von Marvin Oppong, 9.8.10
Vor einiger Zeit war das Informationsfreiheitsgesetz hier bereits Thema. Natürlich bietet das Gesetz auch die Möglichkeit, an die Dokumente zu gelangen, in denen die Stadt und das Polizeipräsidium Duisburg im Zusammenhang mit der Loveparade Sicherheitsbewertungen vorgenommen und Sicherheitskonzepte erstellt hat. Aber auch an das Dokument, mit dem die Stadt die Loveparade genehmigt hat.
Aus diesem Grund beantragte ich am 24. bzw. 25. Juli beim Polizeipräsidium Duisburg und bei der Stadt Duisburg die Übersendung von Abschriften der entsprechenden Dokumente. Doch die Stadt Duisburg weigert sich nun mit fadenscheinigen und nachweislich unzutreffenden juristischen Begründungen, die Dokumente herauszugeben. Die Stadt behauptet, ich könne mich nicht auf das IFG berufen, da ich Journalist sei. Doch selbst wenn, stünde der “Schutz der sachgemäßen Durchführung der Ermittlungstätigkeit” und ein schutzwürdiges privates Interesse “der von den gewünschten Informationen tangierten Personen” entgegen.
Vom Polizeipräsidium Duisburg erhielt ich auf meine Anfrage hin bereits am 2. August folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr Oppong,
die Unterlagen sind für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bedeutsam. Ich habe Ihr Ersuchen daher der Staatsanwaltschaft Duisburg zugeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXXPolizeipräsidium Duisburg
Auf eine E-Mail von mir, in der ich unter anderem fragte, ob dem Polizeipräsidium Duisburg denn Kopien der Dokumente vorliegen und in dem ich einwendete, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nichts mit der Auskunftpflicht des Polizeipräsidiums nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu tun hat, erhielt ich am 3. August folgende Antwort:
Auskunft nach IFG NRW
Antrag vom 24.07./02.08.2010 (e-mails)
Meine e-mail vom 02.08.2010
Sehr geehrter Herr Oppong,
alle begehrten Unterlagen befinden sich ausnahmslos bei der Staatsanwaltschaft Duisburg, es werden hier keine Restanten vorgehalten.
Erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens kann der Antrag beschieden werden, wenn dann noch Interesse an Akteneinsicht besteht. Den Zeitpunkt bestimmt allerdings nicht das Polizeipräsidium Duisburg.
Bis dahin empfehle ich Ihnen, sich ggf. an die Staatsanwaltschaft Duisburg zu wenden.
Sie haben nach § 13 Abs 2 Satz 1 IFG NRW auch das Recht, sich unmittelbar an Landesbeauftragten für Datenschutz zu wenden.
Dass Ihr erster Antrag an die zuständige Behörde, nämlich die Staatsanwaltschaft Duisburg weitergeleitet worden ist, stellt hiesigen Erachtens keinen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen dar.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 IFG NRW für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben werden. Die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang ist nach dieser Vorschrift gebührenfrei.
Nähere Informationen zu evtl. entstehenden Gebühren und Auslagen finden Sie im Internet unter https://www.ldi.nrw.de/.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. XXXXXXXX
Meine Frage, warum die Polizei keine Kopien der Dokumente vorliegen hat, wurde nicht beantwortet. Auch von der Staatsanwaltschaft Duisburg habe ich bisher nichts gehört. Heute erhielt ich allerdings folgende E-Mail vom Rechtsamt der Stadt Duisburg:
Loveparade 24.07.2010
Antrag auf Akteneinsicht gemäß des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen – IFG NRW
Sehr geehrter Herr Oppong,vielen Dank für Ihre Schreiben vom 25.07.2010 und vom 02.08.2010, mit denen Sie gestützt auf das IFG NRW (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Anm. d. Red.) um Abschriften aller bei der Stadt Duisburg vorliegenden Schriftstücke, in denen die Stadt im Zusammenhang mit der Loveparade 2010 eine Sicherheitsbewertung vorgenommen hat, die im Zusammenhang mit dem Tunnel in der Karl-Lehr-Straße in Duisburg und dessen unmittelbarer Umgebung von weniger als 200 Metern Entfernung steht, sowie der Genehmigung vom 21.07.2010 und des am 24.03.2010 dem Polizeipräsidium Duisburg vorgelegten Sicherheitskonzepts einschließlich dazu gehöriger Schreiben und Dokumente gebeten haben.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass zwischenzeitlich bereits einige behördliche Schriftstücke im Zusammenhang mit der Loveparade 2010 im Internet zu finden sind; zudem hat die Stadt Duisburg unter www.duisburg.de einen Zwischenbericht eingestellt, der eine Fülle von Informationen über das Verwaltungshandeln auf Seiten der Stadt enthält. Darüber hinaus können die von Ihnen begehrten Abschriften jedoch nicht gewährt werden:
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den bei der Behörde vorhandenen amtlichen Informationen, sofern nach Abs. 2 keine insoweit vorrangigen Vorschriften bestehen. Ein solcher vorrangiger Spezialanspruch ist vorliegend § 4 PresseG, da Sie den Anspruch hier offensichtlich als Vertreter der Presse geltend machen. Das PresseG geht insoweit den Vorschriften des IFG NRW vor (vgl. Beschluss des OVG NRW vom 19.02.2004, Az. 5 A 640/02), so dass schon aus diesem Grund der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet ist. Dessen ungeachtet wäre selbst für den – hier aber nicht angenommenen – Fall, dass das IFG NRW zur Anwendung gelangen würde, insbesondere mit Blick auf die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft derzeit nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung nach § 4 Abs. 1 IFG NRW vorliegen würden.
Dem Grunde nach einschlägig ist hier folglich allein das PresseG. Nach § 4 Abs. 1 PresseG sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Anspruch also auf Auskunft gerichtet – und nicht auf die von Ihnen begehrten Abschriften. Auch eine Auskunft über die von Ihnen gewünschten Informationen kommt hier aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, da die Ablehnungsgründe des § 4 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 PresseG greifen. Ihrem Interesse an der Nachrichtenbeschaffung bzw. Mitwirkung an der Meinungsbildung steht derzeit im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren der überwiegende Schutz der sachgemäßen Durchführung der Ermittlungstätigkeit und der Entscheidungsfindung der Ermittlungsbehörde frei und unbeeinträchtigt von der öffentlichen Berichterstattung sowie ferner das überwiegende schutzwürdige private Interesse der von den gewünschten Informationen tangierten Personen – auch ihr Interesse, keiner „Vorverurteilung” durch die Presse / der Öffentlichkeit und damit keiner Ermittlung (außer der der dazu zuständigen Ermittlungsbehörden) ausgesetzt zu sein – entgegen.
Im Ergebnis entspricht diese Auffassung im übrigen auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXX
Stadt Duisburg
Der Oberbürgermeister
Rechtsamt
Auf dieses Schreiben habe ich heute folgendermaßen geantwortet:
Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom heutigen Tag. Ihre darin geschilderte Rechtsauffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. In der Tat ist, sofern ein Auskunftsanspruch nach dem Pressegesetz Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW) besteht, dieser vorrangig gegenüber dem Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass Journalistinnen oder Journalisten nicht auch nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesestzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW ) den Zugang zu amtlichen Informationen erhalten können. Als natürliche Personen können sie für sich gleichermaßen den allgemeinen Informationszugang beanspruchen. Zudem dürfen sie aufgrund ihrer Berufswahl im Verhältnis zu anderen Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Informationsbeschaffung nicht schlechter gestellt werden. Nach dem Pressegesetz besteht im Übrigen lediglich ein Auskunftsanspruch, dessen Art der Erfüllung im Ermessen der Behörde steht. Der presserechtliche Auskunftsanspruch wird durch das Informationsfreiheitsgesetz insoweit ergänzt, als die informationssuchende Person selbst grundsätzlich die Art und Weise der Information wählen kann, also beispielsweise statt der Auskunft der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen geltend gemacht werden kann. Neben dem Auskunftsanspruch nach § 4 PresseG NRW ist in dem vorliegenden Fall der Informationszugang somit auch nach den allgemeinen Regelungen des IFG NRW zu gewähren.
Im Übrigen ist fraglich, auf welche Weise Sie Kenntnis von meiner journalistischen Tätigkeit erlangt haben, habe ich meine Anfrage doch als natürliche Person und nicht als Journalist gestellt und von einer regulären privaten E-Mail-Adresse, die – ebenso wie der Inhalt meiner Anfrage – keinen Rückschluss auf meine journalistische Tätigkeit zulässt, aus verschickt. An dieser Stelle erlaube ich mir ein Zitat aus dem letzten Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit:
„Sofern das Informationsersuchen nicht begründet werden muss, sind etwaige Beweggründe und Absichten des Antragstellers oder Informationen über ihn völlig irrelevant. Solche Angaben dürfen bei der Bearbeitung des Antrages und der Entscheidung über den Informationswunsch keine Rolle spielen. Wiederholt musste ich feststellen, dass Behörden Nachforschungen über die Antragsteller angestrengt hatten oder sich scheinbar von beruflichen oder persönlichen Hintergründen der Antragsteller beeinflussen ließen (vgl. Nr. 4.3.4, 4.11.5, 4.15.4). Das sog. ‘googeln’ von Personen erschien ihnen in einigen Fällen als legitimes Mittel, um sich ein erstes Urteil zu bilden.“
Selbst wenn ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des IFG NRW hier nicht gegeben wäre, so muss ich auch ihren Ausführungen zum journalistischen Auskunftsanspruch widersprechen. Der presserechtliche Anspruch umfasst u. U. auch einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn aufgrund der Komplexität der Materie nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann (vgl. Löffler/Burkhardt, Presserecht, § 4 LPG Rz. 84). Im vorliegenden Fall kommt es gerade auf den Inhalt und den Wortlaut der genannten Dokumente, mit denen unter anderem die Veranstaltung Loveparade genehmigt wurde, an. Eine Auskunft über einzelne Passagen wäre nicht geeignet, um wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis zu erlangen. Zudem besteht nicht nur seitens der Opfer des Unglücks vom 24. Juli 2010 und deren Angehörigen, sondern auch seitens der Öffentlichkeit ein sowohl erhebliches als auch berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der in Rede stehenden Dokumente.
In Bezug auf den von Ihnen geltend gemachten Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 PresseG NRW, erlaube ich mir, Sie darauf hinzuweisen, dass nach dem Pressegesetz eine Auskunftspflicht von Behörden gegenüber der Presse auch bei laufenden Verfahren besteht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die sachgerechte Durchführung des Verfahrens durch eine Auskunft vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdert werden würde. Diese Einschränkung ist jedoch restriktiv und verfassungskonform in einer Weise, die dem verfassungsrechtlich fundierten Informationsanspruch der Medien gerecht wird, auszulegen (vgl. Löffler/Burkhardt, § 4 LPG Rz. 97). Bisher ist von Ihnen nicht konkretisiert worden, inwiefern eine Auskunftserteilung Auswirkungen auf die sachgerechte Durchführung des Verfahrens hätte.
Auch die Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaften als Ausprägung hoheitlichen Handelns unterliegen in prinzipiell gleicher Weise der kritischen Beobachtung durch die Medien wie andere Bereiche staatlichen Handelns auch. Die Verantwortung für Art und Umfang einer veröffentlichten Information trägt allein das jeweilige Medium, und die auskunftspflichtigen staatlichen Stellen sind prinzipiell nicht dazu berufen, ihr Ermessen hinsichtlich einer dem Gegenstand angemessenen Berichterstattung an die Stelle desjenigen der Medien zu setzen. Die Medien brauchen im Vorfeld der Berichterstattung mehr „Bewegungsfreiheit“ als bei der späteren Veröffentlichung (vgl. Steffen, AfP 1988, 117, 118), woran sich auch die Handhabung von Auskunftsersuchen in Ermittlungs-, Straf- und Verwaltungsverfahren orientieren muss. Es ist daher auch im Zusammenhang mit justizförmigen Verfahren nicht zulässig, die Entscheidung über einen Auskunftsanspruch von einer behördlichen Prognose darüber abhängig zu machen, ob die Verwendung der erbetenen Auskunft in der Medienberichterstattung ihrerseits in geschützte Rechte der Betroffenen und insbesondere ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen wird (vgl. VG Berlin AfP 2000, 594). Auch die Tätigkeit von Ermittlungs- und Verwaltungsbehörden ist Gegenstand eines berechtigten Informationsinteresses der Medien und damit legitimer Gegenstand eines Auskunftsanspruchs (vgl. BVerwGE 35, 225; OVG Lüneburg NJW 1991, 445). Ich bitte Sie daher erneut um die Übersendung von Abschriften der genannten Dokumente.
In der Hoffnung auf eine baldige Antwort verbleibt
mit freundlichen Grüßen
Marvin Oppong
(Hervorhebungen Carta)
Antwort des Rechtsamtes der Stadt Duisburg vom 13. August:
Sehr geehrter Herr Oppong,
vielen Dank für Ihre weiteren Ausführungen vom 09.08.2010. Sie enthalten aber weiterhin keine Gesichtspunkte, die geeignet sein könnten, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen bzw. die nicht schon im Vorfeld von mir entsprechend berücksichtigt worden sind. Wie ich bereits am 09.08.2010 mitgeteilt hatte, entspricht die hiesige Auffassung im übrigen auch der zumutbar recherchierbaren Rechtsprechung des hier zuständigen VG Düsseldorf in einem durchaus vergleichbaren Fall. Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass es insbesondere mit Blick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei der Entscheidung bleibt, Ihnen – gleich, ob Sie sich auf § 4 PresseG oder auf § 4 IFG NRW berufen – die begehrten Abschriften nicht zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXX
Stadt Duisburg
Der Oberbürgermeister
Rechtsamt
Meine Antwort darauf:
Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte teilen Sie mir mit, auf welche Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Sie sich beziehen. Hier ist keine entsprechende Rechtssprechung bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Marvin Oppong
Soeben habe ich auch beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Beschwerde gegen die Stadt Duisburg, das Polizeipräsidium Duisburg sowie die Staatsanwaltschaft Duisburg wegen der Nichterteilung der von mir beantragten Auskünfte eingelegt.
16. August 2010:
Heute hat mich folgendes Schreiben des Polizeipräsidiums Köln erreicht, an welches das Polizeipräsidium Duisburg die Ermittlungen abgegeben hat, um sich nicht dem Verdacht der Befangenheit auszusetzen und bei dem ich am 4. August ebenfalls Abschriften der in Rede stehenden Dokumente beantragt habe:
Informationsersuchen
Ihre E-Mail vom 04.08.2010
Sehr geehrter Herr Oppong,
mit Ihrer o.a. E-Mail beantragen Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Übersendung von Abschriften im Zusammenhang mit der Loveparade 2010 in Duisburg erstellter Schriftstücke.
Gem. § 4 Abs.2 IFG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften, die über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht -also auch das Überlassen von Abschriften dieser Informationen/Akten- bestehen, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Die erbetenen Abschriften sind Bestandteil eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Ein Akteneinsichtsrecht sowie sonstiger Informationszugang richtet sich daher nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) als besondere Vorschrift im vorgenannten Sinne.
Gem. § 478 Abs.1 StPO entscheidet demnach die Staatsanwaltschaft über Ihren Antrag. Ich stelle anheim, sich an die für dieses Verfahren zuständige Staatsanwaltschaft Duisburg zu wenden.
Diese Auskunft ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXX
Auf dieses Schreiben habe ich heute wie folgt geantwortet:
Sehr geehrter Herr XXXXXXXX ,
vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich darf Sie jedoch darauf hinweisen, dass das bei der Staatsanwaltschaft Duisburg anhängige Strafverfahren aus rechtlicher Sicht unerheblich für eine Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Akten ist, die dem Polizeipräsidium Köln vorliegen. Bitte teilen Sie mir daher mit, ob dem Polizeipräsidium Köln Abschriften der in Rede stehenden Dokumente vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marvin Oppong
Antwort des Polizeipräsidiums Köln vom 17. August:
Sehr geehrter Herr Oppong,
ich habe meinem Bescheid vom 10.08.2010 nichts hinzuzufügen.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Gez. XXXXXXXX
Antwort des Rechtsamtes der Stadt Duisburg vom 19. August:
Sehr geehrter Herr Oppong,
bei meiner Entscheidung habe ich mich insbesondere an der Rechtsprechung der zuständigen 26. Kammer des VG Düsseldorf orientiert (etwa 26 L 1223/10), die mit den auch sonst üblichen und bekannten Recherchemöglichkeiten zumutbar ermittelt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXX
Stadt Duisburg
Der Oberbürgermeister
Rechtsamt
Auf dieses Schreiben habe ich heute folgendermaßen geantwortet:
Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,
vielen Dank für die Angabe. Das von Ihnen genannte Urteil werde ich mir zukommen lassen und entsprechend prüfen. Da Sie schreiben, Sie hätten sich „insbesondere“ an der Rechtsprechung der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf orientiert und dabei „etwa“ am Urteil mit dem Aktenzeichen 26 L 1223/10, bitte ich Sie, mir auch die übrige Rechtsprechung zu nennen, die Ihrer Rechtsauffassung entsprechen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Marvin Oppong
Am Montagmittag (23. August) habe ich folgende Nachricht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erhalten:
Sehr geehrter Herr Oppong,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13.08.2010, mit welcher Sie um Prüfung bitten, ob die Ablehnung Ihres Informationszugangsantrages zum Sicherheitskonzept bzw. den Sicherheitsbewertungen anlässlich der Loveparade durch die Staatsanwaltschaft Duisburg,
das Polizeipräsidium Duisburg und die Stadt Duisburg nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) rechtmäßig ist.Hinsichtlich des Antrages auf Informationszugang bei der Staatsanwaltschaft Duisburg ist festzustellen, dass das IFG NRW gemäß § 2 Abs. 2 IFG NRW für die Staatsanwaltschaften nur gilt, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die nun im Zuge des Unglücks auf der Loveparade aufgenommenen Untersuchungen sind keine Verwaltungsaufgaben, sondern staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeiten, sodass der Anwendungsbereich des IFG NRW gegenüber der Staatsanwaltschaft Duisburg nicht eröffnet ist.
Die Antragsablehnungen des Polizeipräsidiums Duisburg und der Stadt Duisburg sind nach den Regelungen des IFG NRW im Ergebnis nicht zu beanstanden: Gemäß § 6 Buchstabe a) Alt. 4 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft beeinträchtigen würde. Da ermittlungsrelevante Akten bei der Staatsanwaltschaft, wie oben ausgeführt, bereits nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW unterfallen und damit nicht zugänglich sind, regelt § 6 Buchstabe a) Alt. 4 IFG NRW den Parallelfall, dass die begehrten Informationen nicht nur bei der Staatsanwaltschaft, sondern auch bei anderen Behörden vorliegen, so auch: Franßen /Seidel, Kommentar zum IFG NRW, § 6 Rn 728. Um die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaften umfassend zu schützen, wird durch diese Regelung auch den anderen Behörden aufgegeben, die betreffenden Akten nicht offenzulegen, soweit die Tätigkeit der Staatsanwalt beeinträchtigt wird und solange das Ermittlungsverfahren andauert. Ansonsten liefe die im IFG NRW zum Schutz der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit angeordnete Bereichsausnahme für die Staatsanwaltschaften leer.
Angesichts des Unglücks auf der Loveparade und dem damit zusammenhängenden großen Interesse der Bevölkerung und der Medien kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bekanntwerden der angeforderten Informationen die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall sieht das Gesetz vor, dass der Antrag solange abzulehnen ist, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Die Antragsablehnungen der Behörden sind daher zur Zeit nach dem IFG NRW im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Diese Erwägungen gelten im Übrigen auch für Ihre mit E-Mail vom 16.08.2010 übersandte Anfrage an das Polizeipräsidium Köln.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftraggez. XXXXXXXX
Hierauf habe ich heute wie folgt geantwortet:
Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,
vielen Dank für Ihre Ausführungen vom 23. August, die ich jetzt vollständig prüfen konnte.
Es ist unstreitig, dass der Anwendungsbereich des IFG NRW in Bezug auf Ermittlungstätigkeiten von Staatsanwaltschaften nicht eröffnet ist. Meine Anfrage richtete sich jedoch zunächst am 24. Juli 2010 um 23.12 Uhr an das Polizeipräsidium Duisburg sowie am 25. Juli 2010 um 14.59 Uhr an die Stadtverwaltung Duisburg. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Duisburg wurden jedoch erst am 25. Juli 2010 aufgenommen, so dass ein Auskunftsanspruch nach dem IFG zumindest in Bezug auf meine Anfrage an das Polizeipräsidium Duisburg zwischenzeitlich gegeben war.
Die Frage der zeitlichen Abfolge von Antragseingang und Aufnahme der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist jedoch unerheblich, da der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. a) Alt. 4 IFG NRW an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, die im konkreten Fall nicht gegeben sind. Nach der genannten Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft beeinträchtigen würde. Die Vorschrift fordert eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die insbesondere durch die Beeinträchtigung der Tätigkeit einer Staatsanwaltschaft vorliegen kann. Nach der allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Terminologie ist die Beeinträchtigung der Oberbegriff zu den Begriffen “Schaden” und “Belästigung” bzw. “Nachteil” (Franßen/Seidel, § 6, Rn. 761). Allgemein kommt eine Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 lit. a) erst dann in Betracht, wenn negative Auswirkungen auf die aufgeführten Belange befürchtet werden müssen. Es bedarf einer konkreten Feststellung im Einzelfall, dass es zu einer Beeinträchtigung durch die beantragte Gewährung von Informationszugang käme (Franßen/Seidel, § 6, Rn. 762).
Weder die Stadtverwaltung Duisburg noch das Polizeipräsidium Duisburg hat bisher dargelegt, inwiefern eine derartige Beeinträchtigung durch die Informationserteilung würde oder könnte. Dass eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Duisburg durch eine Informationserteilung eintreten würde, ist indes auch zweifelhaft; die Beeinflussung von Zeugen oder die Vernichtung von Beweismitteln ist nicht zu befürchten. Im Gegenteil lässt sich sogar argumentieren, dass eine Offenlegung der Dokumente förderlich für die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sein kann, in dem beispielsweise Augenzeugen erst durch die Kenntnisnahme der Dokumente befähigt werden, sachdienliche Hinweise zu geben, die für die Ermittlungen relevant sind. Eine Beeinträchtigung kann zumindest in Bezug auf diejenigen Dokumente, die bereits frei im Internet kursieren, ausgeschlossen werden.
Ich bitte Sie daher, die Stadtverwaltung Duisburg sowie das Polizeipräsidium Duisburg aufzufordern, darzulegen, inwiefern eine Informationserteilung die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beeinträchtigen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Marvin Oppong
Am Dienstag (24. August) erhielt ich die folgende Antwort des Rechtsamtes der Stadt Duisburg:
Sehr geehrter Herr Oppong,
wie ich bereits in meinen bisherigen E-Mails ausgeführt habe, ist die einschlägige Rechtsprechung zum IFG NRW bzw. zum PresseG mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln. Es besteht daher kein Anspruch, über die schon mitgeteilten Entscheidungen des OVG NRW bzw. VG Düsseldorf hinaus eine Auflistung sämtlicher zugrundegelegter Entscheidungen – die i. ü. alle im Internet veröffentlicht sind – zu erstellen und Ihnen zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXX
Heute erhielt ich folgende Nachricht vom Verwaltungsgericht Düsseldorf, bei dem ich am 19. August um Übersendung des von der Stadtverwaltung Duisburg genannten Urteils, das ich im Internet nicht finden konnte, gebeten hatte:
Sehr geehrter Herr Oppong,
die von Ihnen angeforderte noch nicht rechtskräftige Entscheidung vom 04.08.2010 – Az. 26 L 1223/10 – ist aufgrund Ihrer Anfrage im Internet in die öffentlich zugängliche Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt worden und kann dort abgerufen und ausgedruckt werden.
Die erfassten Entscheidungen der Gerichte in Nordrhein-Westfalen sind anonymisiert im Volltext eingestellt. Für die Recherchen stehen umfangreiche Suchhilfen zur Verfügung, die ausführlich in der Hilfe (Aufruf über die gleichlautende Schaltfläche) beschrieben werden. Sollten Sie wider Erwarten nicht über einen Internet-Zugang verfügen, wird um Hinweis gebeten.
Das Verfahren ist zur Zeit in der Rechtsmittelinstanz anhängig (OVG Münster – Az.: noch nicht bekannt -).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXX
Vor dem Hintergrund dieses Schreibens überrascht die Aussage des Mitarbeiters des Rechtsamtes der Stadt Duisburg vom 19. August, wonach das von ihm genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf angeblich “mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln” gewesen sei. Vor allem aber belegt die Antwort des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, dass der Mitarbeiter der Stadt Duisburg seine Rechtsauffassung mit einem Urteil begründete, das noch nicht einmal rechtskräftig ist.
Antwort des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 7. September 2010:
Sehr geehrter Herr Oppong,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25.08.2010, mit welcher Sie im Wesentlichen mitteilen, dass Ihrer Meinung nach der Verweigerungsgrund des § 6 lit. a) Alt. 4 IFG NRW nicht vorliege bzw. ein entsprechender Vortrag der angeschriebenen Behörden bislang noch ausstehe.
Wie bereits mit E-Mail vom 23.08.2010 ausgeführt, bin ich indes der Meinung, dass eine Beeinträchtigung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft durch das Bekanntwerden der beantragten Informationen nicht ausgeschlossen ist. In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren, Az.: 26 L 1223/10, am 04.08.2010 den Antrag eines Journalisten auf Akteneinsicht in die zur “Loveparade” erteilten Genehmigungen nebst Anlagen und dazugehörigem Schriftverkehr abgelehnt. Das Gericht führt zu den geprüften Ausschlussgründen § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG und § 6 lit. a) IFG NRW aus:
“Schließlich bestehen gewichtige Bedenken, ob nicht dem Akteneinsichtsanspruch § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 lit a) IFG NRW entgegenstehen. (…) Dass diese Ausschlussgründe hier vorliegen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Denn das Zugänglichmachen der die Genehmigung der Loveparade betreffenden Verwaltungsvorgänge im derzeitigen Stadium der Ermittlungen könnte zu einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten oder Betroffenen, mittelbar auch zu einer Einwirkung auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten und damit zu Störungen des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs führen. Darüber hinaus kann die Rechtspflege auch dadurch Schaden nehmen, dass die Öffentlichkeit oder einzelne am Verfahrensausgang interessierte Personen mit Hilfe der erlangten Information Druck auf Entscheidungsträger ausüben. Zwar sind auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht von vornherein der Kenntnis der Öffentlichkeit entzogen. Jedoch vollzieht sich in diesen Verfahren die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Regeln und Formen, die der Art des Verfahrens in besonderer Weise angepasst sind. Insbesondere muss die Entscheidung über die Weitergabe von Informationen den die möglichen Folgen am ehesten überblickenden Rechtspflegeorganen selbst überlassen bleiben.”
Den Beschluss können Sie auch unter www.nrwe.de abrufen. Ich verbleibe daher bei meiner mit E-Mail vom 23.08.2010 vertretenen Rechtsauffassung. Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftraggez. XXXXXXXX
Antwort der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 25. August 2010:
Sehr geehrter Herr Oppong,
mit bei der Poststelle der Staatsanwaltschaft Duisburg am 04.08.2010 eingegangener E-Mail bitten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes um Abschriften aller bei der Staatsanwaltschaft Duisburg vorliegenden Schriftstücke, in denen die Stadt Duisburg im Zusammenhang mit der Loveparade 2010 eine Sicherheitsbewertung vorgenommen hat. Ihr Begehren richtet sich ersichtlich auf Schriftstücke aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt Duisburg.
Unabhängig davon, dass nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes die Erhebung von Gebühren vorschreibt und für die Erteilung von Auskünften seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 2 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes andere Regelungen vorrangig sind, wie für Sie speziell der § 4 des Landespressegesetzes, ist zur Erteilung von Informationen grundsätlich die Stelle zuständig, in deren Bereich die Vorgänge geführt werden, aus denen Sie Informationen begehren. Das ist in vorliegendem Fall die Verwaltung der Stadt Duisburg.
Ich kann Ihnen daher nur anheim stellen, sich mit Ihrem Anliegen an die Verwaltung der Stadt Duisburg zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXX
Oberstaaatsanwalt
An diesem Schreiben überrascht, dass der Bearbeiter, ein Volljurist, der Auffassung ist, dass § 2 Abs. 2 IFG NRW von einer Vorrangigkeit des Pressegesetzes gegenüber dem IFG ausgeht. Dass dies nicht der Fall ist und sich Journalisten unabhängig voneinander auf beide Gesetze berufen können, ist jedoch unstreitig.