Robert Schweizer | 38 Kommentar(e)
Burda-Rechtsvorstand Robert Schweizer antwortet den Kritikern des Leistungsschutzrechts: Eine angemessene Beteiligung der Presseverlage an den Einnahmen, die Dritte durch Verlinkung und Textauszüge erzielen, sei nicht das Ende des Internets. Man sollte sich vielmehr fragen, ob Google nicht inzwischen “Preis- und Konditionenmissbrauch” im Sinne des Kartellrechts vorzuwerfen sei.
19.11.2009 |
Das angestrebte Leistungschutzrecht für die Presse hat zu erheblichen Debatten und Streitigkeiten geführt. Viel davon basiert auf Missverständnissen und Themen, die nicht klar genug ausandergehalten werden. Ich werde daher versuchen, den Ansatz des Leistungsschutzrechts noch einmal umfassend und klärend zu erläutern.
Was soll das Leistungsschutzrecht für Presseverlage getrennt von den Leistungen der Journalisten schützen?
Das angestrebte Leistungsschutzrecht für die Presse und die Schutzrechte für die Journalisten basieren auf unterschiedlichen Gründen. So selbstverständlich und weithin bekannt diese Feststellung auch ist, so wird insbesondere laufend der Grund des Leistungsschutzrechtes für Presseverlage mit dem Grund für den Urheberrechtsschutz der Journalisten vermengt und in der Folge bezweifelt, ob ein Leistungsschutzrecht für Verlage gerechtfertigt ist.
Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage soll nicht die Schöpfung geistiger Leistungen schützen. Die Journalisten werden für die Schöpfung geistiger Leistungen – wie alle anderen Urheber auch – durch das Urheberrecht geschützt. Das Leistungsschutzrecht ist dagegen kein Urheberrecht. Es ist dem Urheberrecht nur verwandt. Das Gesetz unterscheidet, indem es – zum Beispiel in § 97 Abs. 1 UrhG – formuliert:„Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt ….“
Durch das angestrebte Leistungsschutzrecht für Presseverlage sollen die von den Verlagen erbrachten unternehmerischen Leistungen zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Print- und elektronischen Werken geschützt werden. Die Urheberrechte der Journalisten sind personenbezogen. Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage soll dagegen unternehmensbezogen sein. Die Verlage müssen – jeder weiß es – unter oftmals hohem wirtschaftlichen Risiko Marken schaffen. Es wird – auch wenn sich dieser Text an Medienschaffende wendet – doch zweckmäßig sein, an dieser Stelle eine Reihe von verlegerischen Leistungen aufzulisten, um besser zu veranschaulichen, was gegenwärtig grundsätzlich schutzlos ist. Verlage müssen
- kreativ Redaktionen mit Netzwerken zielgruppengerecht aufbauen, finanzieren und erhalten,
- jedes Heft und jeden Auftritt im Rahmen eines Ganzen mit einer bestimmten Tendenz gestalten,
- Mitarbeiter betreuen,
- Themen suchen, kreieren, auswählen und sonst initiieren sowie mit möglichst guten Mitarbeitern die Beiträge erarbeiten und aufbereiten,
- verwalten, steuern und sonst organisieren,
- Rechte erwerben und insgesamt vielfältig juristisch in allen Bereichen agieren,
- die Produkte technisch herstellen,
- werben und sonst für eine möglichst gute Verbreitung sorgen.
Diese Auflistung ist längst nicht vollständig. Sie soll nur verdeutlichen, was ohne ein Leistungsschutzrecht für Verlage nicht oder nur über Umwege oder peripher geschützt wird. Deshalb wird schon seit Jahrzehnten selbst im juristischen Schrifttum hervorgehoben:
„Daher erscheint von der Natur der Sache her selbstverständlich, dass die Verlage am wirtschaftlichen Ergebnis beteiligt werden.“ [1]
Erst die Macht des Faktischen bewirkt, dass nun mit Vehemenz diskutiert und gefordert wird, worauf schon längst hingewiesen worden ist.[2]
Aber immerhin, ganz in diesem längst erkannten Sinne heißt es nun im Koalitionsvertrag:
„Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.“
Diese Ankündigung im Koalitionsvertrag setzt das Wahlprogramm der CDU/CSU und die in einem Wahlprüfstein des Wikimedia Vereins Deutschland herausgestellte FDP-Einstellung um (vgl. hier). Im gleichen Sinne konnte sich die (damalige) Bundesjustizministerin Zypries auf einer Internationalen Urheberrechtstagung im Mai „gut vorstellen, dass auch die Verlage in Zukunft ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen“. (vgl. hier) . Entschieden hat sich im Wahlkampf der SPD-Kanzlerkandidat Frank-Walter Steinmeier ausgedrückt. Viviane Reding, EU-Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, hat sich gleichermaßen geäußert. Die Medienkommission beim SPD-Parteivorstand wird für den ordentlichen Bundesparteitag im November 2009 in Dresden einen Antrag vorlegen, in dem es – den Äußerungen von Zypries und Steinmeier entsprechend – unter anderem heißt:
„Stattdessen fordern wir: … die Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Verlage, damit kostspielig erstellte Inhalte nicht beliebig kostenlos kommerziell verwertet werden können“.
Diese klaren Äußerungen erlauben aber nicht, hier abzubrechen. Bei einem Versuch, einen Überblick über die Probleme zu geben, muss noch vielerlei dargestellt werden. Vor allem wird es sich empfehlen, auf die Einwände einzugehen, die gegen das Leistungsschutzrecht als Ganzes oder in Teilen erhoben werden. Es müsste möglich sein, sich zu einigen; und zwar beispielsweise auch mit den 15 Publizisten, die das „Internet-Manifest“ verfasst haben.
Auch ausländischen Rechte tendieren zum Leistungsschutz für Verlage
Im Rahmen dieses Referats muss nur erwähnt werden, dass sich die ausländischen Rechte in Richtung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage entwickeln. Als Vorbild wird das englische Publisher’s Right genannt. Als „Vorbild“ lässt sich das Publisher’s Right jedoch nur eingeschränkt verstehen. Verwertbar ist das englische Publisher’s Right als Vorbild schon deshalb nur bedingt, weil sich das anglo-amerikanische Copyright-System auch insoweit nicht auf das kontinental-europäische Droit d’Auteur-System aufsetzen lässt.
Da die ausländische Sach- und Rechtslage voraussichtlich künftig sehr viel stärker hinterfragt werden wird und nur auf verhältnismäßig wenig und zudem teilweise nur schwer zugängliches Material zurückgegriffen werden kann, folgen hier nun einige Anmerkungen.
Wichtigster Anlass für die Einführung des Publisher’s Right im Jahr 1956 in Großbritannien war – schon damals – der technische Fortschritt. Die raschen Entwicklungen in der Reprografietechnik führten dazu, dass Verlagsprodukte schnell und kostengünstig übernommen werden konnten. Die negativen Konsequenzen ließen sich nach der englischen Rechtsprechung nicht hinreichend verhindern. Ein kodifiziertes oder richterlich entwickeltes Wettbewerbs- und Leistungsschutzrecht fehlte.
Die Ausgestaltung des Publisher’s Right im Copyright Act 1956 war durch zwei Strömungen des englischen Urheberrechts geprägt: Einerseits waren – und sind auch heute im Copyright, Designs and Patents Act 1988 – im englischen Recht die Anforderungen an die Schutzfähigkeit niedriger als im deutschen Urheberrecht. Eine Arbeit muss nur ein „Mindestmaß an Fertigkeit, Mühe und Verstand“ erkennen lassen. Andererseits kennt das englische Recht die Konzeption einer Urheberschaft auch für nicht dem klassischen Kanon angehörenden Werke wie bspw. Filme und Tonaufnahmen. Die Rechteinhaberschaft des Herstellers des Films, der Tonaufnahme etc. wird gesetzlich zugeordnet. Diese Sach- und Rechtslage entspricht der in England herrschenden Tendenz, Investitionen zu schützen.
Die britischen Verleger argumentierten erfolgreich, dass es in beiderlei Hinsicht nicht gerechtfertigt ist, wesentlich zwischen beispielsweise Musikverlegern und Verlegern von Publikationen zu unterscheiden.
Das Publisher’s Right schützt den Verleger somit – dieser Gedanke wird in Deutschland noch nicht diskutiert - als Autor (Urheber) der „typographischen Gestaltung veröffentlichter Werkausgaben“, wobei nur solche veröffentlichten Werkausgaben geschützt sind, die „literary, dramatic or musical works“ enthalten.
Die Basis des Publisher’s Right bildet somit das durch die Veröffentlichung festgelegte Druckbild, wie beispielsweise die Anzahl der Worte auf einer Seite, die Anordnung von Illustrationen, Text und Bildern sowie – wenn auch nicht umfassend – das Layout. Bestandteile, die für sich genommen schutzfähig sind, können, müssen aber nicht Teil der typographischen Gestaltung sein. Das Publisher’s Right existiert – ebenfalls ein wichtiger Aspekt für die Diskussion in Deutschland und Europa – auch bei solchen typografischen Gestaltungen, die aus schutzunfähigen Teilen bestehen.
Der Inhaber des Publisher’s Right genießt Schutz vor ungenehmigten Vervielfältigungen und Verbreitungen. Voraussetzung ist jedoch, dass „ein wesentlicher Teil“ des Schutzgutes betroffen ist.
Das Publisher’s Right ist 25 Jahre geschützt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem erstmals veröffentlicht worden ist. Eine Neuauflage mit einer neuen typografischen Gestaltung lässt ein neues Recht entstehen, schlichte Vervielfältigungen verlängern die Schutzdauer jedoch nicht.
Zudem unterliegt das Publisher’s Right urheberechtlichen Schutzschranken, so wie in diesem Referat Schutzschranken für das Leistungsschutzrecht vorgeschlagen werden.
Das Schutzrecht wird – wie dies auch für Deutschland diskutiert wird – in Großbritannien durch eine Verwertungsgesellschaft ausgeübt. Diese Verwertungsgesellschaft stellt ihre Arbeit auf einer eigenen Homepage dar:
Wie wenig in Einzelheiten das Publisher’s Right mitunter für die Diskussionen im Rahmen des kontinental-europäischen Droit d’Auteur-Systems herangezogen werden kann, zeigt – wohl mit als bestes Beispiel – dieser Fall:
Die britische Verwertungsgesellschaft strengte ein Verfahren gegen ein Unternehmen an, das über keine hinreichende Lizenz zur Nutzung der Rechte verfügte. In der House of Lords-Entscheidung Newspaper Licensing Agency Ltd gegen Marks & Spencer Plc war die Frage zu beantworten, ob die Vervielfältigung von Ausschnitten aus verschiedenen Zeitungen in einem Pressespiegel Recht verletzt.
Das House of Lords verneinte eine Rechtsverletzung und begründete dies im Wesentlichen mit drei Argumenten:
1. Die einzelnen Zeitungsartikel stellten für sich genommen keine „veröffentlichte Werkausgabe“ dar. Allenstein fasst treffend wie folgt zusammen: „Was das Publisher’s Right schützt, korrespondiert daher mit dem kommerziellen Produkt, das der Verleger schafft, verlegt und verkauft, d.h. mit der gesamten Ausgabe. … Denn das Recht dient gerade nicht dem Schutz der in einer Ausgabe enthaltenen Werke, sondern vielmehr dem Schutz des durch die Veröffentlichung festgelegten Druckbildes.“ Somit: Nur das für die Öffentlichkeit erkennbare Druckbild – das Gesamtdesign, „Look & Feel“ – eines Druckereierzeugnisses wird vor vollständigen Übernahmen oder Übernahmen in wesentlichen Teilen geschützt.
2. Die konkreten Entnahmen der Zeitungsausschnitte für den streitgegenständlichen Pressespiegel wurden nicht als „wesentlicher Teil“ des jeweiligen Schutzgutes eingeordnet. Allgemein stellte das House of Lords darauf ab, dass bei der Beurteilung sowohl quantitative (wie viel wurde übernommen?) als auch qualitative (wurden „prägende“ Bestandteile übernommen?) Überlegungen anzustellen seien. Im Ergebnis reichte es jedoch – nach der gerichtlichen Würdigung – nicht aus, eine wesentliche Übernahme des Gesamtdesign der jeweiligen Zeitung zu belegen.
3. Eine wiederholte und systematische Übernahme unwesentlicher Teile aus „einem Werk“ wurde ebenfalls abgelehnt, da der streitgegenständliche Pressespiegel gerade aus unterschiedlichen Werken entnommen wurde. In älterer englischer Rechtsprechung wurde zwar in Bezug auf ein Werk eine solche systematische und wiederholte Übernahmen unwesentlicher Teile als Verletzungshandlung gewertet. Relevant war im vorliegenden Fall aber, dass die Entnahmen aus unterschiedlichen Zeitungen erfolgten und somit das „Abkupfern“ nicht zielgerichtet „gegen“ ein Werk gerichtet war.
Das weitere Ausland:
In China gibt es entsprechende Vorschriften, gelegentlich wird ein Niederländisches Leistungsschutzrecht für Verleger erwähnt.
In weiteren Ländern wie der Tschechischen Republik und Ungarn existiert eine Reprografievergütung zugunsten des Verlegers, in Japan und Finnland bestehen Ansätze zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger.
Hegemann/Heine berichten zudem darüber, dass in Griechenland und Portugal Leistungsschutzrechte für Verleger von Printmedien existieren.
Die Schweiz hat über das Wettbewerbsrecht eine allgemeine – nicht nur Verleger betreffende – Lösung gefunden, denjenigen, der Leistungen erstellt, vor ungerechtfertigten Eingriffen Dritter zu schützen: „Unlauter handelt insbesondere, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.“
Grundlage dieser Regelung ist jedoch nicht die Einräumung eines Leistungsschutzrechts, sondern nur der Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken. Wegen des wettbewerbsrechtlichen Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit wird dieser Leistungsschutz, so gut sich das Gesetz zunächst auch liest, jedoch erheblich eingeschränkt.
Geschützt sind vor einer Übernahme nach dem schweizerischen UWG – wie erwähnt – marktreife, also verwertbare Arbeitsergebnisse. Damit sind die identische oder zumindest beinahe identische Kopie durch technische Reproduktionsverfahren wie Fotokopieren, Scannen, etc. geschützt, wenn der Nutznießer nicht selbst einen angemessenen Aufwand betreibt. Der Aufwand der Beteiligten wird dann verglichen. Von einer unmittelbaren Übernahme im Sinne von Art. 5 lit. c UWG kann nach der schweizerischen Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn der für die Reproduktion und Verwertung der reproduzierten Arbeitsergebnisse erforderliche Aufwand im Verhältnis zum objektiv nötigen Aufwand für die erstmalige Herstellung der Daten unangemessen gering ist.
Es geht nicht um Google
Noch ehe das Leistungsschutzrecht für Verlage neuerdings – wie schon früher – in Interviews und anderen Publikationen erstmals gefordert wurde, ist im kleinen Kreis besprochen worden, dass das Leistungsschutzrecht möglichst für sich genommen gefordert und besprochen werden solle. Beim Leistungsschutzrecht für Verlage als solchem geht es nicht um Google, sondern allein darum, dass eine Lücke geschlossen werden muss.
Es lässt sich eben schon vom Grundsatz her nicht begründen, so wurde überlegt, dass die Leistungen der Verlage anders als die Leistungen anderer Werkmittler schutzlos sind. Folgen für Google hätten aus dieser Sicht auch deshalb gar nicht weiter diskutiert werden müssen, weil sie sich schon aus dem Gesetz ergeben So legt eben der bereits erwähnte § 97 UrhG fest, dass gegen denjenigen, der ein Leistungsschutzrecht verletzt, Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen. § 97 Absatz 1 Satz 2 UrhG bestimmt, dass „an Stelle des Schadensersatzes der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen kann“. Ganz zu schweigen davon, auch wenn sich niemand darauf berufen möchte, dass ein Eingriff in Leistungsschutzrechte nach § 108 UrhG „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird“.
Aus den Überlegungen zum Leistungsschutzrecht als solchem wurde dann jedoch in der öffentlichen Diskussion sofort eine Google-Diskussion. Die Folge war, dass Argumente Bedeutung gewannen, die mit dem Leistungsschutzrecht für Verlage als solchem nichts zu tun haben. Dagegen hat in der Diskussion keine Bedeutung erlangt, dass sich bei einem Blick in das bereits bestehende Gesetz die Sach- und Rechtslage anders darstellt (wenn nur erst einmal auch den Verlagen – so wie anderen auch – ein Leistungsschutzrecht eingeräumt wird).
Leistungsschutzrecht für Presseverlage: Keiner weiß, was gemeint ist
Bezeichnend für die gegenwärtige Diskussion ist, dass Kritiker wörtlich oder sinngemäß geltend machen. So schreibt Till Kreuzer auf Carta:
„Erstaunlich sind sie [die zustimmenden Äußerungen zur Einführung eines Leistungsschutzrechts] vor dem Hintergrund, dass offensichtlich niemand weiß, was mit diesem ominösen Leistungsschutzrecht für Verleger eigentlich gemeint ist, wie es aussehen und wozu es führen soll.“
Diese Kritik ist so nicht gerechtfertigt, zumal sie geäußert wird, nachdem das Leistungsschutzrecht für Verlage nicht nur früher, sondern auch in der neuen Diskussion schon frühzeitig umrissen worden ist.
Inhaltlich beginnt die Kritik an der Kritik damit, dass hinreichend klar ist, was die Verlage leisten, und wie das Urheberrechtsgesetz für andere andere Werkmittler deren Leistungsschutzrecht als „ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht“ definiert.
Der Kernsatz des Leistungschutzrechts
Der Kernsatz der Definition für das Leistungsschutzrecht der Presse kann lauten, wenn man die Terminologie des Gesetzes für die bereits eingeräumten Leistungsschutzrechte übernimmt:
„Die Presseverlage haben das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der – auch digitalen – Presseerzeugnisse.“
Welche Konkretisierungen sind erforderlich oder empfehlen sich?
Soweit Kritiker gegen diesen Kernsatz einwenden, er lasse zu viele Fragen offen, muss bedacht werden:
a. Vorbereitung
Die Verlegerverbände BDZV und VDZ sind dabei, für einen Gesetzgebungsvorschlag gemeinsam einen Text zu entwerfen. Sie bemühen sich, diesen Text mit den Journalistengewerkschaften DJV und dju in ver.di abzustimmen. Ein – vorbereitetes – erstes Gespräch soll noch im November stattfinden.
Der Verfasser dieser Zeilen ist wie Christoph Keese für den BDZV an diesen Arbeiten und Gesprächen für den VDZ federführend und gemeinsam mit anderen beteiligt. Inmitten dieser Arbeiten und Gespräche dürfen Formulierungen hier noch nicht vorgestellt werden. Der oben zitierte Kernsatz stammt aus einer Veröffentlichung des Verfassers.
Es ist aber möglich, heute darzulegen, dass und wie in etwa ein Leistungsschutzrecht für die Presse gestaltet werden kann.
b. Einwand: Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Presse“ schaffen Unsicherheit
Unbestimmte Rechtsbegriffe – wie sie in dem Kernsatz enthalten sind – lassen sich nicht vermeiden, und sie sind nicht generell unerwünscht. Auf sie kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil nicht alle Fallkonstellationen hellseherisch im Voraus erfasst werden können.
Es beginnt bereits beim Begriff der „Presse“. Ein Blick in das Schrifttum und in die Rechtsprechung zeigt sofort, dass selbst der Begriff: „Presse“ vielfach unterschiedlich ausgelegt wird.
Ein solches Konkretisierungsprobleme bestehen übrigens nicht nur im Presserecht. Zumindest für jeden Juristen versteht es sich von selbst, dass sich Unsicherheiten – insbesondere durch unbestimmte Rechtsbegriffe – eben nicht vermeiden lassen und nicht unerwünscht sind.
Die Nachteile unbestimmter Rechtsbegriffe lassen sich eingrenzen.
c. Eingrenzung der Nachteile unbestimmter Rechtsbegriffe durch Konkretisierung mit gesetzlichen Bestimmungen wie:
- Ein „Presseerzeugnis“ verlangt journalistische Inhalte
- Eine urheberrechtliche Schöpfungshöhe ist dagegen nicht erforderlich
- Snipetts werden deshalb (was jedoch zu diskutieren ist) vom Leistungsschutzrecht erfasst
Darüber hinaus können Begriffe gesetzlich konkretisiert werden. Es ist heute eher die Regel, denn die Ausnahme, dass ein Gesetz so genannte gesetzliche Begriffsbestimmungen enthält. Viele werden jetzt an die zahlreichen gesetzlichen Begriffsbestimmungen im Bundesdatenschutzgesetz und im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb denken.
Was die Eingrenzung der Nachteile im Gesetz selbst betrifft, bietet sich selbstverständlich an, die Begriffe: „Presseverleger“ und „Presseerzeugnis“ zu konkretisieren. Wichtig ist vor allem, im Rahmen dieser Begriffe klarzustellen, dass es sich um journalistische Inhalte handeln muss, und dass der weit verstandene Pressebegriff des Grundgesetzes zur Definition gehört. Die Konkretisierung im Einzelfall wird dann meist auf dem bereits vorhandenen Schrifttum aufbauen können.
Die Diskussion darüber, ob oder dass die Kurzhinweise („Snippets“) mit Links auf Beiträge nicht urheberrechtsschutzfähig sind, muss sich beim Leistungsschutzrecht für Presseverlage erübrigen. Nach dem beschriebenen Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts schützt das Leistungsschutzrecht die Leistung des Verlags und nicht die Schöpfungshöhe des Geschriebenen.
Außerdem, nebenbei: Wer den Titel oder sonst erste Zeilen eines Beitrags zitiert und womöglich mit Fortsetzungspunkten für das Folgende einen Link setzt, bezieht doch diesen Beitrag mit ein. Die formelle Teilung macht die ersten Zeilen nicht zu einem selbständigen, unabhängigen Beitrag, der mit dem Ganzen nichts zu tun hätte. Folglich ist es eben doch fraglich, ob nicht festgestellt werden muss: Ein Snipett bezieht den Beitrag mit ein und dieses Ganze ist grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig.
Jedenfalls in Bezug auf das Leistungsschutzrecht lässt sich (nach dem Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts) nicht trennen. Der Betreiber nimmt bei Snipetts insofern eine Leistung des Verlags in Anspruch, als er mit dem Kurzhinweis und dem Link etwas vom Verlag Geschaffenes zur Verfügung stellt.
d. Konkretisierung des Kernsatzes mit bereits vorhandenen und unmittelbar anwendbaren Rechtsnormen, insbesondere „angemessene Vergütung“
Das wichtigste Beispiel wird die Regelung zur Vergütung sein. § 97 UrhG ist unmittelbar für das Leistungsschutzrecht als „ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht“ anwendbar. § 97 UrhG gewährt Ansprüche auf Unterlassung sowie Schadensersatz und ergänzt insbesondere:
„Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“
Durch das gesamte Urheberrecht zieht sich der Grundsatz, dass die Inanspruchnahme geschützter Leistungen angemessen vergütet werden muss. So bestimmt § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG zugunsten der Autoren:
„Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.“
e. Exkurs: „Angemessene Vergütung“ als Beispiel für hinreichende Bestimmtheit
Normen wie § 97 und § 32 UrhG belegen noch einen anderen Aspekt: Es lässt sich nicht erfolgreich gegen die Einräumung eines Leistungsschutzrechts einwenden, es sei zu schwierig, so etwas wie die Vergütung festzulegen. Mit Normen wie § 97 und § 32 UrhG, also mit Begriffen wie „angemessene Vergütung“, leben wir schon immer.
Noch umfassender belegen grundlegende Bestimmungen wie § 287 der Zivilprozessordnung, dass eine zu leistende Vergütung bemessen werden kann. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt:
„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“
Die Höhe der Vergütung muss also nicht etwa mit irgendwelchen Regierungsstellen oder sonst mit Stellen ausgehandelt werden, welche die Unabhängigkeit der Presse beeinflussen könnten.
f. Grundsätzlich keine Vergütungspflicht für Endnutzer
Das Leistungsschutzrecht kann selbstverständlich so geregelt werden, dass – eingeschränkt oder nicht – Endnutzer das Internet kostenlos nutzen können. In der Diskussion ist noch Vieles offen und möglich. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob zwischen gewerblicher und privater Nutzung, flüchtiger und ausgiebiger Wahrnehmung und Vervielfältigung unterschieden werden soll. Das Leistungsschutzrecht lässt es begrifflich beispielsweise auch zu, Recherchen kostenlos zuzulassen.
g. Konkretisierung: Übertragbarkeit des Leistungsschutzrechts – zum Beispiel auch auf Suchmaschinen- und Nachrichten-Aggregationsdienste-Betreiber?
Ein Thema muss sein, ob das Leistungsschutzrecht ganz oder teilweise übertragbar ist. Wenn man die Übertragbarkeit zulässt, stellt sich die Frage, auf wen übertragen werden darf. Im Mittelpunkt wird dann die Frage stehen, ob Verlage ihr Leistungsschutzrecht auf Google übertragen dürfen, wenn nicht andere Gesetze – wie zum Beispiel das Kartellgesetz – entgegenstehen. Auch in diesem Rahmen gewinnt Bedeutung, inwieweit die Verlage monetarisieren möchten.
h. Konkretisierung mit Hilfe allgemeiner methodischer Grundsätze, Beispiele:
– einfache und ausschließliche Nutzungsrechte,
– Vermutungen
Es gibt eine ganze Reihe von Normen, die dem Schutz der Urheber dienen und nach allgemeinen rechtsmethodischen Grundsätzen für das Leistungsschutzrecht entsprechend angewandt werden können. Es ist ohne Weiteres möglich, diese Regelungen im Gesetzestext oder durch Rechtsauslegung für entsprechend anwendbar zu erklären. So die Regelung und Unterscheidung von einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten, siehe § 31 ff. UrhG.
Vermutungsregelungen wie § 10 UrhG können entsprechend angewandt werden.
i. Verwertungsgesellschaften
Es drängt sich auf, dass Leistungsschutzrechte durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden dürfen oder müssen. Insbesondere in Großbritannien wird schon heute das Leistungsschutzrecht für Zeitungs- und Zeitschriftenverlage von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
Im Hinblick darauf, dass die Verleger im Prinzip zwischen Leistungsschutzrecht und Verwertung trennen, haben sie bislang vor allem an der Formulierung des Leistungsschutzrechts gearbeitet und erst einige Gespräche zu Verwertungsgesellschaften geführt. Gegründet wurde noch keine Verwertungsgesellschaft. Dazu muss man wissen, dass allein schon juristisch die Gründung von Verwertungsgesellschaften verhältnismäßig kompliziert ist.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Journalisten – laut einer E-Mail von DJV-Justitiar Benno H. Pöppelmann an den Verfasser – mit der Arbeit der Verwertungsgesellschaften bisher ganz überwiegend zufrieden sind. Der DJV hat kaum Beschwerdefälle von Journalisten zu verzeichnen. Beschwerdefälle betreffen individuelle, nicht aber generelle Fragestellungen. Allerdings legen – so Pöppelmann a.a.O. weiter – Journalisten großen Wert darauf, dass ihre Beteiligungssätze nicht zu ihren Lasten verändert werden. „Sollte das Verlegerleistungsschutzrecht eine Änderung der Verhältnisse insoweit vorsehen, würde dies dazu führen, dass Journalisten um die Beibehaltung des Status quo kämpfen würden.“ Die Frage der Veränderung der Beteiligungssätze stand übrigens schon im Hintergrund früherer Diskussionen zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger.
Ganz im Sinne der erwähnten Zufriedenheit der Journalisten mit den Verwertungsgesellschaften heißt es im Koalitionsvertrag:
„Das System der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften mit effizienten und transparenten Strukturen hat sich bewährt. Wir wollen, dass die europaweite Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften in Bezug auf Online-Nutzungen erleichtert wird. Wir werden uns deshalb für die Schaffung eines europäischen Wahrnehmungsrechts einsetzen. … Wir setzen uns für die Schaffung eines europäischen Rechtsrahmens für die Verwertungsgesellschaften ein, der eine transparente und europaweite Lizenzierung gewährleistet und die kulturelle Vielfalt schürtzt.“
j. Größere Transparenz bei Online-Dienstebetreibern
Hubert Burda hat in einem Gespräch mit dem Manager-Magazin vom 22. Juli 2009 gefordert, das Leistungsrecht solle „im Sinne einer größeren Transparenz weiter gefasst werden als bisher geplant“. Gemeint war und ist damit: Gegenüber dem, was bisher von den Verlagen und anderen vorgesehen ist, muss das Leistungsrecht so gefasst werden, dass die Online-Dienstebetreiber ihre Leistung transparenter gestalten müssen. Für Google beispielsweise wissen die Verlage nicht ausreichend genau, nach welchen Grundsätzen Google ordnet, – wie also beispielsweise eine Webseite auf Platz eins der Ergebnisliste zu einem bestimmten Suchbegriff erscheint oder sonst eine hohe Platzierung erreicht. Intransparent ist, nach welchen Richtlinien „bestraft“ wird. Die Verteilung der Werbeerlöse bei AdSense ist intransparent. Gegen diese mangelnde Transparenz wird bei einer marktbeherrschenden Stellung zwar das Bundeskartellamt vorgehen können. Aber die Transparenz sollte – so die Überlegung Dr. Burdas – nicht von der Marktbeherrschung abhängig sein. Folglich muss oder sollte sie zumindest in die Definition des Leistungsschutzrechts aufgenommen werden. Die Verlage könnten dann wissen, auch um Missbräuche zu verhindern, nach welchen Grundsätzen ihre Leistungen verwertet werden.
k. Weitere Schrankenregelungen wie Verjährung und alles, was die drei Gruppen: Journalisten/Verwerter/Öffentlichkeit aus der Balance bringt
Zu prüfen ist, inwieweit das Leistungsschutzrecht noch stärker eingeschränkt werden muss. Eine Verjährungsregelung muss sicher in das Gesetz aufgenommen werden. In den Diskussionen scheint sich eine Frist von 50 Jahren herauszubilden. Die private Nutzung wird kostenlos zu erlauben sein. Fraglich ist allerdings, wie zu verfahren ist, wenn privat vervielfältig wird. Für die Balance der drei Gruppen Journalisten/Verwerter/Öffentlichkeit kann es erforderlich sein, gemeinfreie Werke ausdrücklich aus dem Leistungsschutzrecht auszuschließen.
Die in der gegenwärtigen Diskussion sonst noch bevorzugten Einwände gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage
1. Einwand: „Urheberrechtliche Nutzungsrechte verschaffen den Verlegern bereits eine umfassende Schutzposition“
Gegen die Verlage wird geltend gemacht:
Sie seien bereits derivativ genügend geschützt. Sie würden sich umfassend die Rechte ihrer Autoren übertragen lassen, würden so „annähernd vollständig in die Rechtsposition der Autoren eintreten“ und könnten deshalb umfassend Urheberrechte geltend machen. Deshalb würde – zusammen mit anderen Aspekten – eine Abwägung verbieten, durch ein Leistungsschutzrecht der Verlage der „gerade aufkeimenden neuen ‚Informationslandschaft’ Freiheiten [zu] entziehen, die sie dringend benötigt“. „Die urheberrechtlichen Beschränkungen und Grenzen [wie sie sich für Snippets auswirken] sind kein Versehen, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers über den angemessenen Umfang des Rechts.“
Aber:
Die Verlage müssen, wenn sie Urheberrechte der Autoren erheben, rechtlich begründen, dass der Text urheberrechtlich schutzfähig ist. Sie müssen darlegen und beweisen, dass ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Beiträgen zusteht. Darüber hinaus: Bei einem einfachen Nutzungsrecht müssen die Autoren und Fotografen prozessual mitwirken. Öfters lassen sich in der Praxis die Autoren gar nicht oder nur zum Teil feststellen. Übertragen wird, wenn überhaupt, nur ein Ausschnitt des Urheberrechts.
Die Digitalisierung führt jedoch dazu, dass unter diesen Umständen die Menge nicht mehr bewältigt werden kann. Wie sich die Verhältnisse geändert haben, lässt sich beispielsweise an der bereits mehrfach genannten Publikation von J. Becker veranschaulichen. Auf Seite 2320 hat er noch dargelegt:
„… Zur Zeit besteht kein Handlungsbedarf. Die Horrorvision massenhafter Rechtsverletzungen von Verlegerrechten durch unberechtigte Übernahme von Druckbildern beziehungsweise Früchten elektronischen Verlegens hat keinen Bezug zur Realität. Die bekannt gewordenen Fälle sind überschaubar. Sie konnten beziehungsweise können mit dem vorhandenen Instrumentarium des Verlags- und Wettbewerbsrechts bekämpft werden.“
Was im Jahre 1990 noch zutraf, ist heute irreal. Die Fälle sind nicht mehr überschaubar. Auch insoweit trifft zu, was Bodo Hombach in epd Medien erklärt hat:
„Die Gegner dieses Nachdenkens waren sofort auf dem Plan und zogen geschwind alle Register: …, die Experten:… waren diesmal besonders eifrig. Sie beweisen nicht immer die Reife ihrer Argumente, aber die Reife der Zeit.“
2. Einwand: „Mit Robots.txt kann sich jeder bei Google News auslisten lassen“
Auf den ersten Blick besticht vielleicht Viele das häufig geäußerte Argument, Google sei stets bereit, Verlage aus der Newssuche herauszunehmen und deshalb bestehe kein Bedarf für ein Leistungsschutzrecht.
Es fragt sich aber, ob dieses Argument nach dem Wertesystem unseres Rechts nicht erst vom Kopf auf die Beine gestellt werden muss, nämlich:
Die gegenwärtig noch überraschende Gegenargumentation mit dem Kartellrecht: Preis- und Konditionenmissbrauch sowie unzulässige Machtübertragung
Es stellt sich nämlich sogar die Frage, ob sich nicht heute schon Google aus kartellrechtlichen Gründen anders verhalten müsste. Dieses Gegenargument wird viele überraschen. Vermutlich sieht aber Google schon längst das Problem. Google hält sich in letzter Zeit damit zurück, auf die Freiwilligkeit zu verweisen.
Es ist sehr gut möglich, dass Google gegen §§ 19, 20 GWB und Art. 82 EG wegen Preis- und Koditionenmissbrauchs verstößt, nämlich: Als marktbeherrschendes Unternehmen diktiert Google den Einkaufspreis: null Euro. Google gönnt den Lieferanten nicht einmal die Selbstkosten. Das Kartellrecht akzeptiert selbstverständlich nicht den Einwand, wer nicht liefern wolle, könne es doch sein lassen.
Kartellrechtlich interessiert zudem nicht nur die Frage des Preis- und Konditionenmissbrauchs, sondern darüber hinaus auch das Problem der unzulässigen Marktmachtübertragung. Google nutzt nämlich seine marktbeherrschende Stellung im relevanten Bereich der Suchmaschinen dazu aus, Dienste wie Google News gegenüber anderen Dienstleistern wie den Betreibern von Nachrichtenportalen marktverzerrend durchzusetzen. Mit anderen Worten:
Google beeinträchtigt – wird das Bundeskartellamt vermutlich denken – mit seiner marktbeherrschenden Stellung die Verlage, indem die Verlage de facto gezwungen sind, dem Konkurrenten Google – sogar kostenlos – ihre Leistung selbstschädigend zur Verfügung zu stellen. Die Marktmacht von Google zwingt – so vermutlich das Bundeskartellrecht – die Verlage zur Selbstkasteiung.
Die Kartell-Rechtslage braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden. Es reicht aus festzustellen, dass nach dem Wertesystem unseres Rechts die Freiwilligkeit kein „Killerargument“ sein kann.
3. Exkurs: Google plant Vergütungssystem für Verlage
In 7.2 wurde bereits erwähnt, dass sich Google anscheinend nun offenbar zurückhält, mit der Freiwilligkeit zu argumentieren. Noch bemerkenswerter ist, dass Google gemeldet hat, es plane ein Bezahlmodell für Online-Inhalte.
4. Einwand: „Die Autoren würden nicht profitieren“
Die Rechte der Journalisten sind im Urheberrechtsgesetz „überwiegend hinreichend zufrieden stellend geregelt“, hat DJV-Justiziar Pöppelmannan in einer Mail an den Verasser mitgeteilt.
Der Gesamtvorstand des Deutschen Journalisten-Verbands, DJV, hat als vorläufige Position im Juni 2009 zum Verlegerleistungsschutzrecht Stellung genommen. In dieser Stellungnahme wird zunächst eingehend dargelegt, welche Rechte den Presseverlagen nach der Würdigung des DJV heute bereits zustehen. Zur Forderung der Presseverlage, ihnen ein Leistungsschutzrecht einzuräumen gelangt die Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass „gegen neue Einnahmequellen nichts einzuwenden ist“ und „die Sorgen der Verlage grundsätzlich nachvollziehbar sind“. Journalistinnen und Journalisten können sich jedoch – so schließt die vorläufige Position – „nach Meinung der Gewerkschaften auf ein eigenes Leistungsschutzrecht der Verleger nur einlassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind“:
1. Zusage der Verlage, dass die Urheber an den Erlösen (z.B. im Internet oder Datenbanken) auch tatsächlich beteiligt werden,
2. Verzicht der Verlage auf Beteiligung an bisherigen Vergütungen aus Tantiemen der Verwertungsgesellschaften unter Hinweis aus das Leistungsschutzrecht,
3. Garantie, dass durch das Leistungsschutzrecht die Rechte der Urheber an ihren Beiträgen nicht eingeschränkt werden.
Mit den Verlagen und ihren Verbänden sind diese Punkte zu klären, bevor eine endgültige Position formuliert wird. Diese Gespräche sind derzeit noch nicht abgeschlossen.
Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di äußert sich vergleichbar. Wie auch der DJV macht die dju geltend, dass die Einräumung eines Leistungsschutzrechts noch „zahlreiche Fragen aufwirft“. „Angesichts der breiten Zustimmung der wahlkämpfenden Parteien werden realpolitisch an die Einführung eines sog. Leistungsschutzrechtes für die Verlage“ jedoch bereits jetzt „folgende Bedingungen geknüpft“:
1. Urheber first: Das bisher geltende Urheberrecht für Autoren darf nicht eingeschränkt werden.
2. Wer glaubwürdig gegen “Content-Klau” vorgehen will, muss unbedingt Sorge tragen, dass zuvor die seit Jahren nur langsam vorankommenden Vergütungsverhandlungen zu einem zügigen und akzeptablen Abschluss kommen. …
2.1. … Bevor neue Rechte im Urheber- und Leistungsschutzrecht für Verleger mit neuen Erlösquellen aufgestellt werden, müsste vielmehr die in 2002 aufgestellte Neuregelung zu Vergütungsregeln mit einem zwingenderen Einigungsverfahren ausgestattet werden.
3. Die Forderungen nach einem umfassenden Leistungsschutzrecht sind in der vorgetragenen Form sehr allgemein. Um sie ernsthaft diskutieren zu können, müssten die Verleger ihre Vorstellungen und ihre Zielsetzung konkretisieren. Keinesfalls akzeptabel wäre ein Leistungsschutzrecht analog zu dem der Filmproduzenten; ein solches Recht würde zwangsläufig in Konflikt mit den Rechten der Urheber geraten.
4. Bei der Schaffung neuer Erlösquellen für Verlage müssen die Urheber angemessen beteiligt und für ihre Urheberleistung zusätzlich vergütet werden.
5. Einwand: „Es hilft nichts, die Veränderungen zu beklagen, und es ist aussichtslos zu versuchen, sich gegen den Vormarsch des Internet zu stemmen“
Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage versucht nicht, sich gegen den Vormarsch des Internet zu stemmen. Im Gegenteil. Es fördert den Vormarsch, indem es ihn angemessen ordnet. Das Leistungsschutzrecht will das Verlinken nicht etwa verhindern. Die Verlage sind vielmehr daran interessiert, dass auf ihre Inhalte verlinkt wird. Nur sollen sie an so etwas wie den Werbeeinnahmen, welche durch die Links erzielt werden, fair beteiligt werden; „fair share“. Durch diese Beteiligung wird niemand gehindert, Links zu setzen und Verlinkungen zu nutzen. Endnutzer müssen gerade nicht zwingend zu Abgaben verpflichtet werden; schon gar nicht, wenn sie nicht vervielfältigen.
6. „Das Ende des Internets“, „wenn Link und Ausschnitt genehmigungspflichtig sind“
Eine Äußerung von Matthias Spielkamp gibt Gelegenheit, auf ein, grundsätzliches Missverständnis einzugehen. Dieses Missverständnis hat sich auch schon nebenbei bei anderen, hier besprochenen Einwänden gezeigt. Spielkamp erklärt:
„Wenn Link und Ausschnitt genehmigungspflichtig sind, kann Geld dafür verlangt werden. Das widerspräche nicht nur der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Es würde auch dazu führen, dass der Verweis auf Inhalte anderer Websites im Internet nur noch mit Erlaubnis der Anbieter dieser Inhalte erfolgen dürfte – das Ende des Netzes als freier Diskussionsraum.“
So, wie Spielkamp es annimmt, wollen die Verlage das Leistungsschutzrecht nicht verstanden wissen. Schon mehrfach wurde in diesem Referat dargelegt, dass mit dem Leistungsschutzrecht keine Erlaubnispflicht verbunden sein soll. Am ehesten kommt in Betracht, dass jemand der gewerblich aus der Leistung der Verlage Nutzen zieht, von seinem Nutzen teilweise etwas abgeben muss. Mit einer Erlaubnispflicht und dem Ende des Internet hat ein solches “fair share” nichts zu tun.
8. Fazit
Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage ist angemessen. Sämtliche Einwände lassen sich nicht halten. Die Details werden gegenwärtig vorab diskutiert und verhandelt. Anschließend soll dem Gesetzgeber ein Formulierungsvorschlag samt Begründung vorgelegt werden.
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Der Autor dieses Gastbeitrags: Robert Schweizer ist Rechtsvorstand von Hubert Burda Media. Er lehrt an der Ludwig-Maximilians-Universität München Rechtssoziologie. Er wirkt im Arbeitskreis Leistungsschutzrecht der Verlage für den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger federführend mit.
Die Online-Fassung dieses Textes wurde ohne den umfangreichen Fußnotenapparat veröffentlicht. Alle Fussnoten zu diesem Text finden Sie in diesem PDF.
[1] Siehe zum Beispiel Kauert, a.a.O., Seite 112 mit Hinweis auf Kolle, GRUR Int. 1975, 201 (214). Ausführlich zum Meinungswandel der Verleger zu einem eigenen Leistungsschutzrecht: Kauert, Das Leistungschutzrecht des Verlegers, Berlin 2008, Seite 229 ff. Zu einzelnen Veröffentlichungen muss berücksichtigt werden, dass sich die Grundlagen in der Zwischenzeit geändert haben, insbesondere aufgrund der Digitalisierung; so zum Beispiel zu J. Becker, Rechtliche Folgerungen aus der kreativen Rolle des Verlegers, Börsenblatt vom 3.8. 1990, Seiten 2317 ff.
[2] Siehe beispielsweise den Beitrag Hecker, Im Spannungsfeld von Urheberrecht und Wettbewerbsrecht – Der Verleger im elektronischen Zeitalter, ZUM 1995, 97 ff.


Warum soll ich als Blogger geld an die verlage für meine eigenen Texte zahlen wenn ich am Ende meiner eigenständigen Arbeit einige weiterführende Links setze ?
ich habe eher den Eindurck da will sich die pressewirtschaft auf parasitäre Weise ihre existenzsgrundlage sichern indem sie mit ihren Lobbyheeren gesetze schafft die es ermöglichen von allen Webseitenbetreibern die Links und Texte veröffentlichen Schutzgelder einzutreiben.
Beim normalbürger wird immer verlangt das er sich bedingungslos dem Markt unterzuordnen habe. Aber wenn die Markbedingungen für die Großen Konzerne nicht mehr ideal sind dann werden einfach neue Gesetze nach gudünken geschrieben um die eigenen Interessen durchzupeitschen.
Die Verlage können froh sein wenn sie über google gefunden werden und so massig neue Leser bekommen. Wenn sie die kostenlose Werbung die google durch die verlinkung gewährt nicht haben wollen, bitte. Es hindert sie niemand daran die Rovots.txt zu nutzen oder das webangebot einzustellen. Nur habe ich es echt satt das sich einige große Medienkonzerne immer extrarechte rauspicken die die anderen nicht besitzen.
Nehmen wir aus Ihrem kilometerlangen Text, der so gar nicht ‘net-like’ ist, doch einfach mal den “Hauptsatz” heraus. Sie, Herr Schweizer, bezeichnen ihn selbst als des ‘Pudels Kern’ – darauf soll künftig wohl alles hinauslaufen.
Hier der erwünschte Zentral-Paragraph eines Leistungsschutzgesetzes im Sinne der beteiligten Verlage: „Die Presseverlage haben das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der – auch digitalen – Presseerzeugnisse.“
Im Endeffekt und in meinen Augen heißt dies, falls Sie dies Monopol tatsächlich so durchsetzen könnten, dass niemand mehr – auch nicht ausschnittsweise – Ihre Texte ‘vervielfältigen’, ‘verbreiten’ (also auf sie hinweisen), ‘öffentlich machen’ (sie also diskutieren und zitieren) oder ‘zugänglich machen’ (also ‘verlinken’) soll.
Gut also, dann machen Sie das doch so! Unter neuen medialen Bedingungen ist dies der Weg in die publizistische Isolation und Irrelevanz – und zugleich der selbstgewählte Abschied der Verlage aus dem Internet und damit aus dem öffentlichen Raum der Zukunft. Weil Verlagstexte schlicht nicht mehr ‘vernetzt’ würden, ein offenbarer Unsinn in einem ‘Netz’. Ein nicht vernetzter Text ist wiederum ein nicht wahrgenommener Text, ein sanktionierter Text ist immer auch ein gemiedener Text, niemand geht schließlich dorthin, wo ihm die Gastgeber gleich mit der justiziellen Keule drohen. Längst gibt es außerhalb des massenmedialen Raums andere informative Urlaubsorte ganz ohne Paragraphengestrüpp und Anwaltsschreiben. Das Netz ist groß – und es funktioniert auch ganz ohne ‘Stacheldrahtverhaue’ und ‘Todeszonen’ der Verlegerschaft problemlos weiter.
Aber Sie dürfen das gern weiterhin anders sehen …
“So legt eben der bereits erwähnte § 97 UrhG fest, dass gegen denjenigen, der ein Leistungsschutzrecht verletzt, Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen. § 97 Absatz 1 Satz 2 UrhG bestimmt, dass „an Stelle des Schadensersatzes der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen kann“. Ganz zu schweigen davon, auch wenn sich niemand darauf berufen möchte, dass ein Eingriff in Leistungsschutzrechte nach § 108 UrhG „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird“.”
Genau da liegt doch schon ein Problem bei der Forderung nach dem Leistungsschutzrecht. Abgesehen davon, dass das Zitat falsch ist, ist die primäre Rechtsfolge der Verletzung eines Urheber- oder Leistungsschutzrechtes eben nicht eine Gewinnbeteiligung, sondern Schadensersatz, Unterlassungsanspruch und möglicherweise sogar eine strafrechtliche Verfolgung. Links oder Snippet (u.U. strafrechtlich bewehrt!) zu unterbinden kann nicht im Interesse der Verlage sein, was Herr Schweizer ja auch offenherzig einräumt.
Damit wird der Schutz der Leistungsschutz aber zum reinen Alibi und das Urheberrecht pervertiert. Denn das Leistungsschutzrecht soll gar nicht den Schutz der Leistung bewirken, sondern nur die Möglichkeit, kostenpflichtige Ausnahmen zu gestatten.
Ein weiterer Punkt, der in dem Betrag m.E. deutlich zu kurz kommt, ist der gesellschaftliche Aspekt des Urheberrechtes. Ich habe das schon an anderer Stelle bei Carta zitiert und wiederhole mich gerne. Das Bundesverfassungsgericht sagt in seiner Germania 3 Entscheidung:
“Dabei ist grundlegend zu beachten, dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.”
Das Urheberrecht hat den komplexen und bedeutenden Auftrag, einen gerechten Ausgleich zwischen dem verdienten Schutz von (kreativen) Leistungen mit dem Interesse einer Gesellschaft am Zugang zu Informationen in Einklang zu bringen. Eine Zweckentfremdung als bloßen Steigbügelhalter für ein Geschäftsmodell, bei dem überhaupt kein Schutz geistiger Leistungen bezweckt werden soll, halte ich für unverantwortlich.
Das ist alles schön und gut, aber eine isolierte EInführung des neuen Leistungschutzrechtes nur in Deutschland verzerrt und stört den EU-Binnemarkt für digitale Presseerzugnisse. Das widerspricht einigen grundlegen Urheberrechts-Richtlinien der EU!
Was soll den für Google News in ÖSterreich gelten, oder wenn eine österreichische Zeitung oder ein österreichisches gewerbliches Blog online auf einen deutschen Artikel inklusive Snippet verlinkt? Ein rein deutsches Leistungsschutzrecht kollidiert außerdem mit der Dienstleistungsrichtlinie und dem Herkunftslandprinzip!
Nach der Infosoc-Richtlinie muss der Gesetzesentwurf, wenn er in den Bundestag eingebracht wurde, außerdem sofort der EU-Kommission vorgelegt werden, und die wird sagen, dass die isolierte Einführung dieses Leistungsschutzrechtes, nur in Deutschland, besser zu unterbleiben hat.
Und dann kommt das ganze auf EU-Ebene, in 2 Jahren, stark begrenzt, nach einer richtigen Diskussion im EU-Parlament!
“Fair Share” klingt immer gut.
„Ein Verlag ist ein Medien-Unternehmen, das Werke vervielfältigt und verbreitet.“ heißt es. Klingt auch gut, Vieles hat sich nur verändert.
Wenn die Befürworter des Leistungsschutzrechts für Verlage ehrlich sind, müssten sie zugeben, dass im Ergebnis die alten Verlagsstrukturen mit Onlineportalen geschützt werden sollen. Es geht mehr um den Erhalt der alten Strukturen als um die Möglichkeit, neue Vertriebsstrukturen für Werke zu schaffen.
Der Schutz von Snippets und Links würde das Netz – so wie wir es jetzt kennen – im Geltungsbereich eines Leistungsschutzgesetzes grundlegend verändern und einschränken, damit auch die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich mindern.
Politik darf nicht von einer Interessengruppe ausgehen, von dieser dürfen Gesetze nicht geschrieben werden. Politik muss bürgerfreundlich sein und die Interessen von Wirtschaftsgruppen, auch den Verlagen angemessen berücksichtigen. Bitte keine weiteren Lobby-Gesetze mehr! Es ist eine Zumutung festzustellen, welche verkorksten Gesetze teilweise durch die Gesetzgebungsorgane geschleust werden und ggf. erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Korrektur erfahren.
Was die Befürworter des Leistungsschutzrechts für Verlage wollen, wissen wir, weil es schon wegen der Möglichkeit der Veröffentlichung bei den Verlagen dauernd thematisiert wird. Wie praktisch.
Was wollen die Bürger? Gibt es Umfragen, Statistiken?
Es ist ja klasse, wenn sich dem obigen Posting eine umfassende Materialsammlung mit juristisch fundierter, wenn auch einseitiger verlagsfreudlicher Argumentation entnehmen lässt. Was sagen aber die Konsumenten? Was sagen die „Online-Publizisten“, die in der Lage sind, journalistische Inhalte kostenfrei zu publizieren. Wenn wundert’s, dass die Verlage dazu nichts bringen?
Nimmt ein Leistungsschutzrecht auf Dauer nicht mehr, als wenn wir direkt darauf verzichten würden?
Das Urheberrecht müsste als Schutzrecht der Verlage und Autoren hinreichend sein, ggf. eine Korrektur erfahren. Alles andere schränkt neue Geschäftsmodelle ein, schadet dem Wettbewerb und der Demokratie, der Meinungsäußerung und der Bildung.
Wenn Bildungsmöglichkeiten durch einseitigen „Verlagsschutz“ in einem von Verlagen eher vernachlässigtem Medium, dem Web gemindert werden, stimmt irgendetwas nicht. Es wäre absurd, wenn Verlage Bildung behindern!
meinen sehr emotionalen senf habe ich schon hier dazu gegeben. ich bewundere alle, die bei diesem thema sachlich bleiben können.
kilometerlange texte versuchen lediglich, die absicht hinter alldem zu vertuschen, überalterte geschäftsmodelle weiterhin gewinnbringend vermarkten zu können, ohne sich bewegen zu müssen. ich wünsche mir, dass viele journalisten den mut finden werden, dieses spiel nicht mitzuspielen.
unter meinen blog-artikeln, die pressetext verlinken, steht ab sofort
Diese Zusammenstellung von Informationsquellen (Verlinkung) könnte bei Einführung eines Leistungsschutzrechts vielleicht nicht mehr legal sein, idee dazu von markus beckedahl.
So einfach, wie Herr Schweizer sich das vorstellt, ist es nicht. Da wir laut Grundgesetz eine garantierte Presse- und Meinungsfreiheit haben, ist journalistische oder verlegerische Leustung nicht auf einen exklusiven Personenkreis begrenzt. Das bedeutet, dass auch ein Artikel in einem Blog eine journalistische Leistung ist und das Blog als ganzes wiederum eine verlegerische Leistung. Wenn wir nun einen verbreiteten Fall ansehen, ein Blogger zitiert aus einem Zeitungsartikel und verlinkt diesen, dann stellt sich die Frage, wer profitiert da eigentlich? Der Blogger, weil die Zitate und Links auf Zeitungsartikel das Blog attraktiver machen, wie die Zeitungsverleger behaupten? Oder der Verleger, weil der Link des Bloggers ihm mehr Visits bringt, wie die Blogger behaupten. Wahrscheinlich haben beide Seiten nicht ganz unrecht, man muss aber berücksichtigen, dass die Blogger hier in erster Linie von der reinen Information und nicht von der Aufarbeitung durch die Redaktionen profitieren. Statt also, wie heute üblich, ein Zitat mit Link auf den Artikel zu verwenden, könnte der Blogger auf das Zitat verzichten und die Information mit eigenen Worten wiedergeben. Dann wäre der Mehrwert seines Blogs nicht verloren, ein Leistungsschutzrecht für Zeitungsverleger würde aber nur noch greifen, wenn die Information selbst geschützt wäre. Ein so weitgehendes Leistungsschutzrecht würde aber vom BVerfG gekippt werden, weil es zu weit in die Meinungs- und Informationsfreiheit eingreift.
@stefan: ich kenne den fall, dass links von blogs auf zeitungen führen. allerdings dürfte es nur wenige blogger geben, die von zeitungen verlinkt werden…
Hochklassige Nebelgranaten, die hier seitenweise verschossen werden. Aber die Verlage haben allen Grund, mit viel Geld hier ihre Interessen zu vertreten, die Luft wird dünn.
„Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage soll dagegen unternehmensbezogen sein.“ heißt es im Posting.
Erstens dürfte – wie schon ausgeführt – das personenbezogene Urheberrecht reichen, selbst wenn es den Verlagen mitunter Arbeit bereiten kann. Aber so ist das nun mal, wenn Schutzrechte außergerichtlich und gerichtlich beansprucht werden müssen. Das ist nichts Neues.
Zweitens halte ich es für bedenklich, Unternehmen schützen zu wollen. Auf die Struktur eines Unternehmens haben nur deren Inhaber Einfluss über Gesellschafter- oder Hauptversammlungen. Ein Geschäftsführer muss am Unternehmen selbst nicht beteiligt sein, kann Fremdgeschäftsführer sein. In erster Linie werden die Inhaber (Gesellschafter wie Kommanditisten und Aktionäre) durch ein Leistungsschutzrecht geschützt.
Im Posting wird dargestellt, welches Risiko Verlage übernehmen, welche Arbeiten sie vorzunehmen haben, um funktionieren zu können. Das Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit tragen bei Verlagen aber meistens nicht deren Inhaber, da bei einer KG die Haftung und Geschäftsführung einer GmbH obliegt und auch Aktionäre i.d.R. nicht haften.
Es kann nicht sein, dass mittelbar Verlagsinhaber von Leistungsschutzrechten profitieren, die jedoch für ein Unternehmen meistens nicht unmittelbar haften.
Ein Verlag könnte aber von gesetzgeberischen Maßnahmen profitieren, wenn die „journalistische Tätigkeit“ gefördert werden würde! Hierzu bedarf es eines Leistungsschutzrechts nicht. Dass es hier keine Bestrebungen gibt, Gesetzesentwürfe zu initiieren, dürfte zu Denken geben, Vielleicht stimmt meine Vermutung, dass ein Leistungsschutzrecht primär dem Schutz der „alten Strukturen“ und dem Schutz der Inhaber dient. Mit Journalismus-Förderung haben solche Gesetzesinitiativen nicht mehr wirklich was zu tun.
Hier mein konstruktiver Gegenvorschlag, der die mediale Welt wieder vom Kopf auf die Füße stellt:
“§ 1: Jeder, der ein kommerzielles Verlagserzeugnis bekannter macht, der in seinem Medium darauf hinweist, es verlinkt, zitiert oder Leseempfehlungen gibt, oder ihm auf eine andere Art mehr Publizität in der Öffentlichkeit verschafft, muss von Seiten der Verlage für seine Dienstleistung auch angemessen entschädigt werden.”
Alle weiteren Paragraphen leiten sich von diesem Grundsatz ab.
Verlage können ihr Leistungsschutzrecht haben. Aber dann sollen sie den Autoren ihr Urheberrecht lassen.
Das Leistungsschutzrecht führt zu einer Steuererhöhung über eine Verwertungsgesellschaft, die an der VG Wort und damit an den Autoren vorbei, Geld bei Druckerherstellern, Access Providern und vielleicht auch Suchmaschinenbetreibern einsammeln soll. “Eine Milliarde fehlen im System”, sagt Fiedler vom BDZV – als Subvention für ein Geschäftsmodell, das immer noch erfolgreich arbeitet. Bisher ist noch keine bedeutendere Zeitung und kein Verlag eingegangen. Es gibt überhaupt keinen Grund für eine Umverteilung der Nutzer von Internetzugängen an die Aktionäre der bestehenden Medienriesen.
Noch ‘n Gedicht,
subjektiv, weil ich doch ebenfalls ein Navi in meinem Opel habe und aus der Distanz nicht zuletzt wegen diesem Spiegel-Artikel; jenseits von dem mit Sicherheit auch dort Quote bringenden Lafo-Schmuddelboulevard.
http://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/0,1518,662159,00.html
“Leistungsschutzrecht” der aktuelle, begriffliche Hit per se. Da müssen sich wohl die Regierenden, getrieben von allfälligen Lobbyisten und diesbezüglichen Payroll-Inhabern noch diverse Gesetze (Lex Verlage / Qualitätsjournalismus) einfallen und abringen lassen. Nicht mal mehr mit so schnödem Kartenmaterial kann man also noch richtig Geld verdienen. Döpfner hat schon recht, Internet-Kommunisten überall, die den Begriff vom “Fair Share” vollkommen anders sehen, als auch hier beinahe nervend, langatmig, gebetsmühlenartig von Herrn Robert Schweizer mit wirklich erkennbarem Altruismus zelebriert wird.
nicht gegen lobbyisten meckern, sondern lieber noch bis morgen die lobbyregister-petition mitzeichnen http://bit.ly/1g5BfM#lobbycontrol.
@chat atkins: JA.
BVerfG > Art 5 GG > Ende
Aus dem doch etwas verschwurbelt geratenen Text möchte ich mir kurz die gute alte robots.txt rausgreifen (nicht robot.txt – zwar ein semantisches Detail, doch deutet sie schon darauf hin, dass der Autor sich nur oberflächlich damit auseinandergesetzt hat).
Ich kann mir nicht helfen, aber die Argumentation mit dem Kartellrecht und der Freiwilligkeit löst bei mir das Gefühl aus, dass hier ein gewaltiger Denkfehler bzw. Kausalfehler vorliegt. Hier sind mal ein paar schnell hingeschriebene Gedanken dazu:
Google selbst gewinnt seine Marktmacht nicht direkt, dieser ergibt sich aus den hohen Nutzerzahlen, die freiwiliig auf Google zugreifen und diese Suchmaschine nutzen. Im Gegensatz zu klassisch-physikalischen Märkten gibt es keine Ländergrenzen, das heisst, die Alternative ist nur eine URL entfernt. Bing ist ja nur die jüngste von vielen Konkurrenten. Man müsste dementsprechend Google erst einmal nachweisen, dass sie bewusst die Konkurrenz aufkaufen oder vernichten möchten.
In diesem Kontext stellt sich dann natürlich die Frage, worauf sich Schweizer letztendlich bezieht. Auf die (Web-)Suchmaschine oder auf die News-Suchmaschine?
Soweit ich weiss, macht die Google News nur einen sehr geringen Anteil an der Suche aus. Wie der Markt für die Newssuche aussieht kann ich nicht sagen, dazu fehlt mir der Überblick. Allerdings hätten die Verlage mehr als genug Zeit gehabt, um eine kompetente Alternative anzubieten. Merke: die eigene Unfähigkeit musste glaube ich noch nie ein anderes Unternehmen bezahlen. Ein weiterer Unterpunkt ist auch der: Google = Google News? Also ergibt sich die Marktmacht von Google News automatisch aus der Marktmacht von Google im Allgemeinen?
Weiterhin stellt sich die Frage: wer ist am Ende der Lieferant? Die Verlage, weil sie nur existieren, um den Google Index kostenlos mit Inhalten zu befüllen oder die Suchmaschine Google, weil die kostenlos Leser den Verlagen zuführt und diese Dienstleistung querfinanziert, um nicht bankrott zu gehen? Robert Schweizer induziert hier ein Verhältnis, das so eigentlich gar nicht existiert, nämlich wie erläutert, dass Verlage nur Lieferanten von Google seien, also ein Verhältnis wie in der Autobranche zu herrschen scheint.
Der Konditionenmissbrauch klingt zunächst als feine Argumentation, doch scheint Schweizer zu übersehen, dass genau das folgende Prinzip die Grundlage aller Suchmaschinen darstellt: die Webseitenbetreiber lassen die Crawler “einfach so” ihre Seiten indexieren/indizieren, die Suchmaschinenbetreiber arbeiten damit und liefern ihnen Besucher. Im Kern kann man das als Win-Win-Situation bezeichnen.
Und letztendlich: egal was Schweizer hier formuliert, es ändert nicht die Tatsache, dass man Google mit der Robots.txt schnell aussperren kann. Gezwungen wird von Google niemand, auch nicht de facto. Ok, es gehen eine Menge Besucher verloren, aber wegen potenziell einbrechenden Besucherzahlen gleich mit dem Kartellrecht zu kommen halte ich für mehr als fragwürdig.
Ok, mein Kommentar ist auch etwas verschwurbelt ausgefallen und sicher argumentativ nicht wasserdicht, vielleicht findet jemand noch was besseres…
Solange die Verleger sich nur Juristen auf diesem Niveau leisten, mache ich mir keine Sorgen. Substanziell zerlegt sich diese Argumentation weitgehend selbst wenn man die h. M. und einige höchstrichterliche Urteile betrachtet. Herzallerliebst finde ich die Auflistung der genuinen Verlegerleistungen. Ich hoffe, dieser Text wird auch an anderen Orten archiviert. Klarer Fall von Peakintelligenz, nur dass der Peak irgendwann beim 2. Staatsexamen oder bei der Diss war. Ich dachte schon, dass Herr Burda richtige Kaliber aus der Linklaters- oder Freshfields-Ecke dran setzt.
“Herzallerliebst finde ich die Auflistung der genuinen Verlegerleistungen.” (von @Wittkewitz) :) Richtig “fair” sind auch manche Outsourcing-Aktivitäten der Verlage. Wenn beispielsweise für 2,90 € pro Stunde Zeitschriften in die Briefkästen gelangen, dann ist das ökonomisch – aus der Sicht der Verlage. Oder die Drücker, die Abos verkaufen (müssen). Wenn die Subunternehmer der Verlage es nicht packen, dann finden sich neue.
Es gibt keinen sachlichen Grund „Unternehmen“, eben die Verlage über ein Leistungsschutzrecht zu fördern. Werke (Texte) schaffen immer noch Menschen und die werden über das Urheberrecht geschützt. Wenn Burda auf Algorithmen setzt, um Texte zusammen zu stellen, dann ist das eine unternehmerische Entscheidung, ok. Solche Geschäftspraktiken können allerdings nicht förderwürdig sein, sondern nur die kreative menschliche Leistung.
Die aufgeführten Verlagsleistungen gelten – nach Ersetzen des Wortes “Redaktion” durch eine andere Berufsgruppe – für jedes Unternehmen. Folglich bräuchten wir ein Leistungsschutzrecht für alle existierenden Firmen, um sie vor aufkommender Konkurrenz zu schützen. Na prima.
Der Oberbegriff “Werkvermittler” für diejenigen, die ein Leistungsschutzrecht für sich in Anspruch nehmen wollen, weist bereits auf das eigentliche Problem hin. Was tun Vermittler? Sie stellen im weitesten Sinne eine Infrastruktur bereit, über die etwas vermittelt bzw. verteilt wird. Bei klassischen Verlagen besteht diese Infrastruktur (vereinfacht) aus der Zusammenstellung, dem Druck und der Belieferung der Verkaufsstellen.
Das eigentliche Problem der Verlage ist, daß diese Infrastruktur im Internet nicht mehr benötigt wird – oder allgemeiner betrachtet – stark an Bedeutung verliert. Hätten wir mittels eines Leistungsschutzrechtes auch die Postkutschen und Poststationen derer zu Thurn und Taxis vor Eisenbahn und Telegraphenleitung schützen müssen?
Schützt die Seidenstraße vor den Einflüssen der modernen Luft- und Schiffahrt!
Das ist doch albern, oder?
@11. Chat Atkins: Danke
@16. Gunther: Das Robot.txt habe ich in den Text hinredigiert – und damit auch den Fehler. Ich werde das jetzt oben im Text korrigieren. Danke für den Hinweis.
Danke an @alle für die Kommentare. Ich werde Herrn Prof. Schweizer bitten, sich zu den Kommentaren zu äußern.
Till Kreuzer wird am Sonntag auch noch eine Replik auf Carta zu diesem Text veröffentlichen.
danke und gruss,
rml
auch wenn die kommentare eigentlich vorerst geschlossen sind:
@eParanoid
ätsch, herr schweizer – denn in diesem sinn stünde google bei weitem eher ein leistungsschutzrecht zu.
[...] Carta gibt es einen laaaangen Artikel von Burda-Rechtsvorstand Robert Schweizer, der versucht den gedanklichen Ansatz der [...]
Kann es sein, dass Google, bei der unter f. (Grundsätzlich keine Vergütungspflicht für Endnutzer) ins Feld geführten Recherche, selbst von einem Leistungsschutzrecht ausgeschlossen werden soll?
Meiner Meinung nach handelt es sich bei Google, ebenso wie bei Presseverlagen, um einen Werkmittler. Die Leistung von Google besteht allerdings darin, zu Suchbegriffen passende Texte zu finden. Google investiert hierfür in riesige Serverfarmen und in die Entwicklung von immer besseren Algorithmen. Somit trägt Google für seine Werkmittlung ebenfalls ein wirtschaftliches Risiko. Auf diese Leistung sind Verlage indirekt und Journalisten direkt angewiesen.
Sicher, für die „Veredelung“ von Qualitätsagenturartikeln, bei denen ein bis zwei Wörter ausgetauscht werden, brauch man natürlich keine Suchmaschine.
Leistungsschutzrecht…
Durch das angestrebte Leistungsschutzrecht für Presseverlage sollen die von den Verlagen erbrachten unternehmerischen Leistungen zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Print- und elektronischen Werken geschützt werden.Wie bei jedem Un…
@vera: Dass nur wenige Blogger von Zeitungen verlinkt werden ist leider wahr. Und dass, obwohl in letzter Zeit immer mehr über Blogs berichtet wird.
Nur ist hier meiner Erfahrung nach auch Google indirekt schuld, da viele SEOs der Meinung sind, dass durch Links auf externe Seiten (mit geringem “Page Rank”) der eigenen “Page Rank” sind. Und das wollen wir doc
ich kenne den fall, dass links von blogs auf zeitungen führen. allerdings dürfte es nur wenige blogger geben, die von zeitungen verlinkt werden…vera
@vera: Dass nur wenige Blogger von Zeitungen verlinkt werden ist leider wahr. Und dass, obwohl in letzter Zeit immer mehr über Blogs berichtet wird.
Nur ist hier meiner Erfahrung nach auch Google indirekt schuld, da viele SEOs der Meinung sind, dass durch Links auf externe Seiten (mit geringem “Page Rank”) der eigene “Page Rank” nach unten geht.
Natürlich gibt es vielleicht auch die Angst, dass sich der Weg des Leser im Web dann womöglich auf der verlinkten Seite fortsetzt – und nicht auf der Eigenen.
Klar gibt es auch Links auf externe Seiten, wobei ich manchmal das Gefühl habe, dass hier das Leistungsschutzrecht schon eingeführt wurde. Für mich sieht das mehr nach “Kooperation” aus, als nach einem “normalen” Link auf eine interessante Information.
[...] II: Don Dahlmann zieht Schlüsse aus dem Beitrag von Burda-Rechtsvorstand Robert Schweizer bei Carta: “Das alles funktioniert aber alles nur so lange, wie Google und andere Aggregatoren nicht [...]
[...] Konkurrenz ansieht und “linktechnisch ignoriert”, ja jetzt sogar allen Ernstes mit einem Leistungsschutzrecht Links kostenpflichtig machen will, agiert in einem NETZ, dass von seinen Verbindungen lebt, definitiv in die falsche [...]
Lieber Carta-Leser,
ganz vielen Dank für die vielen Kommentare.
Die Carta-Redaktion hat mich gebeten, zu den Kommentaren hier Stellung zu nehmen. Leider liegen nun derart viele Terminen und Verpflichtungen an, dass ich beim besten Willen nicht die Zeit für eine angemessene Replik finden werde. Ich bedauere dies sehr.
Ich werde aber in den nächsten 24 Stunden sämtliche Kritiken studieren und bei meiner Arbeit beachten. Sobald ich die Zeit finde, werde ich Stellung nehmen. Bis 3. Dezember bin ich geschäftlich nicht am Arbeitsplatz, das Wochenende eingeschlossen. Ich bitte um Verständnis. Bei der Publikation für Carta handelt es sich um einen (von mir kurzfristig genehmigten) Vorabdruck, so dass ich mich zeitlich nicht darauf einstellen konnte, Stellung zu nehmen.”
Robert Schweizer
@robert
nein, ich glaube nicht, dass google ‘schuld ist’. google stellt nur die algorithmen zur verfügung. über sucherfolg oder -misserfolg entscheiden zuerst die meta-angaben, die der seitenbetreiber in seinem header (z.b. in der index.html) macht.
das ist ja ein hauptargument gegen die ‘begründungen’ für ein lsr: wenn es den verlegern tatsächlich darum ginge, nicht von google gefunden zu werden, könnten sie das sehr einfach abstellen, dazu bedarf es noch nicht mal eines it-fachmanns.
was die klickzahlen angeht, die man ungern an andere ‘verliert’, hast du aber recht. der beleg dafür: fast alle grossen blätter verlinken nicht oder kaum auf ihren online-seiten, und zwar vor allem bei bezugnahmen auf andere blätter (aktuell: spiegel zitiert faz in der causa brender), also in fällen, in denen eine verlinkung erhellend wäre und zur vertiefung des themas äusserst nützlich. dieses unverständnis des wesens des www ist mit ein grund, warum jetzt alle so laut nach dem lsr rufen.
lassen wir mal den herrn murdoch mit microsoft und bing seine erfahrungen machen. nachdem er mit einer ähnlichen strategie schon aol platt gemacht hat, wartet da die nächste mauer, vor die er mit karacho brummen wird. so what…
Oh mein Gott … soviel Aufregung und soviele Wörter nur um zusagen: “Wer mit dem Linken auf unsere Inhalte Geld verdient, soll uns was abgeben.”?
Puh. Bei aller Liebe … wenn das alles sein soll … das erfüllt mich mit einer wehmütigen Form von Belustigung, mit einem schmunzelnden Mitleid.
Wir werden euch bald vergessen haben.
[...] Schweizer: “Fair Share”: Verlage sollten angemessen an Werbeeinnahmen aus Links beteiligt werden, CARTA.info, [...]
Vorschläge für die Enquête-Kommission: Urheberrecht…
Unsere Vorschläge für die wichtigsten Problemfelder im Bereich UrheberrechtNeuregelung des Zitatrechts
Das Internet bringt es mit sich, dass vermehrt zitiert wird. Insbesondere unter Bloggern ist es üblich, lesenswerte Beiträge in der Form zu verl…
Google könnte sehr einfach das grundsätzliche Verleger-Problem lösen, indem Google News auf ein Abo-Modell umgestellt wird (der Nutzer bezahlt) und die Erlöse mit den integrierten Verlagserzeugnissen geteilt werden. Wichtige Verlagserzeugnisse werden dann sicher mit einer “Flatrate” (nutzungsunabhängigen Lizenz) integriert, alle anderen nur nach Abrufen. Sicher: damit wäre Google News quasi tot, wie alle anderen Paid-Content-Modelle, aber die Verlage hätten ihren Willen durchgesetzt und wir könnten sie ruhig in ihrer Ecke vor sich hinsiechen lassen.
Schweizer jongliert im Interesse seines Arbeitgebers allerdings an einer anderen Stelle hart an der Absturzkante: “Der Betreiber nimmt bei Snipetts insofern eine Leistung des Verlags in Anspruch, als er mit dem Kurzhinweis und dem Link etwas vom Verlag Geschaffenes zur Verfügung stellt.”
Hier kommt es auf Definition des “Ausschnitts” an. Es gibt Snipetts, die Verlage den Suchmaschinen aktiv zur Verfügung stellen, damit diese auf die journalistischen Inhalte hinweisen können. Das sind Presse-Informationen, die ja zum Zitieren verschickt werden. Wenn ein Verlag das nicht will, soll er halt keine Snipetts erstellen.
Die eigentliche Angst des Burda-Clans liegt jedoch wo anders: das sind Snipetts, die sich Suchmaschinen (v.a. Bing, Google holt da erst auf) aus den Inhalten der Webseiten selbst erstellen. Diese automatisch generierten Zusammenfassungen bedrohen die Webseiten der Verlage direkt, weil viele Nutzer gar nicht mehr zu ihnen durchklicken. Damit rechnet sich ihr Geschäftsmodell (1/10 selbst produzierte redaktionelle Inhalte + 9/10 Suchmaschinenoptimierung / Suchmaschinenmarketing) nicht mehr.
Und sie haben kein anderes.
Ich hoffe eigentlich, dass sich die Verlage mit ihrem Modell durchsetzen, weil dann stürzen ihre “sicheren” Medien in der Publikumsgunst schnell massiv ab. Wer verlinkt schon noch ein Verlagserzeugnis, wenn er damit rechnen muss, verklagt zu werden ? Oder einen Lizenzvertrag abschließen muss ?
Dieser schnelle Absturz ist auf jeden Fall besser als noch weitere 15 Jahre journalistischen Siechtums.
Beck-Verlag verklagt Google wegen Snippets…
Wie „buchreport” berichtet, soll der Verlag C.H. Beck eine Klage gegen Google wegen der unerlaubten Verwendung von Textauszügen („Snippets”) bei der Google-Suche vorbereiten:
„C.H. Beck bringt sich gegen den Internetkonze…
[...] in der Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht) Schweizers Standpunkt ist ebenfalls bei CARTA nachzulesen, mit einer direkten Entgegnung von iRights.info-Mitgründer Till Kreutzer. Es dürfte also [...]
[...] war, ist inzwischen allen klar, die sich mit dem Thema beschäftigen. Auch BDZV und VDZ, Keese und Burda-Lobbyist Robert Schweizer berufen sich bei vielen Gelegenheiten auf “Fair Search” und “Fair Share” als [...]
[...] Das Leistungsschutzrecht richtet sich gegen niemanden. Es nur einen Beitrag dazu leisten, dass angemessen respektiert wird, dass Presseverlage ihre – allgemein willkommenen und verfassungsrechtlich erwünschten – Leistungen finanzieren müssen. So sind von den Verlagen die Autoren zu vergüten sowie die Herstellung, die Vervielfältigung, Verbreitung und Vermarktung zu finanzieren. Die Leistungen der Presseverlage „angemessen zu respektieren“, heißt zumindest, dass diejenigen, die gewerblich an den Verlagsleistungen teilhaben, mit Lizenzgebühren die Verlage an ihren Vorteilen beteiligen. Dies entspricht dem jahrtausendealten allgemeinen Prinzip des „do ut des“. (RS bei Carta) [...]