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Was bedeutet das Luksan-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für die Urheber?

von , 28.7.12

Bereits im Februar hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil gefällt, das eigentlich große Wellen hätte schlagen müssen: bei Verwertungsgesellschaften, bei deren Aufsicht, bei Gewerkschaften, beim Gesetzgeber, bei Verlagen. Der Grund: Die Beteiligung der Verleger, Labels und sonstigen Verwerter an den im Kaufpreis der Geräte enthaltenen gesetzlichen Urhebervergütungen ist diesem Urteil zufolge unzulässig. Das Geld müsste zu 100 Prozent bei den Urhebern ankommen.

Das sogenannte Luksan-Urteil dreht sich eigentlich um eine ganz andere Frage und behandelt die Geräteabgaben nur am Rande. Diese Stelle jedoch hat es in sich. Das Gericht argumentiert, die Europa-Richtlinie 2001/29 sehe solche Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Privatkopieschranke als „gerechten Ausgleich“ dafür vor, dass der Urheber private Kopien nicht verbieten kann. Diese Ausnahmeregelung beziehe sich zwar auf das Kopieren, nicht jedoch auf die „angemessene Vergütung“, die dem Urheber als Ausgleich dafür zustehe. Die sei vielmehr unverzichtbar. Denn es wäre widersinnig, wenn die Europäische Union zwar vorschreiben würde, dass es einen Ausgleich für die Privatkopie geben muss, andererseits aber ermögliche, dass die Urheber auf diesen Ausgleich auch verzichten können.

Daraus folgt, dass Verwertungsgesellschaften wie die Gema oder die VG Wort ihre Einnahmen, sofern es Urheberrechtsabgaben für Privatkopien sind, nicht wie bisher zu 30 bis 50 Prozent an Verlage oder Labels ausschütten dürfen, sondern sie den eigentlichen Urhebern zukommen lassen müssen. Was vielleicht auch denen, die diese Abgaben zahlen, gar nicht so unrecht wäre.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt, der Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaften, hält man sich bedeckt. Das Urheberrechtsportal iRights.info bekam auf entsprechende Nachfragen keine Antwort, auch die Verwertungsgesellschaften wollen sich nicht äußern. Die Autorenvertreter haben sich bislang ebenfalls noch nicht öffentlich dazu geäußert, ob sie das Urteil bloß nicht zur Kenntnis genommen haben oder es anders interpretieren.

Denn zugegeben, das kann man. Dass Vergütungsansprüche unverzichtbar sind, muss nicht unbedingt heißen, dass sie auch unabtretbar sind. Es wäre denkbar, dass Urheber solche Ansprüche in Verträgen an Verlage abtreten. Das aber wäre die denkbar urheberfeindlichste Auslegung des Urteils. Selbst Juristen, die grundsätzlich befürworten, dass Verwerter an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften partizipieren, schrecken vor dieser Lesart zurück (vergl. Walter in medien und recht 1/12).

Wenn die Verwertungsgesellschaften sich zukünftig an das Europarecht halten wollen, werden sie kaum umhin kommen, an ihrer Ausschüttungspraxis etwas zu ändern. Das muss nicht bedeuten, dass Verlage und andere Verwerter nichts mehr abbekommen. Schließlich verfügen Tonträgerhersteller über eigene Leistungsschutzrechte, und auch Verlage beauftragen häufig Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung von Rechten, die mit gesetzlichen Schranken wie der Privatkopie nichts zu tun haben. Aber das Geld, das die Konsumenten beim Kauf der Geräte als Abgabe für die Urheber zahlen, sollte in Zukunft auch bei den Urhebern ankommen.

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