#Börsenverein

Aufkündigung des Zitierkartells? Zum Streit zwischen FAZ und buch.de

von , 17.10.13

Früher war alles so einfach: Die Buchverlage schickten kostenlose Rezensionsexemplare an die Redaktionen, und im Gegenzug duldeten die Presseverlage die Verwendung von griffigen Rezensenten-Urteilen in Werbeanzeigen und Buchkatalogen oder auf den Rückseiten von Buchumschlägen – natürlich unter Nennung des jeweiligen Presseorgans. Auf diese Weise hatten beide Seiten einen geldwerten Vorteil. So sieht es jedenfalls der Börsenverein des Deutschen Buchhandels:
 

„Dieses Zusammenwirken von Buchverlagen, Medien und Journalisten erfolgt auch im Bewusstsein der wechselseitigen Werbewirkung: Indem kurze Ausschnitte der Rezensionen und Berichte zur Bewerbung des besprochenen Buches genutzt werden können, fungiert das Buch zugleich durch die Nennung des Zitatgebers national und international als Werbeträger für das Pressemedium.“

 
Das nennt man: Eine Hand wäscht die andere (aber das dachte man ja auch bei Google News).

Mit dem unentgeltlichen und vertrauensvollen Geben und Nehmen zwischen Presse- und Buchverlagen ist es nun vorbei. Im Juni 2012 begann die FAZ einen exemplarischen Rechtsstreit mit dem Online-Buchhändler buch.de wegen der kostenlosen und offenbar unrechtmäßigen Verwendung von Kritikerzitaten.

Dieser Konflikt könnte Auswirkungen auf die gesamte Branche haben. Das Landgericht München hat bereits durchblicken lassen, dass die bisherige Gewohnheit kein Gewohnheitsrecht begründe, sondern schlicht urheberrechtswidrig sei. Künftig müssten sich die Buchverlage von den Presseverlagen das Recht zum Abdruck der Rezensions-Ausschnitte genehmigen lassen – oder darauf verzichten.

Die Buchverlage reagierten prompt. Wegen der befürchteten Schadenersatzansprüche entfernten einige die Rezensions-Ausschnitte bereits aus ihren Datenbanken. Um den Verlegerstreit weiter zu befrieden, schlägt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels nun seinen Mitgliedern einen vertraglich fixierten Kuhhandel mit den Presseverlegern vor. Danach sollen Redaktionen kostenlose Rezensions-Exemplare nur noch dann bekommen, wenn die Journalisten und ihre Verlage vorher ein Abkommen unterzeichnen. Die Presseverlage sollen darin bestimmte Nutzungsrechte an den Rezensionen pauschal an die Buchhändler und Verlage abtreten.

Der Vorschlag des Börsenvereins lautet so: Hiermit …
 

„… erklären sich Journalisten und Medien damit einverstanden, dass Auszüge aus von ihnen verfassten und/oder veröffentlichten Rezensionen oder Berichten vergütungsfrei und ohne dass es einer gesonderten Erlaubnis im Einzelfall bedarf, unter folgenden Bedingungen von Buch- und Hörbuchverlagen genutzt werden können:

  • Der Auszug umfasst nicht mehr als fünf Sätze. Die Zusammenstellung mehrerer unzusammenhängender Textausschnitte ist hierbei möglich, soweit diese insgesamt den Höchstumfang nicht überschreitet. Die Verwendung von längeren Textauszügen und vollständigen Rezensionen bedarf stets einer gesonderten Genehmigung.
  • Der Auszug wird wörtlich und korrekt wiedergegeben und darf nicht sinnentstellend gekürzt werden. Die Auswahl des Auszugs darf der Tendenz der Rezension nicht zuwiderlaufen.
  • Der Auszug wird ausschließlich im Zusammenhang mit der Verkaufsförderung und Bewerbung des jeweiligen Titels und/oder eines oder mehrerer Titel desselben Autors genutzt.
  • Die Erlaubnis umfasst die üblichen Werbemaßnahmen und Produktinformationen, offline und online, in allen Vertriebskanälen einschließlich der Verwendung in Produktkatalogen und Datenbanken des verbreitenden Buchhandels, der Bibliotheken und des „Verzeichnisses lieferbarer Bücher“ (VLB). Ebenfalls gestattet ist die Verwendung im Rahmen der Pressearbeit, des Lizenzgeschäfts (ggf. auch in sinngetreuer Übersetzung) und für Veranstaltungen wie z.B. Lesungen und Messen.
  • Bei der Nutzung wird die Quelle angegeben. In der Quellenangabe ist das Medium, in dem die Rezension zuerst veröffentlicht wurde und, soweit möglich, der Rezensent zu nennen.
  • Die auf Anforderung erfolgende Ü̈berlassung von Rezensionsexemplaren erfolgt ausschließlich zum Zweck der Besprechung der Bücher. Ein Weiterverkauf ist nicht zulässig. Vom Verlag vorgegebene Sperrfristen für die Veröffentlichung der Rezension werden beachtet.
  • Die einmal erklärte Anerkennung dieser Regeln gilt unbefristet. Sie kann jederzeit mit Wirkung für zukünftige Rezensionen und Besprechungen zurückgenommen werden.“

 
Würden sich die Presseverlage mit dieser Regelung einverstanden erklären, könnte dies auf Kosten der freien Autoren gehen. Denn die obige Regelung würde vermutlich auch als zusätzlicher Punkt in die bereits bestehenden Buyout-Verträge eingearbeitet werden – ohne angemessene Vergütung, versteht sich.

Unsicher ist aber auch, ob wirklich alle Presseverlage von dieser „freiwilligen Selbstverpflichtung“ profitieren würden. Denn eine individuell vereinbarte Lizenzierung der Rezensions-Ausschnitte könnte ihnen weit mehr Geld einbringen, als sie an Kosten durch gratis überlassene Rezensionsexemplare einsparen. Wer für die Verwendung eines einzigen Snippets über die Dauer von einer Woche 1 Euro an Lizenzgebühren verlangt (siehe hier), dürfte im Jahr schnell bei siebenstelligen Summen landen. Da fallen – im Gegenzug – 100.000 Euro für drei- oder viertausend regulär erworbene Bücher nicht mehr ins Gewicht.

Manche Verlagskaufleute werden nun ihre Rechenschieber herausholen. Mit dem Ergebnis, dass das geistige Leben durch die urheberrechtliche Korinthenkackerei noch etwas komplizierter wird.
 

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