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Leistungsschutzrecht: 10 Gründe gegen eine „Presse-GEZ“

von , 4.8.10

Im Oktober 2009, kurz nach der Bundestagwahl, war die Freude in deutschen Presseverlagen groß: Einigen Presselobbyisten war es in einer politischen Nacht- und Nebelaktion gelungen, maßgebliche Verhandlungsführer des Koalitionsvertrages von der vermeintlichen Notwendigkeit eines sog. Leistungsschutzrechtes für Presseverlage zu überzeugen. Wie sich inzwischen gezeigt hat, war die Absichtserklärung im Koalitionsvertrag, ein Leistungsschutzrecht einführen zu wollen, voreilig. Negative Konsequenzen für andere Wirtschaftszweige, Millionen von Internetnutzern und die Informationsfreiheit in Deutschland waren offenbar weder diskutiert noch ausreichend bedacht worden.

Erfreulicherweise findet inzwischen eine breite Debatte über Sinn und Unsinn eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage statt. Vielen wird jetzt bewusst, dass die beabsichtigte “Stärkung von Qualitätsjournalismus” und die “Aufrechterhaltung von Meinungsvielfalt” durch ein Leistungsschutzrecht nicht gefördert, sondern geradezu konterkariert würde.

Wir alle brauchen eine funktionierende Presse- und Verlagslandschaft und sind interessiert an der Aufrechterhaltung hoher journalistischer Qualität. Journalistische, aber auch verlegerische Leistungen haben ihren Preis. Dieser Preis – etwa der Verkaufspreis einer Zeitung, der Preis eines digitalen Angebots oder der Anzeigenpreis einer Werbeanzeige – wurde bisher durch Angebot und Nachfrage geregelt. Die digitale Entwicklung machte jedoch nicht nur technologische Anpassungen notwendig, sondern ließ auch die bestehenden Geschäftsmodelle der Verlage zunehmend an ihre Grenzen stoßen. Neue Konzepte mussten gefunden und weiter entwickelt werden. Vielen großen Verlagen (wie etwa Axel Springer, Burda, Gruner+Jahr oder Holtzbrinck), aber auch mittleren und kleinen Verlagen (wie etwa dem Spiegel oder dem Meine Verlag) ist die Anpassung an geänderte Strukturen bereits gut gelungen; andere suchen noch nach Finanzierungskonzepten.

Durch ein Leistungsschutzrecht soll nun das angebliche “Refinanzierungsproblem der Presse” durch eine marktfremde Lösung, im Klartext: eine Quersubventionierung durch andere Wirtschaftszweige, behoben werden. Hierzu wollen sich die Verlage ein exklusives Recht an Presseerzeugnissen – bis hin zu kleinsten Informationseinheiten (“snippets”) – einräumen lassen, das es ihnen ermöglichen würde, andere von der Nutzung auszuschließen. Durch ein solches Verbotsrecht würde jede Vervielfältigung eines Online-Artikels zu gewerblichen Zwecken vergütungspflichtig. Selbst das Anzeigen von (kostenlos zugänglichen) Texten auf dem Bildschirm des Nutzers würde dann Geld kosten; ebenso die Anzeige von Suchergebnissen bei Suchmaschinen.

Die Einführung eines solchen Leistungsschutzrechtes ist nicht gerechtfertigt. Die Folgen wären verheerend. Nachfolgend werden die zehn wichtigsten Gründe gegen das Verbotsrecht und die Errichtung einer “Presse-GEZ” näher beleuchtet:

1. Ein Leistungsschutzrecht ist wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.

Presseverlage begründen die Notwendigkeit der Einführung eines Leistungsschutzrechtes mit Absatzrückgängen im Printgeschäft, einem “Scheitern” von Bezahlmodellen im Internet und dem Rückgang des verlegerischen Anteils am Gesamtwerbemarkt. Dies habe zu einer wirtschaftlichen Situation der Presseverlage geführt, die den Qualitätsjournalismus in Deutschland akut gefährden würde.

Diese Annahmen haben sich als falsch oder jedenfalls als maßlos übertrieben herausgestellt: Eine KPMG-Marktstudie von Februar 2010 zum “Medienmarkt Deutschland” belegt vielmehr, dass Reichweite und Umsätze im Printgeschäft nicht zurückgegangen sind, sondern auf einem relativ stabilen und hohen Niveau stagnieren. Dem entsprechen auch die teilweise sensationell guten Umsätze und Gewinne der Verlage aus dem 1. Halbjahr 2010. Auch die Zahl der Redakteure und Volontäre der deutschen Tages- und Wochenzeitungen ist seit Jahren in etwa konstant. Im Bereich „Internet und Mobile Dienste“ erzielten die Presseverlage in den vergangenen Jahren durchgängig zweistellige Umsatzzuwächse, die verlagseigenen Prognosen zufolge auch in den kommenden Jahren zu erwarten sind. Die Top-10 Verlagsgruppen verzeichnen derzeit jährliche Wachstumsraten bei den Online-Umsätzen von bis zu 70%. Generell erwarten Presseverlage gerade im Internet-Geschäft die größten Zuwächse.

Viele Online-Aktivitäten der großen Verlagshäuser laufen gut, zumal Umsätze nicht mehr nur unter ihren traditionellen Zeitungs- und Zeitschriftenmarken erwirtschaftet werden, sondern unter eigenständigen, zugkräftigen Marken (z.B. Spiegel, Focus, Bild, Stern) oder von neu gegründeten Tochterunternehmen oder Beteiligungen (z.B. Immonet, Parship, Elitepartner, Stepstone, Xing, StudiVZ). Teilweise konkurrieren neue Online-Aktivitäten der Presseverlage mit Aktivitäten und Erlösquellen im traditionellen klassischen Printgeschäft (Rubriken/Kleinanzeigen), teilweise entwickeln die Verlagshäuser im Online-Bereich auch ganz neue Geschäftsfelder (E-Commerce, Bewertungsportale, Games etc.).

Von einem “Scheitern” von Bezahlmodellen kann also keine Rede sein. Vielmehr steht zu erwarten, dass sich erfolgreiche Geschäftsmodelle – unterstützt durch neue Abrechnungs- und Bezahlsysteme – schon in den kommenden Monaten und Jahren äußerst positiv entwickeln und weiter durchsetzen werden. Studien belegen, dass ein Großteil der Nutzer durchaus bereit ist, für qualitativ hochwertige Informationen im Internet zu zahlen. Daher wäre es bereits aufgrund der dynamischen Marktentwicklung schädlich, jetzt gesetzgeberisch durch die Schaffung eines Exklusivrechts regulierend einzugreifen.

Auch die Behauptung einer „Kannibalisierung“ des verlegerischen Anteils am Gesamtwerbemarkt durch andere Markteilnehmer trifft nicht zu. Verlage verbuchen mit ca. 46 % Marktanteil das Gros der klassischen Online-Werbeumsätze in Deutschland. Dies entspricht ihrem – konstanten – Anteil an den Nettoumsätzen des Gesamtwerbemarktes.

Einen in weiten Teilen gut funktionierenden Wirtschaftssektor nun flächendeckend durch Querfinanzierungen anderer Wirtschaftsunternehmen zu unterstützen, ist marktpolitisch nicht gerechtfertigt.

2. Ein Leistungsschutzrecht ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Jeder Verlag ist Herr seiner Inhalte. Ein Verlag ist weder gezwungen, Inhalte überhaupt ins Netz zu stellen, noch muss er diese kostenlos anbieten. Stellt er diese kostenlos ins Internet, hat er jederzeit die Möglichkeit, Suchmaschinen davon ausschließen. Interessierte Leser könnten dann nur noch über die Homepage der Verlage oder anderweitige Verlinkungen, nicht mehr aber über Suchmaschinen auf die Verlagsinhalte zugreifen.

Ermöglicht man jedoch die Verlinkung der eigenen Inhalte über Suchmaschinen, ist es geradezu abwegig, dafür andere zur Kasse zu bitten. Folgender Vergleich möge dies veranschaulichen: Gibt ein Verlag Zeitungen gegen Entgelt ab, muss man die Zeitung bezahlen. Gibt ein Verlag die Zeitung jedoch kostenlos ab und refinanziert sie durch Werbung, kann der Verlag nicht später den Leser der kostenlosen Zeitung zu Lese-Abgaben auffordern. Genau dieses schizophrene Modell eines gleichzeitig kostenlosen und vergütungspflichtigen Angebotes steht hinter der Idee eines Leistungsschutzrechtes.

Das Setzen von Links auf frei verfügbare Presseartikel durch Suchmaschinen oder Soziale Netzwerke stellt kein Ausnutzen fremder Leistungen, sondern eine eigenständige Infrastrukturleistung dar. Diese kann nur durch einen erheblichen Kostenaufwand für Datenzentren, Hard- und Software sowie sonstige Technik bereit gestellt werden. Suchmaschinen wie Google tragen so in erheblichem Umfang zum Erfolg der Internetangebote der Verleger bei.

Andere Betreiber von Webseiten geben Millionen für Werbung aus, um Internetnutzer auf ihre Seiten zu locken. Die deutschen Verlagshäuser beanspruchen jedoch eine Sonderrolle: sie wollen für die externe Hilfestellung durch die Suchmaschinen nicht nur nichts bezahlen, sondern hierfür auch noch abkassieren. Dies ist zumindest systemwidrig, schlichter gesagt: dreist.

3. Ein Leistungsschutzrecht ist juristisch nicht gerechtfertigt.

Obwohl es den Presseverlegern nicht in erster Linie um urheberrechtlichen Schutz sondern um die Erschließung einer neuen, zusätzlichen Erlösquelle geht, wird das Leistungsschutzrecht vielfach mit dem Argument gerechtfertigt, es gebe im Urheberrechtsgesetz eine „Schutzlücke“ im Vergleich zu anderen Werkvermittlern. Es gibt jedoch keine Lücke im Schutzsystem. Verlage sind im Online-Bereich gerade nicht „schlechter gestellt als andere Werkvermittler“ (wie es in der Koalitionsvereinbarung suggestiv heißt). Die Presseverleger genießen bereits nach heute geltenden urheber- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen einen breiten und ausreichenden rechtlichen Schutz, der sogar über den anderer Werkvermittler hinausgeht.

Wer ohne entsprechende Genehmigung einen Zeitungsartikel oder eine Abbildung aus einem Presseerzeugnis im Internet vervielfältigt oder öffentlich zugänglich macht, kann vom Verlag aufgrund der diesem von den Urhebern abgeleiteten Rechte ohne weiteres auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 97 i.V.m. §§ 16 bzw. 19a UrhG). Die Online-Angebote der Presseverlage stellen zudem in aller Regel eine Datenbank dar, die gesondert über ein eigenes Leistungsschutzrecht geschützt ist. Selbst in Fällen, in denen Dritte urheberrechtlich im Grunde genommen nicht geschützte Kleinstbestandteile aus den Online-Auftritten der Verlage übernehmen, wirkt der Schutz, sofern die Übernahme systematisch erfolgt und die Verlage hierdurch in ihrem Investitionsschutzinteresse beeinträchtigt werden (§§ 87a ff UrhG). Ergänzend sind die Verlage gegen schmarotzerhafte Leistungsübernahmen durch das Wettbewerbsrecht geschützt (§§ 3, 4 Nr. 9 UWG). Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ermöglicht – anders als ein spezielles Exklusivrecht – eine flexible Interessenabwägung und so einen Schutz, der angemessen und ausreichend ist.

Zwar mag es – wie von Verlegern vorgetragen – in Einzelfällen schwierig sein, in Rechtsstreitigkeiten die eigenen Nutzungsrechte zu belegen. Hieraus kann sich jedoch keine Rechtfertigung für die Einführung eines zusätzlichen Exklusivrechts ergeben. Es ist den Verlagen durchaus zumutbar, ihren Rechteerwerb gerichtsfest zu dokumentieren.

Presseverlage werden zudem bereits heute – auch ohne ein eigenes Leistungsschutzrecht – von der VG Wort an den Ausschüttungen aus Einnahmen aus der Reprografieabgabe beteiligt.

Die Einführung eines Leistungsschutzrecht würde zudem der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diametral widersprechen. Der BGH hat wiederholt festgestellt, dass Verlinkungen auf die Webseiten Dritter und auch sogenannte „Snippets“ von urheberrechtlich geschütztem Material zulässig sind. Die Einführung von Leistungsschutzrechten würde somit den grundlegenden Aussagen der BGH-Rechtsprechungslinie zuwiderlaufen, die beispielsweise in der „Paperboy“-Entscheidung oder dem am 29. April 2010 ergangenen Urteil zur Google-Bildersuche zum Ausdruck kam. Der BGH hat festgehalten, dass „ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, […] mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen“ muss. Was sich für den BGH von selbst versteht: Die übliche Nutzungshandlung verursacht keine Vergütungspflicht. Dies muss auch für Verlage gelten.

Fazit: Presseverleger sind nicht schlechter geschützt, sie sind allenfalls anders geschützt. Daher haben einige Urheberrechtsexperten in der Diskussion über ein Leistungsschutzrecht bereits konsequenterweise gefordert, dass die Einführung eines solchen, falls diese denn erfolge, allenfalls mit der Abschaffung anderer Rechte einhergehen dürfe.

4. Ein Leistungsschutzrecht schadet der deutschen Wirtschaft.

Im Jahr 2009 waren nach offizieller Arbeitsmarktstatistik 40,27 Mio. Bürger erwerbstätig. Nach Angaben des Branchenverbandes BITKOM sind 58% aller Arbeitplätze in Deutschland mit einem Computer ausgerüstet. Es werden also in Deutschland mehr als 23 Millionen Computer gewerblich genutzt. Hinzu kommen Millionen sonstiger internetfähiger Geräte wie etwa Smartphones. Das Leistungsschutzrecht würde also mehr als die Hälfte aller deutschen Arbeitsplätze belasten, da die Mehrheit der gewerblichen Nutzer vergütungspflichtig wäre. Dies würde die Produktion am Standort Deutschland zusätzlich verteuern. Erschwerend kommt hinzu, dass die ausländische Konkurrenz, also Unternehmen außerhalb Deutschlands, die gleichen Presseartikel weiterhin kostenlos nutzen könnten, da dies durch ein Leistungsschutzrecht voraussichtlich nicht erfasst werden kann.

Die Vergütungspflicht für Geräte mit Internetzugang in Folge eines Leistungsschutzrechtes könnte in der deutschen Wirtschaft fatale Folgen haben. Viele Unternehmen dürften sich gezwungen sehen, aus Kostengründen den Internetzugang für ihre Mitarbeiter einzuschränken oder gar gänzlich abzustellen. Dabei unterstützen moderne Technologien wie das Internet die Zusammenarbeit von Mitarbeitern in Unternehmen und tragen somit in erheblichem Maße zu Innovation, Flexibilität und Wachstum bei. Webbasierte Technologien verändern die Arbeitsprozesse nachhaltig. Mitarbeiter sind besser vernetzt, arbeiten simultan an Projekten und entwickeln neue Ideen. Nach einer aktuellen Studie der “Future Foundation” im Auftrag von Google Enterprise sagen 70% der deutschen Angestellten, dass sie durch neue Technologien besser mit ihren Kollegen zusammen arbeiten. Gleichzeitig zeigte sich eine Korrelation von 81% zwischen einer intensiven Zusammenarbeit der Mitarbeiter und einem hohen Innovationsgrad der betreffenden Firma.

Eine Beschränkung des Internetzugangs in den Unternehmen hätte im Übrigen negative Konsequenzen für die wachsende e-commerce-Branche. Millionen von Arbeitnehmern nutzen ihren dienstlichen Internetzugang (z. B. während der Mittagspause oder nach der Arbeit), um Waren und Dienstleistungen zu kaufen oder zu verkaufen, Reisen zu buchen, kostenpflichtig Musik herunterzuladen oder Geschäfte bei Verkaufsplattformen abzuwickeln. Auch diese Geschäfte würden durch ein Leistungsschutzrecht erheblich beeinträchtigt.

5. Ein Leistungsschutzrecht schadet der Informationsfreiheit.

Ein Leistungsschutzrecht würde das Auffinden von Informationen deutlich erschweren. Suchmaschinen und Newsaggregatoren werden sich in Zukunft genau überlegen müssen, ob sie einzelne Presseartikel auffindbar machen wollen, wenn dies für sie kostenpflichtig wäre, jedoch keinen finanziellen Nutzen brächte. Diesen Gedanken sollte man nicht zu voreilig mit Hinweis auf kommerzielle Suchmaschinenanbieter abtun; es gibt viele kleine Suchmaschinen, deren – teilweise gemeinnütziger – Zweck es ist, Inhalte im Netz auffindbar zu machen. Man denke an staatliche Projekte, die die Informationsvermittlung der Bürger erleichtern sollen wie etwa die Deutsche Digitale Bibliothek; man denke an wissenschaftliche Einrichtungen; man denke an Kindersuchmaschinen wie fragFINN usw. Sie alle werden sich eine Querfinanzierung von Verlagen kaum leisten können und werden möglicherweise gezwungen, ihren Dienst einzuschränken oder gar einzustellen.

6. Ein Leistungsschutzrecht hilft kleinen Presseverlagen nicht und es schadet dem „Qualitätsjournalismus“.

Zur Rechtfertigung eines Leistungsschutzrechtes werden häufig auch kleine Verlage (regionale Tageszeitungen) ins Feld geführt, die ohne zusätzliche Absicherung angeblich keine Überlebenschance hätten. Dadurch sei, so die Befürworter des Leistungsschutzrechtes, “die Vielfalt der Presselandschaft und der Qualitätsjournalismus insgesamt” gefährdet. Jedoch ist das Gegenteil richtig: ein Leistungsschutzrecht würde weder kleinen Verlagen noch dem Journalismus helfen, sondern die Konzentration der Medienlandschaft weiter vorantreiben – kaum ein Beitrag zur Förderung der journalistischen Qualität.

Bezeichnenderweise wird die Forderung nach einem Leistungsrecht gerade von den sehr großen Verlagshäuser erhoben. Sollte ihr Plan umgesetzt werden, müsste zunächst eine neue Verwertungsgesellschaft geschaffen werden. Diese hätte das Ziel, möglichst viel Geld einzusammeln und die Einnahmen (nach Abzug eines Anteils für die interne Verwaltung) an die Verlage auszuschütten. Der Verteilungsschlüssel würde von der Verwertungsgesellschaft festgelegt. Es dürfte klar sein, dass die Festsetzung der Tarife nicht an der Qualität eines Beitrags, sondern an der Reichweite seines Angebotes anknüpfen würde. Was auf den ersten Blick gerecht erscheint, zeigt auf den zweiten Blick das Dilemma: Diejenigen, die schon heute eine hohe Reichweite erzielen, werden auch die Gewinner von morgen sein. Sie bekämen den Löwenanteil aus der neuen Verwertungsgesellschaft. Es handelt sich hierbei durchgängig um die zugkräftigen überregionalen Marken der großen Verlage, die bereits heute den digitalen Wandel erfolgreich vollzogen haben (Bild, Focus, Stern usw.). Kleine regionale oder lokale Zeitungen indes, die mit weniger professionellen Internetangeboten und kleinerer Leserschaft auch weniger Nutzer ansprechen, werden konsequenterweise nur geringe Beträge aus dem neuen Einnahmetopf erhalten. Um von der neuen Verwertungsgesellschaft zu profitieren, werden daher auch sie in Zukunft auf höhere Reichweite setzen müssen. Das Streben nach Masse führt jedoch bekanntlich selten zu mehr Klasse. Es hilft den Großen, nicht den Kleinen und wird die Marktkonzentration weiter vorantreiben. Derzeit vereinen allein die zehn deutschen Großverlage 60% der Werbeumsätze im Printbereich auf sich. Gerade die Top-10 der Verlage haben ihre digitalen Aktivitäten in den vergangenen Jahren erheblich ausgeweitet und werden daher weit mehr als 60% der digitalen Erlöse auf sich vereinen. Das Leistungsschutzrecht würde dieser Tendenz erheblich Vorschub leisten und so der Verlagsvielfalt einen Bärendienst erweisen.

7. Ein Leistungsschutzrecht verhindert das Entstehen neuer Business-Konzepte.

Die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht kommt dem Eingeständnis gleich, bei der Entwicklung von Geschäftsmodellen im Internet versagt zu haben. Das Leistungsschutzrecht wird funktionierende Konzepte nicht ersetzen können. Es würde die Realisierung solcher Konzepte sogar gefährden, da es Kostenlos-Angeboten stärker zugute kommt als Bezahl-Angeboten. Warum?

Grundsätzlich können Anbieter ihre digitalen Inhalte auf zweierlei Weise refinanzieren: durch Werbung oder durch Verkauf (=kostenpflichtige Angebote). Kostenlose Inhalte werden in der Regel über Werbung refinanziert und sind daher auf hohe Reichweiten angewiesen; mehr Nutzerzugriffe bedeuten höhere Werbeeinnahmen. Wer sein Angebot hingegen zum kostenpflichtigen Abruf bereitstellt, ist nicht in erster Linie auf Reichweite angewiesen, sondern auf die Bereitschaft der Nutzer, für das Angebot einen bestimmten Preis zu bezahlen. Ein qualitativ hochwertiges Angebot kann also durchaus auch bei geringerer Reichweite rentabel sein.

Das Leistungsschutzrecht setzt allerdings alleine auf Reichweite und leistet daher der „Kostenlos-Kultur“ Vorschub. Denn warum sollte ein Verlag beispielsweise auf Bezahl-Apps für das Android oder das iPad setzen, wenn er mit einer hohen Online-Reichweite mehr Geld aus dem Leistungsschutzrecht-Topf entnehmen könnte?

Das Leistungsschutzrecht leistet also dem Prinzip „Reichweite um jeden Preis“ Vorschub, Bezahlangebote geraten so weiter ins Hintertreffen.

8. Ein Leistungsschutzrecht kriminalisiert Millionen von Nutzern in Deutschland.

Wer unerlaubt in verwandte Schutzrechte eingreift, macht sich gemäß § 108 UrhG strafbar und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, wenn dies gewerbsmäßig passiert. Der Aufruf und das Betrachten der Webseite eines Presseverlages, der einen Artikel für jedermann frei und kostenlos zugänglich ins Netz gestellt hat, lässt den Leser zu einem kriminellen Urheberrechtsverletzer werden, wenn er im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit liest und er bzw. sein Arbeitgeber keine Vergütung an die Verwertungsgesellschaft gezahlt hat. Hiermit kriminalisiert man eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Selbständigen in Deutschland.

9. Ein Leistungsschutzrecht führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

Die Einführung eines Leistungsschutzrechtes würde für erhebliche Rechtsunsicherheit und jahrelange Rechtsstreitigkeiten sorgen, da die rechtlichen Konturen eines neuen Rechts nicht feststehen und sich erst entwickeln müssten. Die Verlage versuchen von der Vielzahl noch offener Rechtsfragen abzulenken, indem sie auf eine spätere Klärung verweisen. Eine solche kann jedoch nicht im Interesse der Allgemeinheit sein, zumal nicht nur Einzelheiten, sondern nach wie vor auch Essentielles unklar ist. Unklar ist etwa, wer Schutzrechtsinhaber sein soll und welche Leistungen überhaupt geschützt werden sollen. Auch der Schutzumfang und die Schranken werden sich nicht zweifelsfrei bestimmen lassen. Konfliktträchtig erscheint auch das Spannungsverhältnis zwischen den Aussagen des BGH zur faktischen Einwilligung in Vervielfältigungshandlungen, wenn Werke ungeschützt ins Netz gestellt werden, und einem Leistungsschutzrecht, denn auch die Rechte von Leistungsschutzrechtsberechtigten sind einwilligungsfähig.

Auch die Zulässigkeit der Gründung einer neuen Verwertungsgesellschaft dürfte fraglich sein. Aber vor allem die Festlegung der Tarife und die Überprüfung ihrer Angemessenheit dürften viele Jahre dauern, zumal dem ordentlichen Gerichtsweg zunächst der obligatorische Weg über die Schiedsstelle vorgeschaltet wäre.

Ferner dürfte die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen aufwendig werden, zumal datenschutzrechtliche Fragen entstehen, die bisher nicht ansatzweise beantwortet wurden. Die Beweisführung, dass ein Internetnutzer beim Lesen „gewerblich tätig“ war, dürfte mit den bestehenden Datenschutzbestimmungen nur schwer in Einklang zu bringen sein. Die Vorstellung, dass eine Verwertungsgesellschaft zur Durchsetzung von Gebühren-Ansprüchen auf massenhafte Sammlungen von Daten über den Abfragenden (wie z. B. IP Adressen) zurückgreifen müsste, ist besorgniserregend. Es entstünde – dies erscheint derzeit kaum vermeidbar – eine Datenbank gigantischen Ausmaßes, in der wohl nicht nur hinterlegt wäre, welcher Nutzer eine Vergütung an die “Presse-GEZ” abführt, sondern auch zu Beweiszwecken erfasst werden müsste, wer wann welchen Artikel aufgerufen hat und ob dies zu gewerblichen oder privaten Zwecken geschah.

All diese Fragen sollten unbedingt geklärt werden, bevor man einem Leistungsschutzrecht das Wort redet, denn ist ein Leistungsschutzrecht erst einmal eingeführt, genießt es faktisch Ewigkeitsstatus, da es als Teil der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Grundgesetz kaum mehr abzuschaffen wäre.

10. Ein Leistungsschutzrecht ist ein politisches Spiel mit dem Feuer.

Der VDZ und BDZV sowie die großen Presseverlage fordern aus leicht zu durchschauenden Gründen ein Leistungsschutzrecht für ihre Mitglieder. Es ist jedoch bezeichnend, dass nicht einmal diejenigen, die etwas fordern, sich mit den Journalisten darauf einigen können, wie die erhofften Millionen (z. T. sprechen Verlage von Milliarden) verteilt werden sollen. Obwohl die betreffenden Parteien seit Sommer 2009 versuchen, einen Konsens über die Verteilung der Einnahmen zu erzielen, kam eine solche bislang nicht zustande.

Die Gewerkschaften haben andere Vorstellungen und auch innerhalb der Gewerkschaften gehen die Auffassungen der freien und angestellten Journalisten deutlich auseinander. Der Verband der Freischreiber, der freie Journalisten vertritt, lehnt ein Leistungsschutzrecht grundsätzlich ab. In der Blogger-Szene wurde ein Leistungsschutzrecht in Grund und Boden geschrieben. Man muss also konstatieren, dass nicht einmal Konsens mit denjenigen besteht, denen das Recht – angeblich – zugute kommen soll.

Im Ergebnis würde ein Leistungsschutzrecht nur den Interessen einiger weniger Großverlage nutzen, aber vielen schaden:

  • den gewerblichen Internetnutzern, also im Ergebnis der gesamten Wirtschaft (sie müssten für die Nutzung von Inhalten zahlen),
  • Internetdiensteanbietern wie News-Aggregatoren, Suchmaschinen, Social Communities (sie müssten ebenfalls für die Nutzung von Inhalten zahlen),
  • Geräteherstellern (durch Verteuerung der Nutzung von PCs, Computern, Smart Phones, iPad/Tablets, etc.),
  • “paid content”-Angeboten von Verlagen (da sie in aller Regel eine schlechtere Reichweite haben und die Querfinanzierung von kostenlosen Angeboten zu einer Wettbewerbsverzerrung führt),
  • den Städten und Kommunen, den Ländern und dem Bund (die ebenfalls gewerblich nutzen und vergütungsverpflichtet wären),
  • freien Journalisten und Bloggern (wegen der problematischen Zweitverwertung von Werken und weil sie ggf. mehr in die Verwertungsgesellschaft zahlen müssten als sie entnehmen könnten),
  • jedem Nutzer, auch dem privaten (da die Auffindbarkeit von Inhalten erschwert wird) und
  • der Internetwirtschaft im Allgemeinen (da die Internetnutzung abnehmen würde).

Qualitätsjournalismus wird auch in Zukunft benötigt und muss refinanziert werden. Die Einführung eines Leistungsschutzrechtes ist aber als Mittel einer sektoralen Strukturpolitik verfehlt, denn es ersetzt keine langfristigen Refinanzierungs-Konzepte. Es verhindert diese. Die Presseverlage müssen sich den veränderten Bedingungen stellen und viele tun dies schon heute mit erfreulich großem Erfolg. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist nicht erforderlich.

Dr. Arnd Haller ist Chefjustiziar bei Google Nord- und Zentraleuropa.

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