichen Begründungen – immer auch etwas mit der Ermöglichung und Absicherung bestimmter Geschäftsmodelle zu tun.
Angesichts der oben beschriebenen Probleme der Verlage und angesichts ihrer positiven gesellschaftlichen Funktion (verfassungsrechtlich genießen sie eine „Institutsgarantie“), stellt sich aus meiner Sicht nicht die Frage, ob der Gesetzgeber bei der nächsten Urheberrechtsreform etwas für die Verlage tun sollte, sondern nur die Frage, was er tun sollte. Kurzum: Ist der regulatorische Ansatz im von iRights veröffentlichten Gesetzentwurf richtig und zukunftsweisend? Ich werde mich dabei im Wesentlichen auf eine Frage beschränken: Fordern die Verlagshäuser zu viel oder zu wenig? Viele interessante juristische Detailfragen bleiben deshalb hier außer Betracht.
Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Der Entwurf führt ein Leistungsschutzrecht für den Verleger von Zeitungen und Zeitschriften ein. Verlagsunternehmen erhalten damit eine ähnliche Rechtsposition wie sie jetzt schon Fernseh- und Filmproduzenten, Sender und Tonträgerhersteller haben.
Dieses Recht soll mit Veröffentlichung entstehen und soll 50 Jahre geschützt sein. Der Unterschied zum jetzigen Rechtszustand ist nicht so groß, wie man als mit Fragen des Lizenzrechts unvertrauter Zeitgenosse meinen könnte. Denn schon bisher haben Verlage Nutzungsrechte von ihren Autoren erworben. In dieser Vertragsbeziehung zwischen Verlagen und Autoren werden auch in Zukunft die Regeln bestimmt.
Dies führt dazu, dass sich nach meiner Einschätzung die Änderungen in der Praxis in Grenzen halten werden. Aus Platzgründen beschränke ich mich auf ein Beispiel: die Zweitverwertung. Journalisten sind oft darauf angewiesen, ihre Artikel an mehrere Abnehmer zu lizenzieren. Dies geschieht dadurch, dass die Rechte nicht-exklusiv vergeben werden. Stünde das Leistungsschutzrecht des Verlegers einer Zweitverwertung durch eine weitere Publikation entgegen?
Die Antwort lautet: ja, aber der Autor kann das Problem vertraglich lösen: Es würde in Zukunft nicht reichen, ein Recht nicht-exklusiv zu vergeben, der Autor müsste sich eine abtretbare Gestattung vom erstveröffentlichenden Verlag geben lassen, seinen Artikel auch an einen zweiten Verlag lizenzieren zu können. Dies ist vertraglich ohne weiteres möglich. Da die Verlage das Geschäftsmodell der Zweitverwertung grundsätzlich akzeptieren (sonst müssten sie zu viel für die Erstverwertung zahlen), werden sie dies auch in Zukunft tun. Wenn sie es tun, dann aber lassen sich die Vertragsmodelle entsprechend gestalten.
Das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht bietet den üblichen Schutz gegen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe – online wie offline. Da eine Zeitung oder Zeitschrift urheberrechtlich als „Datenbank“ gilt und deshalb schon heute nicht komplett vervielfältigt, gesendet oder ins Netz gestellt werden darf, führt nur der zweite Teil zu Änderungen in der Praxis: Denn im Entwurf ist auch die Vervielfältigung oder Wiedergabe von „Teilen eines Presseerzeugnisses“ geschützt.
An dieser Stelle wird es spannend, denn Teile von Zeitungen werden ja tatsächlich schon heute kopiert (in der Offline-Welt) bzw. im Netz oder auf dem heimischen PC vervielfältigt, teilweise auch öffentlich zugänglich gemacht. In diesem Bereich erhoffen sich die Verleger Einnahmen:
Der Weg zu Einnahmen
Führte man lediglich das Leistungsschutzrecht für Presseverlage ein, würde nach bisher geltendem Recht folgende Lösung für Vervielfältigungen von kleinen Teilen einer Zeitung bzw. Zeitschrift gelten:
Privatkopien sind grundsätzlich erlaubt (§ 53 Abs. 1 UrhG). Eine Vervielfältigung eines Zeitungsartikels zu privaten Zwecken auf dem eigenen PC ist möglich. Kopien zu beruflichen Zwecken sind gem. § 53 Absatz 2 Nr. 4 a) UrhG ebenfalls möglich, allerdings nur „wenn es sich um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen und Zeitschriften erschienen sind“.
Kopien sowohl zu privaten als auch zu beruflichen Zwecken sind erlaubt, weil sie vergütet werden. Nach § 54 UrhG müssen die Hersteller und Vermarkter von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien Abgaben zahlen, die sie auf die Preise dieser Produkte aufschlagen.
Interessanterweise will der Entwurf die Rechtslage in einem Punkt ändern: Kopien zu beruflichen Zwecken sollen nicht mehr nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 a) UrhG zulässig sein. Damit verzichten die Verlage auf einen bestimmten Anteil an der Geräte- und Leermedienabgabe. Es bedeutet gleichzeitig: Anstelle des Geräteherstellers/-vermarkters oder des Leermedien-herstellers/-vermarkters, der diese Abgabe auf den Endkunden abwälzt, wird nun der Endkunde selbst zum Anspruchsgegner.
Da die Verlage das Recht zur Vervielfältigung einzelner Teile ihrer Presseerzeugnisse (zu beruflichen Zwecken) nicht in jedem Einzelfall lizenzieren können, soll dieses Recht über eine Verwertungsgesellschaft „kollektiv“ wahrgenommen werden.
Wie führt der Entwurf zu Einnahmen?
Beginnen wir mit den bisherigen Einnahmen aus der Geräte- und Leermedienabgabe: Für die private Vervielfältigung erhalten die Verleger bisher schon Einnahmen der VG Wort. Daran sollte sich durch Einführung eines Leistungsschutzrechts nichts ändern: Denn das Leistungsschutzrecht betrifft nicht die Einnahmeseite, sondern nur die Seite der internen Aufteilung. Die Einnahmeseite beträfe es nur dann, wenn ein Verhalten urheberrechtlich vergütungspflichtig wird, das es vorher nicht war, wie etwa 1995 bei der Einführung des Vermietrechts: Vor dessen Einführung mussten Videothekenbesitzer keine Abgaben leisten, die Vermietung von Videos war gemeinfrei. Nach der Einführung des Vermietrechts hatten die beteiligten Verwertungsgesellschaften echte Mehreinnahmen.

Für bessere Einnahmen wäre gesorgt, wenn allein das „Anschauen“ von Online-Pressebeiträgen vergütungspflichtig wäre.
Private Vervielfältigungen sind hingegen heute schon vergütungspflichtig (über die Geräte- und Leermedienabgabe); wenn es also nur einen neuen Rechteinhaber gibt, der vorher noch keine Rechte hatte, wird sich nur die Aufteilung des auf Texte bezogenen VG Wort Erlösanteils an den Einnahmen aus der Geräte und Speichermedienabgabe verändern. Aus diesem Grund schlägt Ver.di an dieser Stelle auch eine andere Gesetzesformulierung vor als die Verlegerseite (vgl. § 87 f Abs. 5 des Entwurfs). Damit versucht Ver.di, den Status Quo der bisherigen Verteilung der entsprechenden VG Wort-Einnahmen zu wahren. Es ist unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber an diesem „Gleichgewicht der Kräfte“ innerhalb der VG Wort etwas wird ändern wollen.
Damit bleibt der Bereich der beruflichen bzw. kommerziellen Vervielfältigungen. Diese Nutzungen sollen nach dem Entwurf nicht mehr über eine Geräte- oder Leermedienabgabe abgegolten werden, sondern über eine Abgabe von jedem, der ein Vervielfältigungsgerät – sei es ein Drucker, einen PC, einen Kopierer – beruflich nutzt. Anders als in § 54 c UrhG wäre Anspruchsgegner nicht der Betreiber, sondern der einzelne Nutzer.
Größenordnungen der Einnahmen
Zunächst wird den Verlegern der bisher auf die beruflich veranlasste (sog. „kommerzielle“) Vervielfältigung (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 a) Anteil wegbrechen. Wie groß dieser Anteil ist, lässt sich schwer abschätzen. Die Einnahmen der VG Wort aus der Geräteabgabe für private und kommerzielle Vervielfältigung betrugen 2008 rund 60 Mio. Euro Dies war mehr als gewöhnlich, weil Nachzahlungen der Geräteindustrie in Höhe von 10 Mio. Euro aus den Jahren 1996-2006 dazu kamen.
Diesen mussten sich Verlage und Autoren teilen und zwar entweder im Verhältnis 70 zu 30 Prozent zugunsten der Autoren oder hälftig. Die auf die Verlage entfallenden 25 Mio. Euro mussten wiederum mit Buchverlagen, Wissenschaftsverlagen und Fachzeitschriften geteilt werden. Und von dem auf aktuelle Presse entfallenden Anteil von geschätzt 5 Mio. Euro käme es nur auf den Teil ein, der aus der kommerziellen Vervielfältigung stammt. Den Verlegern entginge also ein Betrag im unteren einstelligen Millionenbereich.
Was würden die Verleger gewinnen? Noch sind keine Tarife festgelegt. Orientieren könnten sich die Tarife an der Kopiervergütung nach § 54 a Abs. 2 UrhG; so zahlen Betreiber von Kopierern in Copyshops 0,0103 EUR pro Kopie. Wenn die Verleger durch entsprechende empirische Gutachten glaubhaft machen könnten, dass – beispielsweise – im Monat 10 Kopien von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln gemacht würden, käme man allein bei beruflich genutzten PCs pro PC und Monat auf 10 Cent. Bei 20 Mio. beruflich genutzten PCs lägen die Einnahmen bei 24 Mio. EUR im Jahr. Dies ist definitiv mehr als bisher, allerdings auch keine Größenordnung, die an die von mir eingangs erwähnten 250 Mio. EUR im Jahr heranreicht.
Eine andere Dimension bekämen die Einnahmen allerdings dann, wenn sich die Verleger mit der Idee durchsetzen würden, dass nicht nur das dauerhafte Vervielfältigen auf der Festplatte des PCs, sondern auch das Laden in den Arbeitsspeicher eine vergütungspflichtige Verwertungshandlung wäre (so der Vorschlag in § 87 g Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs). Denn zum „Anschauen“ werden viele Menschen – aus privaten oder beruflichen oder aus beiden Gründen – sehr viel häufiger Artikel aus dem Netz in den Arbeitsspeicher laden und lesen als dass sie die Artikel endgültig abspeichern.
Nach bisher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist das Browsing von einer impliziten Einwilligung der Rechteinhaber gedeckt und wird deshalb als ein Fall der zwingenden Schrankenregelung in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (in Deutschland umgesetzt als § 44 a UrhG) gesehen. Es ist zumindest das Argument vorstellbar, wonach das Ins-Netz-Stellen von Angeboten nicht mehr als stillschweigende Einwilligung mit dem Browsing angesehen wird, wenn man die Rechte gleichzeitig kollektiv über eine Verwertungsgesellschaft jedermann anbietet.
Zwischenergebnis:
Die Einnahmen der Verleger aus der kollektiven Rechtewahrnehmung über Verwertungsgesellschaften würden durch die entsprechende Regelung deutlich steigen. Allerdings sind sie derzeit nicht groß genug, um die strukturellen Problemlagen zu verändern. Es wird mehr sein als ein Tropfen auf dem heißen Stein, aber die „halbe Miete“ ist es sicher nicht. Dies wäre nur der Fall, wenn das „Anschauen“ von Online-Pressebeiträgen vergütungspflichtig gemacht werden könnte, was nach bisheriger Rechtsansicht jedoch gem. § 44 a UrhG zulässig ist.
Aber es gibt ja noch einen weiteren Player, dem man in die tiefe Tasche greifen könnte: Google. Die Verleger stört, dass Google u.a. mit den sogenannten Snippets (kurze 1-2sätzige Ausschnitte aus Artikeln) nicht nur die Artikelsuche erleichtert, sondern sich – wettbewerbsrechtlich formuliert – auch mit Hilfe von Leistungen der Verleger Werbeerlöse (AdSense) verschafft. Ob dies richtig ist und vor allem, in welchem Ausmaß die Werbeerlöse von Google auf Snippets zurückgehen, lasse ich an dieser Stelle dahinstehen. Denn der urheberrechtliche Ansatz des Gesetzentwurfs wird – so steht es zu befürchten – wohl scheitern:
Zwar ist richtig, dass ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse auch für Snippets gelten würde. Das Recht würde jedoch aus mindestens zwei Gründen nicht zu Einnahmen führen:
(a) Einwilligung der Verleger
Der BGH hat in der Paperboy-Entscheidung und in diesem Jahr in der „Thumbnail“-Entscheidung bestätigt, dass Rechteinhaber in die Nutzung einwilligen, wenn sie Angebote ins Internet stellen, ohne die „Ich will von Google nicht gefunden werden“-Funktion zu aktivieren:
„Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen”,
so der BGH. Die Chancen, diese klare und mehrfach bestätigte Rechtsprechung aufzubrechen, sind auf absehbare Zeit gering.
(b) Leistungsschutzrechte weiter als Urheberrechte?
Ein Satz wie „Der Taubenzüchterverein Dovia feierte gestern sein 50jähriges Jubiläum“, ist urheberrechtlich nicht geschützt – und zwar aus guten Gründen: eine Monopolisierung einzelner Sätze oder sehr einfacher Texte wäre gesellschaftlich nicht wünschenswert. Klassische Snippets sind also bisher gemeinfrei. Das nützt nicht nur Google, sondern auch den Autoren, die über den gleichen Sachverhalt berichten wollen. Mit anderen Worten: Die Bausteine sind in unserer Gesellschaft frei, geschützt sind nur die konkreten Bauwerke.
Würde man ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse einführen, könnte dies eine Monopolisierung begründen. Dass etwas als Leistungsschutzrecht geschützt werden kann, was urheberrechtlich nicht geschützt ist, ist ausnahmsweise möglich, wie der BGH mit seiner Entscheidung „Metall auf Metall“ bewiesen hat. Dort wurde das Sampling von kleinen Teilen eines Musikstücks von Kraftwerk für unzulässig gehalten, weil es die Leistungsschutzrechte der Plattenfirma verletzte, und obwohl die Fragmente zu kurz und zu einfach waren, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Ein anderes Beispiel ist das Leistungsschutzrecht der Rundfunksender an ihrem Sendesignal: dies bezieht sich zum Beispiel auch auf (urheberrechtlich nicht geschützte) Wasserstandsmeldungen.
Ich halte es dennoch für unwahrscheinlich, dass Gesetzgeber oder Gerichte einen Leistungsschutz für Presseerzeugnisse auf urheberrechtlich nicht geschützte Textbausteine erstrecken. Anders als bei Tonträgern oder Laufbildern ist bei diesen Schnipseln nicht erkennbar, ob sie unberechtigt kopiert worden sind. Das leistungsschutzrechtliche „Substrat“ ist – anders als bei Musik- oder Filmaufnahmen – keine einzigartige Aufnahme eines Werks. Deswegen ist auch der einzige mir bekannte Leistungsschutz für Verleger in Europa an das konkrete Design bzw. Layout einer Zeitung geknüpft. Nur wenn Beiträge in einem bestimmten Layout von Dritten übernommen werden (z.B. durch die Kopie einer ganzen Zeitungsseite) würde dieses Leistungsschutzrecht eingreifen. Wenn man nur Textteile übernimmt, schützt bisher nirgendwo ein Leistungsschutzrecht den Verlag.
Fazit: Selbst wenn die Rechtsprechung des BGH (in „Paperboy“ und „Thumbnails“) zur konkludenten Zustimmung irgendwann einmal aufgegeben würde, ist immer noch fraglich, ob der Gesetzgeber oder die Gerichte „Snippets“ durch ein Leistungsschutzrecht schützen werden, wenn diese Textbausteine urheberrechtlich gemeinfrei sind.
Ergebnis
Ich persönlich schätze Qualitätsjournalismus und fände es sehr bedauerlich, wenn es Zeitungen wie die FAZ, FTD, Welt, SZ oder Zeitschriften wie Spiegel oder Focus nicht mehr oder nur als sehr kostenreduziertes Rudiment gäbe. Deshalb komme ich zu dem Schluss, dass die Verleger nicht zu viel, sondern eher zu wenig fordern. Möglicherweise müsste man in eine andere Richtung denken, die weniger mit pauschalen Abgaben und mehr mit den Geschäftsmodellen zu tun hat, die man eigentlich etablieren will: kostenpflichtige Modelle, bei denen der Online-Leser in etwa so viel zahlt wie bisher der Leser, der sich eine Printausgabe kauft:
Alternativlösung: Rechtepoolung und Kartellrecht
Wie könnte man es hinkriegen, dass in Zukunft jeder, der sich online Zeitungsartikel anschaut, dafür das Äquivalent des Kaufpreises für eine ganze Zeitung oder Zeitschrift zahlt – und wie kann man verhindern, dass die Verbraucher zu Gratisangeboten wechseln, wenn eine Zeitung über Verschlüsselung und Zugangskontrolle ihre Artikel kostenpflichtig macht?
Ein Ansatz könnte sein, sämtliche Rechte sämtlicher deutschen Zeitungen und Zeitschriften zu „poolen“. Dies ist möglich, wie die Verleger bei der Presse-Monitor-Gesellschaft trotz aller unleugbaren rechtlichen Schwierigkeiten bewiesen haben. Dafür muss man das „Spielverderber-Problem“ (=Ausscheren einzelner aus einem Rechte-Pool) und das „Trittbrettfahrer-Problem “ (=Billigkonkurrenzangebote im Netz, die auf den Informationen der bestehenden aktuellen Agenturmeldungen beruhen) wettbewerbsrechtlich lösen.
Langfristige Poolungen von Rechten bzw. Angeboten sind kartell- und gegebenenfalls auch wahrnehmungsrechtlich nicht gerade trivial, hätten aber den Vorteil, zukunftsträchtige Geschäftsmodelle aufzubauen, anstatt sich für ihr Fehlen an anderer Stelle Pauschalbeträge abzuholen. Anders als die meisten bisher diskutierten „Flatrate“ -Modelle würden sie bestehende „Paid Content“-Modelle nicht gefährden, weil es den Verlagen unbenommen bliebe, neben den allgemeinen, für eine Abo-Gebühr erhältlichen Angeboten noch exklusive Einzelangebote anzubieten.
Gastbeitrag von Oliver Castendyk. Er ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Brehm & von Moers in Berlin und berät Mandanten aus dem Bereich Filmproduktion, Rundfunk und Print.





Nach 2/3 des Textes habe ich abgebrochen und musste an das Buch “Furchtbare Juristen” denken.
Ich habe ein grundsätzliches Problem mit diesem Beitrag. Mir scheint, hier wird das Pferd von hinten aufgezäumt. Ausgangspunkt sind die “dringend benötigten neuen Einnnahmequellen” in der geschätzten Größenordnung von 250 Millionen Euro pro Jahr.
Dieser Bedarf soll als Begründung, warum die Verlage ein Leistungsschutzrecht bewilligt bekommen sollen, schon reichen: “Angesichts der oben beschriebenen Probleme der Verlage und angesichts ihrer positiven gesellschaftlichen Funktion (verfassungsrechtlich genießen sie eine „Institutsgarantie“), stellt sich aus meiner Sicht nicht die Frage, ob der Gesetzgeber bei der nächsten Urheberrechtsreform etwas für die Verlage tun sollte, sondern nur die Frage, was er tun sollte.”
Die Institutsgarantie fällt als Begründung für das LSR nämlich aus: Sie garantiert den Verlagen ein Existenzrecht als freie Presse, aber keineswegs ein bestimmtes Erlösniveau für alle Zeiten.
Mit Gegenargumenten und ihre Gewichtung gegenüber den Pro-Argumenten befasst sich der Autor gar nicht erst.
In der weiteren Begründung geht es dann nur noch darum, an welchen Stellschrauben gedreht werden müsste – hier ein bisschen mehr Google abkassieren, da schon das Anschauen eines Beitrags auf dem Bildschirm kostenpflichtig machen – damit am Ende der gewünschte Betrag dabei herauskommt.
Erst ganz zum Schluss fließt als ein rein quantatitatives Argument ein, dass das alles nicht reichen könnte und ein Paid-Content-Oligopol vielleicht viel attraktiver wäre.
Und noch eine Detailkritik:
“Journalisten sind oft darauf angewiesen, ihre Artikel an mehrere Abnehmer zu lizenzieren. Dies geschieht dadurch, dass die Rechte nicht-exklusiv vergeben werden. Stünde das Leistungsschutzrecht des Verlegers einer Zweitverwertung durch eine weitere Publikation entgegen?
Die Antwort lautet: ja, aber der Autor kann das Problem vertraglich lösen. [...] Da die Verlage das Geschäftsmodell der Zweitverwertung grundsätzlich akzeptieren (sonst müssten sie zu viel für die Erstverwertung zahlen), werden sie dies auch in Zukunft tun.”
Diese Aussage zeugt von völliger Unkenntnis der Machtverhältnisse bei Vertragsverhandlungen zwischen Verlagen und Autoren.
Das ist ‘Rechtsdeformation’ hier.
[...] wieder ein – vor allem – langer Artikel auf [...]
Bullshit!
http://www.bullshitblog.de/2010/06/auf-wiedersehen-ihr-dinosaurier/
Guten Tag!
Ist CARTA irgendeinem Verlags-Lobbyisten-Verein beigetreten?
Vielleicht der sozialistischen Verlegerfront?
Schöne Grüße
Hardy Prothmann
Wenn das “Pooling” von Leistungen und gleiche (Zwangsweise?) Bezahlung aller das Geschäftsmodell der Zukunft ist, warum führen wir dann nicht gleich den Kommunismus ein und sparen uns den Firlefanz?
@ Hardy Nein, wir stellen Beiträge zur Diskussion. Und es gibt eben auch diese Meinung.
Kann Kommentatoren 1 & vor allem Ulrike Langer nur beipflichten: ernüchternd realitätsfern. Schade, dass der Autor zudem der juristischen Begründung für Einzeldelikte des Verlegerbegehrens ausweicht.
Allein die Behauptung, Autoren könnten Zweitverwertungsrechte vertraglich regeln ist naiv und weltfremd. Möglich ist das allenfalls bei Autoren, die bereits ein bestimmtes Maß an Öffentlichkeit erreicht haben. Jeder Neuautor wird sich dagegen auf die Vertragsbedingungen einlassen müssen, die ihm ein Verlag diktiert. Und selbst bei Autoren, bei denen Öffentlichkeit gegeben ist, kann dies der Fall sein, etwa in solchen Situationen, wo der Autor unter starkem Druck steht, bei bestimmten Verlegern zu publizieren. Wer das für an den Haaren herbeigezogen hält möge sich im wissenschaftlichen Bereich umsehen. Da ist es nicht absurd, da ist es Standard. Und nicht zuletzt aus diesem Grund wird z.B. in den USA mittlerweile staatlich Druck auf die Verlage ausgeübt – und diese nicht etwa unterstützt. Denn wenn der Steuerzahler für Forschungsarbeiten bereits bezahlt hat, ist es absurd, dass er nochmal zahlen soll, um zu erfahren, was bei der Forschungsarbeit herausgekommen ist…
Ich sage mal was ganz böses:
In POLITISCHER Hinsicht kann man der Ansicht sein, dass hochwertige journalistische Inhalte erwünscht und gefährdet sind. Dann muss man das Thema auch auf der POLITISCHEN Eben lösen, also durch Subventionen, Steuerbefreiungen und Dutzende anderer Möglichkeiten. (im übrigen meine Meinung).
Auf einer Ebene einer FREIHEITLICHEN WIRTSCHAFTSORDNUNG ist das LSR ein Unding. Denn erstens würden dadurch Unternehmen gefördert, die sich freiwillig in die Situation begeben, ausgenutzt zu werden – in jeder anderen Branche würde man sich wehren, ohne die Politik anzurufen. Zweitens wird durch das LSR eine andere Branche belastet (Verlage vs Suchanbieter) – das ist kein Selbstgänger, und hat ungefähr die gleiche Scheinlogik, als wenn man Autozulieferer (statt Hersteller) mit den Umweltkosten von Autos belasten würde. Drittens, und das ist überhaupt das ausschlaggebendste Argument, ist das Erreichen einer WERTSCHÖPFUNG das Wesen eines Unternehmens im kapitalistischen Wirtschaftssystem. Jedes Unternehmen, das dauerhaft bestehen will, muss diese Wertschöpfung leisten. Nur Verlage verlangen für diese Selbstverständlichkeit den Schutz der öff Hand. Das ist systemwidrig, und zwar unabhängig davon, ob es das auch irgendwo in Europa oder in der Filmbranche gibt.
Als überzeugter Marktwirtschaftler kann man das LSR nicht vertreten. Sorry, das ist systemwidrig.
Ich persönlich schätze Qualitätsjournalismus und finde nicht dass Zeitungen wie die FAZ, FTD, Welt, SZ oder Zeitschriften wie Spiegel oder Focus dazu etwas beitragen.
Die Prämisse dass traditionelle deutsche Holzmedien qua Amt Qualitätsjournalismus produzieren falsch. Ebenso falsch ist es anzunehmen diese Medien bräuchten einen besonderen Schutz vor den Veränderungen in einer Kommunikationsgesellschaft und einen Schutz ihrer Wirtschaftsinteressen.
Ein Grund warum Menschen nicht mehr bereit sind für traditionelle Holzmedien zu bezahlen besteht nicht nur darin dass es nun kostenlose Alternativen gibt sich zu informieren sondern auch gerade in einer Enttäuschung über die Qualität des Journalismus in diesen Medien.
“Vorab sollte man sich außerdem von der Illusion lösen, Urheberrecht dürfe nicht den Zweck haben, Geschäftsmodelle von Verlagshäusern oder anderen Teilen der Medienwirtschaft zu sichern.”
Ich kenne niemanden, der sich dieser “Illusion” hingibt oder dieser Dogmatik folgt. Jedenfalls niemandem, den es sich lohnt, ernst zu nehmen.
Es ist richtig: das Urheberrecht soll die Interessen von Urhebern, Nutzern und Medienindustrie (Vermittlern) gleichermaßen berücksichtigen; genau darum geht es auch in der Diskussion zur zweiten Novelle des UrhR und auch zum LSR. Ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung muß die Frage sein, ob ein Vorschlag einseitig eine Gruppe besonders bevorteilt und gleichzeitig eine der oder die beiden anderen Gruppen besonders benachteiligt. Und hier sind die Truppen eines der Beteiligten medial besonders gut aufgestellt. Gerade die Medienunternehmen haben in der letzten Novelle ihre Vorstellungen untergebracht, es wurden einseitig Verwerter-Interessen berücksichtigt, zulasten von Urhebern und Nutzern.
Das LSR bevorteilt die Medienindustrie zulasten der Urheber, ein Ungleichgewicht, das keineswegs durch Vertragsverhandlungen eines einzelnen Autors zu dessen Gunsten gelöst werden kann. “Vertragsfreiheit” ist gerade in urheberrechtlich relevanten Vertragsverhältnissen eine zweischneidige Sache, bei der leider regelmäßig die Medienbetriebe einseitig ihre Verträge formulieren und kaum etwas davon abweichendes akzeptieren.
“Das Diskussionspapier der Verleger versucht wenigstens einmal einen Lösungsansatz zu entwickeln; schon deshalb ist aus meiner Sicht polemische Kritik an dem Entwurf nicht angebracht.”
Über Monate hinweg war nur Nebulöses zu einem LSR-Entwurf zu hören, das “Diskussionspapier” ist kein Papier, das die Verleger öffentlich zur Diskussion gestellt haben, sondern das gegen ihre Intention veröffentlicht wurde und dieser “Leak” machte den Diskurs überhaupt erst möglich. Ob das LSR überhaupt ein Lösungsansatz ist und nicht nur, wie ein LSR gestaltet sein muß, um eine Lösung zu bieten, muß ebenfalls berücksichtigt werden – zumal zu befürchten ist, daß das LSR zwar eine Lösung für die Presseverlage darstellt, aber allen anderen Beteiligten mehr Probleme bereitet, was wiederum dem gerechten Ausgleich widerspricht.
Nebenbei entzündet sich die Polemik vor allem am ganzen Bündel der Maßnahmen und Vorstöße, die die Verlage in den letzten Monaten öffentlich gemacht haben. Der letzte Versuch, ihren Facebook-Account a la longe zu monetarisieren, zeugt von einem besonders dreisten Unverständnis der Verhältnisse: Facebook bietet kostenlos den Verlage die Möglichkeit die social community zu als Werbeplattform zu nutzen, und im Gegenzug denken die Verlage, die sich freiwillig und kostenfrei dort eingenistet haben, daran, auch noch dafür bezahlt zu werden. Eine sehr, hm, eigenartige Weltsicht und ein unwirkliches Gebaren, das genau die einseitige Gedankenwelt der Verlage widerspiegelt wie das LSR.
Ich stimme dem Kommentar von Christoph Kappes zu: Hier handelt es sich um eine POLITISCHE Entscheidung. Mit der Realität in der Wirtschaft hat das wenig zu tun.
Die Verlage haben genug Einfluss und Mittel, um neue Einnahmequellen in Online-Medien durchzusetzen. Warum gibt es keine Flatrate für den Google Reader? Warum keine Kooperationen mit Herstellern neben iPhone und iPad? Warum kein Plugin, mit dem Websites Microbeiträge einnehmen können? Eine Weiterentwicklung der Geschäftsmodelle ist überfällig. Doch die Verlage machen Lobbyarbeit und hoffen darauf, den Status Quo erhalten zu können. Mit Journalismus und Qualität hat das gar nix zu tun. Ihr seit so alt wie ihr euch anfühlt.
Ein letzter Satz zu der “Gratiskultur”: Die Verlage haben ihre Inhalte kostenlos online gestellt, gegen jede Empfehlung auf Werbeeinnahmen gesetzt, Google beim Aufbau seiner Herrschaft unterstützt – und daher kommt jetzt nach dem Zuckerbrot zur Peitsche? Meh.
Alles was noch fehlt ist die gesetzliche Anerkennung des Fernsehens wie auch des
Zeitungslesens als Beruf. Das wäre als Erstmassnahme fällig, damit alles in
den Rahmen passt. Und damit z. B. jemand der Arbeitslose erhält dann eben
diese Tätigkeit als Beruf angeben kann. Und in weiterer Folge dann bei
Bedarf auch staatliche Förderung beantragen kann.
Dies allein schon wegen den oben angeführten “institutionellen” gesellschaftlichen Zielen der Verlage / Medien.
Ansonsten, nur als allfällige Hinweise für jene, denen das alles nicht so geheuer
ist, die vielleicht nach Luft schnappen, ein paar medienkritische Tipps:
der recht witzige Anti – Medien – Blog von Hektor Haarkötter:
http://www.antimedien.de/
der sehr angenehm zu lesende Blog von Adrian Monck, britischer Professor fuer Journalismus:
http://adrianmonck.com/
und der Mad Avenue Blues, ein Spottlied, Song Parodie ueber die Medien
und deren Elend (schon mal ier bei Carta gepostet):
[...] carta.info hat ein Beitrag zum Leistungsschutzrecht hohe Wellen geschlagen. Die Meinung des Verfassers, wonach die Verlage zu wenig fordern, wurde [...]
Lieber Oliver,
am Ende kann ich zustimmen: Das einzig denkbare Modell ist der Pool. Apple hat es mit Itunes vorgemacht. Allerdings wollen die Zeitungen bisher keinen Pool, in dem das Markenbild der einzelnen Zeitung hinter der Thematik des Artikels zurücktritt. Die Zeitungen müssten auch akzeptieren, dass man für einen Artikel nicht mehr als 5 bis 50 Cent zahlt, je nach Ausführlichkeit. Bisher kostet jeder x-beliebige Artikel in Datenbanken wie Genios aber 2 bis 4 Euro, also mehr als die Zeitung selbst. Außerdem werden die Zeitungen nicht in der Lage sein, den Pool selbst aufzubauen. Das hat die Musikindustruie schließlich auch nicht geschafft. Darum werden die Sieger Google oder Apple heißen.
Du behauptest übrigens, das FAZ.Net sei gratis. Das ist nur halb richtig. Das FAZ.Net ist zwar gratis, aber es ist nur ein stumpfer Abglanz der eigentlichen Inhalte aus der Print-FAZ, die nach wie vor hinter massiven Bezahlwällen verschanzt sind. Der Perlentaucher kann täglich höchstens auf ein bis zwei Artikel aus der FAZ verlinken. Für den Rest müssen unsere Leser zum Bahnhofskiosk eilen.
In Deutschland sind die Bezahlmodelle, die anderswo als das ganz große neue Ding wieder eingeführt werden sollen, nie aufgegeben worden. Die SZ-Online ist nichts weiter als das kümmerliche Schaufenster einer Printzeitung, die man wie in guten alten Zeiten kaufen soll. Und übrigens ist auch die Welt online nicht so kostenlos, wie es scheint. Die Artikel der Print-Welt stehen zwar online, sind aber durch keine offizielle Sitemap erschlossen. In Wirklichkeit stehen sie nur für Google online. Man findet die Artikel durch Zufallssuchen im Netz, kann den Inhalt der Zeitung aber nicht von welt.de her erschließen. Die Welt schickt dem Perlentaucher eine Papierzeitung, damit wir dem Netz sagen können, was in der Zeitung steht – nur durch Eingabe der Artikelüberschriften finden wir den Link.
Und schließlich haben die Zeitungen nie in der Weise von Inhalten gelebt, wie sie es heute behaupten. Feuilleton und selbst der Politikteil habe sich nie aus sich selbst heraus finanziert, sondern waren Teil eines Bündels. Zu diesem Bündel gehören vor allem der Autoteil, der Immobilienteil, der Reiseteil, die als einzige Inhalte profitabel waren – aber ohne den “eigentlichen” Inhalt von vorne nie verkaufbar gewesen wären.
Das Dumme ist nur: Die Rubrikenanzeigen sind ein schrumpfendes Terrain. Ihre Funktion ist an Ebay, Google oder Amazon übergegangen. Die Zeitungen haben ängstlich an ihren Inhalten festgehalten und dabei übersehen, dass ihnen die Felle an ganz anderer Stelle wegschwimmen. Nun wollen sie sich mit Leistungsschutzrechten retten.
Herzlich
Thierry
Die im Artikel geäußerte Meinung erscheint mir im Ansatz vertretbar und ich finde es positiv das Carta hier Meinungsvielfalt präsentiert, nur teile ich die Meinung des Verfassers nicht.
Richtig ist, dass das Urheberrecht schon immer (auch) ein Instrument der Steuerung von Märkten war. Richtig ist auch, dass der Markt für Informationen derzeit im Umbruch ist. Falsch ist es, auf diesen Umbruch mit halsbrecherischen Manövern zu reagieren, wie es das Leistungsschutzrecht für Verleger wäre, das anders als andere Leistungsschutzrechte das Urheberrecht in seinem Innersten berührt und vollständig überlagern kann. An vorderster Front kämpft zudem mit der Axel-Springer AG ein Unternehmen für das Leistungsschutzrecht, das in den letzten Jahren ein Rekordquartal nach dem anderen hingelegt hat. Wäre das Ziel “Rettung des Qualitätsjournalismus” von dieser Seite ehrlich vertreten, so würde man sich für eine urheberrechtliche Schranke einsetzen – nicht für ein Leistungsschutzrecht. Eine urheberrechtliche Schranke würde zu höheren Einnahmen der VG Wort führen, von denen 70 Prozent den Autoren und 30 Prozent den Verlagen zukommen. Ziel des Leistungsschutzrechts ist daher nicht nur “mehr Geld im Markt”, sondern mehr Geld im Markt, das nicht an die Autoren fließt. Dies erscheint in Anbetracht von Rekordquartalen bei Axel Springer und der Vergütungssätze für Autoren für politisch unvertretbar.
#18: “Das einzig denkbare Modell ist der Pool. Apple hat es mit Itunes vorgemacht.” Genau. Hierzu bedarf es eines Leistungsschutzrechts nicht.
“Es bleibt den Verlagen unbenommen, geschlossene Portale ins Netz zu stellen und innerhalb der Portale Suchfunktionen anzubieten. … Wenn Google als Suchmaschine Texte auswirft, diese teilweise sortiert ins Netz stellt, dann liegt das daran, dass der Zugriff zuvor erlaubt wurde.” aus: http://carta.info/23863/burda-vorstand-schweizer-das-leistungsschutzrecht-richtet-sich-gegen-niemanden/#comment-10751
Vgl. auch etwas später: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51777&pos=1&anz=94
Die Entscheidung über ein Leistungsschutzrecht ist zwar eine politische. Dennoch kann von Volljuristen erwartet werden, dass nicht überwiegend politisch und einseitig-schwammig zugunsten einer Branche, die man offenbar selbst vertritt, argumentiert wird.
Der Kommentar Nr. 19 bezog sich auf den Kommentar Nr. 17.
Ich empfehle einmal hier zu lesen:
http://newstopaktuell.wordpress.com/2010/06/10/gez-gebuhr-entfernt-man-sich-jetzt-ganzlich-von-jeglicher-realitat/
Auf diesen Seiten wird nicht nur mit dem GEZ-Irrsinn aufgeräumt, sondern auch mit vielen weiteren “Querläufern”.
Das einzige Problem was bei all dem vorliegt ist immer das selbe. Und zwar, dass man schlicht den Hals nicht voll genug kriegt! So einfach ist das!
Ich mag Juristen mit ausgeprägten Sinn für Humor.
Platzgründe! Im Internet! Brillant!
Okay, ein leiser Zweifel daran, dass dieser Text Satire ist, bleibt. Aber würde jemand, der die Implikationen, die Digitalisierung und Vernetzung mit sich bringen, halbwegs überblickt, so einen Text verfassen? Man kann also ganz beruhigt sein. Das kann nicht ernst gemeint sein.
@Timo Ehmann bringt es auf den Punkt:
“Ziel des Leistungsschutzrechts ist daher nicht nur “mehr Geld im Markt”, sondern mehr Geld im Markt, das nicht an die Autoren fließt.”
Zur Verdeutlichung meines harschen Kommentars #11 habe ich nach dem Kommentieren hier noch eine Erläuterung geschrieben, ckappes.posterous.com .
Dort auch zum Kernthema Wertschöpfung.
Meines Erachtens ist die Darstellung des geschätzten Kollegen Castendyk rechtshistorisch betrachtet etwas unscharf:
In der Passage „Der Gesetzgeber als Freund und Helfer der Industrie?“ wird behauptet, es ginge dem Urheberrecht in Großbritannien und Mitteleuropa schon immer um den Schutz von Geschäftsmodellen.
Daran ist zunächst einmal die Gleichsetzung zwischen Großbritannien und (Kontinental-) Europa unrichtig. In Großbritannien hat sich das „Copyright“ aus der Koalition des Interesses der Krone an der Kontrolle gedruckter Inhalte („Zensur“) und dem Interesse der Drucker-Verleger an Schutz vor unberechtigtem Nachdruck entwickelt. Insoweit ist das Copyright ein Druckerprivileg gewesen, welches die Krone gewährt hat, um die verbreiteten Inhalte besser kontrollieren zu können. In Kontinentaleuropa hat sich das Urheberrecht aus der Beziehung des Urhebers zu seinem Werk entwickelt (z.B. Schutz vor unautorisiertem Druck von Vorlesungsmitschriften).
Das kontinentaleuropäische Verständnis des Urheberrechts hat sich zudem geradezu gegen „Drucker-Verleger“ und deren Geschäftsmodell gerichtet: „Das Buch [ist] (…) Rede des Verlegers ans Publikum, die dieser ohne Vollmacht vom Verfasser zu haben, öffentlich nicht nachsprechen darf (…).“ Nach diesem Rechtsverständnis wäre das primäre Geschäftsmodell, dass das Urheberrecht zu schützen trachtet, nur das „Geschäftsmodell“ der Urheber.
Das Leistungsschutzrecht, so es dies geben wird, kann sich nach Inhalt und der Art des Zustandekommens auf die Tradition des “Copyright” berufen.
[...] http://carta.info/28724/die-verleger-fordern-eher-zu-wenig-das-leistungsschutzrecht-und-der-versuch-… [...]
[...] Chervel hat auf Carta einen interessanten Kommentar hinterlassen. Unter anderem schreibt [...]
[...] Lobbyismus deutscher Verleger um ein Leistungsschutzrecht für ihre Branche ist eine unwürdige und unnötige Veranstaltung. Ein solches Gesetz wird [...]
Intellectual Property: Political Excesses…
It is a well-known fact that in particular numerous newspaper publishing companies are currently suffering from an increasing downturn of their classic paper-based business model.Their long-established but obviously now deprecated business model …
[...] Ehmann in einem Kommentar bei Carta am 10. Juni 2010 Eine Zahlungspflicht der Journalisten, die redaktionelle Inhalte von [...]