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Wolfgang Michal

Das Janusgesicht des geistigen Eigentums

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Das deutsche Urheberrecht ist deshalb so kompliziert, weil es widersprüchliche juristische Konstruktionen integriert. Der Begriff „geistiges Eigentum“ klingt da viel einfacher. Ist er aber nicht.

18.09.2012 | 

Für Leute, die es gern ordentlich haben, ist das deutsche Urheberrecht ein Graus. Systematiker verzweifeln an ihm, penible Rechtswissenschaftler greifen sich an den Kopf und Begriffsfetischisten argumentieren sich mit Hilfe seiner Paragraphen in einen Wald, den man vor lauter Bäumen gar nicht mehr sehen kann.

Für Leute also, die Ordnung und Systematik schätzen, ist das deutsche Urheberrecht die ultimative Herausforderung. Seit 100 Jahren versuchen sich kluge Köpfe an einer Neuordnung – es gelingt ihnen aber nicht, denn unsere Rechtsphilosophen und Begriffsjuristen sind dermaßen verliebt in ihre Haarspaltereien und pathetischen Irrationalismen, dass die Formulierung eines klaren positiven Rechts durch Rechthaberei nur weiter verzögert wird.

Dazu gehört z.B. der religionskriegähnliche Streit um Inhalt und Begriff des „geistigen Eigentums“, der einen nicht zufällig an den Streit um des Kaisers Bart erinnert.

 

Romantische Verstrickung

Das moderne deutsche Urheberrecht – entwickelt unter dem Eindruck der französischen Revolution (und in Preußen 1837 erstmals kodifiziert) – ist bis zum heutigen Tag eine romantische Verquickung von Persönlichkeits- und Vermögensrechten, die so unauflösbar miteinander verquirlt sind, dass nur Explosivstoffe oder starke Zentrifugen die beiden Rechte wieder voneinander trennen können.

Das geistige Werk, das ein Urheber aus seinem Innersten heraushebt – wie die Romantiker glauben -, existiert zwar nach der Schöpfung als ein selbstständiges Wirtschaftsgut außerhalb seines Schöpfers, bleibt aber dennoch auf geheimnisvolle Weise mit diesem verbunden! Das Werk bleibt ein Teil der Schöpfer-Persönlichkeit auch dann, wenn der Schöpfer alle Nutzungsrechte an diesem Werk an einen Verwerter abgetreten hat. Denn die Beziehung des Schöpfers zu seinem Werk ist nicht abtrennbar oder übertragbar. Für Verwerter und Nutzer ist diese fast schon mystische Rückbindung bis heute ein steter Quell des Ärgernisses.

Doch für die Urheber war die ‚Erfindung’ des romantischen „Autorrechts“ ein enormer Fortschritt. Es ist der Arbeits- und Eigentumstheorie John Lockes verbunden, und wurde von Naturrechtsphilosophen, Aufklärern und Idealisten (Kant, Fichte, Hegel) definiert und erstritten.

Vor allem der Begriff des Eigentums, der vielen Netzpolitikern so große Bauchschmerzen bereitet, wurde damals aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitet, nicht etwa umgekehrt! Geistiges Eigentum war eine Folge der bürgerlichen Persönlichkeit und damit der Freiheit des Individuums (Hegel!). Nur in einem freien Bürger konnte etwas so Fundamentales wie das (An-)Recht auf Sachen entstehen – und zwar auf körperliche wie auf unkörperliche. Das Eigentumsrecht galt als Unterform des sehr viel umfassenderen Persönlichkeitsrechts. An diese idealistische Tradition knüpfen Schriftsteller, Tatort-Autoren oder Chefredakteure an, wenn sie pathetische Manifeste und wortmächtige Wutreden für den Schutz des geistigen Eigentums unterzeichnen. Sie verkennen lediglich, dass wir uns nicht mehr in der Romantik, sondern bereits am Anfang der nächsten Revolution befinden.

 

Der Denkfehler der Netz-Schlaumeier

Das Urheber-Persönlichkeitsrecht ersetzte in der Zeit der Romantik allmählich den Begriff des „geistigen Eigentums“, das bis zu dieser Wende als reines Immaterialgüterrecht verstanden wurde. Denn in vor-romantischer Zeit verkaufte ein Schöpfer sein Werk mit Haut und Haaren an einen Verleger. Das Werk blieb nicht – wie heute – mit seinem Schöpfer untrennbar verbunden. Die idealistische Vorstellung einer unauflösbaren Einheit von Schöpfer und Werk existierte noch nicht! Also betrachtete sich der Verleger nach dem Kauf des Manuskripts auch als hundertprozentiger Eigentümer des in den Druckbuchstaben enthaltenen geistigen Werks. Das Manuskript wechselte – wie die Fachjuristen sagen würden – „als restlos übertragbares Wirtschaftsgut“ für einen Batzen Geld den Eigentümer.

Wir rekapitulieren: Vor der bürgerlichen Revolution war das Urheberrecht ein rein vermögensrechtlich ausgerichtetes Verlagsrecht. Es schützte den Verleger vor dem (illegalen) Nachdruck „seiner“ (dem Autor abgekauften) Manuskripte. Bei der Durchsetzung dieses Schutzrechts half ihm in der Regel ein vom Feudalherrn verliehenes Privileg.

Wenn heutige Netz-Schlaumeier behaupten, unser gegenwärtiges Urheberrecht sei nichts anderes als ein Privilegienrecht der Verwerter, so blenden sie den für die Urheber wichtigsten Zeitabschnitt – die Romantik – einfach aus. Das heißt, sie unterschlagen die emanzipatorische Weiterentwicklung des Verlagsrechts zum Autorrecht.

 

Die Sonderstellung des Autors

Die Erfindung des bürgerlichen Persönlichkeitsrechts war auch der philosophisch-juristische Hebel, um den Autor als neuen „Player“ in das bis dahin nur auf Verleger beschränkte Interessenspiel einzuführen. Seit der Romantik stritten nämlich nicht mehr nur die Verleger untereinander um die Druck-Berechtigung, es stritten nun plötzlich zwei ganz verschiedene Parteien um dasselbe „geistige Eigentum“ – und die Verbraucher bzw. die Nutzer als dritte mögliche Partei stehen heute vor ganz ähnlichen Problemen wie seinerzeit die Autoren! Es bedarf also mindestens einer weiteren Revolution (inklusive einer nachfolgenden Romantik), um die Rechte der Nutzer ebenfalls als gleichwertig anzuerkennen.

Mit der Einführung des Persönlichkeitsrechts in das rein vermögensrechtlich ausgerichtete Verlagsrecht entstand allerdings auch das eingangs bereits erwähnte rechtsdogmatische Kuddelmuddel: Der Schutz der persönlichen, d.h. nicht-wirtschaftlichen Interessen der Urheber am Werk mischte sich nun a) mit den wirtschaftlichen Interessen der Urheber und b) mit den wirtschaftlichen Interessen der Verwerter. Diese Verquickung stürzte die Juristen – mit wenigen Ausnahmen – in begriffliche Konfusion. Das geistige Eigentum war einerseits im Sinne von a) und b) vollständig veräußerbar und deshalb zwischen den beteiligten Interessengruppen als Wirtschaftsgut frei regel- und verhandelbar, andererseits war es auch untrennbar mit der Gruppe der Urheber verwachsen.

Diese Sonderstellung der Urheber im modernen Urheberrecht verteidigen die Urheber seither mit Zähnen und Klauen (und exakt in diesem Punkt könnte es eines Tages zu einer Allianz aus Verwertern und Nutzern gegen die Hybris der Urheber kommen).

 

Das Janusgesicht des geistigen Eigentums

Im Laufe der Jahre wurden die juristischen Argumentationen – vor allem unter dem Eindruck einer zunehmend ideologisch geführten Eigentumsdebatte – so parteiisch, dass der „materielle Gehalt“ des geistigen Eigentums aus dem Blick verloren wurde. Diesen materiellen Gehalt könnte man in dem sperrigen Satz zusammenfassen:

„Geistiges Eigentum ist die Idee einer allein kraft Schöpfungsaktes in der Person des Erzeugers entstehenden ausschließlichen und übertragbaren Berechtigung am geschaffenen Geisteswerk.“ 

Der ursprüngliche Begriff des geistigen Eigentums meinte also nicht das Eigentum im landläufigen Sinn (wie das Sacheigentum) – er zielte vielmehr auf die Idee einer exklusiven und übertragbaren Berechtigung.

Das heißt: Schöpfer und Werk werden nach der Geburt erst einmal getrennt. Der Schöpfer hat lediglich die exklusive Berechtigung, das Werk zu verwerten! Er kann diese Berechtigung auch an Dritte übertragen. Damit steht das selbstständige, vom Schöpfer abgenabelte geistige Eigentum als handelbares Gut im Zentrum der juristischen Überlegungen, nicht der Besitzanspruch des Schöpfers. Zweck einer Schöpfung ist ja auch die Veröffentlichung, und nicht ihr Privatbesitz.

Der materielle Gehalt des geistigen Eigentums entspricht damit dem Begriff des Immaterialgüterrechts, wie ihn der deutsche Jurist Josef Kohler 1907 geprägt hat, um den ideologisch überfrachteten Begriff des Privateigentums zu vermeiden und das begriffliche Kuddelmuddel juristisch aufzulösen. Kohler schrieb:

„So sehr wir darum die konstruktive Bildung des geistigen Eigentums als eine jetzt überholte Konstruktion bekämpfen, so müssen wir ihr das verehrungsvolle Zeugnis geben, dass sie Jahrzehnte lang zur Verwirklichung des wahren Rechts mächtig beigetragen hat. Denn sie kommt der richtigen Konstruktion am nächsten und hätte erst aufgegeben werden sollen, als man die Konstruktion des Immaterialrechts gefunden hatte.“

 

Es geht nicht um Eigentum, es geht um Rechte

Kohler, davon ist der Schweizer Wirtschaftsjurist Cyrill P. Rigamonti überzeugt, hat die ideologische Verkürzung des geistigen Eigentums auf Privateigentum rückgängig gemacht und den rechtsdogmatischen Gehalt des geistigen Eigentums in seiner ursprünglichen Bedeutung „restauriert“. Diese ursprüngliche Bedeutung meint eben nicht Eigentum, sondern „ein Recht an einem außerhalb des Menschen stehenden, aber nicht körperlichen, nicht fass- und greifbaren Rechtsgut.“

Würde man Kohlers Sichtweise akzeptieren, könnte man die verschiedenen Interessen, die auf das gleiche Werk gerichtet sind, rechtlich zueinander in Beziehung setzen. Es würde nämlich anerkannt, dass Urheber, Nutzer und Verwerter ein prinzipiell gleich-berechtigtes (wenn auch unterschiedliches) Interesse an sämtlichen geistigen Schöpfungen haben. Die Sonderstellung der Urheber, die im heutigen Recht dafür sorgt, dass die Beziehungen zwischen Nutzern, Verwertern und Urhebern so kompliziert sind, würde kassiert.

Kohler, so Rigamontis Überzeugung, vollendete damit die Entwicklung des Urheberrechts vom einstigen Verlags- zum kommenden Immaterialgüterrecht, indem er das Recht des geistigen Schöpfers an einem außerhalb seiner Person existierenden Gut etabliert, und so die schwierige und zu Missverständnissen führende romantische Konstruktion des mit seinem Schöpfer verwachsenen Eigentums eliminiert.

 

Vom Urheber- zum Immaterialgüterrecht

Kohlers Vorstellungen entsprachen allerdings nicht den sozialen Interessen seiner Zeit, und so wandte sich die Debatte in den folgenden 100 Jahren wieder von seiner Immaterialgüteridee ab. Man pflegte das „geistige Eigentum“ eher als sozial-politischen Kampfbegriff, anstatt seinen ursprünglichen Gehalt als Chance für einen neuen Interessenausgleich zwischen Verlegern, Autoren und Verbrauchern zu begreifen.

Auch in den Jahren der Weimarer Republik hat sich die Auffassung weiter verfestigt, dass das Urheberrecht einzig und allein den Urhebern zu dienen habe und für deren Interessenmaximierung geschaffen sei. Die Rechtsprechung der Bundesrepublik und die Urteile des Bundesverfassungsgerichts haben diese Sichtweise übernommen. Deshalb wurden sämtliche Einschränkungen des Urheberrechts zugunsten anderer Interessen (wie etwa denen der Verbraucher) als „Ausnahmen“ oder „Schrankenregelungen“ formuliert und meist mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 Grundgesetz begründet.

Die ideologische Aufladung des Begriffs „geistiges Eigentum“ erfolgte im übrigen nicht von rechts, wie manche Netzpolitiker vielleicht glauben, sondern von Seiten der Sozialdemokratie und der Gewerkschaften, die im Urheberrecht den geeigneten Hebel sahen, Künstlern ein gesichertes Einkommen zu verschaffen. Erst spät erkannten die Verwerter, dass der Begriff des geistigen Eigentums auch für ihre Interessen hervorragend einsetzbar ist, insbesondere zur Abwehr der mit dem Internet aufkommenden Nutzer-Interessen. Die heute bestehende große Koalition aus Urhebern und Verwertern für ein politisch verstandenes „geistiges Eigentum“ ist dieser historischen Entwicklung geschuldet.

Es nützt den (häufig liberal oder libertär gesinnten) Netzpolitikern unserer Tage deshalb wenig, den stolzen und unterschriftsfreudigen Urhebern immer wieder ihren „veralteten Begriff vom geistigen Eigentum“ um die Ohren zu hauen. Die Urheber werden diesen Begriff weiter verteidigen. Denn ihre Emanzipationsgeschichte ist damit verbunden.

Wesentlich produktiver für alle Beteiligten wäre es, wenn die heutigen Netzpolitiker den ungeliebten Begriff endlich akzeptieren würden, ihm aber sein ideologisches Mäntelchen ausziehen und konstruktiv mit ihm arbeiten – im Sinne der Schaffung eines modernen Immaterialgüterrechts.

 

Leseempfehlungen: Cyrill P. Rigamonti, Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts (Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich), Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2001; Ludwig Gieseke, Vom Privileg zum Urheberrecht, Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845, Nomos Verlagsgesellschaft, Göttingen 1995;

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32 Kommentare

  1. Marcel |  19.09.2012 | 00:22 | permalink  

    Könnte man nur ein Bruchteil der in diesem Artikel gebündelten Gedankenansätze den vielen jungen netzpolitisch interessierten und engagierten Personen näher bringen. Es würde in dieser ganzen Debatte meiner Ansicht nach auch gut tun, wenn man auch philosophische Aspekte ohne Berührungsängste mit einbringen würde.
    Danke für diesen lesenswerten Artikel.

  2. Das Janusgesicht des geistigen Eigentums — Carta | Urheberrecht | Scoop.it |  19.09.2012 | 08:04 | permalink  

    [...] Das deutsche Urheberrecht ist deshalb so kompliziert, weil es widersprüchliche juristische Konstruktionen integriert. Der Begriff „geistiges Eigentum“ klingt da viel einfacher. Ist er aber nicht.  [...]

  3. linsenspaeller |  19.09.2012 | 09:41 | permalink  

    Wo kämen wir denn hin, wenn “geistiges Eigentum” verpflichtete?

  4. EsEf |  19.09.2012 | 10:43 | permalink  

    Geistiges Eigentum kann nur meins sein, wenn ich’s für mich behalte. Lasse ich’s von der Leine, dann isses weg und Hundfänger gibt’s genug.

  5. Ingo Herzke |  19.09.2012 | 11:19 | permalink  

    Ein sehr lesens- und bedenkenswerter Artikel, der allen Seiten des verworrenen Konfliktes Stoff zur Kontemplation bietet. Eins kann ich nicht ganz nachvollziehen, ich zitiere:
    “Es würde nämlich anerkannt, dass Urheber, Nutzer und Verwerter ein prinzipiell gleich-berechtigtes (wenn auch unterschiedliches) Interesse an sämtlichen geistigen Schöpfungen haben.”
    Warum ist das so? Und anscheinend so selbstverständlich? Bei materiellen Gütern würde doch niemand darauf kommen, oder? Dass Buspassagier, Busfahrer, Bushersteller und Busbesitzer ein gleichberechtigtes Interesse am Bus haben?

  6. Ekelhaft « Stefan Niggemeier |  20.09.2012 | 00:00 | permalink  

    [...] Michal hat auf »Carta« einen lesenswerten Beitrag über die Entstehung und Problematik des Begriffs vom »Geistigen Eigentum« geschrieben. Er [...]

  7. 68er |  20.09.2012 | 01:21 | permalink  

    Es ist angenehm, zum Thema hier einen fundierten Artikel lesen zu können, der nicht anhand von wahllos herausgegriffenen Beispielen sondern rechtstheoretisch bzw. -philosophisch das Urheberrecht hinterfragt.

    Für mich ist es allerdings nicht verwunderlich, dass gerade die Sozialdemokraten die scheinbar romantische Konstruktion des “Geistigen Eigentums” unterstützt haben. Denn die Idee des “Geistigen Eigentums” war in der “Idealwirtschaft” immer ein Bollwerkt gegen die “Entfremdung” des geistigen Arbeiters von seinem “Werk” und gegen die “Enteignung” seiner Arbeitskraft.

    In der “Realwirtschaft” hatten die Sozialdemokraten und Gewerkschaften den Kampf gegen “Entfremdung” und “Ausbeutung” weitgehend verloren.

  8. Urheberrechtebündelwirrwarr — neunetz.com |  20.09.2012 | 07:47 | permalink  

    [...] Michal gibt eine Unterrichtsstunde zum Urheberrecht auf Carta: Mit der Einführung des Persönlichkeitsrechts in das rein vermögensrechtlich [...]

  9. Das Janusgesicht des geistigen Eigentums — Carta | Neo-Urheberrecht | Scoop.it |  20.09.2012 | 13:36 | permalink  

    [...] Das deutsche Urheberrecht ist deshalb so kompliziert, weil es widersprüchliche juristische Konstruktionen integriert. Der Begriff „geistiges Eigentum“ klingt da viel einfacher. Ist er aber nicht.  [...]

  10. Wolfgang Michal |  20.09.2012 | 17:58 | permalink  

    @Ingo Herzke: Würde aus dem Urheber- ein Immaterialgüterrecht, stünde nicht mehr der Urheber im Mittelpunkt des Gesetzes, sondern das Immaterialgut – und zwar mit all den unterschiedlichen Rechten, die Urheber, Verwerter und Nutzer an ihm haben können. Die Verwerter würden nicht mehr unter “Verwandte Schutzrechte” einsortiert und die Nutzer nicht mehr unter “Schrankenregelungen”. Das Recht würde allen drei Gruppen eine eigenständige Rechte-Position zuweisen. Es würde dadurch klarer und einfacher.

    Das Urheberpersönlichkeitsrecht, das die Rechtsbeziehungen derzeit so kompliziert macht, könnte man dann in ein neu zu schaffendes Persönlichkeitsrecht auslagern, das außer den Persönlichkeitsrechten von Urhebern auch die Persönlichkeitsrechte anderer beschreibt. Diesen radikalen systematischen Weg müssten m.E. die Piraten gehen, wenn sie sich ernsthaft mit einem großen Alternativentwurf zum Urheberrecht beschäftigen wollen.

    Die deutsche Rechtsprechung ist allerdings aufgrund ihrer Traditionen auf einem anderen Reform-Weg: Sie dehnt entweder die Schrankenregelungen zugunsten der Nutzer aus (über Art.14 GG) oder sie dehnt die verwandten Schutzrechte zugunsten der Verwerter aus (siehe Leistungsschutzrecht). Dadurch wird das Urheberrecht – vor allem im Hinblick auf die zentralen Urheberpersönlichkeitsrechte, die in §11-14 UrhG formuliert sind – immer komplizierter und unübersichtlicher. Weil – wie im Beitrag beschrieben – Persönlichkeits- und Vermögensrechte immer weiter verquickt oder durch unhaltbare Pseudokonstruktionen (siehe LSR) voneinander getrennt werden.

    Das Urheberrecht war, wohlgemerkt, ein Fortschritt gegenüber dem alten Verlagsrecht, heute aber – im Zeichen der Digitalisierung und der Tatsache, dass praktisch jeder Nutzer und/oder Urheber ist – treten die Schwächen dieser Konstruktion immer stärker zutage.

    Leider hat das Zukunftsforum Urheberrecht gestern in Berlin nicht über die großen Linien diskutiert, sondern wieder nur die altbekannten Positionen rekapituliert.

  11. Wie Deutschlands Medien eine demokratische Partei abschießen wollen |  20.09.2012 | 21:19 | permalink  

    [...] geistiges Eigentum ein nicht akzeptabler Begriff sein könnte. Man möchte ihnen gar nicht raten, den exzellenten Text von Wolfgang Michal bei Carta zu lesen, der sich mit den geistigen Wurzeln des … – denn ihre Köpfe könnten [...]

  12. PR-Beiträge 37-38/2012: Kate, Mohammed & Zensur | kommunikationsABC.de |  21.09.2012 | 09:42 | permalink  

    [...] Das Janusgesicht des geistigen Eigentums [...]

  13. 68er |  21.09.2012 | 13:11 | permalink  

    Welchen Vorteil (für andere scheint es ein Nachteil zu sein) die deutsche Konstruktion mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht hat, zeigt die aktuelle Entscheidung des Gerichts in Los Angeles, das den Antrag einer Schauspielerin, die Verbreitung des “Mohamed-Films” deshalb zu verbieten, weil der Inhalt des Films und die zentrale Aussage verändert worden sei, abgewiesn hat.

    Ich denke, die Wahrscheinlichkeit, dass ein deutsches Gericht dem Antrag entsprochen hätte, liegt bei über 95 Prozent und ich bin der festen Überzeugung, dass das auch so gut ist. Denn ein künstlerisches Werk wird fast immer mit seinem Hersteller, oder wie das deutsche Urheberrecht etwas überhöht sagt, Schöpfer verbunden. Ich möchte nicht in der Haut der Schauspielerin stecken.

    http://www.urheberrecht.org/news/4745/

    Ich finde es auch gut, wenn man als Urheber seine Meinung ändern kann und Werke, nach § 42 UrhG wieder aus dem Verkehr ziehen kann, wenn man sie der eigenen gewandelten Überzeugung nicht mehr entsprechen.

    http://dejure.org/gesetze/UrhG/42.html

    Nur weil es heute technisch möglich ist, fast unebschränkt und unbemerkt die von fremder Leute Hand erschaffenen Werke zu kopiern, d.h. zu stehlen, muss man doch nicht sofort das Urheberrecht ändern oder uminterpretieren, damit der Diebstahl straffrei bleibt.

    Wenn ich mit einem Forscherteam in der Lage wäre, ein System zu entwicklen, dass es ermöglichte, durch eine Infrarotaufnahme oder ähnliches Originalwerke, wie z.B. die Mona Lisa so zu kopiere, dass mit wissenschaflichen Mitteln das Original nicht mehr von der Kopie zu unterscheiden wäre und sich jeder für 300 euro eine Mona Lisa oder einen Gerhard Richter oder einen Dali ins Wohnzimmer hängen könnte, käme niemand auf die Idee, dass das legal wäre.

    Wenn es um Kunstwerke geht, die im Besitz der öffentlichen Hand sind, versucht man sogar nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen die Verwertung zu monopolisieren, indem man sich auf so fragwürdige Konstruktionen wie das Hausrecht beruft.

    http://www.urheberrecht.org/news/m/Schlagworte/s/Pressefreiheit/p/2/i/4138/

  14. Wolfgang Michal |  21.09.2012 | 14:31 | permalink  

    @68er: Eine Herausnahme des Urheberpersönlichkeitsrechts aus einem noch zu schaffenden Immaterialgüterrecht würde natürlich nicht bedeuten, dass es wegfällt. Es würde stattdessen in ein noch zu schaffendes allgemeines Persönlichkeitsrecht integriert. Das heißt, es würden zwei unterschiedliche Rechtsmaterien voneinander getrennt.

    Auch in Amerika (oder in der Schweiz, siehe Art.28 Zivilgesetzbuch) gibt es neben dem Copyright ein Persönlichkeitsrecht. Vielleicht hätte die Klägerin in diesem Fall ahnen können, worauf sie sich einlässt. Vielleicht ist ihr spezieller Fall wg. einer ganz bestimmten Faktenlage abgelehnt worden. Aber möglicherweise hätte das Gericht in Los Angeles in einer anderen Situation (und bei einer anderen Religion) auch anders entschieden. Es ist ja gerade Wahlkampf…

  15. 68er |  21.09.2012 | 16:16 | permalink  

    @ Wolfgang Michal

    Nach meiner Meinung gehören die beiden Rechtsmaterien aber zusammen. Das smarte an der Idee des “untrennbaren Bandes zwischen Schöpfer und Werk” ist aus meiner Sicht der Schutz des Urhebers vor Übervorteilung.

    Ein Rechteausverkauf, wie es ihn z.B. in den USA gibt, bei dem junge Künstler sich für lange Zeit zu schlechten Bedingungen ausverkaufen, gibt es so in Deutschland nicht.

    Aus eigener Erfahrung weiß ich wo es hinführt, wenn das Werk letztlich, vom Urheber getrennt, nur noch als Ware gesehen wird. Bei gerichtlichen Stretiverfahren über Künstermanagementverträge landet man in Deutschland meist vor Gerichten, die eigentlich für Handelsvertreterrecht zuständig sind und nicht vor den sonst für Urheberrecht zuständigen Spezialkammern. Diesen “Handelsrichtern” zu vermitteln, dass es neben dem reinen Austausch von Kunst und Zahlung noch eine zweite Ebene zwischen Künstler und Manager gibt, ist äußerst schwierig. Die können oft gar nicht verstehen, wieso ein Künstler sich dagegen wehrt, dass sein Manager vorschreiben will, in welchen Sendungen er auftreten soll, mit welchem Haarschnitt und welche Songs er singen soll. Mit Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht haben die Richter sonst ja wenig zu schaffen.

    Sagen Sie einen Grund, wieso Sie das Band zwischen Schöpfer und Werk zerschneiden wollen bzw. irgenwo in eine Abstellkammer stellen wollen, wo es nicht hingehört.

    Über eine Anpassung der Schranken des Urheberrechts an eine veränderte technische Umwelt diskutiere ich mit jedem gerne. Das Persönlichkeitsrecht aus dem Urheberrecht auszugliedern, hieße für mich, dass Kinde mit dem Bade auszuschütten.

  16. Wolfgang Michal |  21.09.2012 | 16:55 | permalink  

    @68er: Also, die Übervorteilung von Künstlern kommt ja nicht wg. eines nicht vorhandenen Persönlichkeitsrechts zustande, sondern wegen eines mangelhaften Urhebervertragsrechts (Buyout etc.). Das bringen Sie durcheinander.

    Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die nicht-wirtschaftlichen Interessen, also das Verhunzen eines Kunstwerks, die fehlende Namensnennung des Künstlers etc. Der wichtigste Paragraph, dass der Künstler darüber zu bestimmen hat, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist, bleibt auch im Immaterialgüterrecht erhalten (exklusives Recht).

    In der Schweiz, in der es ein eigenes Persönlichkeitsrecht außerhalb des Urheberrechts gibt, heißt es in Art 28 Zivilgesetzbuch: „Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.“

    Dass und warum die Urheber die bestehende Konstruktion, die ihnen eine Sonderstellung zubilligt, verteidigen, habe ich oben beschrieben.

    Wir reden m.E. auch nicht über eine anstehende Reform, sondern über eine grundlegende Änderung im Denken, die eine ähnlich lange Vorlaufzeit braucht wie der Übergang vom Verlags- zum Autor- bzw. Urheberrecht. Jemand, der sich 68er nennt, sollte ein Gespür dafür haben.

  17. 68er |  21.09.2012 | 18:02 | permalink  

    @ Wolfgang Michal

    Nein, die Übervorteilung kommt nicht wegen des fehlenden Urhebervertragsrechts zustande sondern, weil man das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht voneinander trennt.

    Wenn Sie schreiben:

    “Der wichtigste Paragraph, dass der Künstler darüber zu bestimmen hat, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist, bleibt auch im Immaterialgüterrecht erhalten (exklusives Recht).”

    verweisen Sie gerade auf eine Norm, bei der im deutschen Urheber(vertrags)recht das Urheberpersönlichkeit seinen Niederschlag gefunden hat.

    Ausserdem ist es ja nicht so, dass es in der BRD ausserhalb des Urheberrechts kein Persönlichkeitsrecht gibt. Es ist zwar nicht wie in der Schweiz durch eine allgemeine einfachgesetzlich Norm geregelt, dafür haben wir eine Reihe spezialgesetzlicher Normen und natürlich unser Grundgesetz. Ich persönlich ziehe es vor, wenn in einem Rechtsgebiet wichtige Grundgedanken, die es prägen, bei der Formulierung der Gesetze direkt berücksichtigt werden und nicht in allgemein gehaltenen Generalklauseln oder unbestimmten Rechtsbegriffen wie “Treu und Glauben” oder “Guten Sitten” oder derm auslegungbedürftigen Begriff “Persönlichkeitsrecht” geregelt werden. Aus meiner Praxis kann ich Ihnen sagen, dass der einfache Bürger, der sich an Gesetze halten muss und meist auch will gerne konkret weiß, was seine Rechte sind. Mit der schweizer Formulierung kommt man da nicht weit.

    Wenn Sie das deutsche Urheber- und Verlagsrecht durchforsten, finden Sie eine menge Paragraphen, die das Urheberpersönlichkeitsrecht schützen. Welche davon halten Sie denn für entbehrlich? Und wenn nicht, wo wollen Sie die Regelungen sonst hinpacken? In eine Persönlichkeitsrechtsgesetz, in dem Sie Regelungen für so verschiedene Bereiche wie das Urheberrecht, das Presserecht, das Arbeitsrecht, das Familienrecht oder das Datebschutrecht zusammenfasst?

    Das Geistige Eigentum wurde, wie Sie wissen, nicht geschaffen, um die Künstler davor zu schützen, dass der Leser Müller ein Buch für seinen Freund Michal abschrieb sondern damit der wirtschaftlich meist stärkere Verleger ihn angemessen an den Einnahmen beteiligte.

    Die von Ihnen herbeigeredete Trennung von Immaterialgüterrecht und Persönlichkeitsrecht wird letztlich nur den Verwertern nutzen, weil sie frei handelbare vom Autor weitgehend gelöste Produkte erhalten. Damit werden nicht nur die Künstler beschnitten, vielmehr verlieren auch die Konsumenten einen wichtigen Teil, der viele Kulturgüter heute noch prägt: Das Individuelle. Die Persönlichkeit des Künstlers.

    Wahrscheinlich ist bei Ihnen nach Gott auch der Autor gestorben.

    Zum Schluss noch eine Frage.

    Wenn ich jetzt Ihren obigen Text ein wenig umschreibe, Ihren Namen weglasse und ihn auf meiner Internetseite ohne Ihren Namen veröffentliche, dürfte Sie als Autor das doch eigentlich nicht stören, wenn ich gleichzeitig an die VG Wort eine angemessene Lizenz zahle. Eine Persönlichkeitsverletzung sehe ich da, wenn ich nur eine Regelung wie in der Schweiz hätte, eigentlich nicht. Ich hätte vielleicht dem Text mit meinem unqualifizierten Ergänzungen ein wenig Gewalt angetan aber nach heutigem wissenschaftlichen Kenntnisstand, empfindet so ein Text keinen Schmerz. Und da Sie beim Text nicht erwähnt werden, dürfte Ihnen das doch auch nicht weh tun oder?

  18. Wolfgang Michal |  21.09.2012 | 18:42 | permalink  

    Um gleich ihre letzte Frage zu beantworten: Auch wenn es ein Immaterialgüterrecht gäbe, könnten Sie den obigen Text nicht einfach nehmen und ein wenig umschreiben, weil ich als Autor nach wie vor ein exklusives und übertragbares Recht am Werk hätte. Ich kann also entscheiden, ob ich es Ihnen zur Verwertung übertrage oder einem anderen – und zu welchen Bedingungen. Und selbst wenn ich es Ihnen übertrage, können Sie mit dem Text nicht machen, was Sie wollen, denn es gäbe ja außerdem noch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Richtig ist aber, dass die Weiterverwertung für einen (anständigen) Verwerter erleichtert würde, weil er sein Handeln nicht mehr aus dem Recht des Urhebers ableiten müsste (wie das heute der Fall ist).

    Das Urhebervertragsrecht könnte man überdies so ausgestalten, dass die derzeit mögliche Übervorteilung von Autoren nicht mehr so einfach möglich ist wie heute. Das hängt aber von der Stärke der jeweiligen gesellschaftlichen Interessen ab. Derzeit ist das geltende Urhebervertragsrecht trotz des von Ihnen verteidigten Urheberpersönlichkeitsrechts so schwach, dass z.B. nicht einmal die vereinbarten Vergütungsregeln durchgesetzt werden können, weil der einzelne Autor zu Recht Angst davor hat, seinen Job zu verlieren. Das geltende Urheberpersönlichkeitsrecht nützt de facto nur Urhebern, die reich oder unabhängig oder mutig genug sind, es tatsächlich vor Gericht einzufordern – mit den entsprechenden Folgen (ich erinnere da an den Prozess des freien Journalisten Christian Jungblut gegen G+J).

    Und ein letztes Mal: Es geht hier vor allem darum, aufzuzeigen, auf welchem Weg das reformbedürftige Urheberrecht reformiert werden kann. Der traditionelle Weg ginge über die Schrankenregelungen und die verwandten Schutzrechte; der für Deutschland unkonventionelle Weg ginge über die Schaffung eines Immaterialgüterrechts. Beide Wege haben Vorteile (und Nachteile). Aber das ist wohl immer so, wenn etwas zwischen drei Interessengruppen austariert werden muss.

  19. 68er |  21.09.2012 | 19:33 | permalink  

    Sie haben Recht, mein Beispiel war schlecht gewählt, da die VG Wort anders als die GEMA oder die VG Bild-Kunst ja keine Online-Rechte vergibt. Aber wäre Ihr Werk z.B. ein Musikstück, bräuchte ich Sie wegen einer Nutzung nicht fragen, sondern bekäme die Rechte von der Verwertungsgesellschaft eingeräumt.

    Wenn ich dann das Musikstück für meine (aus meiner Sicht) vernünftigen Zwecke umarbeiten möchte, die Sie vielleicht abstoßend oder auch nur dilettantisch halten, weiß ich nicht, wieso ich Ihr Persönlichkeitsrecht verletze. Ich tangiere vielleicht Ihr Band, das Sie mit dem Werk verbindet, aber solange ich nicht sage, dass Sie für den Mist verantwortlich sind, den ich aus ihrem Werk gemacht habe, weiß ich nicht, wieso Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sein sollte.

    Ein schönes Beispiel, wieso das Urheberrecht kein normales immaterielles Wirtschaftsgut ist, wie das Markenrecht oder das Patentrecht, möchte ich auf das Adagio Cantabile aus der Klaviersonate von Ludwig von Beethoven hinweisen, das ich nur noch mit schmerzen hören kann, seit ich eine Zeit lang häufiger die Adaption von Billy Joel gehört hatte. Seit dem höre ich immer den Text mit und das ist schrecklich.

    Beethoven
    http://www.youtube.com/watch?v=gZKiSxcXtcA

    Billy Joel
    http://www.youtube.com/watch?v=T9nYbXtx4Sg

    Ich glaube, dass wir im Ergebnis, was wir erlauben wollen und was verbieten, gar nicht weit auseinander sind. Ich glaube aber, dass eine Trennung von Immaterialgut und Persönlichkeitsrecht letzlich vor allem den Medienkonzernen hilft und weder den Künstlern noch den Konsumenten. Bei einer Anpassung der Schranken und einem modernisierten System der Verwertungsgesellschaften, hätten wahrscheinlich die Nutzer und die Künstler mehr Vorteile als die Konzerne.

    Zum Schluss noch ein Beispiel, bei dem man noch nicht einmal eine Änderung des Werks vornehmen muss, die Verwertung von Muskistücken als Klingelton. Ich habe einmal meinen Lieblingssong auf mein Handy als Klingelton verwendet. Seitdem schrecke ich jedesmal auf, wenn ich die CD höre und das Stück kommt und suche mein Handy. Ich bin der Meinung, wenn man den Gedanken des “Geistigen Eigentums” ernst nimmt, muss der Urheber darüber entscheiden können, ob sein Musikstück als Klingelton verwertet werden darf. Der BGH, der sich sowohl bei seiner Entscheidungen zu den Google-Thumbnails als auch in diversen anderen Entscheidungen immer mehr den Interessen der Medienindustrie verpflichtet zu fühlen scheint, hat sich auch in diesem Fall von der Idee des “Geistigen Eigentums” entfernt und die Vergabe von Nutzungsrechten für Klingeltöne über die GEMA für rechtens erachtet.

    http://www.spiegel.de/netzwelt/web/urteil-bgh-erleichtert-klingelton-produktion-a-597274.html

    Ich finde das eine ganz falsche Tendenz.

  20. Dex |  21.09.2012 | 19:47 | permalink  

    1) Gibt es den Rechtsbegriff des “geistigen Eigentums” wirklich so fest verankert irgendwo definiert, oder ist es nur ein Oberbegriff den man Allgemein nimmt für Allgemeine Schutzrechte? Eins der Probleme dabei ist es, dass damit nicht mal nur die Gedanken gemeint sind, die sich ein jeder machen und Niederschreiben kann sondern auch Patente, Markenrechte, Geschmacksmuster und Designs, Namensrechte etc. alle damit gleichgesetzt wird. Man sollte den Begriff nicht “übernehmen” und entfremden von dem was zur Zeit damit gemeint ist, sondern einfach abschaffen und darüber reden was eigentlich gemeint ist in den vielen verschiedenen Feldern die diese Begriffsschöpfung umfasst.

    2) Das ist alles schön und gut mit der Romantik und dem Persönlichkeitsrecht, aber im Großteil des nicht-Germanischen Raumes gibt es diese Definition nicht, beim Copyright sind Werke nicht an Autoren gebunden und können von Verwertern abgekauft werden, und dort herrschen nur noch schlimmere Probleme (wie man es an der USA sehen kann, die Weltweit für verschärfte IPR-Maßnahmen pushen.

    Es ist viel zu klein gedacht einfach nur über das Deutsche “Urheberrecht” und der Verflechtung mit dem Persönlichkeitsrecht zu reden, damit hat keiner ein so großes Problem und daran sollte man sich nicht zu weit aufhalten, ich glaube es ist sogar zu begrüßen dass Autoren immer Rechte an ihrem Werk haben. Das Problem ist, dass Weltweit mit internationalen Verträgen IPR-Enforcement aufgestockt und verschärft wird um vor allem den großen Exporteur solcher Werke (die USA) damit zu schützen, und ob nun in Deutschland die Autoren von Werken besondere Rechte genießen oder nicht spielt im großen Lauf der Dinge keine große Rolle.

    3) Ich sehe nicht warum sich Nutzern mit Verwertern verbünden sollten gegen Autoren, wenn die (in der Regel) gar nicht das Problem sind. Als Einzelpersonen oder auch als Kleinverbände hätten Sie gar nicht die nötige Macht oder das Wirtschaftliche Kapital um die Gesetzgebung Maßgeblich zu beeinflussen und die meisten Autoren wären auch schon mit 10-20 Jahren nach ihrem Tod als Schutzrechten zufrieden. Die Beeinflussung kommt IMMER durch den Anstoß aus Richtung der Großverwerter und Wirtschaftsverbände, wie man mal wieder bei der Buchpreisbindung und dem Leistungsschutzrecht sieht. Welcher Autor oder welcher Verbund davon würde auf die Idee kommen solche Gesetzesinitiativen in die Welt zu setzen und was hätten Sie (als einzelne) davon?

    Nein, ich denke ein Großteil dieser “Internetaktivisten” können die Lage und die Parteien gegen die es anzutreten gibt sehr gut identifizieren.

    Und wie Sie am Anfang des Artikels schon angerissen hatten, aber nicht weiter im Detail darauf eingegangen sind, es ist wirklich der Anfang (bzw. Übergang, da der Anfang nun schon einige Jahre her ist) der Digitalen Revolution, und dagegen was diese Revolution auf Lange Zeit gesehen mit sich bringen und verändern wird werden die Umwürfe der Romantik, des Barocks und des Expressionismus wie kleine Steinwürfe aussehen.

    Die Welt wächst wie nie zuvor zusammen und kommuniziert und partizipiert miteinander, viele der Verlags- und Medienhäuser, vor allem solche die physische Gebrauchsgüter herstellen werden in einigen wenigen Jahren evtl. gar nicht mehr nötig sein und Zugrunde gehen und Autoren aller möglichen Werke werden stattdessen bestärkt darin ihre Werke auf Demokratischeren Wegen als Großverwertern bereitstellen zu können mit viel einfacheren Vertriebswegen, wie man an erst ein paar Jahre alten Plattformen wie KickStarter derzeit schon absehen kann…

  21. 68er |  21.09.2012 | 20:31 | permalink  

    @ Dax

    Es gibt tatsächlich eine digitale Revolution, jedoch muss man aufpassen, dass dabei nicht einige große Monopolisten wie Google oder Facebook, Amazon oder Apple bestimmen, wo es lang geht und wer wieviel vom Kuchen abbekommt.
    Wenn man irgendwann Bücher nur noch über Amazon verlegen kann oder Musik im großen Stil nur noch verwerten kann, wenn man sein Vidoe bei Youtube einstellt und die Youtube-Nutzungsbedingungen aktzeptiert, geht die Kutlur vor die Hunde. Hier ist die Politik gefragt, die dafür sorgen muss, dass der Künstler in seiner Vertragsfreiheit geschützt wird. Dass er entscheiden kann, in welchen Ländern er sein Video veröffentlichen will, wieviel dafür ggf. gezahlt werden muss, ob und von wem es zu Werbezwecken genutzt werden kann etc. pp. Die teschnischen Möglichkeiten, ein onlinegestütztes differenziertes Lizenzsystem zu installieren, das dem Künstler die Herrschaft über sein Werk beibehält, wären ja gegeben. Das Geschäftskonzept von Youtube ist es aber, die Videos weltweit kostenlos zu nutzen und über Werbung selber Geld zu verdienen.

  22. Jürgen Liebenstein |  23.09.2012 | 00:30 | permalink  

    Das grundsätzliche Problem ist, dass immer mehr sichtbar wird, dass “Geistiges Eigentum” nicht gleich “Geistiges EIgentum” ist. Ich nenne mal ein Beispiel. Nehmen wir an ich habe eine Kanzlei und ein Wartezimmer. Für dieses Wartezimmer kaufe ich eine Musik-CD und MS Windows. Ich stelle einen PC zum surfen auf und einen CD-Player um die Musik zu hören. Der PC wird mir keinerlei Probleme verursachen, bei der Musik wird es bereits eng. Ich kann also das eine kaufen und gewerblich nutzen, das andere nicht. Ja selbst die EInschränkung der Nutzung hört bei der Software, die auch ein geistiges Eigentum ist, auf.

    Geistiges Eigentum ist (fast) immer an etwas Materielles gebunden. Das Lacoste-Polo-Shirt ist geistiges Eigentum, denn das Layout hat einen Schöpfer. Auch die Musik ist an Geräte gebunden. Interessanterweise kann ich mit dem T-Shirt machen was ich will, also auch im Fernsehen auftreten, mit der CD oder der Musik nicht. Und ich kann mich mit dem T-Shirt filmen und diesen Film bei YouTube hochladen, aber wenn Musik läuft … Gleichzeitig hören wir aber dauernd Musik scheinbar kostenlos, obwohl wir im Supermarkt, im Cafe oder im TV indirekt dafür bezahlen.

    Es gibt also Geistiges Eigentum mit dem es so gut wie nie Probleme gibt, wenn wir das Produkt gekauft haben, (Software, Designs, Skulpturen, Bücher, Bilder) und es gibt geistiges EIgentum bei dem tausend Fallstricke lauern. Und dort liegt meiner Meinung nach das Hauptproblem.

    Müsste man den Verwerter des Polo-Shirts fragen, bevor man ein Foto macht und veröffentlicht und eine Gebühr zahlen, dann könnte man Fotografieren in der jetztigen Form vergessen. Mit den neuen Medien wird filmen immer mehr zum Standard. Den Tanz auf dem Oktoberfest zur Musik im Polo-Shirt kann ich als Foto problemlos auf meine Webseite stellen, den Film sicher nicht. Wenn aber der Umgang mit Alltäglichem zum Problem wird, dann wird es auch für die Gesellschaft eng.

    Da der Umgang mit geistigem Eigentum so unterschiedlich gehandhabt wird, kann ich das Problem nicht wirklich im Gesetz sehen. Es sind Privilegien, die über das Normalmaß einigen Schöpfern in der Vergangenheit gewährt (mehr als anderen, da Fotografieren schon lange üblich ist und jedem klar war, dass es anders nicht geht) wurden und dieses schießt uns allen nun ins Knie. Es geht also einfach nur darum bestimmte Interessen auf ein gesundes Maß zurück zu schrauben.

    Interessanterweise ist bei Musik der Umstand, ob ich die CD gekauft habe oder nicht vollkommen irrelevant. Über Radio, im Cafe oder beim Konzert wird trotzdem wieder GEMA fällig. Weiter interessant ist dabei, dass die Preisbildung durch Angebot und Nachfrage vollkommen ausgeschlossen ist, alle Musik kostet bei der GEMA das gleiche und auf der CD auch, wo doch die Konzerte eine ganz unterschiedliche Preisgestaltung haben. Die Preisgleichheit ist ein Indiz dafür, dass marktwirtschaftliche Mechanismen ausgeschaltet sind. Das gleiche gilt für Film und Kino. Und hier scheint das eigentliche Problem lokalisiert zu sein.

  23. Stefan W. |  23.09.2012 | 03:08 | permalink  

    @68er: Das Urheberrecht zu instrumentalisieren, um einen Film zu unterdrücken, der einem missliebig ist, halte ich aber für den schlechtest denkbaren Grund, dieses Recht zu gestalten.

    Davon abgesehen würde es mich überraschen, wenn jeder Schauspieler ein Mitspracherecht über den endgültigen Film hätte. Wieviele Szenen landen nicht im Film, und werden nachsynchronisiert oder die Reihenfolge wird nochmal geändert, oder Szenen fliegen ganz raus.

    Das passiert doch laufend – der Regisseur hat da vielleicht ein Einspruchsrecht – ich meine von R. Chandler einen zynischen Text gelesen zu haben über die Rechte der Drehbuchautoren.

    Wenn wir von der gleichen Schauspielerin reden, so kannte diese nichtmals das ganze Drehbuch.

    Getäuscht ist sie wohl worden. Ob sie das aber im Zweifel belegen könnte, das halte ich für fraglich.

  24. 5 Lesetipps für den 24. September | Netzpiloten.de |  24.09.2012 | 10:33 | permalink  

    [...] EIGENTUM Das Janusgesicht des geistigen Eigentums: Das deutsche Urheberrecht ist deshalb so kompliziert, weil es widersprüchliche juristische [...]

  25. 68er |  24.09.2012 | 16:24 | permalink  

    Die NRW-Piraten haben nun einen Änderungsvorschlag veröttentlicht, der auf der Grundlage des geltenden Urheberrechtsgesetzes erstellt worden ist:

    http://www.piratenpartei-nrw.de/wp-content/uploads/2012/09/Urheberrechtsgesetz-Release-013-Final-Logo-sw.pdf

  26. Wolfgang Michal |  24.09.2012 | 17:57 | permalink  

    Der Piraten-Entwurf streicht sehr beherzt viel Überflüssiges aus dem Gesetz und vereinfacht auch misslungene oder missverständliche juristische Formulierungen. Das ist sehr positiv.
    Die von den NRW-Piraten redigierte Fassung des UrhG ist natürlich – wen wundert’s? – sehr nutzerorientiert, die Verbesserungen für Urheber sind minimal, teilweise sind es auch Verschlechterungen (Schutzfristen, Bearbeitung von Werken, Privatkopie).
    Im Zuge einer Vereinfachung von Gesetzen ist dieser Entwurf sehr zu begrüßen. Die anderen Parteien reden ja immer nur von Bürokratieabbau, hier liegt mal ein praktisches Beispiel vor.

  27. Das Janusgesicht des geistigen Eigentums |  24.09.2012 | 18:59 | permalink  

    [...] Carta: “Das deutsche Urheberrecht ist deshalb so kompliziert, weil es widersprüchliche juristische K… [...]

  28. theo |  24.09.2012 | 19:56 | permalink  

    Mal abgesehen von den Saugern, die meinen, möglichst gar nichts für die Leistungen anderer Menschen bezahlen zu müssen: warum die Debatte? Wem steht das deutsche Recht sonst noch im Weg, wenn nicht von der Sorte Mitmensch, die für ihren eigenen Nutzen das Grundrecht auf lau propagieren?

  29. OliverH |  25.09.2012 | 11:01 | permalink  

    @lheo

    Eine Antwort auf die Frage findet sich z.B. hier:
    http://www.urheberrechtsbuendnis.de/index.html.de

    Aber angesichts des pur agitatorischen Tenors Ihres Beitrags ist anzuzweifeln, dass Sie bereit sind, sich mit Sachargumenten auseinanderzusetzen. Ist aber immer wieder nett, anderen Leuten vorzuwerfen, sie würden ein Grundrecht auf lau beanspruchen, wenn man selbst beansprucht, vom Steuerzahler seine Marketingausgaben bezuschusst zu bekommen.

  30. theo |  25.09.2012 | 16:44 | permalink  

    @OliverH:

    Sie meinen also (jedenfalls verlinken Sie das als Argument), das Recht auf Filesharing ergibt sich aus einem Recht auf Information und Wissen?

    Das ist ebenso abstrus wie ihr Vergleich von kostenlosen downloads und steuerlichen Abschreibungen.

  31. Kippen Hannelore Kraft und Kurt Beck das Leistungsschutzrecht? — Carta |  25.09.2012 | 23:25 | permalink  

    [...] die Werkschöpfer im deutschen Urheberrecht eine historisch erkämpfte Sonderstellung haben, ist das Urheberrecht extrem kompliziert. Wegen dieser Sonderstellung [...]

  32. Der_Ameise |  11.11.2012 | 08:54 | permalink  

    Interessant ist, dass im obigen Artikel die Auffassung der Nationalsozialisten zu diesem Thema unerwähnt bleibt, wonach “der Urheber (..) zwar Schöpfer des Werkes, der Akt der Schöpfung (…) ihm aber nur möglich (sei), da er Teil der Gemeinschaft sei, aus deren kulturellen Fundus er schöpfe. Somit wurde das Werk selbst als Grund für das Urheberrecht angesehen, die Interessen des kreativen Individuums dagegen rückten in den Hintergrund. Ein Urheberschutz sollte nur noch zu dem Zwecke stattfinden, den Urheber im Interesse der „Volksgemeinschaft“ zur weiteren kreativen Tätigkeit anzuhalten. Wo immer aber die Interessen des Volkes mit denen des Urhebers kollidierten, sollten letztere zurücktreten. Zwar sollte der Urheber von der Verwertung seines Werkes weiterhin profitieren. Aber er hatte bei der materiellen Verwertung seiner schöpferischen Leistung stets die „natürlichen Grenzen“ zu beachten, die ihm durch seine „‚ideelle’ Verbindung mit der Volksgemeinschaft“ gezogen wurden.” (aus http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_1_291.pdf)

    Die oben beschriebene Haltung erinnert mich doch nur allzu sehr an diejenige, die auch heute des öfteren seitens der Piraten und in diversen Internetforen geäußert wird. (Auch wenn da idR “Volksgemeinschaft” durch “Internetcommunity” ersetzt wird.) Sie ist also garnicht so neu.
    Wer dann schreibt: “Sie verkennen lediglich, dass wir uns nicht mehr in der Romantik, sondern bereits am Anfang der nächsten Revolution befinden.” blendet imho ebenso aus, dass es diese “nächste Revolution” (oder zumindest den 12 Jahre dauernden Versuch einer solchen) ja durchaus bereits gegeben hat. Die dahinter stehenden ideologisch-konformistischen Motive sind mir in beiden Fällen gleichermaßen unsympatisch.

    Mir – als eben selbst beruflich schöpferisch Tätiger – liegt jedenfalls die “romantische” (idealistisch-individualistische) Vorstellung eines unzertrennlichen Bandes zwischen Urheber und Werk wesentlich näher als der “moderne” Gedanke, lediglich automatenhafter Erfüllungsgehilfe einer Volks- (oder wie auch immer genannten) gemeinschaft zu sein. Würde ich per Dekret gezwungen, mich so zu sehen, ich würde wohl ins Dienstleistungsgewerbe wechseln, weil ich dort wahrscheinlich hoffen könnte, mehr persönliche Anerkennung für meine Leistung zu erfahren.
    Ich habe den Eindruck, dass eben jene, die sich an der Debatte beteiligen und die nicht regelmäßig schöpferisch tätig sind, verkennen, wie bedeutsam der Faktor Eitelkeit und das Streben nach persönlicher Anerkennung für die Entstehung eines Werkes sind. Wer das “romantische Band” zerschneiden will, wer den Schöpfungsakt (um auch mal pathetisch zu werden) entpersonalisieren und das Werk nur noch zur konsumier- und handelbaren Ware machen will, der wird wahrscheinlich damit rechnen müssen, dass sich weniger finden, die “für ein paar Kröten” Werke schaffen, von denen sie am Ende vielleicht nicht einmal verlangen dürfen, dass diese unverstümmelt bleiben und/oder für immer ihr Name darunter steht.

    Zum Thema “Piraten-Entwurf”: Da wird in der Tat “beherzt” gestrichen. Allerdings zum Teil ohne Kenntnis der mit dem heute gültigen Urheberrecht verbundenen Gesetze und Bestimmungen (Stichwort Architektenrecht, HOAI, Werkvertragsrecht, Haftungsrecht etc.). Es reicht eben nicht, einfach mal einer kompletten Berufsgruppe (Architekten) den Schutz des Urheberrechts zu entziehen, um Bürokratie abzubauen und Gesetz zu entschlacken. Denn wenn (um im Beispiel zu bleiben) Architekten keine Urheber mehr sind, dann schaffen sie ergo auch keine Werke mehr, an deren Quälität ein öffentliches Interesse bestehen kann (Wahrung der “Baukultur”), sondern sind lediglich Dienstleister. Diese juristische Sichtweise (die der heutigen fundamental entgegensteht !) hätte wesentliche Auswirkungen auf das Architektenrecht, die Vertragsgestaltung, Haftung und Vergütung. Allein die Frage, warum Architekten – wenn sie nur einfach Dienstleister wie Frisöre sind – dann überhaupt noch eine gesetzlich vorgeschriebene Honorarordnung einhalten sollen, müsste als erstes neu geregelt werden. Bedenkt man die äußerst zähen Verhandlungen zum Thema HOAI, kann ich nur sagen: Viel Spaß beim Bürokratieabbau!

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