von Thomas Stadler, 24.8.14
Das Bundeskartellamt wird derzeit kein Missbrauchsverfahren gegen Google im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse einleiten. Ein solches Verfahren ist von zwölf Verlagen gemeinsam beantragt worden. Die Entscheidung des Kartellamts ist wenig überraschend.
Laut einem Bericht der FAZ hat das Amt gegenüber den Verlagen sogar angekündigt, zu prüfen, ob nicht der Zusammenschluss der Verlage zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts kartellrechtlich relevant sein könnte.
Meines Erachtens stecken hinter dem juristisch unsinnigen Vorgehen der Verlage primär politische Gründe. Wenn die Verlage ihre Vorhaben, Google zur Kasse zu bitten, weder kartellrechtlich noch urheberrechtlich durchsetzen können, werden sie in einer nächsten Runde vom Gesetzgeber die Ausweitung der jetzigen gesetzlichen Regelung zum Leistungsschutzrecht fordern, unter Hinweis darauf, dass sich die geltende Regelung nicht als effektiv erwiesen hat.
Update:
iRights.info hat das Schreiben des Kartellamts an die Verlage mittlerweile veröffentlicht. In dem Schreiben heißt es wörtlich u. a.:
Eine kartellrechtliche Verpflichtung Googles zum entgeltlichen Erwerb von Leistungsschutzrechten ist aus Sicht der Beschlussabteilung nicht anzunehmen. Eine Pflicht von Google zur Darstellung der Webseiten deutscher Presseverlage in einem so großen Umfang, dass das Leistungsschutzrecht nach § 87f UrhG berührt würde, kommt aus Sicht der Beschlussabteilung ebenfalls nicht in Betracht. (…)
Als kartellrechtlich relevantes Verhalten käme insoweit eventuell eine vollständige Auslistung von Webseiten deutscher Presseverlage aus den Ergebnissen der allgemeinen Suche von Google als Reaktion gerade auf die konkrete Einforderung von Leisungsschutzrechts-Entgelten durch einen oder mehrere Verlage in Betracht- an Stelle der Auslotung und des Rückgriffs auf eine leistungsschtzrechtsfreie und damit unentgeltliche Nutzung.
Das bedeutet also, dass Google nach Ansicht des Kartellamts nicht verpflichtet ist, tatsächlich solche Rechte von den Verlagen zu erwerben, die das kostenpflichtige Leistungsschutzrecht umfassen. Google muss im Rahmen seiner allgemeinen Suche – außerhalb des Leistungsschutzrechts – lediglich Verlagsinhalte (kostenlos) anzeigen.
Nur eine (vollständige) Auslistung von Verlagsinhalten, die nicht dem Leistungsschutzrecht unterfallen, wäre kartellrechtlich problematisch. Die (urheberrechtliche) Streitfrage wird im Zweifel dann wiederum die sein, ab welchem Umfang Textauschnitte (Snippets) unter das Leistungsschutzrecht fallen. Das Kartellrecht wird die Verlage allerdings nicht an das gewünschte Ziel führen.
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