von Thomas Stadler, 21.10.14
Um ein vieldiskutiertes Urteil des EuGH umzusetzen, das von Suchmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung von personenbezogenen Suchtreffern fordert, hat Google ein Formular für einen „Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht“ ins Netz gestellt, das man als Betroffener nutzen kann, um von Google die Löschung bestimmter Suchtreffer zu verlangen.
Am Beispiel eines von mir vertretenen Falles möchte ich nachfolgend darlegen, wie dieses Löschverfahren von Google tatsächlich gehandhabt wird.
Im konkreten Fall wurde die Löschung von insgesamt 21 URL’s beantragt. Die von Google gelisteten Quellen enthielten den Namen des Antragstellers und stammten überwiegend aus dem Jahre 2007, waren also ca. sieben Jahre alt. Es handelte sich fast durchgehend um journalistische Texte, die weitestgehend von bekannten Medien (u.a. ZEIT, Spiegel, Stern, Bild, Welt, BZ, Tagesspiegel, Merkur-Online, RP-Online) stammten. Die personenidentifizierende Berichterstattung als solche ist – von einer Ausnahme abgesehen – nicht beanstandet worden und im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH wohl auch nicht beanstandungsfähig.
Die Antwort von Google auf den Löschantrag hat mehr als sieben Wochen gedauert, was für Antragsteller, die noch über einstweiligen Rechtsschutz nachdenken, deutlich zu lang ist.
Die Antwort von Google enthält folgenden einleitenden Satz:
Gemäß Ihrem Antrag ergreift Google Inc. entsprechende Maßnahmen, um die folgenden URLs in den europäischen Versionen der Google-Suchergebnisse für Suchanfragen zu blockieren, die sich auf Ihren Namen beziehen:
Google listet also nur in der europäischen Suche aus und auch nur für Suchanfragen, die sich auf den Namen des Antragstellers beziehen. Die Suchergebnisse bleiben also im Google-Index und werden nur dann nicht mehr angezeigt, wenn der Suchbegriff (auch) aus dem Namen des Betroffenen besteht.
Google hat von den beanstandeten Treffern 18 gelöscht und bei drei Suchergebnissen eine Entfernung verweigert. Dies wurde in zwei Fällen damit begründet, dass unter den beanstandeten URL’s keine Angaben zur Person des Antragstellers zu finden seien, sondern nur zu einer anderen Person mit gleichem Namen.
In einem Fall teilte Google mit:
Nach einer Abwägung der uns bekannten Umstände sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Anzeige des/der von Ihnen beanstandeten Nachrichtenartikel in den Suchergebnissen von Google derzeit relevant ist und daran nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Das ist deshalb interessant, weil ich in diesem Fall nach den Kriterien der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH eine durchaus erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen habe und dies deshalb auch der einzige Fall war, in dem (erfolgreich) Unterlassungsansprüche unmittelbar gegen den Autor/Inhaltsanbieter des Textes geltend gemacht worden sind.
Der nach meiner Einschätzung schwerwiegendste und eindeutigste Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung war bemerkenswerterweise also der einzige, in dem Google ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse bejaht hat.
Google weist in seiner Antwort außerdem darauf hin, dass man sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden kann, sollte man mit der Entscheidung von Google nicht einverstanden sein.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass Google jedenfalls bei schon älterer personenidentifiziernder Berichterstattung – die im konkreten Fall aus dem Jahre 2007 stammte – auch in großem Umfang journalistische Texte auslistet.
Crosspost von Internet Law.