#Abmahnrepublik

Wie Lieschen Müller über die Meinungsfreiheit entscheidet. „Abmahnrepublik“, Teil III

von , 24.5.10

Einem Tsunami gleich raste der Fall Ende April durch die Blogmeere. Der Regensburger Journalist und Blogger Stefan Aigner hatte am 7. März 2010 in der Online-Zeitung regensburg-digital über einen Fall von Kindesmissbrauch berichtet, der – sagen wir es ‚neutral’ – lange Zeit „unentdeckt“ geblieben war. Die Vertreter der Kirche und die Eltern des Kindes hatten sich darauf geeinigt, Stillschweigen über den Fall zu wahren. Verständlicherweise wollten die Eltern ihrem Kind eine öffentliche Ausbreitung der Vorfälle ersparen. Die Eltern erhielten 6500 Mark. Am 17. September 2007 hatte der Spiegel unter der Überschrift „Schweigen gegen Geld“ über den Fall berichtet. Der Text ist bis heute online abrufbar.

Im Februar 2010 griff der Spiegel den Fall abermals auf – als Teil der Titelgeschichte „Die Scheinheiligen – Die katholische Kirche und der Sex”. Daraufhin erwirkte das Bistum Regensburg vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die es dem Spiegel verbot, weiterhin den Eindruck zu erwecken, das Bistum „habe durch die Vermittlung einer Geldzahlung bewirken wollen, dass der in Rede stehende Vorfall nicht an die Öffentlichkeit komme”.

Der Regensburger Journalist Stefan Aigner (der von der Verfügung gegen den Spiegel offenbar nichts wusste) bezog sich in seinem Beitrag im März auf diese Spiegel-Veröffentlichungen und bezeichnete die von der Kirche an die Eltern gezahlte Summe in einem empörten Kommentar als „Schweigegeld“. Das Bistum sah in Aigners Äußerung allerdings keine Meinungsäußerung, sondern eine unzulässige Tatsachenbehauptung und schickte dem Regensburger Journalisten ebenfalls eine Einstweilige Verfügung.

Als der Medienjournalist Stefan Niggemeier den Fall unter der Überschrift „Wie die Kirche Leute zum Schweigen bringt“ aufgriff, und einige der inkriminierten Passagen zitierte, kassierte auch er eine Einstweilige Verfügung. Per Abmahnung wurde Niggemeier aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen: Er dürfe „nicht mehr den Eindruck… erwecken, die Kirche habe sich das Schweigen der Opfer eines Pfarrers erkauft.“ Obwohl Niggemeier nur zitiert hatte, was regensburg-digital kommentiert bzw. behauptet hatte.

Die Zitate, belehrte der Anwalt der Kirche, seien „falsch und darüber hinaus ehrenrührig”. Dass Niggemeier die entsprechenden Texte „ohne Distanzierung” veröffentlicht habe (siehe die von ihm gewählte Überschrift), lasse darauf schließen, dass er sich deren Inhalt zueigen mache.

Der Reigen Einstweiliger Verfügungen (1.Spiegel, 2.Aigner, 3.Niggemeier) wirft einige grundsätzliche Fragen auf: Darf die Kirche oder irgendeine andere Institution eine ihr unangenehme Berichterstattung einfach so verbieten lassen? Kann sie gerichtlich so ohne weiteres verfügen, dass kritische Meinungsäußerungen in Zukunft unterlassen werden müssen?

Früher hätte man gesagt: Das ist ja lachhaft! Das kann die Kirche auf keinen Fall! Doch der Zeitgeist hat sich geändert. Und der Zeitgeist spielt bei der Rechtsprechung – die immer eine Abwägung zwischen verschiedenen Interessen ist – eine erhebliche Rolle. Der Zeitgeist ist (momentan) eher konservativ. Das war nicht immer so.

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Der Eindruck des Durchschnittslesers

Laut Bundesverfassungsgericht erfüllen die Medien (und damit auch die Blogmedien) eine öffentliche Wächter- und Kontrollfunktion. Das heißt, sie können sich bei ihrer Tätigkeit darauf berufen, eine wichtige öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Sie nehmen berechtigte Interessen wahr.

Die Meinungsfreiheit hat beim Bundesverfassungsgericht einen überragenden Stellenwert (siehe dazu das Lüth-Urteil aus dem Jahr 1958). Meinungsäußerungen sind also grundsätzlich erlaubt. Es kommt nicht darauf an, ob eine Äußerung „begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird.“

Das ist eine starke Begründung. Aber die Meinungsfreiheit stößt an Grenzen, wo allgemeine Gesetze, der Schutz der Jugend oder das Recht der persönlichen Ehre verletzt werden (Art.2, Abs.2, Grundgesetz).

Besonders der Ehrenschutz (der in der Menschenwürde – also in Art.1 des Grundgesetzes – wurzelt), führte in den letzten 15 Jahren immer häufiger zu Abmahnungen und Einstweiligen Verfügungen. Menschen fühlen sich heute offenbar schneller gekränkt als früher, und sie fürchten (nicht ganz zu Unrecht), dass Behauptungen, wenn sie einmal in den Medien und im Internet verbreitet wurden, nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen sind. Diesen (vor allem internet-spezifischen) Umstand berücksichtigt auch die neuere Rechtsprechung. Werteten die Richter in früheren Zeiten „ehrkränkende Äußerungen“ oft als Meinungsäußerungen und wiesen die Kläger ab, auch wenn die Grenze zur Schmähkritik (d.h. zur Beleidigung) klar gestreift wurde, so stellen sich Richter heute oft auf die Seite derer, die sich in ihrer Ehre verletzt fühlen.

Vor allem die Richter, die bei den Pressekammern in Hamburg und Berlin tätig sind, haben die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsschutz zugunsten des letzteren verschoben. Der „Trick“ der Verschiebung beruhte – wie so oft in der Juristerei – auf einer harmlos erscheinenden Interpretationsnuancierung, die zu einem anderen Begriffsverständnis in Sachen Meinung oder Tatsachenbehauptung führte. Da die Grenze zwischen der noch erlaubten Meinungsäußerung und der nicht mehr erlaubten Tatsachenbehauptung unscharf ist, bedarf sie immer der konkreten Auslegung durch die Gerichte.

Richter können z.B. entscheiden, dass das Wort „Schweigegeld“ – in einem bestimmten Zusammenhang geäußert – eine erlaubte Meinungsäußerung darstellt. Sie können aber auch feststellen, dass es sich dabei um eine unerlaubte Tatsachenbehauptung handelt, also um eine „üble Nachrede“. Die Richter könnten z.B. so argumentieren: Der bloße Umstand, dass ein Journalist eine Tatsachenbehauptung in die Form einer Meinungsäußerung kleidet, nimmt der Äußerung nicht den Charakter der Tatsachenbehauptung!

Um diesen unnachahmlich juristischen Satz (der im Grunde nur eine Meinungsäußerung ist) inhaltlich zu untermauern, haben die Gerichte eine hübsche kleine Figur in die Rechtsprechung eingeführt, die man Lieschen Müller oder deutschen Michel nennen könnte. Bei der Abwägung, ob „Schweigegeld“ eine Tatsachenbehauptung ist oder eine Meinungsäußerung, komme es nämlich auf „das Durchschnittsverständnis des Lesers“ an. Verstehe ein Durchschnittsleser die Äußerung dahingehend, dass ihm eine Tatsache mitgeteilt wird, dann ist die Äußerung eine Tatsachenbehauptung. Versteht er sie als Beurteilung des Autors, ist sie eine Meinungsäußerung.

Woher die Richter den berühmten Durchschnittsleser kennen, verraten sie nicht. Möglicherweise ist er identisch mit ihrem „Bauchgefühl“. Anders ausgedrückt: Was ein Durchschnittsleser ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Erweckt ein Journalist – nach Meinung der Richter – den Eindruck, eine Tatsache mitzuteilen, kann er abgemahnt werden! Ja, er muss sogar, wenn es hart auf hart kommt, mit einer Klage wegen übler Nachrede oder Verleumdung (§ 186 bzw. § 187 StGB) rechnen. Und auch Schmerzensgeld könnte dann fällig werden.

Die Eindrucksvermittlung ist also entscheidend.

Bei Medien (und Blogs) gilt darüber hinaus die „Verbreiterhaftung“. Übernimmt ein Journalist oder ein Blogger Tatsachenbehauptungen, die in einem anderen Medium bereits veröffentlicht wurden, ohne sich von ihnen erkennbar zu distanzieren bzw. ohne den Betroffenen zu den Vorwürfen zu hören (= journalistische Sorgfaltspflicht), haftet auch das Medium, das die beanstandeten Tatsachenbehauptungen „nachdruckt“.

Stefan Niggemeier ist seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Er hat versucht, die Gegenseite (in diesem Fall die Kirche) zu befragen. Das heißt, er wird seinen Prozess – nach menschlichem Ermessen – gewinnen. Doch wie lange wird er auf sein Recht warten müssen? Und wie viel Arbeitszeit und Geld muss er vorher investieren?

Dies führt uns zum Problem der Waffengleichheit. Die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsschutz kann lange dauern. Bis sich das Bundesverfassungsgericht eines Falles annimmt, können fünf Jahre und mehr vergehen. Die Kosten bis zur letztinstanzlichen Entscheidung müssen so lange vorgestreckt werden. Ein Magazin wie der Spiegel kann sich das leisten, ein kleines Blogmedium nicht.

Auch der Umstand, dass Einstweilige Verfügungen heute wie am Fließband ausgesprochen werden, ohne die Fälle auch nur ansatzweise auf ihre Berechtigung zu prüfen, ja ohne die Argumente der Beklagten überhaupt zu hören, führt in der Praxis zu einer vorbeugenden Unterdrückung von Äußerungen, weil man nicht die Kraft und das Geld hat, so lange zu kämpfen, bis die eigene Äußerung von höheren Gerichten als zutreffend erkannt oder als klare Meinungsäußerung bestätigt wird.

Und schließlich führt die Tatsache, dass sich die Kläger ihr Gericht frei aussuchen können (dass also ein Regensburger einen Regensburger in Hamburg verklagen kann) dazu, dass ein oder zwei deutsche Gerichte, die möglicherweise eine presserechtliche Hardlinerposition vertreten, die Grenzen der Meinungsfreiheit für ganz Deutschland abstecken können. Und das kann nicht im Sinne des Grundgesetzes sein.

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Bisher sind in der Reihe „Abmahnrepublik“ erschienen:


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