von Thomas Stadler, 5.12.12
Ich möchte deshalb zwei juristisch-handwerkliche Mängel des Entwurfs näher darstellen und gleichzeitig vor allem die Juristen dazu einladen, weitere Mängel und Ungereimtheiten des Gesetzesentwurfs zu diskutieren.
Die Vorschrift des § 87g Abs. 4 lautet nach dem Entwurf wie folgt:
Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
Satz 2 verweist auf Teil 1 Abschnitt 6 des UrhG, also auf die sog. Schrankenbestimmungen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass damit insbesondere das Zitatrecht nach § 51 UrhG erhalten bleibt. Diese Aussage ist allerdings gänzlich falsch, da eine Maschine nicht zitieren kann. Ein Zitat im urheberrechtlichen Sinne setzt nämlich immer voraus, dass jemand eigene Gedanken zum Ausdruck bringt und sich mit dem zitierten Werk inhaltlich auseinandersetzt. Und genau das können automatisiert arbeitende Dienste nicht leisten. Sie setzen sich nicht geistig-inhaltlich mit einem Werk auseinander, sondern zeigen nur “Snippets” nach voreingestellten Kriterien an. Derartige Snippets in Suchmaschinen oder bei News-Aggregatoren stellen also nie ein Zitat im Sinne des Urheberrechts dar. Die Vorschrift des § 87g Abs. 4 S. 2 läuft damit leer und ist gänzlich überflüssig. Google kann sich nicht auf das Zitatrecht berufen. Ob es sich hierbei um einen handwerklichen Fehler oder um eine gezielte Nebelkerze der Entwurfsverfasser handelt, vermag ich nicht zu beurteilen.
Weitaus schwerwiegender ist das systematische Problem der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts als ausschließliches Recht. Ein ausschließliches Recht berechtigt seinen Inhaber dazu, ein Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
Was passiert jetzt aber, wenn der Autor eines journalistischen Textes mehreren Verlagen bzw. Redaktionen jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Text einräumt, und mehrere Zeitungen den Text dann auch online veröffentlichen? Nach der Logik des § 87f Abs. 1 müsste dann jeder Hersteller eines Presseerzeugnisses (Verleger) ein ausschließliches Recht erwerben, obwohl es ein solches ausschließliches Recht per definitionem nur ein einziges Mal geben kann. An dieser Stelle entsteht ein Wertungswiderspruch, der mir nicht auflösbar erscheint.
Es sind also nicht nur grundlegenden Einwände, die gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse sprechen. Vielmehr ist der konkrete Entwurf auch handwerklich inkonsistent.
Crosspost von Internet Law