#Buchverlage

Angstfrei zitieren

von , 15.10.13

„Fesselnd und aberwitzig. Der beste Roman seit Erfindung der Waschmaschine!“ Ein solches Rezensenten-Lob, gedruckt auf die Rückseite eines Buch-Einbands oder im Rahmen einer Werbeanzeige, kann den Buch-Verlag künftig Lizenzgebühren nach dem Leistungsschutzrecht kosten. Das schrieb Ende vergangener Woche der Tagesspiegel. Und berief sich dabei auf einen absurden Rechtsstreit zwischen dem Online-Buchhändler buch.de und der FAZ.

Der Beitrag endet in einem kleinen „Schreckensszenario“:

„Wo die professionell argumentierende, abwägende Kritik in den Hintergrund gedrängt wird, rückt die Geschmackskritik der Leser – wie auf Amazon – in den Vordergrund.“

Doch halt! Für das Zitat hier im Kasten dürfen gar keine Lizenzgebühren verlangt werden, denn es steht als Belegstelle im Rahmen eines eigenständigen Textes, und die Länge des Zitats steht auch nicht in einem Missverhältnis zum Gesamt-Text.

Also, liebe Blogger, habt keine Angst vor dem Zitieren. Schreibt weiter eure Kritiken und bekräftigt sie mit den richtigen Beleg-Stellen!

Das Leistungsschutzrecht ist zwar ein ausgesprochen dummes Gesetz, aber es ist absolut nicht dafür verantwortlich, dass die „professionell argumentierende, abwägende Kritik“ dadurch in den Hintergrund gedrängt (und durch Amazon-Kritiken ersetzt) werden könnte – wie der Tagesspiegel suggeriert. Das Leistungsschutzrecht kann Kritiken, in denen zitiert wird, eben nicht mit Lizenzgebühren belegen. Es richtet sich allein gegen die Verwendung von so genannten Ausrissen (Snippets), die ohne jede eigenständige Denkleistung zweit-veröffentlicht werden. Kurioserweise (und sicher gänzlich unbeabsichtigt) wird die Bedeutung der „professionell argumentierenden, abwägenden Kritik“ durch das LSR also gestärkt. Denn viele Argumente des Kritikers erlauben viele kostenlose Zitate. Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gewährleistet, dass Zitate innerhalb von Kritiken gratis bleiben.

Dass jedoch der Unterschied zwischen Zitat und Snippet immer wieder zu Irritationen führt und immer wieder neu erklärt werden muss, spricht für die miserable Qualität (und Praktikabilität) des Leistungsschutzrechts. Das LSR vereinfacht die Lage nicht, es verkompliziert sie unnötig.

Deshalb in aller Kürze noch mal der Unterschied:
 

  • Bei einem Zitat, das als Beleg für eine Aussage in einen eigenständigen Text eingebettet ist, besteht kein Vergütungsanspruch.
  • Bei einem Zitat, das aus einem Text nur herausgerissen wird (= Snippet), also in keinen eigenständigen Text eingebettet ist, besteht ein Vergütungsanspruch.

 

 

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