von Thomas Stadler, 12.11.12
Das Urheberrecht ermöglicht keine zeitgemäße Unterrichtung von Studenten und Schülern. Das ist gerade in diesem Jahr, u.a. durch eine Entscheidung des OLG Stuttgart, überdeutlich geworden.
Obwohl eigentlich Handlungsbedarf besteht, kann sich der Gesetzgeber nicht zu einer Ausweitung der Schrankenregelungen durchringen, die es ermöglichen sollten, geschlossenen Benutzergruppen von Studenten oder Schülern an Hochschulen oder Schulen urheberrechtlich geschützte digitale Lehrinhalte in einem sinnvollen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Der Gesetzgeber hat das Problem zumindest im Ansatz erkannt, denn in einem ganz aktuellen Gesetzesentwurf hierzu heißt es:
Die anhängigen Verfahren machen jedoch deutlich, dass für einen Teil der Nutzungen an Hochschulen eine Überarbeitung des § 52 a UrhG erforderlich werden könnte. Daher sollen zunächst die letztinstanzlichen Entscheidungen abgewartet und anschließend geprüft werden, inwieweit die Formulierung dieser Schranke an die Rechtsprechung angepasst werden muss. Daher wird die zeitliche Befristung in § 137 k UrhG letztmalig erneuert, um in den kommenden zwei Jahren über den Inhalt einer dann endgültig entfristeten Regelung entscheiden zu können.
Der Gesetzgeber macht also erst mal nichts, verlängert lediglich den unzureichenden § 52a UrhG erneut und wartet im übrigen ab, wie der BGH in anhängigen Verfahren entscheiden wird. Hier könnte es allerdings auch sein, dass der BGH an den EuGH vorlegen wird, weil die Thematik durch die Multimedia-Richtlinie überlagert wird, die möglicherweise eine äußerst restriktive Auslegung gebietet. Vor diesem Hintergrund wäre eigentlich politischer Handlungsbedarf gegeben, und zwar gerade auch in Brüssel. Die Ankündigung, die Entscheidungen der Gerichte abwarten zu wollen, erscheint da wenig sachgerecht.
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