#Filmvorführung

Die Diskussion um ein Verbot des “Mohammed-Films”

von , 18.9.12

Die politische Diskussion über ein Verbot des sog. Mohammed-Films treibt seltsame Blüten. Während die Union die Aufführung des Films in Deutschland verbieten möchte – wobei unklar ist, ob es überhaupt eine Langversion gibt –, sehen SPD und Grüne dafür keine rechtliche Handhabe.

Bemerkenswert hierzu ist beispielsweise die Aussage des CDU-Innenpolitikers Bosbach gegenüber dem Bayerischen Rundfunk:

Wir haben es hier nicht mit einer Rechtslücke zu tun, denn sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Kunstfreiheit gelten nicht schrankenlos.

Dass diese Aussage nicht so ganz richtig ist, zeigt bereits ein einfacher Blick ins Grundgesetz: Die Meinungsfreiheit unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, während die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Kunstfreiheit ein vorbehaltloses Grundrecht darstellt. Einschränkungen ergeben sich hier nur aus der Verfassung selbst.

Ob also ein Verbot einer Filmvorführung in Betracht kommt, ist höchst zweifelhaft, denn dies würde im konkreten Fall sowohl einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit wie auch in das der Kunstfreiheit darstellen. Und die Hürden für die Rechtfertigung eines derartigen Eingriffs sind hoch. Marc Liesching vertritt im Beck-Blog die Ansicht, dass ein polizeirechtliches Einschreiten aufgrund allgemeiner polizeirechtlicher Gefahrenabwehr-Bestimmungen im konkreten Einzelfall bei angekündigten öffentlichen Filmvorführungen nicht ganz ausgeschlossen ist. Die Frage ist aber dann, welche Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall für eine Gefahrenlage gegeben sind.

Im Beck-Blog diskutiert Henning Ernst Müller einen Verstoß gegen § 166 StGB, dessen Bejahung ich nach Ansicht des Films bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung für nur schwer vertretbar halte. Der Film skizziert den Islam als eine gewalttätige und blutrünstige Religion, und die Hauptfigur, die wohl den Propheten darstellen soll, zusätzlich als lüstern. Der Trailer enthält außerdem auch Elemente schlechten Klamauks. Insgesamt wirkt der Film auf mich, gemessen an der öffentlichen Empörung, eher harmlos und billig. Dass man mit einem derart plumpen Machwerk so provozieren kann, ist nur dadurch zu erklären, dass die Aufregung geschürt und gesteuert ist. Und gerade diesen Umstand kann man bei der rechtlichen Bewertung nicht außer Acht lassen.

 
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