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Wolfgang Michal

Wie man aus Schülern Geschäftsleute macht. Teil II der Serie „Abmahnrepublik“.

Wolfgang Michal | 20 Kommentar(e)


In dieser Geschichte geht es um Lobbyismus, Klientelpolitik, gesellschaftliche Ignoranz und juristische Interessenverschleierung, kurz: Es geht darum, wie hierzulande Gesetze gemacht werden.

05.05.2010 | 

Rückblende. Wir schreiben den 9. April 2008. An diesem Tag präsentiert der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages den Abgeordneten einen Vorschlag. Die Volksvertreter sollen den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beschließen. In diesem Entwurf geht es um drei miteinander verknüpfte Dinge:

1. Internet-Zugangsprovider wie die Telekom sollen gezwungen werden, Daten von Kunden herauszugeben, wenn diese verdächtig sind, Urheberrechtsverletzungen per Mausklick begangen zu haben – wenn sie z.B. ein Musik-Album oder einen Film rechtswidrig „tauschten“.

2. Um die Herausgabe der Kunden-Daten durch den Provider erzwingen zu können, muss die Urheberrechtsverletzung per definitionem zu einer schweren Rechtsverletzung („in gewerblichem Ausmaß“) hochgestuft werden.

3. Da Abmahnungen bei schweren Urheberrechtsverletzungen wegen der frei festlegbaren Streitwerte für Kläger besonders lukrativ erscheinen, sollen die Abmahnkosten „in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung“ auf 100 Euro gedeckelt werden.

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Wie löst man den inneren Widerspruch auf?

Schon hier hätte jeder Laie erkennen können, dass diese Logik nicht funktioniert. Der angestrebte Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Musik- und Filmverleger und dem Schutz der Verbraucher vor überzogenen Abmahnungen kann gar nicht stattfinden. Denn wenn die Herausgabe der Nutzerdaten an die Schwere der Rechtsverletzung gekoppelt ist, müssen immer „schwere Rechtsverletzungen“ behauptet werden. Und um die Behauptungen gerichtsverwertbar zu machen, braucht es eine Rechtsnorm, die so formuliert ist, dass Kläger sich jederzeit auf sie berufen können.

Genau so ist es gekommen.

Während der alte Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetz präzise festlegte, unter welchen Voraussetzungen ein Provider den Namen und die Anschrift eines Kunden herausgeben durfte, blieb man im neuen Gesetzentwurf vage. Im alten Paragrafen hieß es: „Wer im geschäftlichen Verkehr das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.“ Der alte Paragraf bestimmte eindeutig: Nur wenn tatsächlich Geschäfte mit fremdem Eigentum gemacht werden (und der Provider davon Kenntnis hat), müssen die Daten herausgegeben werden. Das war für Kläger ein großes Hindernis.

Der neue § 101 sollte den Durchgriff auf die Daten deshalb erleichtern. Also ersetzte der Rechtsausschuss den klaren Begriff „im geschäftlichen Verkehr“ durch den unklaren Begriff „in gewerblichem Ausmaß“. Was „gewerbliches Ausmaß“ ist, wird weder quantifiziert noch qualifiziert. Es heißt lediglich: „Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.“

Diese Formulierung war nichts anderes als ein Freibrief, um jederzeit an verlangte Nutzerdaten zu gelangen. Die Provider, die eigentlich verpflichtet sind, die Daten ihrer Kunden zu schützen, mussten die Daten nun herausgeben.

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Der Orwell-Paragraf

Die CDU frohlockte. Sie stellte zufrieden fest: „Die im Vergleich zum Ursprungsentwurf vorgenommene inhaltliche Erweiterung auf Handlungen ohne unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht schaffe effektive Möglichkeiten der Rechtsverfolgung.“

Den Politikern war ein juristisches Kunststück gelungen. Sie hatten es geschafft, aus einer „nicht gewerblichen Handlung“ eine „Handlung in gewerblichem Ausmaß“ zu machen. Obwohl das Wort „Gewerbe“ im deutschen Sprachgebrauch eindeutig mit „Geschäftsbetrieb“ assoziiert ist, und „Ausmaß“ nur die Größendimension des Betriebs umschreibt, führte die gerichtliche Auslegung dazu, dass bereits das Tauschangebot eines einzigen Liedes als illegale Handlung in „gewerblichem Ausmaß“ angesehen wurde. Und den Klägern genügte (aufgrund der deutschen Besonderheit der „fliegenden Gerichtsbarkeit“) ein einziges Landgericht, um die Orwellsche Neu-Definition von Gewerbe – Gewerbe ist immer dann gegeben, wenn kein Gewerbe vorliegt – als Norm festzuschreiben. Zusätzlicher Vorteil der Kläger: Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind in dieser Frage „unanfechtbar“. Der Bundesgerichtshof darf nicht in letzter Instanz prüfen, ob der Gummiparagraph 101 von den Landgerichten überdehnt wird.

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Die blauäugige SPD

Die Problematik des neuen, unpräzisen Begriffs haben die Politiker in den Beratungen des Gesetzentwurfs durchaus erkannt, zuallererst die SPD-Fraktion. Doch die Sozialdemokraten waren – wie so oft – dumm genug, ihre Einsichten aus Koalitionsräson hintanzustellen.

Stattdessen setzte die SPD voll auf die Wirksamkeit des neuen § 97a. Er sollte die Bagatellfälle von den kriminellen Handlungen im großen Stil unterscheiden und die Kosten für naive, oft genug unwissentliche Rechtsverletzungen minimieren. § 97a, Abs. 2 lautet: „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

Die SPD glaubte sich mit dieser Formulierung auf der sicheren Seite. Sie betonte: „Das bekannte Ausmaß sog. Abmahnwellen mit Gebühren im vier- bis fünfstelligen Bereich selbst in einfach gelagerten Fällen erfordere … eine Begrenzung der Abmahngebühren.“ Die Abzock-Praxis gewisser Kanzleien „verfälsche die Intention der Abmahnung, weil bei einem solch missbräuchlichen Vorgehen nicht der Rechtsschutz, sondern finanzielle Erwägungen im Vordergrund stünden.“

Die SPD klammerte sich also an den Paragrafen 97a, obwohl jedem Abgeordneten klar sein musste, dass er nichts bewirken würde: „Einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzungen“ „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ konnte es nach den Bestimmungen des § 101 praktisch nicht mehr geben. § 101 und § 97a schlossen sich gegenseitig aus. Und tatsächlich schert sich der Rechtsweg bis heute keinen Deut um den Paragrafen 97a (einzige Ausnahme: Amtsgericht Frankfurt!).

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Die FDP als Anwaltsverein

Wie verhielt sich nun „die Fahnenträgerpartei der Freiheit“, die FDP? Das einzige, was die FDP am damaligen Gesetzentwurf störte, war die Deckelung der Anwaltskosten auf 100 Euro. Eine solche Verarmung wollte die FDP ihrer Anwalts-Klientel nicht zumuten. Wo doch schon das Porto für das Verschicken der Abmahnungen 20 Euro betrage (steht tatsächlich so im Protokoll!).

Die FDP konzentrierte sich daher ganz auf ihre anwaltskostentreibende Rolle: Die Abgemahnten, erklärte sie forsch, könnten ja „nach geltendem Recht das berechtigte Unterlassungsbegehren des Rechteinhabers erfüllen und die Inanspruchnahme wegen der Abmahnkosten zugleich ganz oder teilweise ablehnen.“ Damit werde den Abgemahnten „bereits heute“ die Möglichkeit gegeben, „gegen überhöhte Kostenforderungen, die auf überhöhten Gegenstandswerten basieren, vorzugehen. Es ist dann Aufgabe der Rechtsprechung, hier sachgerechte Grenzen zu ziehen und soweit erforderlich eine Streitwertkorrektur vorzunehmen.“

Dummerweise ist diese „Streitwertkorrektur“ bis heute nicht erfolgt. Und aufgrund der inneren Logik des Paragrafen 101 kann sie auch gar nicht erfolgen. Ganz im Gegenteil: Streitwerte und Abmahnkosten werden steigen, weil die Verwerterindustrien auf diese Weise einen Teil ihrer strukturwandel-bedingten Einnahmerückgänge kompensieren wollen – so lange jedenfalls, wie die Landgerichte der Argumentation der Kläger Folge leisten.

Das besonders rührige Landgericht Köln etwa entschied schon einen Tag (!) nach Inkrafttreten des neuen § 101, dass der Tausch auch nur eines Musikalbums die Bezeichnung „gewerbliches Ausmaß“ verdiene, worauf der Provider die Klarnamen hinter den ermittelten IP-Adressen herausgeben musste. Diese blitzartige Pilotentscheidung beeinflusste die deutsche Rechtsprechung nachhaltig und machte aus Köln einen Wallfahrtsort für Abmahnanwälte.

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Die unerhörten Grünen

Die einzige Fraktion, die bereits bei der Beratung des Gesetzentwurfs auf der Höhe der Zeit argumentierte und einen sachlich begründeten Änderungsantrag stellte, war die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Auch die Grünen sahen den Missbrauch des Abmahnrechts durch die Aufnahme unklarer Gesetzesformulierungen voraus. Sie wollten jedoch vorrangig die Auskunftspflicht der Provider begrenzen. § 101 sollte sich deshalb nach Meinung der Grünen nur auf Handlungen beziehen, die „zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils wegen vorgenommen werden, während ‚Handlungen von Endverbrauchern in gutem Glauben’ nicht erfasst werden sollen.“

Die Grünen befürchteten nämlich, „dass die sehr weite Fassung jedes auch mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils dazu führen wird, dass die Einschränkung der Handlungen ‚im guten Glauben’ keine Wirkung mehr entfalten wird. Um dem entgegenzuwirken, schlagen wir vor, diejenigen von der Auskunftspflicht herauszunehmen, die gutgläubig Rechte verletzt haben. Dabei kann sich die Gutgläubigkeit sowohl darauf beziehen, nicht in gewerblichem Ausmaß zu handeln, als auch darauf, zur Handlung berechtigt zu sein.“

Der Änderungsantrag der Grünen wurde allerdings mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP abgelehnt, während sich die Linken (die vor allem an der Deckelung der Abmahnkosten interessiert waren) der Stimme enthielten.

Beraten wurde der Rechtsausschuss im Übrigen von einem Vertreter der Phono-Industrie, einem Vertreter der Filmwirtschaft und zahlreichen Juristen. Ein ausgewiesener Netzpolitiker war nicht dabei.

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Bisher in unserer Serie erschienen: Abmahnrepublik Deutschland (I)

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20 Kommentare

  1. jensferner |  05.05.2010 | 14:03 | permalink  

    Zum Urteil in Sachen Kostendeckelung aus Frankfurt habe ich hier eine Einschätzung verfasst:

    http://www.ferner-alsdorf.de/2010/04/filesharing-abmahnung-kostendeckelung-auf-100-euro/

  2. vera |  05.05.2010 | 14:40 | permalink  

    Wie bereits Teil I hervorragend.

  3. Wittkewitz |  05.05.2010 | 14:51 | permalink  

    Stimme Vera zu. Aber irgendeiner muss der Redaktion mal etwas über Schriftgewichte erklären. Ich weiß, ihr seid alle jung und dynamisch, ihr kommt alle nicht aus der alten Welt der Zeitungen und Zeitschriften, aber da hatte man nicht zu unrecht gelernt, dass Fettdruck fett macht, was bedeutet, dass zuviel Fett nicht besonders ästhetisch wirkt, um es mal in aller Bescheidenheit zu sagen. Inhaltlich: Bin froh, dass sich wenigstens einer mal die Mühe macht und in der neuen Netzwelt den Gedanken der Dauer einbaut. Vor lauter Echtzeit haben manche doch den Sinn einer historischen Betrachtung verloren…

  4. Lena |  05.05.2010 | 15:25 | permalink  

    War letzte Woche schon gespannt auf Teil 2, danke für die Erläuterungen!

    Mir stellen sich die Nackenhärchen auf, wenn ich diesen Gesetz”findungs”prozess lese.
    Mein Rechtsdozent gab mir für eine Prüfung einmal den Ratschlag, bei der Suche nach Lösungen zu überlegen, was meine Logik und mein gesunder Menschenverstand mir sagen würden – und dann in die Gegenrichtung zu argumentieren.

    Quintessenz 2: Wir brauchen unbedingt mehr Netzmenschen in der Politik, und zwar an Stellen, wo etwas zu bewegen ist. Dringend.

  5. Guardian of the Blind |  05.05.2010 | 23:04 | permalink  

    Guter Artikel!
    Bei der Sache mit dem Fettdruck kann ich mich aber Wittkewitz anschließen – etwas übertrieben.
    Steht schon fest, um was es in den weiteren Artikeln gehen wird?

  6. Abwahnrecht | Guardian of the Blind |  05.05.2010 | 23:35 | permalink  

    [...] anschaulich darstellt und für eine Allianz gegen die Pervertierung des Abmahnrechts plädiert, und Wie man aus Schülern Geschäftsleute macht. Teil II der Serie „Abmahnrepublik“, der zeigt, wie sich die Politik  bei der Gesetzgebung zur Durchsetzung von Rechten des geistigen [...]

  7. 5 vor 2 (2 zur Enquete) : netzpolitik.org |  05.05.2010 | 23:56 | permalink  

    [...] # EG-Richtlinie verpflichtet Deutschland nicht zu Wiedereinführung der VDS (Patrick Breyer) # Teil II der Serie „Abmahnrepublik“. (Wolfgang Michael, [...]

  8. rauskucker |  06.05.2010 | 01:23 | permalink  

    Zum Fettdruck: finde ich völlig OK so. Früher habe ich mir in Büchern und Zeitungsartikeln immer die wichtigen Stellen bunt angestrichen. Das hilft schon beim Lesen, die Dinge besser einzuordnen und zu verstehen, und erleichtert beim späteren Nachlesen das Finden des Wesentlichen.
    Auf dem Monitor geht das nicht, und wenn es dafür der Autor macht (und zwar in sinnvoller Weise, wie hier), ist das doch gut. Gerade bei einer formal recht drögen Materie wie Gesetzestexten.
    Und jetzt bitte zurück zum Thema!

    Ich frage mich die ganze Zeit, was die Politiker eigentlich so machen. Warum hat sich in der laufenden Debatte über den Abmahn-Irrsinn bisher keiner von denen zu Wort gemeldet. Nur schlechtes Gewissen?

  9. Lena |  06.05.2010 | 01:41 | permalink  

    (Den Fettdruck fand ich nur ein bisschen zu viel, hilft generell schon, wenn man schnell nochmal die Kernthesen sehen will. Wie dem auch sei…:)

    Was Politik angeht – gut, dass der Wahlwahn in NRW bald vorbei ist, vielleicht kommen dann mal wieder wirkliche Themen abseits von Wahlkampftaktik. Ich fürchte aber, wenn überhaupt, nur aus der Opposition, FDP wird den Anwälten nicht das Geschäft verderben wollen.

    Und auf schwarz-grün (v.a. den grünen Anteil) in Hamburg ist vermutlich auch nicht allzu sehr zu hoffen, was das angeht. Nachdem unsere Justizministerin die letzten Wochen dann noch sehr zwecks Missbrauchsfällen beschäftigt war, auf dieses Ministerium auch nicht unbedingt.

    Ich fürchte einfach, das Problem ist zwar in der Blogosphäre und in diversen Communities zum Glück sehr präsent, aber in der gesellschaftlichen Mitte noch nicht angekommen, wo das abgemahnt-Werden immer noch mit “das passiert auch nur Leuten, die was angestellt haben” (von den Machern von “die im Internet sind alle Verbrecher”) quasi akzeptiert wird.
    Und wenn es die bürgerliche Mitte nicht interessiert, ist das Thema für die Politik nur bedingt interessant. Fürchte ich. Wenn jemand optimistischere Thesen hat – her damit! :-)

  10. [/digital.anger] » Archiv » .kurzstatus vom 2010-05-05 |  06.05.2010 | 06:57 | permalink  

    [...] Wie man aus Schülern Geschäftsleute macht. Teil II der Serie „Abmahnrepublik“. @carta_: http://carta.info/?p=26860 [...]

  11. Wolfgang Michal |  06.05.2010 | 10:00 | permalink  

    @5 & Lena:
    Ja, die weiteren Teile der Serie stehen zumindest in groben Umrissen fest. Abmahnungen und Einstweilige Verfügungen spielen nicht nur im Urheberrecht, sondern auch im Wettbewerbsrecht und im Presserecht eine immer wichtigere Rolle. Im Wettbewerbsrecht ist das Thema auch in der Mitte der Gesellschaft angekommen.
    Es käme jetzt darauf an, nicht locker zu lassen.

  12. Stadler |  06.05.2010 | 13:13 | permalink  

    Eine völlig zutreffende Einschätzung. Mit der gesetzlichen Neuregelung von § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG hat der Gesetzgeber einer neuen und fragwürdigen Abmahnindustrie den Weg bereitet. Habe mehrfach darüber gebloggt:
    http://www.internet-law.de/2010/01/abmahnindustrie-450-000-filesharing-abmahnungen-im-jahr-2009.html

  13. Wolfgang Michal |  06.05.2010 | 16:13 | permalink  

    @RAe Ferner und Stadler: Danke für die interessanten Hinweise. Wenn die Zahl von 453.000 Abmahnungen im Jahr 2009 (allein wegen Urheberrechtsverletzungen) stimmt, muss man in der Tat von Abmahnungen in industriellem Ausmaß sprechen.
    Dann müssten bei der nächsten Novellierung des UrhG die Paragrafen 101 und 97a in ihrem Verhältnis zueinander neu justiert werden. Wer bringt das auf den Weg?

  14. vera |  06.05.2010 | 18:18 | permalink  

    @Lena
    Irrige Annahme: Erst kommt noch die Steuerschätzung, dann Fußball-WM und Sommerpause. Danach ist sicher wieder etwas anderes wichtiger…

  15. Klaus Graf |  06.05.2010 | 21:22 | permalink  

    Siehe dazu auch mein Buch “Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten” http://www.contumax.de

  16. Wolfgang Michal |  06.05.2010 | 22:09 | permalink  

    @Klaus Graf: Ein wichtiges Buch für die kommenden Debatten!

  17. bloedelbert |  07.05.2010 | 11:06 | permalink  

    Mich wuerde interessieren, wie die Linke damals argumentiert hat…

  18. Wolfgang Michal |  07.05.2010 | 11:14 | permalink  

    Sie können es nachlesen – unter dem ersten Link im Text.

  19. Glanzlichter 13 « …Kaffee bei mir? |  07.05.2010 | 11:42 | permalink  

    [...] Michal Wie man aus Schülern Geschäftsleute macht. Teil II der Serie „Abmahnrepublik“. Im Zweiten Teil der Reihe beschreibt Wolfgang Michal, wie [...]

  20. Rechtsanwalt Potsdam |  27.01.2012 | 18:28 | permalink  

    Es sollte der “fliegende Gerichtsstand” in solchen Fällen keine Anwendung finden. Dann erhöht sich auch das Prozesskostenrisiko der “Abmahner”.

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