#Hubert Burda

Leistungsschutzrecht für Verlage: Mehr Schaden als Nutzen

von , 29.9.09

Da verabschiedeten einige führende deutsche Presseverlage eine – eher allgemein gehaltene – „Hamburger Erklärung“, in der ein weitergehender Schutz der „wirtschaftlichen Basis in den digitalen Vertriebskanälen“ gefordert wurde. Da klagte der Verleger Hubert Burda in der FAZ: „Wir werden schleichend enteignet!“ und forderte unter anderem „das Recht, an den Erlösen der Suchmaschinen fair und zu überprüfbaren Konditionen zu partizipieren“.

In der FAZ schrieb der Berliner Rechtsanwalt Jan Hegemann, dessen Kanzlei unter anderem den Axel Springer Verlag vertritt:

„Ein Schutz der Leistungen des Presseverlegers in der digitalisierten Welt muss aber vom Gesetzgeber garantiert werden, da eine Demokratie ohne Presse und Pressevielfalt nicht lebensfähig ist. Dazu bedarf es eines Leistungsschutzrechts der Presseverlage.“

Dramatische Appelle

Aha! Nicht weniger als die Demokratie als solche steht also auf dem Spiel. Nicht überraschend, dass diese dramatischen Appelle schnell ihren Weg zu hochrangigen Politikern gefunden haben. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries etwa ließ sich auf einer internationalen Urheberrechtstagung im Mai zu der Bemerkung hinreißen: „Ich kann mir deshalb gut vorstellen, dass auch die Verlage in Zukunft ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen“. Auch Viviane Reding, EU-Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, hat in einem offenen Brief an Gavin o’Reilly, den Präsidenten des Weltverbandes der Zeitungsverleger, Unterstützung zugesagt und gemeint, sie unterstütze die meisten Ausführungen der „Hamburger Erklärung“.

Sogar in das Wahlprogramm der CDU/CSU hat es das Leistungsschutzrecht geschafft („Falls erforderlich werden wir ein eigenes Leistungsschutzrecht für Verlage zum Schutz der Presseprodukte im Internet schaffen“). In die gleiche Richtung geht die FDP, die auf die vom Wikimedia Verein Deutschland verschickten Wahlprüfsteine hin meinte: „Es spricht deshalb viel dafür, den Verlegern für ihre Verlagsprodukte nach dem Vorbild bestehender Leistungsschutzrechte, zum Beispiel für Film- und Tonträgerhersteller, ein eigenes Verbotsrecht zu gewähren.“ Last but not least forderte auch SPD-Kanzlerkandidat Frank-Walter Steinmeier in einem Buchbeitrag (auch hier bei Carta) ein solches Recht ein.

Im Bundestagswahlkampf sind solche Äußerungen ebenso wenig erstaunlich wie Lobby-Forderungen. Erstaunlich sind sie jedoch vor dem Hintergrund, dass offensichtlich niemand weiß, was mit diesem ominösen Leistungsschutzrecht für Verleger eigentlich gemeint ist, wie es aussehen und wozu es führen soll.

Nachvollziehbare Wünsche

Was den Presseverlegern im Ergebnis vorschwebt, kann man sich leicht denken. Man will des Problems Herr werden, dass die Leser immer weniger Zeitungen kaufen und stattdessen online lesen wollen. Bislang weiß man nicht, wie man hiermit Geld verdienen kann. Von dem anfänglichen Versuch, das klassische Geschäftsmodell aufs Internet zu übertragen und sich die Online-Nutzung von Presseartikeln bezahlen zu lassen, hat man schon bald wieder Abstand genommen. Woher also sollen die Einnahmen kommen?

Weit schwieriger als diese Problemanalyse ist es herauszufinden, was ein Leistungsschutzrecht aus Sicht von Verlegern, Interessenvertretern und Politikern in diesem Zusammenhang bewirken soll. Um sich dies zusammenzureimen, muss man allerhand mehr oder weniger kryptische Äußerungen interpretieren und auswerten. Hiernach weist allerhand darauf hin, dass das Heil des wirtschaftlichen Erfolgs zukünftig weniger in der Bezahlung durch den Leser gesucht wird, sondern in der Bezahlung durch Intermediäre. Gemeint sind insbesondere Unternehmen, die herausgefunden haben, wie man im Internet Geld verdienen kann – mit anderen Worten vor allem: Google.

Diese – so die Diktion vieler Äußerungen – verdienen sich auf Kosten der Verlage eine goldene Nase, obwohl sie nicht einmal Inhalte produzieren, sondern nur (!) schnöde Auswertungs-, Aggregations- und Suchtechnologien entwickeln und bereitstellen. Diesem Schmarotzertum soll nun Einhalt geboten werden, indem Google (und im Zweifel noch viele andere Online-Dienstbetreiber) durch ein neues Schutzrecht gezwungen wird, an die Verlage Vergütungen zu bezahlen. Praktischer Nebeneffekt: Der Mangel an Fantasie, den die Verlage bei der digitalen Vermarktung ihrer Inhalte an den Tag legen, der Bedeutungsschwund, den sie durch das Internet erlitten haben, wird durch den Gesetzgeber kompensiert. Das neue Recht garantiert ihnen den Erhalt ihrer Marktposition und des traditionellen Geschäftsmodells und verschafft ihnen zudem neue Einnahmequellen. Voilà!

Schutz der Investitionen

Ob dieser Zaubertrick gelingen kann? Um das zu analysieren, muss man weiter ausholen und zunächst erklären, was denn überhaupt ein Leistungsschutzrecht ist. Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht in mancher Hinsicht ähnliche Rechte (weshalb sie auch „verwandte Schutzrechte“ genannt werden). Anders als das Urheberrecht, das ein grundsätzlich personenbezogenes Recht ist, haben die meisten Leistungsschutzrechte jedoch einen unternehmensbezogenen, wettbewerbs- und vor allem investitionsschutzrechtlichen Charakter.

Das gilt vor allem für die Rechte von Film-, Tonträger- und Datenbankherstellern sowie der Sendeunternehmen. Sie schützen nicht die kreativen oder künstlerischen Leistungen von Personen, sondern die Investitionen desjenigen, der darin investiert, dass geistige Schöpfungen in Umlauf gelangen und damit von der Allgemeinheit wahrgenommen werden können. Das machen zum Beispiel die Produzenten von Filmen, Hersteller von Tonträgern oder Datenbanken, die deshalb auch „Werkmittler“ genannt werden. Ihr Schutzrecht soll sie davor bewahren, dass ihre Leistungen von Konkurrenten oder Trittbrettfahrern ausgenutzt werden.

Der Hintergedanke erschließt sich unmittelbar: Eine Filmproduktion ist teuer. Den Film, nachdem er aufgenommen, geschnitten und auf einem Bildträger gespeichert wurde, zu kopieren, kostet fast nichts. Wenn der Hersteller nicht zumindest eine gewisse Zeit hiervor – zum Beispiel durch ein monopolartiges Leistungsschutzrecht – geschützt wird, wird er im Zweifel seine Aufwendungen nicht amortisieren können bzw. sie von vornherein gar nicht tätigen.

Abwägung aller Interessen

Die Befürworter des Verlegerschutzrechts begründen ihre Forderung häufig vor allem damit, dass es ungerecht sei, dass andere Werkmittler über ein Leistungsschutzrecht verfügen, die Verleger jedoch nicht. Nicht alle empfinden das jedoch so. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des deutschen Buchhandels, etwa sprach sich in einem Interview im Namen der Buchverlage gegen die Einführung eines solchen aus.

Ohnehin ist allein der Umstand, dass andere Werkmittler, wie z. B. die Filmhersteller, Leistungsschutzrechte haben und Verleger nicht, natürlich für sich genommen kein Argument, das es rechtfertigen könnte, ein solches Recht einzuführen. Weder haben derartige Monopolrechte einen Selbstzweck, noch gibt es einen wie auch immer gearteten allgemeinen Anspruch hierauf. Im Gegenteil: Ob Urheber- oder Leistungsschutzrechte gewährt und wie sie ausgestaltet werden, ist stets Ausdruck einer verfassungsrechtlich gebotenen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers.

Er hat hierbei die Aufgabe, die Belange der Urheber, der Werkmittler und der Allgemeinheit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der Frage, ob es ein Leistungsschutzrecht für Verleger geben sollte, sind also keineswegs allein die Partikularinteressen der designierten Inhaber dieses Rechts ausschlaggebend. Vielmehr sind sie mit den gesamtgesellschaftlichen Belangen, wie der Presse-, Kunst- und Meinungsfreiheit oder der möglichst ungehinderten Nutzung von Informationen abzuwägen. Auch ist zu fragen, ob durch ein Leistungsschutzrecht der Verlage die Interessen der Autoren gefördert (was im Zweifel nicht der Fall wäre) oder gar beeinträchtigt würden.

Es stellt sich also zunächst die Frage, wozu die Verlage ein Leistungsschutzrecht überhaupt brauchen. Sie ist keineswegs so eindeutig zu beantworten, wie die Interessenvertreter es in ihren Verlautbarungen gern glauben machen wollen.

Weitgehende Nutzungsrechte

Keineswegs trifft es jedenfalls zu, dass die Presseverleger ohne ein eigenes Leistungsschutzrecht „nackt dastünden“ und dass Presseinhalte bislang „schutzlos ausgeliefert“ seien (wie Verlags-Anwalt Hegemannin der FAZ behauptet hat). Auch brauchen die Verlage kein Leistungsschutzrecht, damit „ihnen das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung für Presseerzeugnisse zusteht“, wie Hubert Burda vorgibt.

Die Verlage stehen auch ohne Leistungsschutzrecht ganz und gar nicht rechtlos da. Vielmehr profitieren sie annähernd uneingeschränkt von den sehr weitgehenden Nutzungsrechten, die sie sich von den Urhebern, also den Journalisten und Fotografen, einräumen lassen. Im Verkehr mit den Nutzungsrechten an Artikeln und Fotos diktieren die Presseverlage die Konditionen. Das führt in der Praxis dazu, dass die Urheber üblicherweise all ihre Rechte durch „Total-buy-out-Verträge“ gegen geringe Pauschalvergütungen an die Verlage abtreten müssen.

Weil dies ihren eigenen Interessen widerspricht, gerade freie Journalisten sich hiergegen jedoch aufgrund ihrer generell schwachen Marktposition nicht wehren können, hat der Gesetzgeber sogar im Jahr 2002 eigens neue Schutzpositionen der Urheber eingeführt. Das seither geltende Urhebervertragsrecht soll sie vor Ausbeutung durch ihre Vertragspartner schützen. Viel gebracht hat es freilich bislang nicht, schon gar nicht, dass die Urheber nun nicht mehr annähernd all ihre Rechte auf die Verlage übertragen würden.

Die so erlangten urheberrechtlichen Nutzungsrechte verschaffen den Verlegern eine umfassende Schutzposition. Es bleibt ihnen unbenommen, ihre Inhalte nur gegen Entgelt anzubieten. Tun sie es – wie derzeit im Online-Bereich üblich – nicht, ist das ihre eigene Entscheidung. Wer Verlagsinhalte ohne Erlaubnis nutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich damit haft- und unter Umständen sogar strafbar. Wer sich unerlaubt kostenlosen Zugang zu kostenpflichtigen Inhalten verschafft und dabei z. B. Log-In- oder Bezahlsysteme umgeht, kann ohne weiteres von den Verlagen belangt werden.

Dass die Rechtsverfolgung – wie Hegemann in der FAZ behauptete – vor allem für Tageszeitungen problematisch sei, weil hier „gesetzlicher Normalfall“ sei, dass der Journalist dem Verleger lediglich einfache Nutzungsrechte einräumt, ist irreführend. Denn was auch immer der gesetzliche Normalfall ist, übliche Praxis sind die oben geschilderten umfassenden Rechteübertragungen. Sie führen dazu, dass die Verlage annähernd vollständig in die Rechtsposition der Autoren eintreten.

Es geht also nicht um Rechte, sondern um mehr Rechte. Ein Leistungsschutzrecht würde den Verlagen nur einen Mehrwert bringen, wenn es über das – ohnehin schon sehr weitgehende – Urheberrecht an den Beiträgen hinausginge.

In der Tat legen die Ausführungen von Hubert Burda, Hegemann und anderen die Annahme nahe, dass man sich vom Leistungsschutzrecht Befugnisse erhofft, die eine gegenüber dem Urheberrecht erheblich ausgeweitete Rechtsposition bedeuten würden. So schreibt zum Beispiel Anwalt Hegemann in der FAZ:

„Das bloß abgeleitete Recht, das die Presseverleger nach geltendem Urheberrecht an ihren Inhalten haben, erweist sich aber zur Durchsetzung einer angemessenen wirtschaftlichen Beteiligung an der Internet-Nutzung als unzureichend. So hängt der Schutz gegen Presse-Aggregatoren maßgeblich davon ab, ob die dort wiedergegebenen ‚Snippets’ – also die mit großem redaktionellen Aufwand erstellten Kurzzusammenfassungen der Artikel – für sich genommen urheberrechtsschutzfähig sind.“

Und Springer-Chef Döpfner gibt in einem Interview gegenüber dem Spiegel an: „Es kann aber ja wohl nicht sein, dass die einen – die Verlage – heute mit viel Geld und Aufwand Inhalte schaffen. Und andere – Online-Anbieter und -Suchmaschinen – bedienen sich für lau und vermarkten es. Ein gesetzlich zu schaffendes Leistungsschutzrecht muss künftig dafür sorgen, dass die Mehrfachverwertung professionell erstellter Inhalte auch bezahlt wird.“

Die Schöpfungshöhe

Kurzum: Das Leistungsschutzrecht soll ermöglichen, von Aggregatoren wie Google Geld verlangen zu können. Das Urheberrecht hilft hier in der Tat nicht weiter. Die Nutzung von Snippets kann hiernach nicht untersagt werden, weil das Urheberrecht derart kleine Textschnipsel mangels „Schöpfungshöhe“ nicht schützt.

Buchverlage sind dementsprechend schon frühzeitig mit dem Vorhaben gescheitert, Google gerichtlich daran zu hindern, solche Ausschnitte anzuzeigen (bzw. hierfür Geld zu bekommen). Ähnlich erging es FAZ und SZ, die vergeblich versucht haben, dem Online-Magazin „Perlentaucher“ zu verbieten, Abstracts von Feuilletonartikeln zu veröffentlichen bzw. an Dritte weiterzulizenzieren. Denn das Urheberrecht verbietet es auch nicht, fremde Inhalte mit eigenen Worten in Kurzform wiederzugeben und diese eigenen Texte zu veröffentlichen. Umso weniger verbietet es, Informationen, die anderswo veröffentlicht wurden, beliebig weiterzutragen.

Allein diese Umstände sind jedoch mitnichten Anlass oder Rechtfertigung genug, neue Rechte zu erschaffen, die diese – aus Sicht mancher Verlage – Schutzlücken schließen. Die urheberrechtlichen Beschränkungen und Grenzen sind kein Versehen, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers über den angemessenen Umfang des Rechts. Dass ein denkbar allumfassender Monopolrechtsschutz an Inhalten oder gar Informationen Lücken aufweist, ist gewollt und unbedingt geboten.

Mögliche Auswirkungen

Nun stellt sich die Frage, ob es eventuell besondere Umstände in der Presseverlagswirtschaft rechtfertigen können, die Grenzen bestehender Rechte auszuweiten und in diesem Zuge die Freiheiten aller anderen einzuschränken. Dies kann nur beantwortet werden, wenn man sich die möglichen Auswirkungen eines Leistungsschutzrechts, das sich etwa auf die Nutzung von Snippets bezieht, betrachtet.

Da bei Leistungsschutzrechten die urheberrechtliche Schöpfungshöhe keine Rolle spielt, könnte man hierüber im Prinzip einem Verlag Rechte an sehr kleinen Ausschnitten aus Texten ausschließlich zuordnen. Je nachdem, wie weit man das treibt, könnte man zum Beispiel bestimmen, dass der Satz: „Merkel will mehr Polizisten und Videoüberwachung“ dem Spiegel-Verlag „gehört“, weil er ihn am 19. September 2009 als Überschrift für eine Online-Nachricht verwendet hat. Lässt Google in der News-Suche diese Überschrift anzeigen oder weist ein Blogger auf den Artikel unter Verwendung des Satzes hin, müssten sie den Spiegel-Verlag um Erlaubnis fragen oder (wenn das Leistungsschutzrecht nur einen Vergütungsanspruch gewähren würde) zumindest eine Lizenzgebühr zahlen.

Um dem Treiben von Google-News beizukommen, würde es freilich auch ausreichen, nur Ausschnitte wie: „Verleger fordern Leistungsschutzrecht im Internet – Die deutschen Zeitungsverleger haben erneut ein gesetzliches Leistungsschutzrecht gegen die Gratis-Angebote im Internet verlangt. …“ (so sieht ein typischer Google-Snippet aus) dem Leistungsschutzrecht zu unterwerfen. Offen bleibt dann noch die Frage, ob unter dessen Ägide die Worte: „Hamburger Bankrott Erklärung – Die deutschen Verleger haben einen überraschenden Durchbruch im Kampf ums Überleben erzielt“ fortan dem Berliner Medienjournalisten Stefan Niggemeier „gehören“, der sie in einem seiner Blog-Artikel gebraucht hat. Wäre auch er ein Verleger, der auf seine veröffentlichten Worte ein Monopol erhalten würde?

Erkleckliche Summen

Die Information, dass Microsoft zukünftig Aktionäre über Managergehälter mitbestimmen lässt (auch eine Nachricht vom 19. September), könnte man in diesem Zuge Exklusivrechten von Reuters unterwerfen, weil die Nachrichtenagentur sie zwar nicht erfunden oder geschaffen, aber als Erste hierüber berichtet hat.

Die wirtschaftlichen Probleme der Verlagswirtschaft könnten so ohne weiteres behoben werden. Wenn von allen Blogs, Nachrichtenseiten, Enzyklopädien oder Foren und sonstigen Angeboten, in denen auf fremde Inhalte hingewiesen oder über die gleichen Ereignisse berichtet wird, Geld eingesammelt wird, könnten sicherlich erkleckliche Summen eingetrieben werden. Es sei denn, es wird dann weniger gebloggt, diskutiert, veröffentlicht. Es sei denn, dass der bürokratische Aufwand für Abrechnung und Protokollierung nicht zu leisten ist oder dass die erforderliche flächendeckende Überwachung aller Online-Publikationen nicht funktioniert. Es sei denn, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz als unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte ansieht.

Abgesehen von diesen – immerhin gravierenden – Bedenken gegenüber einer derartigen Ausweitung der Rechte an Presseerzeugnissen gehört auch die stetige Behauptung, dass News-Aggregatoren und andere, die kleine Teile aus Verlagspublikationen verwenden (wie zum Beispiel Blogger), reine Schmarotzer sind, die hierfür gefälligst zu zahlen haben, auf den Prüfstand.

Ist es tatsächlich „nicht länger hinzunehmen, dass aufwendig produzierte Qualitätsinhalte der Zeitungen von Dritten kommerziell genutzt werden, ohne dass auch nur ein Cent an die Verlage zurückfließt“? Muss der Gesetzgeber mit einem Leistungsschutzrecht den „Content-Klau“ von Verlagsinhalten verhindern, wie der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Helmut Heinen am 14. September zum Auftakt des diesjährigen Zeitungskongresses der Verleger forderte?

Natürlich kann von Content-Klau angesichts des Umstands, dass es hier um Handlungen geht, die nach geltendem Recht völlig legal sind, überhaupt keine Rede sein. Ohnehin könnte man das durchaus auch grundsätzlich anders sehen. Man könnte argumentieren, dass es im Netz mehr als genug Inhalte gibt, die von ihren Schöpfern, Produzenten und Erfindern freiwillig und zur kostenlosen Nutzung veröffentlicht werden. Und dass angesichts der unübersehbaren Flut der Inhalte und Informationen diejenigen, die dafür sorgen, dass sie erschlossen werden, auffindbar sind und aggregiert werden und die gleichzeitig den Webseiten der Inhaltsanbieter erhebliche Zugriffe verschaffen, in einer globalen Wissensgesellschaft diejenigen sind, die dafür mit eigenen Rechten oder gesetzlichen Vergütungsansprüchen belohnt werden müssen. Aber das würde wahrscheinlich als ketzerisch angesehen.

Nicht hinwegtäuschen sollten die markigen Sprüche der Lobbyisten aber zumindest über die Tatsache, dass Google jederzeit bereitwillig Publikationen von der Newssuche
ausschließt, wenn dies vom Anbieter gewünscht wird, dass die Verleger hiervon aber keinen Gebrauch machen. Natürlich nicht: In der heutigen Aufmerksamkeitsökonomie
ist man ja froh über jeden Nutzer, der page impressions und damit höhere Werbeeinnahmen bringt.

Bestimmungsgemäße Benutzung

Interessant klingt auch ein weiterer Ansatz für das Leistungsschutzrecht für Verlage, den der Leiter Public Affairs des Axel Springer Verlags, Christoph Keese, Anfang Februar auf einer Konferenz über die Chancen der digitalen Revolution durchblicken ließ. Laut „Heise Online“, die hierüber berichteten, erklärte Keese, dass den Verlagen § 44a UrhG ein Dorn im Auge sei. Diese Regelung sieht vor, dass flüchtige, rein technisch bedingte Vervielfältigungsvorgänge (wie sie zum Beispiel bei Übertragungen im Netz auf Proxy Servern oder bei der Nutzung digitaler Werke auf Computern im Browser-Cache entstehen), vom Urheberrecht ausgenommen sind.

Das bedarf einer Erläuterung: Aus Sicht des Urheberrechts handelt es sich hierbei grundsätzlich um „Vervielfältigungen“, die im Prinzip unter das ausschließliche
Vervielfältigungsrecht des Urhebers fallen. Nur wegen § 44a UrhG können sie weder verboten werden, noch kann man für flüchtige Kopien (die verschwinden, wenn der Browser geschlossen oder der Rechner neu gestartet wird) vom Leser, Zuschauer oder Hörer Geld verlangen. Gäbe es die Regel nicht, könnte man nicht nur vom Endnutzer Geld verlangen, sondern auch an die Netzinfrastruktur-, die Access- und Hostprovider, im Zweifel sogar die Leitungsbetreiber (wie die Telekom) herantreten und Vergütungen fordern. Derartiges wäre nach Keese auch gerechtfertigt, da die Proxy-Server „Vervielfältigungsmaschinen“ seien und gewerbliche Nutzer sich an den online gestellten Informationen der Verlage „bereichern“ würden.

Allerdings ist auch § 44a UrhG nicht versehentlich eingeführt worden. Die Ausnahmeregelung basiert vielmehr auf der konsequenten Fortschreibung eines ehernen Prinzips des Urheber- und auch der Leistungsschutzrechte: Die „bestimmungsgemäße Benutzung“ und hierfür erforderliche Handlungen fallen aus dem Schutzbereich heraus. Das heißt: Wer im Park eine Zeitung findet und liest, muss keine Urheberrechtsvergütung bezahlen. Wer sich einen Film im Fernsehen ansieht, braucht hierfür keine Erlaubnis des Filmherstellers, und wer einem Konzert von draußen lauscht, ohne in den Club hineinzugehen und Eintritt zu bezahlen, kann nicht verklagt werden. Urheber- und Leistungsschutzrechte setzen erst ein, wenn kopiert oder verbreitet, wenn veröffentlicht oder online gestellt wird.

§ 44a UrhG soll dafür sorgen, dass das auch so ist, wenn Werke digital mittels Informationstechnologien genutzt werden. Hier entstehen bei jeder – auch nur flüchtigen – Nutzung stets und zwingend Vervielfältigungen, es bedarf also einer Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht. Jedenfalls – und so hat sich der Gesetzgeber entschieden – wenn man nicht den reinen Werkgenuss dem Urheberrecht unterstellen will und jedes Mal, wenn ein Text am Bildschirm gelesen oder auf dem Computer eine Musik abgespielt wird, erfasst, protokolliert, kontrolliert und abgerechnet werden soll.

Europarechtliche Vorgabe

Will man dies allen Ernstes – und sei es nur in Bezug auf die gewerbliche Benutzung – ändern, muss man § 44a UrhG loswerden oder ein Leistungsschutzrecht schaffen, für das diese Regelung nicht gilt. Ersteres dürfte schwierig werden, basiert diese Regelung doch auf einer zwingenden europarechtlichen Vorgabe (was deren Bedeutung unterstreicht).

Es ist durchaus verständlich und legitim, dass die Presseverlage nach neuen Modellen suchen, ihre Geschäftsmodelle zu finanzieren und vor allem auch mit ihren aufwendigen Online-Angeboten Geld zu verdienen. Nicht nur, dass es ihnen zu gönnen ist, auch besteht am Fortbestand einer ausgewogenen Presselandschaft ein allgemeines Interesse.

Die Idee allerdings, sich Geschäftsmodelle über ein Leistungsschutzrecht durch den Gesetzgeber schaffen oder absichern zu lassen, ist schon im Grundsatz abwegig. Sie begegnet – auch abseits konkreter Ausgestaltungsvorschläge für ein solches Recht – prinzipiellen Bedenken. Nicht nur, dass damit ein bürokratisches Monster geschaffen würde, das im Zweifel nur zum Erfolg führt, wenn Nutzungshandlungen flächendeckend kontrolliert und abgerechnet werden (können).

Autoren würden nicht profitieren

Man sollte sich auch darüber bewusst sein, dass es eine rückwärtsgerichtete Entscheidung wäre. Denn selbst wenn man erreichen könnte, dass über das Leistungsschutzrecht die Geschäftsmodelle der traditionellen Verlagsbranche abgesichert werden könnten, würde man im gleichen Zuge der gerade aufkeimenden neuen „Informationslandschaft“ Freiheiten entziehen, die sie dringend benötigt. Selbst wenn das Recht auch Bloggern oder etwa der Wikipedia zugute käme (was spräche hiergegen?) würde es sie eher behindern als ihnen nützen. Umso mehr gilt dies für diejenigen Dienste, die das Web als Informationsquelle und Ort des Meinungsaustauschs erst nutzbar machen. Und schließlich würden auch die Autoren hiervon nicht profitieren.

Die Politik sollte sich also gut überlegen, was ein Leistungsschutzrecht leisten kann und welche negativen Folgen es hätte. Klar sollte in jedem Fall sein: Ein neues Recht zu schaffen, kann niemals als Experiment verstanden werden. Denn wird es einmal gewährt, kann es kaum wieder aus der Welt geschaffen werden, auch wenn sich herausstellt, dass es mehr schadet als nützt.

Dieser Artikel ist zunächst in EPD-Medien, Heft Nr. 76 vom 26.9.2009 erschienen.

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