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Familiensinn und „gute Arbeit“ — Bayern vorn

von , 5.5.13

Natürlich ist die ganze Aufregung um die vielen „Familienbetriebe“ im bayerischen Landtag und vor allem in den Reihen der CSU auch wahlkampfbedingt. Umso mehr verwundert es, warum eine nicht gerade unwichtige Frage bislang weder gestellt, geschweige denn, beantwortet wurde: Haben die mehr oder weniger hoch entlohnten Familienangehörigen eigentlich irgendeine Art von Gegenleistung, z.B. in Form von Arbeit, erbracht? Oder waren sie nur formal “beschäftigt” und bekamen ihr Gehalt „einfach so“?

Das große Schweigen über diese Frage läßt vermuten, dass die korrekte Antwort negativ ausfällt. Wären die vielen Familienhelfer tatsächlich in den Büros präsent gewesen, wäre es ja zur Mittagszeit in der Landtagskantine oft richtig eng geworden. Und das Beschäftigungsprogramm wäre schon viel früher ans Licht gekommen.

So drängt sich der Verdacht auf, dass die Familienbetriebe im Landtag womöglich von den Kampagnen für „gute Arbeit“ inspiriert waren. Die sind, nach allem, was man von Gewerkschaftsseite dazu erfahren kann, von der Idee einer Kombination von wenig Arbeit und gutem Geld beseelt – ein, wie sich nun zeigt, durchaus praktikables Konzept.

Jetzt wäre es nur noch interessant zu erfahren, ob sich die Gewerkschaften auch mit der von einigen CSU-Minister-Familien gezogenen Konsequenz anfreunden können, das bezogene Gehalt bei öffentlichem Missfallen zurückzuzahlen. Dann hätte das bayerische Experiment „gute Arbeit“ doch noch, alles in allem, ein gutes Ende genommen.
 

Auch weiterhin wird es von Seiten der Landtagsverwaltung allerdings keine Angaben über die Höhe der Bezahlungen geben. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich. (BR)

 
Für den Bundestag gilt:
 

Der Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich unzulässig. Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages. (§12 Abs.3 AbgG)

 
Crosspost von Helmut Wiesenthal

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