#André Meister

Ist das Landesverrat?

von , 31.7.15

Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen die beiden Bloggern Markus Beckedahl und Andre Meister von netzpolitik.org wegen Landesverrat (§ 94 StGB), und zwar wegen dieser beiden Artikel:

Der Straftatbestand des § 94 StGB hat folgenden Wortlaut:

Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Es handelt sich hierbei wohlgemerkt um einen Verbrechenstatbestand der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.

Es muss also zunächst ein Staatsgeheimnis vorliegen, das veröffentlicht wurde, um die Bundesrepublik zu benachteiligen, wodurch (konkret) ein schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik herbeigeführt worden sein muss.

Man muss an dieser Stelle die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die davon ausgeht, dass die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten ist als ein gemeiner Landesverrat durch Agenten oder Spione, erst gar nicht bemühen, um zu erkennen, dass weder der Tatbestand des § 94 StGB noch der von §§ 95 oder 97 StGB erfüllt ist.

Es liegt bereits erkennbar kein Staatsgeheimnis vor.

Geheimnisse aus dem nachrichtendienstlichen Bereich sind nur dann Staatsgeheimnisse im Sinne von § 93 StGB, wenn ihr Verrat zugleich Auswirkungen auf die äußere Sicherheit hätte und der drohende Nachteil zudem schwer wäre, was nur dann der Fall ist, wenn er für die gesamte äußere Machtposition der Bundesrepublik deutlich ins Gewicht fällt (Fischer, Strafgesetzbuch, § 93, Rn. 7 f.). Der Nachteil von dem das Gesetz spricht, muss gerade dadurch drohen, dass eine Macht, die das Geheimnis bisher nicht kannte, es selbst nützt oder auswertet. Die Gefährdung der äußeren Sicherheit besteht in einer Verschiebung der allgemeinen Machtpositionen, welche die Bundesrepublik gegen Angriffe anfälliger macht (Fischer, Strafgesetzbuch, § 93, Rn. 7).

Wenn man die „Geheimnisse“ die netzpolitik.org öffentlich gemacht hat, an diesen Vorgaben misst, reibt man sich verwundert die Augen. Markus Beckedahl und Andre Meister sollen die internationale Machtposition der Bundesrepublik dauerhaft verschoben haben, indem sie darüber berichtet haben, dass das BfV eine neue Abteilung für Internetüberwachung geschaffen hat und u.a. daran arbeitet, Internetinhalte massenhaft zu erfassen und auszuwerten, eine Information, die im Amt selbst übrigens nur mit der geringsten Geheimhaltungsstufe klassifiziert worden ist.

Darüber hinaus müssten Meister und Beckedahl die Absicht verfolgt haben, die Bundesrepublik zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen. Wenn das hier der Fall sein sollte, müsste man konsequenterweise jedweder Berichterstattung über (fragwürdige) Überwachungspläne von Geheimdiensten eine derartige Absicht unterstellen. Die Berichterstattung zum Zwecke der Information und Aufklärung der Bevölkerung wie netzpolitik.org sie betreibt, schadet der Bundesrepublik nicht, sondern nützt ihr.

Hinzu kommt kommt jetzt noch die vom BVerfG betonte Privilegierung der Berichterstattung, denn schließlich berichtet netzpolitik.org über das Vorhaben der Internetüberwachung durch das BfV und einer massenhaften Auswertung von Daten, bei der sich auch die Frage der Rechtmäßigkeit stellt.

Man kann also auch ohne Einholung eines Gutachtens relativ schnell erkennen, dass der Straftatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. Wenn es nach juristischen Maßstäben allerdings erkennbar an einem Tatverdacht fehlt, können diese Ermittlungen nur politisch motiviert sein.

Aufgrund der unglaublichen Solidarisierungswelle der letzten 24 Stunden rudert Generalbundesanwalt Range bereits leicht zurück und hat mitgeteilt, dass er bis zum Eingang des Gutachtens zur Frage eines Staatsgeheimnisses mit den Ermittlungen innehalten möchte.

Die Einschätzung, dass Range in jedem Fall anklagen wird, teile ich übrigens nicht. Range wird nach dem Vorliegen des Gutachtens, das ergeben wird, dass kein Staatsgeheimnis vorliegt – was von vornherein klar war – eine ausreichende Begründung dafür vorliegen haben, das Ermittlungsverfahren einzustellen bzw. einstellen zu müssen.

Denn der Verfahrenszweck dürfte von Anfang an primär die Einschüchterung von Bloggern, Journalisten und potentiellen Whistleblowern gewesen sein. Ob der Generalbundesanwalt diesen Zweck angesichts der breiten Empörung und der Solidarisierungswelle erreicht hat, darf man bezweifeln. Das Vorgehen von Range, der offenbar nicht nach dem Legalitäts- sondern nach dem Opportunitätsprinzip ermittelt, beschädigt das Amt des Generalbundesanwalts jedenfalls schwer.

 

Der Text ist zuerst erschienen auf internet-law.de.


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