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Klares Urteil gegen PC-Gebühr: Warum Internetnutzer so schnell nicht zu Rundfunkgebührenzahlern gemacht werden können

von , 23.12.09

Eine Übersetzerin hat zu Hause einen PC, den sie sowohl privat als auch beruflich nutzt. Der NDR forderte von ihr die PC-Gebühr ein, da sich aus der beruflichen Nutzung die Gebührenpflicht ergeben würde. Die Übersetzerin war damit nicht einverstanden und bekam jetzt vom Verwaltungsgericht Braunschweig (4 A 188/09) recht. Spannend ist die am Montag veröffentlichte Entscheidung in zwei Punkten. Zum einen argumentiert das Gericht auf Grundlage der ARD/ZDF-Medienforschung, die selbst festgestellt hatte, dass nur wenige Computer zum Radioempfang genutzt würden. „Es dürfte bereits zweifelhaft sein, ob das begrenzte Angebot des Beklagten von den Hörern in nennenswertem Umfang genutzt wird. Dass das Internetangebot öffentlich-rechtlicher Rundfunksender von den Nutzern nur im untergeordneten Umfang wahrgenommen wird, legt die – nicht zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern differenzierende ARD/ZDF-Onlinestudie 2009 nahe (Media Perspektiven S. 344). Danach hören 25 % der Onlinenutzer gelegentlich live im Internet Radio, aber nur 4 % täglich. Das entspricht rund 3 % der deutschen Gesamtbevölkerung, was im Vergleich zu den 75 %, die herkömmlich über Antenne oder Kabel Radio hören, eine nur sehr geringe Zahl ist.“

Zum zweiten stellt das Gericht fest, dass der NDR seine Radioprogramme im Internet nicht unbegrenzt vielen Nutzern anbieten könne. Derzeit wären nach Auskunft des Senders 70.000 gleichzeitige Streams möglich. „Darüber hinaus ist fraglich, ob der Beklagte ausreichend Sendekapazität vorhält, um die Personen, die sie mit der Rundfunkgebühr in Anspruch nehmen will, mit Webradio zu versorgen. Denn wenn der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch ausreichen lässt, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, über Internet auf seine Radioangebote zurückzugreifen, dann muss er auch gewährleisten, dass die Klägerin jederzeit hierauf zugreifen kann. Daran hat das Gericht nach Auswertung des am Vortage der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatzes mit den Kapazitätsangaben erhebliche Zweifel“, so das Gericht.

Die Zweifel ergeben sich für das Gericht sogar aus einer eigenen Einschätzung des NDR. Schließlich hatten die Intendanten im Jahre 2006 beschlossen, auf PCs statt der Fernsehgebühr, wie laut Rundfunkstaatsvertrag möglich, nur die Grundgebühr zu erheben. Dies geschah am Gesetzgeber, also den Landtagen vorbei, jedoch in enger Abstimmung mit den Ministerpräsidenten. „Der Beklagte verzichtet damit auf zwei Drittel seiner Einnahmen, weil die Voraussetzungen für die Erhebung der Fernsehgebühr nicht vorliegen“, so das Gericht. Auch habe die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem 16. Bericht „auf ihre tatsächlichen und rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Fernsehgebühr hingewiesen.“ Und so heißt es im 16. KEF-Bericht (S. 129 f.): „Zum einen sind Abrufdienste wie zum Beispiel die ZDF-Mediathek kein lineares Programmangebot. Zum anderen erscheint es der Kommission eine zumindest offene Frage, ob die im Live-Streaming (namentlich im World Wide Web) verbreiteten ausgewählten Fernsehsendungen für sich genommen für die Bejahung des Gebührentatbestands ausreichen. Jedoch hat es die Kommission nicht als ihre Aufgabe angesehen, diese – rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte betreffende – Frage schon jetzt abschließend zu beantworten.“ Schließlich hätten ARD und ZDF noch einmal ihre ursprünglich zum 1. Januar 2009 vorgesehene Gebührenerhebung für Fernsehempfang am PC bis Ende 2012 verschoben.

Die Argumentation der KEF hat für das Gericht auch für den Radioempfang Bedeutung. Auch wenn der NDR seine Radiosender streamt, so bleibe doch die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet aus technischen Gründen begrenzt. „Bei einer zu großen Anzahl von Zugriffen kann es zu Kapazitätsengpässen und zum “Absturz” des Servers kommen. (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 12. März 2009, 7 A 10959/08).“

Und so kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der NDR im Internet „keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung“ stellt. Und so lautet der 1. Leitsatz des Gerichts: „Ein internetfähiger PC unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der NDR kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Berufung gehen. Sollte auch dieses Gericht der Klage stattgeben, könnte das weitreichende Auswirkungen haben. Es würde die Argumentation der Intendanten wie die von Martin Stadelmeier erschüttern, mit der diese eine geräteunabhängige Rundfunkgebühr fordern, da man über immer mehr Verbreitungswege Rundfunk empfangen könne. Für einige Gerichte reicht es nicht aus, dass man Geräte hat, mit denen man Rundfunk empfangen kann. Die Sender müssten auch nachweisen, dass erstens diese Geräte signifikant zum Empfang genutzt werden und zweitens für die entsprechenden Verbreitungswege die Versorgungssicherheit auch gewährleistet ist. Es wäre kein Wunder, wenn sich dieser Argumentation auch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht anschließen. Damit wäre die „eine Gebühr für alle“ Geräte obsolet.

Anmerkung der Redaktion: Natürlich haben auch viele andere über dieses Urteil berichtet. Wir fanden aber, dass dieser Text das Urteil und seine Hintergrunde noch einmal ganz besonders gut beleuchtet und erklärt. Inzwischen hat der NDR erwartungsgemäß erklärt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

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