von Robin Meyer-Lucht, 9.4.09
Die Debatte um ein Urheberleistungsschutzrecht für Verlage kommt in Bewegung. Anfang März war Mathias Döpfner im Spiegel Interview zu dem prägnant-kryptischen Fazit gelangt: “Der Copypreis der Zukunft ist das Copyright.” Es könne nicht angehen, so der Springer-Chef, dass sich “Online-Anbieter und -Suchmaschinen” im Netz “für lau bedienen.”
Döpfner bereitete damit eine Debatte über eine Veränderung des Urheberrechts vor, die seit einiger Zeit in seinem Hause vorbereitet wird. Da sich das journalistische Online-Geschäft weiter umsatzschwach zeigt, suchen Verlage nach einer neuen Einkommensquelle. Genau diese könnte ein solches Urheberleistungsschutzrecht darstellen.
Ein Leistungsschutzrecht ist vereinfacht gesagt ein Urheberrecht für Werkvermittler. In der Musikindustrie gibt es das bereits. Plattenfirmen halten Rechte an den von ihnen veröffentlichten Werken; Verlage noch nicht. Genau das soll sich ändern, wie VDZ-Justiziar Dirk Platte der FTD erklärte: “Der Autor hielte dann das Recht am einzelnen Beitrag, der Verwerter am gesamten Werk, also etwa einer Zeitschrift.”
Die Idee eines solchen Leistungsschutzrechts für Verlage ist der einer Kulturflatrate für Journalismus gar nicht unähnlich: In beiden Fällen geht es darum, Geld bei Dritten einzusammeln, um es der Journalismusproduktion zuzuführen. Die Mechanismen und die Begründungen sind dabei jeweils völlig andere.
Ein Urheberleistungsschutzrecht ließe sich dabei möglicherweise relativ leicht in das bisherige Rechtsgebäude einbauen – während eine Kulturflatrate die Paradigmen des Urheberrechts und der Urhebervergütung erheblich verschieben würde.
Das Leistungsschutzrecht ist für Verlage gleich aus zweierlei Gründen sehr interessant: Einerseits könnte es ein Instrument sein, um zusätzliche Einnahmen für Verlage (und jeder Blogger könnte dabei als Eigenverleger auch profitieren) zu generieren. Eine Art Journalismus-Gema könnte dabei Beträge bei Aggregatoren oder möglicherweise auch bei Internet-Providern einsammeln. Andererseits erleichtert das Recht die Möglichkeit der Verlage, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Bislang müssen sie dies mit den betroffenen Journalisten zusammen tun. Mit einem Leistungsschutzrecht könnten die Verlage alleine tätig werden. Die kleine Rangelei zwischen Perlentaucher, FAZ und Hürliman wäre dann möglicherweise anders ausgegangen.
Das Vorhaben ist also nicht unproblematisch: Mit dem richtigen Ansatz, mehr Einnahmen für die Produktion von Journalismus zu erhalten, ist zugleich möglicherweise auch eine überzogene und im Print-Denken verhaftete Abgabenpflicht für das Zitieren verbunden. Dabei stellt sich zudem die Frage nach dem Verhältnis von Verlag und Autor im Internet überhaupt.
Mit anderen Worten: Die Idee eines Leistungsschutzrechts für Verlage braucht eine besonnene, abgewogene Diskussion. Denn einfach ist die Situation ganz sicher nicht.
Heute nun hat der Jurist Jan Hegemann, Partner bei Hogan & Hartson, einen Artikel zum Leistungsschutzrecht in der FAZ veröffentlicht. Der Text findet sich nicht nur auf der Site der FAZ, sondern auch auf dem Portal Juris, was eine ungewollte Illustration des Themas darstellen könnte.
Hegemann schreibt:
Alle Versuche, den Zugriff auf Zeitungs- und Zeitschrifteninhalte im Netz unmittelbar zu monetarisieren – etwa über Abonnentensysteme -, sind erfolglos geblieben. Journalistische Websites können nach der Mechanik des Internets offenbar fast nur gratis erfolgreich verbreitet werden. Wie aber können Verlage und Journalisten ihr geistiges Eigentum im Netz schützen und an seiner wirtschaftlichen Verwertung angemessen beteiligt werden?
Hegemann konstruiert hier erneut jenen Konnex von Urheberrecht und geschäftlichem Erfolg im Internet, der derzeit stark in Mode ist: Dabei ist zunächst einmal festzustellen, dass in einer Marktwirtschaft, auf die man gerade im Hause Springer viel hält, der Kunde maßgeblich mitbestimmt, welche Vergütung angemessen ist, und nicht die juristische Abteilung.
Der Journalismus im Netz hat derzeit vor allem ein Einnahme– und nicht vorrangig ein Urheberrechtsproblem. Es ist keinesfalls so, dass der Diebstahl journalistischer Inhalte ein Kernproblem für die Branche darstellt — anders als etwa in der Musikindustrie (der ein Leistungsschutzrecht in dieser Angelegenheit auch nicht viel weiter hilft). Das Kernproblem besteht darin, dass sich mit dem Wechsel des Medienträgers der Wettbewerb erheblich ausgeweitet hat und die Verlage nur bedingt Modelle gefunden haben, mit diesem Wettbewerb umzugehen.
Hegemann möchte vor allem Google News in die Abgabenpflicht nehmen: “Die dort wiedergegebenen ‘Snippets’ – also die mit großem redaktionellen Aufwand erstellten Kurzzusammenfassungen der Artikel” sind bislang noch nicht urheberrechtsschutzfähig. Das möchte Hegemann ändern.
So sympathisch manchem dieser Versuch gegen die “Monopolisierung des Weltwissens” durch Google auf den ersten Blick sein mag — er ist absurd und zutiefst im Print-Denken verwurzelt. Google stellt es jedem Anbieter frei, sich bei seinem News-Dienst auszuklinken. Google erbringt eine Aggregationsleistung, die von den Lesern sehr geschätzt wird und die den Verlagen sehr viel Nutzer bringt. Und im Netz gibt es keine wichtigere Währung als den Link. Wer Links erhält, ist relevant und sichtbar. Der “fair use” eines Zitats erlaubt die Vernetzung des Wissens überhaupt erst. Daran eine Gebühr zu knüpfen, wäre absurd.
Mit der Google News-Abgabe wären dann plötzlich alle abgabenpflichtig? Auch Perlentaucher und jedes Blog müsste in eine Journalismus-Gema für Zitieren einzahlen? Dies wäre weltfremd und würde die Wissenskultur des Internets auf den Kopf stellen.
Wenn man ein Urheberleistungsschutzrecht dazu verwenden könnte, Internet-Provider an der Finanzierung der über sie verbreiteten journalistischen Inhalte zu beteiligen, wäre dies möglicherweise sinnvoll und würde keine Armen treffen. Aber: Eine Zitier-Gema für Inhalte braucht im Netz nun wirklich keiner, außer vielleicht Verlage in Geschäftsmodellnot.
Es wäre zu begrüßen, wenn Verlage leichter gegen klare Urheberrechtsverletzungen im Netz vorgehen können. Doch auch hier scheint ein gewisses Mitspracherecht der Autoren und ein Augenmaß der Verlage geboten.
Die Sache bedarf also einer genauen Prüfung. Hegemann jedoch betreibt Schwarz-Weiß-Malerei und spielt mit der Angst. Es ist keinesfalls so, dass die Inhalte der Verlage heute im Netz “schutzlos”, “gratis” und “herrenlos” umherflottieren. Es ist keinesfalls so, dass ein Abschalten von Google News Deutschland irgendeinem Verleger etwas helfen würde (was Google bei überzogenen Gebühren ähnlich wie bei YouTube-Musikvideos machen könnte). Es ist keinesfalls so, dass einem im Netz allerorten journalistische “Rip-Offs” angeboten würden. Auch bei Hegemann erscheint das Netz vor allem als Hort des “Ungezogenen”. Die angebliche Nähe zur Gesetzlosigkeit des Mediums wird zum Platzhalter für das Unbehagen mit dem dezentralen, vermeindlich unkontrollierten Medium.
Jan Hegemanns Fontral-Apologie eines Leistungsschutzrechts für Verlage ist somit als Diskussionsbeitrag wenig hilfreich, weil sie sich neben den Vergütungsproblemen der Verlage nicht für Auswirkungen auf die Link- und Wissensökonomie des Internets interessiert.