von Andreas Moser, 20.2.14
14. Februar 2014
Az. BKA/Zi-4-2014-bII
Im Rahmen eines derzeit von der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB), über das die Öffentlichkeit zur Gewährleistung einer ausreichenden Vorverurteilung regelmäßig auf dem Laufenden gehalten wird, ist dem Bundeskriminalamt die Information zugetragen worden, der Beschuldigte habe durch Zerstörung von Festplatten dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf zu sichernde Beweismittel vorgreifen wollen.
Das BKA hält solch ein Verhalten des Beschuldigten, mag er auch zum Zeitpunkt der Vornahme seiner Handlungen noch nicht offiziell beschuldigt worden sein, für eine zumindest potentielle Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das legitime Strafverfolgungsinteresse des Staates, das der Pflicht zum Schutz seiner Bürger entspringt, wird dadurch gefährdet. Juristen des BKA und des Bundesministeriums des Inneren sind der Ansicht, daß es sich um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt hat, daß Strafvereitelung nicht strafbar ist, wenn der Täter zu seinen eigenen Gunsten handelt (§ 258 V StGB). Diese Strafbarkeitslücke geht offenbar auf Überbleibsel aus dem Römischen Recht (nemo tenetur se ipsum accusare) zurück, die im 21. Jahrhundert nicht mehr angebracht sind. Bekanntermaßen sah sich das Römische Reich nicht den gleichen Herausforderungen durch den internationalen islamistisch motivierten Terrorismus ausgesetzt, wie derzeit die Bundesrepublik Deutschland.
Um zukünftig zu vermeiden, daß Straftäter Beweismittel vernichten und diese aus dem Zugriffsbereich der Polizeibehörden verschwinden lassen, fordert das BKA die Einführung der “Vorratsmüllspeicherung”: Jede Einzelperson soll gesetzlich verpflichtet werden, ihren Hausmüll wöchentlich in mit Namen, Anschrift und Angabe zum Zeitraum der Müllsammlung versehenen, speziell dafür auszugebenden Behältnissen aufzubewahren. Der Hausmüll mehrerer unter einer Adresse gemeldeter Personen darf dabei nicht vermengt werden. Lediglich Kinder unter 4 Jahren dürfen die Müllbeutel ihres gesetzlichen Vertreters verwenden. Elektronische Geräte dürfen vor Entsorgung nicht zerstört werden. Das gleiche gilt für Speichermedien aller Art und für Dokumente in Papierform. Die Aufbewahrungspflicht gilt für 2 Jahre. Zuwiderhandlungen sind unter Strafe zu stellen.
Von dieser verdachtsunabhängigen Vorratsmüllspeicherung verspricht sich das BKA schnellen Zugriff auf Beweismittel, sobald ein Verdachtsmoment auftritt. Diese Forderung wird im Übrigen unabhängig davon aufrecht erhalten werden, ob sich die Behauptung, der Beschuldigte im oben genannten Verfahren habe seine Festplatten zerstört, bewahrheitet oder nicht. Selbstverständlich ist diese allgemeine rechtspolitische Forderung auch unabhängig vom Ausgang des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens. Bei Bedarf wird das BKA andere Ermittlungen oder hypothetische Fallgestaltungen zur Begründung nachreichen.
Crosspost von Der reisende Reporter