#Abgeordnete

Wie man aus Schülern Geschäftsleute macht. Teil II der Serie „Abmahnrepublik“.

von , 5.5.10

Rückblende. Wir schreiben den 9. April 2008. An diesem Tag präsentiert der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages den Abgeordneten einen Vorschlag. Die Volksvertreter sollen den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beschließen. In diesem Entwurf geht es um drei miteinander verknüpfte Dinge:

1. Internet-Zugangsprovider wie die Telekom sollen gezwungen werden, Daten von Kunden herauszugeben, wenn diese verdächtig sind, Urheberrechtsverletzungen per Mausklick begangen zu haben – wenn sie z.B. ein Musik-Album oder einen Film rechtswidrig „tauschten“.

2. Um die Herausgabe der Kunden-Daten durch den Provider erzwingen zu können, muss die Urheberrechtsverletzung per definitionem zu einer schweren Rechtsverletzung („in gewerblichem Ausmaß“) hochgestuft werden.

3. Da Abmahnungen bei schweren Urheberrechtsverletzungen wegen der frei festlegbaren Streitwerte für Kläger besonders lukrativ erscheinen, sollen die Abmahnkosten „in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung“ auf 100 Euro gedeckelt werden.

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Wie löst man den inneren Widerspruch auf?

Schon hier hätte jeder Laie erkennen können, dass diese Logik nicht funktioniert. Der angestrebte Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Musik- und Filmverleger und dem Schutz der Verbraucher vor überzogenen Abmahnungen kann gar nicht stattfinden. Denn wenn die Herausgabe der Nutzerdaten an die Schwere der Rechtsverletzung gekoppelt ist, müssen immer „schwere Rechtsverletzungen“ behauptet werden. Und um die Behauptungen gerichtsverwertbar zu machen, braucht es eine Rechtsnorm, die so formuliert ist, dass Kläger sich jederzeit auf sie berufen können.

Genau so ist es gekommen.

Während der alte Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetz präzise festlegte, unter welchen Voraussetzungen ein Provider den Namen und die Anschrift eines Kunden herausgeben durfte, blieb man im neuen Gesetzentwurf vage. Im alten Paragrafen hieß es: „Wer im geschäftlichen Verkehr das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.“ Der alte Paragraf bestimmte eindeutig: Nur wenn tatsächlich Geschäfte mit fremdem Eigentum gemacht werden (und der Provider davon Kenntnis hat), müssen die Daten herausgegeben werden. Das war für Kläger ein großes Hindernis.

Der neue § 101 sollte den Durchgriff auf die Daten deshalb erleichtern. Also ersetzte der Rechtsausschuss den klaren Begriff „im geschäftlichen Verkehr“ durch den unklaren Begriff „in gewerblichem Ausmaß“. Was „gewerbliches Ausmaß“ ist, wird weder quantifiziert noch qualifiziert. Es heißt lediglich: „Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.“

Diese Formulierung war nichts anderes als ein Freibrief, um jederzeit an verlangte Nutzerdaten zu gelangen. Die Provider, die eigentlich verpflichtet sind, die Daten ihrer Kunden zu schützen, mussten die Daten nun herausgeben.

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Der Orwell-Paragraf

Die CDU frohlockte. Sie stellte zufrieden fest: „Die im Vergleich zum Ursprungsentwurf vorgenommene inhaltliche Erweiterung auf Handlungen ohne unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht schaffe effektive Möglichkeiten der Rechtsverfolgung.“

Den Politikern war ein juristisches Kunststück gelungen. Sie hatten es geschafft, aus einer „nicht gewerblichen Handlung“ eine „Handlung in gewerblichem Ausmaß“ zu machen. Obwohl das Wort „Gewerbe“ im deutschen Sprachgebrauch eindeutig mit „Geschäftsbetrieb“ assoziiert ist, und „Ausmaß“ nur die Größendimension des Betriebs umschreibt, führte die gerichtliche Auslegung dazu, dass bereits das Tauschangebot eines einzigen Liedes als illegale Handlung in „gewerblichem Ausmaß“ angesehen wurde. Und den Klägern genügte (aufgrund der deutschen Besonderheit der „fliegenden Gerichtsbarkeit“) ein einziges Landgericht, um die Orwellsche Neu-Definition von Gewerbe – Gewerbe ist immer dann gegeben, wenn kein Gewerbe vorliegt – als Norm festzuschreiben. Zusätzlicher Vorteil der Kläger: Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind in dieser Frage „unanfechtbar“. Der Bundesgerichtshof darf nicht in letzter Instanz prüfen, ob der Gummiparagraph 101 von den Landgerichten überdehnt wird.

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Die blauäugige SPD

Die Problematik des neuen, unpräzisen Begriffs haben die Politiker in den Beratungen des Gesetzentwurfs durchaus erkannt, zuallererst die SPD-Fraktion. Doch die Sozialdemokraten waren – wie so oft – dumm genug, ihre Einsichten aus Koalitionsräson hintanzustellen.

Stattdessen setzte die SPD voll auf die Wirksamkeit des neuen § 97a. Er sollte die Bagatellfälle von den kriminellen Handlungen im großen Stil unterscheiden und die Kosten für naive, oft genug unwissentliche Rechtsverletzungen minimieren. § 97a, Abs. 2 lautet: „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

Die SPD glaubte sich mit dieser Formulierung auf der sicheren Seite. Sie betonte: „Das bekannte Ausmaß sog. Abmahnwellen mit Gebühren im vier- bis fünfstelligen Bereich selbst in einfach gelagerten Fällen erfordere … eine Begrenzung der Abmahngebühren.“ Die Abzock-Praxis gewisser Kanzleien „verfälsche die Intention der Abmahnung, weil bei einem solch missbräuchlichen Vorgehen nicht der Rechtsschutz, sondern finanzielle Erwägungen im Vordergrund stünden.“

Die SPD klammerte sich also an den Paragrafen 97a, obwohl jedem Abgeordneten klar sein musste, dass er nichts bewirken würde: „Einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzungen“ „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ konnte es nach den Bestimmungen des § 101 praktisch nicht mehr geben. § 101 und § 97a schlossen sich gegenseitig aus. Und tatsächlich schert sich der Rechtsweg bis heute keinen Deut um den Paragrafen 97a (einzige Ausnahme: Amtsgericht Frankfurt!).

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Die FDP als Anwaltsverein

Wie verhielt sich nun „die Fahnenträgerpartei der Freiheit“, die FDP? Das einzige, was die FDP am damaligen Gesetzentwurf störte, war die Deckelung der Anwaltskosten auf 100 Euro. Eine solche Verarmung wollte die FDP ihrer Anwalts-Klientel nicht zumuten. Wo doch schon das Porto für das Verschicken der Abmahnungen 20 Euro betrage (steht tatsächlich so im Protokoll!).

Die FDP konzentrierte sich daher ganz auf ihre anwaltskostentreibende Rolle: Die Abgemahnten, erklärte sie forsch, könnten ja „nach geltendem Recht das berechtigte Unterlassungsbegehren des Rechteinhabers erfüllen und die Inanspruchnahme wegen der Abmahnkosten zugleich ganz oder teilweise ablehnen.“ Damit werde den Abgemahnten „bereits heute“ die Möglichkeit gegeben, „gegen überhöhte Kostenforderungen, die auf überhöhten Gegenstandswerten basieren, vorzugehen. Es ist dann Aufgabe der Rechtsprechung, hier sachgerechte Grenzen zu ziehen und soweit erforderlich eine Streitwertkorrektur vorzunehmen.“

Dummerweise ist diese „Streitwertkorrektur“ bis heute nicht erfolgt. Und aufgrund der inneren Logik des Paragrafen 101 kann sie auch gar nicht erfolgen. Ganz im Gegenteil: Streitwerte und Abmahnkosten werden steigen, weil die Verwerterindustrien auf diese Weise einen Teil ihrer strukturwandel-bedingten Einnahmerückgänge kompensieren wollen – so lange jedenfalls, wie die Landgerichte der Argumentation der Kläger Folge leisten.

Das besonders rührige Landgericht Köln etwa entschied schon einen Tag (!) nach Inkrafttreten des neuen § 101, dass der Tausch auch nur eines Musikalbums die Bezeichnung „gewerbliches Ausmaß“ verdiene, worauf der Provider die Klarnamen hinter den ermittelten IP-Adressen herausgeben musste. Diese blitzartige Pilotentscheidung beeinflusste die deutsche Rechtsprechung nachhaltig und machte aus Köln einen Wallfahrtsort für Abmahnanwälte.

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Die unerhörten Grünen

Die einzige Fraktion, die bereits bei der Beratung des Gesetzentwurfs auf der Höhe der Zeit argumentierte und einen sachlich begründeten Änderungsantrag stellte, war die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Auch die Grünen sahen den Missbrauch des Abmahnrechts durch die Aufnahme unklarer Gesetzesformulierungen voraus. Sie wollten jedoch vorrangig die Auskunftspflicht der Provider begrenzen. § 101 sollte sich deshalb nach Meinung der Grünen nur auf Handlungen beziehen, die „zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils wegen vorgenommen werden, während ‚Handlungen von Endverbrauchern in gutem Glauben’ nicht erfasst werden sollen.“

Die Grünen befürchteten nämlich, „dass die sehr weite Fassung jedes auch mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils dazu führen wird, dass die Einschränkung der Handlungen ‚im guten Glauben’ keine Wirkung mehr entfalten wird. Um dem entgegenzuwirken, schlagen wir vor, diejenigen von der Auskunftspflicht herauszunehmen, die gutgläubig Rechte verletzt haben. Dabei kann sich die Gutgläubigkeit sowohl darauf beziehen, nicht in gewerblichem Ausmaß zu handeln, als auch darauf, zur Handlung berechtigt zu sein.“

Der Änderungsantrag der Grünen wurde allerdings mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP abgelehnt, während sich die Linken (die vor allem an der Deckelung der Abmahnkosten interessiert waren) der Stimme enthielten.

Beraten wurde der Rechtsausschuss im Übrigen von einem Vertreter der Phono-Industrie, einem Vertreter der Filmwirtschaft und zahlreichen Juristen. Ein ausgewiesener Netzpolitiker war nicht dabei.

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Bisher in unserer Serie erschienen: Abmahnrepublik Deutschland (I)

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