von Thomas Stadler, 6.8.14
Das Verhalten von Google stellt nach deutschem Recht einen Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG dar. Danach dürfen sich TK-Anbieter keine Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation verschaffen, es sei denn, dies ist zum Schutz ihrer technischen Systeme erforderlich. Nach dieser Vorschrift wird überwiegend das Scannen auf Malware als zulässig angesehen und von manchen sogar das Erkennen und Ausfiltern von Spam.
Aber bereits Letzteres ist fragwürdig, da dies nicht unbedingt dem Schutz der technischen Systeme des E-Mail-Providers dient. Sonstige Überprüfungen von E-Mails der Kunden auf rechtswidrige Kommunikationsinhalte hin sind aber nicht statthaft. Auch das Erfassen von Inhalten zu dem Zweck, dem Kunden anschließend auf ihn zugeschnittene Werbung zu schicken, ist nach deutschem Recht unzulässig.
Die Kenntnisnahme von Kommunikationsinhalten durch den Provider verstößt also gegen das einfachgesetzliche Fernmeldegeheimnis des TKG.
Strafbar ist das nach § 206 StGB zunächst nicht, weil die Kenntnisnahme vom Inhalt der Kommunikation eine verschlossene Sendung voraussetzt, was nach überwiegender Ansicht nur körperliche Briefe und Pakete umfasst und noch nicht einmal verschlüsselte E-Mails. Strafbar ist im Bezug auf E-Mails nur das Unterdrücken sowie die unbefugte Mitteilung von Kommunikationsinhalten an eine andere Person (§ 206 Abs. 1 StGB). Darunter kann allerdings auch die Mitteilung an Strafverfolgungsbehörden fallen.
Wenn also der Provider von rechtswidrigen oder gar strafbaren Kommunikationsinhalten Kenntnis erlangt, darf er deswegen nicht ohne weiteres die Behörden informieren. Eine solche Mitteilung könnte vielmehr nur erfolgen, wenn sich der Provider wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB strafbar machen würde.
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