#Ausschüttung

OLG München: VG Wort verstößt „gegen wesentliche Grundgedanken des Urheberrechts“

von , 24.10.13

Das Urteil des Oberlandesgerichts folgt damit im Wesentlichen der Rechtsprechung des Landgerichts, gegen die die VG Wort sich vergeblich zur Wehr gesetzt hat. Sie hatte argumentiert, Autorinnen und Autoren würden mit ihren Werkmeldungen und ihrer Unterschrift unter den Wahrnehmungsvertrag automatisch akzeptieren, dass von den sogenannten „gesetzlichen Vergütungen“, also etwa aus den Einnahmen aus der Privatkopie, ein Anteil von 30-50% an Verlage und Berufsverbände wie etwa den Deutschen Hochschulverband abgeführt werde. Im Übrigen seien diese Ausschüttungen schon immer von Verwertungsgesellschaften vorgenommen werden, was den Anspruch der Urheber auf eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke „gewissermaßen erst in der Hand der Verwertungsgesellschaft entstehen lasse“. Den Verlegern komme, auch wenn sie selbst keine Urheber- oder Leistungsschutzrechte hätten, an den Werken der Autoren „eine eigentumsähnliche Position“ zu.

Der Kläger Martin Vogel hatte hingegen argumentiert, er habe Verlagen nie irgendwelche Rechte auf seine Ausschüttungen abgetreten. Und im Übrigen könne der Urheber auf solche Ansprüche ohnehin nicht vertraglich verzichten, wie sich schon aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der einschlägigen EU-Richtlinie ergebe.

Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht allerdings nur zum Teil gefolgt. Es sei zwar richtig, dass die in Frage stehenden Vergütungen europarechtlich dem Urheber zukommen müssten. Aber nicht unbedingt immer direkt und zu 100%. Grundsätzlich dürften Autoren durchaus Vergütungsansprüche an Verlage abtreten, und dann sei auch eine Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der VG WORT denkbar. Das müssten die Autoren dann aber tun, bevor sie mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag schließen. Hinterher laufen entsprechende Vereinbarungen, etwa in Verlagsverträgen, ins Leere.

Eine wichtige Frage bleibt in diesem Zusammenhang leider unbeantwortet: Warum sollte ein Autor Vergütungsansprüche an einen Verlag abtreten, wenn ohnehin klar ist, dass nicht dieser, sondern die Verwertungsgesellschaft die Gelder einsammelt und wieder ausschüttet? Logisch wäre das nicht, und es dürfte auch kaum im Sinne des Europarechts sein, das ausdrücklich von „unverzichtbaren“ Ansprüchen spricht. Aber diese Auseinandersetzung schenken sich die Münchner Richter, weil es im Fall Martin Vogel nicht darauf ankommt. Der hat seinem Verlag ohnehin keine Rechte eingeräumt.

Ansonsten aber lässt das Urteil an Deutlichkeit wenig zu wünschen übrig. Um nicht zu sagen: Es ist nachgerade peinlich für die VG WORT. Deren Wahrnehmungsvertrag unterliegt dem AGB-Recht, was bedeutet, dass auf ihn die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar sind. Die Regelungen der Verteilungspläne, die eine Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen vorsehen, verstoßen nach Meinung des Gerichts „gegen wesentliche Grundgedanken urheberrechtlicher Bestimmungen“ sowie gegen den Treuhandgrundsatz. Folglich stellen sie eine „unangemessene Benachteiligung“ der Autoren dar. Auch ein entsprechender Paragraph in der Satzung der VG WORT wird von den Richtern kurzerhand für unwirksam erklärt, da er „gegen wesentliche Grundgedanken des Urheberrechts“ verstoße. Auch die Entschuldigung, die Beteiligung der Verleger sei „historisch gewachsen“, lassen die Richter nicht gelten: „Diese Rechtsauffassung findet im Urhebergesetz keine Grundlage“, lautet die lapidare Feststellung.

Für eine Verwertungsgesellschaft, die eigentlich Rechte der Urheber vertreten sollte, ist das ein denkbar schlechtes Zeugnis.

Übrigens: Auch die Zahlungen der VG WORT an den Deutschen Hochschulverband sind illegal. Der Interessenverband der Hochschullehrer hat in seiner Satzung eine Regelung, derzufolge die Urheberrechtstantiemen jener Verbandsmitglieder, die diese nicht selbst beanspruchen, an den Verband gezahlt werden dürfen – und genau so ist die VG WORT in der Vergangenheit verfahren. Erklärt dies vielleicht die unbedingte politische Loyalität des Deutschen Hochschulverbands zu VG WORT und Börsenverein des Deutschen Buchhandels? Wie dem auch sei, jedenfalls dürfen diese Gelder in Zukunft nicht mehr fließen, meint das Oberlandesgericht.

Und jetzt? Die VG WORT wird Revision einlegen, und irgendwann wird die Sache vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird Martin Vogel auch dort Recht bekommen. Dann werden die Buchverlage dem Gesetzgeber erzählen, dass sie nun eigene Leistungsschutzrechte brauchen, damit sie nicht von den Ausschüttungen der VG WORT ausgeschlossen werden. Und die Politiker werden zustimmen, weil sie meinen, dass man nur gemeinsam gegen Google stark ist und deshalb zusammenhalten muss.

Die Sache könnte allerdings auch noch anders ausgehen – wenn die Urhebervertreter in den Verwertungsgesellschaften anfangen würden, ihre eigenen Interessen zu vertreten statt jene der Verwerter.

 

Update:

Nach Meinung der VG WORT ist nach dem Urteil des Müchner Oberlandesgerichts “der Gesetzgeber dringend aufgefordert, zu prüfen, ob er in dieser Angelegenheit erneut klarstellend tätig werden muss.” So heißt es in einer heute veröffentlichten Stellungnahme (PDF) zu der Entscheidung.

Bereits gestern hatte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sich ähnlich geäußert. Es müsse “vor allem darum gehen, der neuen Bundesregierung unmittelbar nach ihrem Amtsantritt zu verdeutlichen, dass in diesem Konflikt auch der Gesetzgeber gefordert ist”, so Justitiar Christian Sprang in einem Interview der Verbandszeitschrift. Die nach derzeitigem Recht illegale Beteiligung der Verleger soll also nun im deutschen Urheberrecht festgeschrieben werden.

Bisher hatten Verwertungsgesellschaften, Verlagsvertreter und Autorenberufsverbände stets betont, das Ausschüttungsverfahren sei rechtlich einwandfrei. Noch 2004 hatte der damalige VG-Wort-Geschäftsführer Ferdinand Melichar die Meinung Vogels als Einzelmeinung bezeichnet, die man respektieren müsse, “möge sie auch noch so abwegig sein und von keinem anderen geteilt werden.”

Und Gerhard Pfennig, ehemaliger Geschäftsführer der VG BildKunst und mittlerweile Sprecher der Initiative Urheberrecht, unterstellte Vogel 2006, wiederum in der Süddeutschen Zeitung: „Es ist richtig und gut, dass Vertreter der Autorenorganisationen und -gewerkschaften in den Gremien der Verwertungsgesellschaften sitzen und darauf achten, dass die Autoreninteressen gewahrt werden; kritisieren tun das vor allem solche ‚Funktionäre’, die gern einen solchen Sitz hätten, ihn aber nicht erreicht haben. Deshalb bleibt Vogel, dessen Ansichten durchaus bekannt sind, mit seiner Kritik auch im Kreise seiner Autorenkollegen weitgehend allein.”

Nachdem mittlerweile jedoch zwei Gerichte Vogels Ansicht bestätigt haben, setzt sich nun offenbar die Erkenntnis durch, dass man die Hilfe des Gesetzgebers benötigt, um die Verleger weiter zu Lasten der Autorinnen und Autoren an den Ausschüttungen beteiligen zu können.

 

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