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Arnd Haller

Leistungsschutzrecht: 10 Gründe gegen eine „Presse-GEZ“

Arnd Haller | 49 Kommentar(e)


Die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger ist weder wirtschaftlich noch juristisch gerechtfertigt. Es schadet der Informationsfreiheit, der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle – und letztlich dem “Qualitätsjournalismus”. Ein Gastbeitrag von Google-Chefjurist Arnd Haller.

04.08.2010 | 

Im Oktober 2009, kurz nach der Bundestagwahl, war die Freude in deutschen Presseverlagen groß: Einigen Presselobbyisten war es in einer politischen Nacht- und Nebelaktion gelungen, maßgebliche Verhandlungsführer des Koalitionsvertrages von der vermeintlichen Notwendigkeit eines sog. Leistungsschutzrechtes für Presseverlage zu überzeugen. Wie sich inzwischen gezeigt hat, war die Absichtserklärung im Koalitionsvertrag, ein Leistungsschutzrecht einführen zu wollen, voreilig. Negative Konsequenzen für andere Wirtschaftszweige, Millionen von Internetnutzern und die Informationsfreiheit in Deutschland waren offenbar weder diskutiert noch ausreichend bedacht worden.

Erfreulicherweise findet inzwischen eine breite Debatte über Sinn und Unsinn eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage statt. Vielen wird jetzt bewusst, dass die beabsichtigte “Stärkung von Qualitätsjournalismus” und die “Aufrechterhaltung von Meinungsvielfalt” durch ein Leistungsschutzrecht nicht gefördert, sondern geradezu konterkariert würde.

Wir alle brauchen eine funktionierende Presse- und Verlagslandschaft und sind interessiert an der Aufrechterhaltung hoher journalistischer Qualität. Journalistische, aber auch verlegerische Leistungen haben ihren Preis. Dieser Preis – etwa der Verkaufspreis einer Zeitung, der Preis eines digitalen Angebots oder der Anzeigenpreis einer Werbeanzeige – wurde bisher durch Angebot und Nachfrage geregelt. Die digitale Entwicklung machte jedoch nicht nur technologische Anpassungen notwendig, sondern ließ auch die bestehenden Geschäftsmodelle der Verlage zunehmend an ihre Grenzen stoßen. Neue Konzepte mussten gefunden und weiter entwickelt werden. Vielen großen Verlagen (wie etwa Axel Springer, Burda, Gruner+Jahr oder Holtzbrinck), aber auch mittleren und kleinen Verlagen (wie etwa dem Spiegel oder dem Meine Verlag) ist die Anpassung an geänderte Strukturen bereits gut gelungen; andere suchen noch nach Finanzierungskonzepten.

Durch ein Leistungsschutzrecht soll nun das angebliche “Refinanzierungsproblem der Presse” durch eine marktfremde Lösung, im Klartext: eine Quersubventionierung durch andere Wirtschaftszweige, behoben werden. Hierzu wollen sich die Verlage ein exklusives Recht an Presseerzeugnissen – bis hin zu kleinsten Informationseinheiten (“snippets”) – einräumen lassen, das es ihnen ermöglichen würde, andere von der Nutzung auszuschließen. Durch ein solches Verbotsrecht würde jede Vervielfältigung eines Online-Artikels zu gewerblichen Zwecken vergütungspflichtig. Selbst das Anzeigen von (kostenlos zugänglichen) Texten auf dem Bildschirm des Nutzers würde dann Geld kosten; ebenso die Anzeige von Suchergebnissen bei Suchmaschinen.

Die Einführung eines solchen Leistungsschutzrechtes ist nicht gerechtfertigt. Die Folgen wären verheerend. Nachfolgend werden die zehn wichtigsten Gründe gegen das Verbotsrecht und die Errichtung einer “Presse-GEZ” näher beleuchtet:

1. Ein Leistungsschutzrecht ist wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.

Presseverlage begründen die Notwendigkeit der Einführung eines Leistungsschutzrechtes mit Absatzrückgängen im Printgeschäft, einem “Scheitern” von Bezahlmodellen im Internet und dem Rückgang des verlegerischen Anteils am Gesamtwerbemarkt. Dies habe zu einer wirtschaftlichen Situation der Presseverlage geführt, die den Qualitätsjournalismus in Deutschland akut gefährden würde.

Diese Annahmen haben sich als falsch oder jedenfalls als maßlos übertrieben herausgestellt: Eine KPMG-Marktstudie von Februar 2010 zum “Medienmarkt Deutschland” belegt vielmehr, dass Reichweite und Umsätze im Printgeschäft nicht zurückgegangen sind, sondern auf einem relativ stabilen und hohen Niveau stagnieren. Dem entsprechen auch die teilweise sensationell guten Umsätze und Gewinne der Verlage aus dem 1. Halbjahr 2010. Auch die Zahl der Redakteure und Volontäre der deutschen Tages- und Wochenzeitungen ist seit Jahren in etwa konstant. Im Bereich „Internet und Mobile Dienste“ erzielten die Presseverlage in den vergangenen Jahren durchgängig zweistellige Umsatzzuwächse, die verlagseigenen Prognosen zufolge auch in den kommenden Jahren zu erwarten sind. Die Top-10 Verlagsgruppen verzeichnen derzeit jährliche Wachstumsraten bei den Online-Umsätzen von bis zu 70%. Generell erwarten Presseverlage gerade im Internet-Geschäft die größten Zuwächse.

Viele Online-Aktivitäten der großen Verlagshäuser laufen gut, zumal Umsätze nicht mehr nur unter ihren traditionellen Zeitungs- und Zeitschriftenmarken erwirtschaftet werden, sondern unter eigenständigen, zugkräftigen Marken (z.B. Spiegel, Focus, Bild, Stern) oder von neu gegründeten Tochterunternehmen oder Beteiligungen (z.B. Immonet, Parship, Elitepartner, Stepstone, Xing, StudiVZ). Teilweise konkurrieren neue Online-Aktivitäten der Presseverlage mit Aktivitäten und Erlösquellen im traditionellen klassischen Printgeschäft (Rubriken/Kleinanzeigen), teilweise entwickeln die Verlagshäuser im Online-Bereich auch ganz neue Geschäftsfelder (E-Commerce, Bewertungsportale, Games etc.).

Von einem “Scheitern” von Bezahlmodellen kann also keine Rede sein. Vielmehr steht zu erwarten, dass sich erfolgreiche Geschäftsmodelle – unterstützt durch neue Abrechnungs- und Bezahlsysteme – schon in den kommenden Monaten und Jahren äußerst positiv entwickeln und weiter durchsetzen werden. Studien belegen, dass ein Großteil der Nutzer durchaus bereit ist, für qualitativ hochwertige Informationen im Internet zu zahlen. Daher wäre es bereits aufgrund der dynamischen Marktentwicklung schädlich, jetzt gesetzgeberisch durch die Schaffung eines Exklusivrechts regulierend einzugreifen.

Auch die Behauptung einer „Kannibalisierung“ des verlegerischen Anteils am Gesamtwerbemarkt durch andere Markteilnehmer trifft nicht zu. Verlage verbuchen mit ca. 46 % Marktanteil das Gros der klassischen Online-Werbeumsätze in Deutschland. Dies entspricht ihrem – konstanten – Anteil an den Nettoumsätzen des Gesamtwerbemarktes.

Einen in weiten Teilen gut funktionierenden Wirtschaftssektor nun flächendeckend durch Querfinanzierungen anderer Wirtschaftsunternehmen zu unterstützen, ist marktpolitisch nicht gerechtfertigt.

2. Ein Leistungsschutzrecht ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Jeder Verlag ist Herr seiner Inhalte. Ein Verlag ist weder gezwungen, Inhalte überhaupt ins Netz zu stellen, noch muss er diese kostenlos anbieten. Stellt er diese kostenlos ins Internet, hat er jederzeit die Möglichkeit, Suchmaschinen davon ausschließen. Interessierte Leser könnten dann nur noch über die Homepage der Verlage oder anderweitige Verlinkungen, nicht mehr aber über Suchmaschinen auf die Verlagsinhalte zugreifen.

Ermöglicht man jedoch die Verlinkung der eigenen Inhalte über Suchmaschinen, ist es geradezu abwegig, dafür andere zur Kasse zu bitten. Folgender Vergleich möge dies veranschaulichen: Gibt ein Verlag Zeitungen gegen Entgelt ab, muss man die Zeitung bezahlen. Gibt ein Verlag die Zeitung jedoch kostenlos ab und refinanziert sie durch Werbung, kann der Verlag nicht später den Leser der kostenlosen Zeitung zu Lese-Abgaben auffordern. Genau dieses schizophrene Modell eines gleichzeitig kostenlosen und vergütungspflichtigen Angebotes steht hinter der Idee eines Leistungsschutzrechtes.

Das Setzen von Links auf frei verfügbare Presseartikel durch Suchmaschinen oder Soziale Netzwerke stellt kein Ausnutzen fremder Leistungen, sondern eine eigenständige Infrastrukturleistung dar. Diese kann nur durch einen erheblichen Kostenaufwand für Datenzentren, Hard- und Software sowie sonstige Technik bereit gestellt werden. Suchmaschinen wie Google tragen so in erheblichem Umfang zum Erfolg der Internetangebote der Verleger bei.

Andere Betreiber von Webseiten geben Millionen für Werbung aus, um Internetnutzer auf ihre Seiten zu locken. Die deutschen Verlagshäuser beanspruchen jedoch eine Sonderrolle: sie wollen für die externe Hilfestellung durch die Suchmaschinen nicht nur nichts bezahlen, sondern hierfür auch noch abkassieren. Dies ist zumindest systemwidrig, schlichter gesagt: dreist.

3. Ein Leistungsschutzrecht ist juristisch nicht gerechtfertigt.

Obwohl es den Presseverlegern nicht in erster Linie um urheberrechtlichen Schutz sondern um die Erschließung einer neuen, zusätzlichen Erlösquelle geht, wird das Leistungsschutzrecht vielfach mit dem Argument gerechtfertigt, es gebe im Urheberrechtsgesetz eine „Schutzlücke“ im Vergleich zu anderen Werkvermittlern. Es gibt jedoch keine Lücke im Schutzsystem. Verlage sind im Online-Bereich gerade nicht „schlechter gestellt als andere Werkvermittler“ (wie es in der Koalitionsvereinbarung suggestiv heißt). Die Presseverleger genießen bereits nach heute geltenden urheber- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen einen breiten und ausreichenden rechtlichen Schutz, der sogar über den anderer Werkvermittler hinausgeht.

Wer ohne entsprechende Genehmigung einen Zeitungsartikel oder eine Abbildung aus einem Presseerzeugnis im Internet vervielfältigt oder öffentlich zugänglich macht, kann vom Verlag aufgrund der diesem von den Urhebern abgeleiteten Rechte ohne weiteres auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 97 i.V.m. §§ 16 bzw. 19a UrhG). Die Online-Angebote der Presseverlage stellen zudem in aller Regel eine Datenbank dar, die gesondert über ein eigenes Leistungsschutzrecht geschützt ist. Selbst in Fällen, in denen Dritte urheberrechtlich im Grunde genommen nicht geschützte Kleinstbestandteile aus den Online-Auftritten der Verlage übernehmen, wirkt der Schutz, sofern die Übernahme systematisch erfolgt und die Verlage hierdurch in ihrem Investitionsschutzinteresse beeinträchtigt werden (§§ 87a ff UrhG). Ergänzend sind die Verlage gegen schmarotzerhafte Leistungsübernahmen durch das Wettbewerbsrecht geschützt (§§ 3, 4 Nr. 9 UWG). Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ermöglicht – anders als ein spezielles Exklusivrecht – eine flexible Interessenabwägung und so einen Schutz, der angemessen und ausreichend ist.

Zwar mag es – wie von Verlegern vorgetragen – in Einzelfällen schwierig sein, in Rechtsstreitigkeiten die eigenen Nutzungsrechte zu belegen. Hieraus kann sich jedoch keine Rechtfertigung für die Einführung eines zusätzlichen Exklusivrechts ergeben. Es ist den Verlagen durchaus zumutbar, ihren Rechteerwerb gerichtsfest zu dokumentieren.

Presseverlage werden zudem bereits heute – auch ohne ein eigenes Leistungsschutzrecht – von der VG Wort an den Ausschüttungen aus Einnahmen aus der Reprografieabgabe beteiligt.

Die Einführung eines Leistungsschutzrecht würde zudem der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diametral widersprechen. Der BGH hat wiederholt festgestellt, dass Verlinkungen auf die Webseiten Dritter und auch sogenannte „Snippets“ von urheberrechtlich geschütztem Material zulässig sind. Die Einführung von Leistungsschutzrechten würde somit den grundlegenden Aussagen der BGH-Rechtsprechungslinie zuwiderlaufen, die beispielsweise in der „Paperboy“-Entscheidung oder dem am 29. April 2010 ergangenen Urteil zur Google-Bildersuche zum Ausdruck kam. Der BGH hat festgehalten, dass „ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, […] mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen“ muss. Was sich für den BGH von selbst versteht: Die übliche Nutzungshandlung verursacht keine Vergütungspflicht. Dies muss auch für Verlage gelten.

Fazit: Presseverleger sind nicht schlechter geschützt, sie sind allenfalls anders geschützt. Daher haben einige Urheberrechtsexperten in der Diskussion über ein Leistungsschutzrecht bereits konsequenterweise gefordert, dass die Einführung eines solchen, falls diese denn erfolge, allenfalls mit der Abschaffung anderer Rechte einhergehen dürfe.

4. Ein Leistungsschutzrecht schadet der deutschen Wirtschaft.

Im Jahr 2009 waren nach offizieller Arbeitsmarktstatistik 40,27 Mio. Bürger erwerbstätig. Nach Angaben des Branchenverbandes BITKOM sind 58% aller Arbeitplätze in Deutschland mit einem Computer ausgerüstet. Es werden also in Deutschland mehr als 23 Millionen Computer gewerblich genutzt. Hinzu kommen Millionen sonstiger internetfähiger Geräte wie etwa Smartphones. Das Leistungsschutzrecht würde also mehr als die Hälfte aller deutschen Arbeitsplätze belasten, da die Mehrheit der gewerblichen Nutzer vergütungspflichtig wäre. Dies würde die Produktion am Standort Deutschland zusätzlich verteuern. Erschwerend kommt hinzu, dass die ausländische Konkurrenz, also Unternehmen außerhalb Deutschlands, die gleichen Presseartikel weiterhin kostenlos nutzen könnten, da dies durch ein Leistungsschutzrecht voraussichtlich nicht erfasst werden kann.

Die Vergütungspflicht für Geräte mit Internetzugang in Folge eines Leistungsschutzrechtes könnte in der deutschen Wirtschaft fatale Folgen haben. Viele Unternehmen dürften sich gezwungen sehen, aus Kostengründen den Internetzugang für ihre Mitarbeiter einzuschränken oder gar gänzlich abzustellen. Dabei unterstützen moderne Technologien wie das Internet die Zusammenarbeit von Mitarbeitern in Unternehmen und tragen somit in erheblichem Maße zu Innovation, Flexibilität und Wachstum bei. Webbasierte Technologien verändern die Arbeitsprozesse nachhaltig. Mitarbeiter sind besser vernetzt, arbeiten simultan an Projekten und entwickeln neue Ideen. Nach einer aktuellen Studie der “Future Foundation” im Auftrag von Google Enterprise sagen 70% der deutschen Angestellten, dass sie durch neue Technologien besser mit ihren Kollegen zusammen arbeiten. Gleichzeitig zeigte sich eine Korrelation von 81% zwischen einer intensiven Zusammenarbeit der Mitarbeiter und einem hohen Innovationsgrad der betreffenden Firma.

Eine Beschränkung des Internetzugangs in den Unternehmen hätte im Übrigen negative Konsequenzen für die wachsende e-commerce-Branche. Millionen von Arbeitnehmern nutzen ihren dienstlichen Internetzugang (z. B. während der Mittagspause oder nach der Arbeit), um Waren und Dienstleistungen zu kaufen oder zu verkaufen, Reisen zu buchen, kostenpflichtig Musik herunterzuladen oder Geschäfte bei Verkaufsplattformen abzuwickeln. Auch diese Geschäfte würden durch ein Leistungsschutzrecht erheblich beeinträchtigt.

5. Ein Leistungsschutzrecht schadet der Informationsfreiheit.

Ein Leistungsschutzrecht würde das Auffinden von Informationen deutlich erschweren. Suchmaschinen und Newsaggregatoren werden sich in Zukunft genau überlegen müssen, ob sie einzelne Presseartikel auffindbar machen wollen, wenn dies für sie kostenpflichtig wäre, jedoch keinen finanziellen Nutzen brächte. Diesen Gedanken sollte man nicht zu voreilig mit Hinweis auf kommerzielle Suchmaschinenanbieter abtun; es gibt viele kleine Suchmaschinen, deren – teilweise gemeinnütziger – Zweck es ist, Inhalte im Netz auffindbar zu machen. Man denke an staatliche Projekte, die die Informationsvermittlung der Bürger erleichtern sollen wie etwa die Deutsche Digitale Bibliothek; man denke an wissenschaftliche Einrichtungen; man denke an Kindersuchmaschinen wie fragFINN usw. Sie alle werden sich eine Querfinanzierung von Verlagen kaum leisten können und werden möglicherweise gezwungen, ihren Dienst einzuschränken oder gar einzustellen.

6. Ein Leistungsschutzrecht hilft kleinen Presseverlagen nicht und es schadet dem „Qualitätsjournalismus“.

Zur Rechtfertigung eines Leistungsschutzrechtes werden häufig auch kleine Verlage (regionale Tageszeitungen) ins Feld geführt, die ohne zusätzliche Absicherung angeblich keine Überlebenschance hätten. Dadurch sei, so die Befürworter des Leistungsschutzrechtes, “die Vielfalt der Presselandschaft und der Qualitätsjournalismus insgesamt” gefährdet. Jedoch ist das Gegenteil richtig: ein Leistungsschutzrecht würde weder kleinen Verlagen noch dem Journalismus helfen, sondern die Konzentration der Medienlandschaft weiter vorantreiben – kaum ein Beitrag zur Förderung der journalistischen Qualität.

Bezeichnenderweise wird die Forderung nach einem Leistungsrecht gerade von den sehr großen Verlagshäuser erhoben. Sollte ihr Plan umgesetzt werden, müsste zunächst eine neue Verwertungsgesellschaft geschaffen werden. Diese hätte das Ziel, möglichst viel Geld einzusammeln und die Einnahmen (nach Abzug eines Anteils für die interne Verwaltung) an die Verlage auszuschütten. Der Verteilungsschlüssel würde von der Verwertungsgesellschaft festgelegt. Es dürfte klar sein, dass die Festsetzung der Tarife nicht an der Qualität eines Beitrags, sondern an der Reichweite seines Angebotes anknüpfen würde. Was auf den ersten Blick gerecht erscheint, zeigt auf den zweiten Blick das Dilemma: Diejenigen, die schon heute eine hohe Reichweite erzielen, werden auch die Gewinner von morgen sein. Sie bekämen den Löwenanteil aus der neuen Verwertungsgesellschaft. Es handelt sich hierbei durchgängig um die zugkräftigen überregionalen Marken der großen Verlage, die bereits heute den digitalen Wandel erfolgreich vollzogen haben (Bild, Focus, Stern usw.). Kleine regionale oder lokale Zeitungen indes, die mit weniger professionellen Internetangeboten und kleinerer Leserschaft auch weniger Nutzer ansprechen, werden konsequenterweise nur geringe Beträge aus dem neuen Einnahmetopf erhalten. Um von der neuen Verwertungsgesellschaft zu profitieren, werden daher auch sie in Zukunft auf höhere Reichweite setzen müssen. Das Streben nach Masse führt jedoch bekanntlich selten zu mehr Klasse. Es hilft den Großen, nicht den Kleinen und wird die Marktkonzentration weiter vorantreiben. Derzeit vereinen allein die zehn deutschen Großverlage 60% der Werbeumsätze im Printbereich auf sich. Gerade die Top-10 der Verlage haben ihre digitalen Aktivitäten in den vergangenen Jahren erheblich ausgeweitet und werden daher weit mehr als 60% der digitalen Erlöse auf sich vereinen. Das Leistungsschutzrecht würde dieser Tendenz erheblich Vorschub leisten und so der Verlagsvielfalt einen Bärendienst erweisen.

7. Ein Leistungsschutzrecht verhindert das Entstehen neuer Business-Konzepte.

Die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht kommt dem Eingeständnis gleich, bei der Entwicklung von Geschäftsmodellen im Internet versagt zu haben. Das Leistungsschutzrecht wird funktionierende Konzepte nicht ersetzen können. Es würde die Realisierung solcher Konzepte sogar gefährden, da es Kostenlos-Angeboten stärker zugute kommt als Bezahl-Angeboten. Warum?

Grundsätzlich können Anbieter ihre digitalen Inhalte auf zweierlei Weise refinanzieren: durch Werbung oder durch Verkauf (=kostenpflichtige Angebote). Kostenlose Inhalte werden in der Regel über Werbung refinanziert und sind daher auf hohe Reichweiten angewiesen; mehr Nutzerzugriffe bedeuten höhere Werbeeinnahmen. Wer sein Angebot hingegen zum kostenpflichtigen Abruf bereitstellt, ist nicht in erster Linie auf Reichweite angewiesen, sondern auf die Bereitschaft der Nutzer, für das Angebot einen bestimmten Preis zu bezahlen. Ein qualitativ hochwertiges Angebot kann also durchaus auch bei geringerer Reichweite rentabel sein.

Das Leistungsschutzrecht setzt allerdings alleine auf Reichweite und leistet daher der „Kostenlos-Kultur“ Vorschub. Denn warum sollte ein Verlag beispielsweise auf Bezahl-Apps für das Android oder das iPad setzen, wenn er mit einer hohen Online-Reichweite mehr Geld aus dem Leistungsschutzrecht-Topf entnehmen könnte?

Das Leistungsschutzrecht leistet also dem Prinzip „Reichweite um jeden Preis“ Vorschub, Bezahlangebote geraten so weiter ins Hintertreffen.

8. Ein Leistungsschutzrecht kriminalisiert Millionen von Nutzern in Deutschland.

Wer unerlaubt in verwandte Schutzrechte eingreift, macht sich gemäß § 108 UrhG strafbar und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, wenn dies gewerbsmäßig passiert. Der Aufruf und das Betrachten der Webseite eines Presseverlages, der einen Artikel für jedermann frei und kostenlos zugänglich ins Netz gestellt hat, lässt den Leser zu einem kriminellen Urheberrechtsverletzer werden, wenn er im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit liest und er bzw. sein Arbeitgeber keine Vergütung an die Verwertungsgesellschaft gezahlt hat. Hiermit kriminalisiert man eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Selbständigen in Deutschland.

9. Ein Leistungsschutzrecht führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

Die Einführung eines Leistungsschutzrechtes würde für erhebliche Rechtsunsicherheit und jahrelange Rechtsstreitigkeiten sorgen, da die rechtlichen Konturen eines neuen Rechts nicht feststehen und sich erst entwickeln müssten. Die Verlage versuchen von der Vielzahl noch offener Rechtsfragen abzulenken, indem sie auf eine spätere Klärung verweisen. Eine solche kann jedoch nicht im Interesse der Allgemeinheit sein, zumal nicht nur Einzelheiten, sondern nach wie vor auch Essentielles unklar ist. Unklar ist etwa, wer Schutzrechtsinhaber sein soll und welche Leistungen überhaupt geschützt werden sollen. Auch der Schutzumfang und die Schranken werden sich nicht zweifelsfrei bestimmen lassen. Konfliktträchtig erscheint auch das Spannungsverhältnis zwischen den Aussagen des BGH zur faktischen Einwilligung in Vervielfältigungshandlungen, wenn Werke ungeschützt ins Netz gestellt werden, und einem Leistungsschutzrecht, denn auch die Rechte von Leistungsschutzrechtsberechtigten sind einwilligungsfähig.

Auch die Zulässigkeit der Gründung einer neuen Verwertungsgesellschaft dürfte fraglich sein. Aber vor allem die Festlegung der Tarife und die Überprüfung ihrer Angemessenheit dürften viele Jahre dauern, zumal dem ordentlichen Gerichtsweg zunächst der obligatorische Weg über die Schiedsstelle vorgeschaltet wäre.

Ferner dürfte die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen aufwendig werden, zumal datenschutzrechtliche Fragen entstehen, die bisher nicht ansatzweise beantwortet wurden. Die Beweisführung, dass ein Internetnutzer beim Lesen „gewerblich tätig“ war, dürfte mit den bestehenden Datenschutzbestimmungen nur schwer in Einklang zu bringen sein. Die Vorstellung, dass eine Verwertungsgesellschaft zur Durchsetzung von Gebühren-Ansprüchen auf massenhafte Sammlungen von Daten über den Abfragenden (wie z. B. IP Adressen) zurückgreifen müsste, ist besorgniserregend. Es entstünde – dies erscheint derzeit kaum vermeidbar – eine Datenbank gigantischen Ausmaßes, in der wohl nicht nur hinterlegt wäre, welcher Nutzer eine Vergütung an die “Presse-GEZ” abführt, sondern auch zu Beweiszwecken erfasst werden müsste, wer wann welchen Artikel aufgerufen hat und ob dies zu gewerblichen oder privaten Zwecken geschah.

All diese Fragen sollten unbedingt geklärt werden, bevor man einem Leistungsschutzrecht das Wort redet, denn ist ein Leistungsschutzrecht erst einmal eingeführt, genießt es faktisch Ewigkeitsstatus, da es als Teil der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Grundgesetz kaum mehr abzuschaffen wäre.

10. Ein Leistungsschutzrecht ist ein politisches Spiel mit dem Feuer.

Der VDZ und BDZV sowie die großen Presseverlage fordern aus leicht zu durchschauenden Gründen ein Leistungsschutzrecht für ihre Mitglieder. Es ist jedoch bezeichnend, dass nicht einmal diejenigen, die etwas fordern, sich mit den Journalisten darauf einigen können, wie die erhofften Millionen (z. T. sprechen Verlage von Milliarden) verteilt werden sollen. Obwohl die betreffenden Parteien seit Sommer 2009 versuchen, einen Konsens über die Verteilung der Einnahmen zu erzielen, kam eine solche bislang nicht zustande.

Die Gewerkschaften haben andere Vorstellungen und auch innerhalb der Gewerkschaften gehen die Auffassungen der freien und angestellten Journalisten deutlich auseinander. Der Verband der Freischreiber, der freie Journalisten vertritt, lehnt ein Leistungsschutzrecht grundsätzlich ab. In der Blogger-Szene wurde ein Leistungsschutzrecht in Grund und Boden geschrieben. Man muss also konstatieren, dass nicht einmal Konsens mit denjenigen besteht, denen das Recht – angeblich – zugute kommen soll.

Im Ergebnis würde ein Leistungsschutzrecht nur den Interessen einiger weniger Großverlage nutzen, aber vielen schaden:

  • den gewerblichen Internetnutzern, also im Ergebnis der gesamten Wirtschaft (sie müssten für die Nutzung von Inhalten zahlen),
  • Internetdiensteanbietern wie News-Aggregatoren, Suchmaschinen, Social Communities (sie müssten ebenfalls für die Nutzung von Inhalten zahlen),
  • Geräteherstellern (durch Verteuerung der Nutzung von PCs, Computern, Smart Phones, iPad/Tablets, etc.),
  • “paid content”-Angeboten von Verlagen (da sie in aller Regel eine schlechtere Reichweite haben und die Querfinanzierung von kostenlosen Angeboten zu einer Wettbewerbsverzerrung führt),
  • den Städten und Kommunen, den Ländern und dem Bund (die ebenfalls gewerblich nutzen und vergütungsverpflichtet wären),
  • freien Journalisten und Bloggern (wegen der problematischen Zweitverwertung von Werken und weil sie ggf. mehr in die Verwertungsgesellschaft zahlen müssten als sie entnehmen könnten),
  • jedem Nutzer, auch dem privaten (da die Auffindbarkeit von Inhalten erschwert wird) und
  • der Internetwirtschaft im Allgemeinen (da die Internetnutzung abnehmen würde).

Qualitätsjournalismus wird auch in Zukunft benötigt und muss refinanziert werden. Die Einführung eines Leistungsschutzrechtes ist aber als Mittel einer sektoralen Strukturpolitik verfehlt, denn es ersetzt keine langfristigen Refinanzierungs-Konzepte. Es verhindert diese. Die Presseverlage müssen sich den veränderten Bedingungen stellen und viele tun dies schon heute mit erfreulich großem Erfolg. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist nicht erforderlich.

Dr. Arnd Haller ist Chefjustiziar bei Google Nord- und Zentraleuropa.

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49 Kommentare

  1. Simona |  04.08.2010 | 12:45 | permalink  

    Gute Zusammenfassung der Gegenargumente. Sie sind für Carta-Leser aber wohl nicht neu.

    Hallers Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation der Verlage sind aber nicht überzeugend, um nicht zu sagen: grob einseitig.

    “Eine KPMG-Marktstudie von Februar 2010 zum “Medienmarkt Deutschland” belegt vielmehr, dass Reichweite und Umsätze im Printgeschäft nicht zurückgegangen sind, sondern auf einem relativ stabilen und hohen Niveau stagnieren.”

    Laut BDZV-Angaben aus dem Juli lagen die Rückgänge im Print-Anzeigenschäft im letzten Jahr bei -15,9 Prozent.
    http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2010-07/17392779-zeitungen-auf-tablets-sind-wichtiger-teil-der-digitalstrategie-bdzv-jahrespressekonferenz-grosse-herausforderungen-im-markt-forderungen-an-die-po-007.htm

  2. Thomas G. |  04.08.2010 | 12:50 | permalink  

    Das Leistungsschutzrecht ist ein “ordnungspolitisches Monster” – ist doch klar. Der FDP scheint das langsam auch aufzugehen – nicht nur, weil es ihr der BDI einflüstert.

  3. Tweets that mention Leistungsschutzrecht: 10 Gründe gegen eine „Presse-GEZ“ — CARTA -- Topsy.com |  04.08.2010 | 12:54 | permalink  

    [...] This post was mentioned on Twitter by Dr. Holger Schmidt, Hanns Kronenberg, Carta, Carta, karldietz and others. karldietz said: RT @romelu: Leistungsschutzrecht: 10 Gründe gegen eine „Presse-GEZ“ http://carta.info/31643/ #google #lsr Gastbeitrag von Arnd Haller von #google [...]

  4. Gernod Herms |  04.08.2010 | 13:39 | permalink  

    Guter Artikel zum “Kulturkampf” um das Leistungsschutzrecht auch bei c’t:
    http://www.heise.de/ct/artikel/Kulturkampf-1049862.html

  5. Tweets that mention Leistungsschutzrecht: 10 Gründe gegen eine „Presse-GEZ“ — CARTA -- Topsy.com |  04.08.2010 | 14:04 | permalink  

    [...] This post was mentioned on Twitter by Timo, Carta. Carta said: Leistungsschutzrecht: 10 Gründe gegen eine „Presse-GEZ“ http://goo.gl/fb/jLk6M [...]

  6. t3n-Linktipps: Flickr-Design, mobile Suche, „AllColoursAreBeautiful“, „Surfer haben Rechte“ und Leistungsschutzrecht » t3n News |  04.08.2010 | 15:57 | permalink  

    [...] weder wirtschaftlich noch juristisch gerechtfertigt“, schreibt der Google-Chefjurist Arnd Haller in einem lesenswerten Beitrag zur Diskussion um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Ein solches Recht sei kein Mittel zur Refinanzierung von Qualitätsjournalismus, sondern [...]

  7. Christoph Kappes |  04.08.2010 | 18:05 | permalink  

    Vielleicht ist in diesem Kontext noch interessant, dass Springer, Holtzbrink, Telekom und Disney noch bis 2001 die Suchmaschine Infoseek betrieben haben.
    Interessant sind auch viele Meldungen zur Schliessung von Infoseek. Hier ein Zitat:
    “Es fällt allerdings auf, dass die Nachrichten-Links sehr bald nach außerhalb führen. Anstatt die Benutzer um jeden Preis auf der Site zu halten, wie dies andere Portale tun, scheinen es die deutschen Gesellschafter eher darauf abgesehen zu haben, Traffic für ihre eigenen News-Sites zu generieren.”

  8. Olaf Kerner |  04.08.2010 | 21:29 | permalink  

    Warum wirft Google nicht einfach alle betreffenden Seiten der Verlage, die sich über die kostenlose Verlinkung beschweren, aus dem Index?
    Dann wären die Artikel der sich beschwerenden Verlage bestmöglich vor den Surfern geschützt ;-).

  9. Linktipps zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage |  04.08.2010 | 21:55 | permalink  

    [...] Haller, Chefjustiziar bei Google Nord- und Zentraleuropa, hat für Carta einen Artikel zum Thema verfasst. Lesenswert, um den Standpunkt von Google im Detail zu erfahren. Seine [...]

  10. Theside |  05.08.2010 | 00:20 | permalink  

    Vorschlag zur güte: google macht den page-rank Algorithmus voll umfänglich zugänglich – und die presse ihre ‘snippets’.

    dumm nur, dass gogle an dieser stelle eigenen nutzen durch RECHTE geschützt wissen möchte.

  11. Stefan Herwig |  05.08.2010 | 01:14 | permalink  

    Interessant, dass man ausgerechnedt den Chefjuristen von Google hier gegen das Leistungsschutzrecht wettern lässt. Das ist natürlich die absoilut neutralste Instanz, wenn es um diese Diskussion über das Leistungsschutzrecht geht.

    Kann wenigstens dann im Gegenzug ein Gastkommentar vom BDZV hier ebenfalls stattfinden, um den einsietgen Artikel auszugleichen?

    Ich glaube dass Google natgürlich in der Tat von einem Leistungsschutzrecht geschädigt wäre, weil sich Google natürlich durchaus relevante Anzeigenerträge an den Presseverkagen vorbei durch die berichterstattung bei Google News einverleibt.

    Damit profitiert Google schon seit Jahren von den Inhalten
    Anderer. Eine Möglichkeit, diese Nutzung auszuschließen haben die Verlage kaum, denn eine OPt Out Möglichkeit bei Google News geht leider seltsamerweise, unerklärlicherweise, dreisterweise unverschänterweise nicht ohne gleichzeitiges “Opt Out” bei dem Suchmaswchinenmonopolisten an suich. Für wie blöd halten die uns eigentlich?

    Mit dieser Option könnte Google diese debatte und den vorwurf der unausschlkießbaren Aggregation von Verlagsinhalten entkräften, aber dazu scheint man aus unerklärlichen Grunden nicht in der lage zu sein. naja, man wird schon wissen warum. Don’t be evil – my ass.

    Last not least: Natürlich gibt es einen juristischen und auch einen ökonomischen Grund für die Einrichtung eines Leistungsschutzrechtes: Wenn den Verlagen die Möglichekeit zur Ausschließbarkeit ihrer Leistung fehlt (und das sind ja nicht nur die Arikel selbst), dann wird die Verlagsleistung zu einem öffentlichen Gut, für das es keinen Markt gibt.

    Hier ist es durchaus opportun, vom Gesetzgeber die Wiederherstellung der Exklusivität der Verlagsleistungen zu fordern.

    SH

  12. Urheberrecht: Google lehnt Leistungsschutz für Verlage ab | Flash News |  05.08.2010 | 01:30 | permalink  

    [...] Berlin – Der Internetkonzern Google hat einen eigenen Leistungsschutz für deutsche Verlage im Netz abgelehnt. Es sei “systemwidrig” und “dreist”, wenn Pressehäuser noch Geld für die kostenlose “Hilfestellung” haben wollten, die Suchmaschinen wie Google leisten, schreibt der Google-Justiziar für Nord- und Zentraleuropa, Arnd Haller, in einem Beitrag auf carta.info. [...]

  13. Urheberrecht: Google lehnt Leistungsschutz für Verlage ab » News-Welt - Informations Blog zu News ueber ..... |  05.08.2010 | 02:15 | permalink  

    [...] Berlin – Der Internetkonzern Google hat einen eigenen Leistungsschutz für deutsche Verlage im Netz abgelehnt. Es sei “systemwidrig” und “dreist”, wenn Pressehäuser noch Geld für die kostenlose “Hilfestellung” haben wollten, die Suchmaschinen wie Google leisten, schreibt der Google-Justiziar für Nord- und Zentraleuropa, Arnd Haller, in einem Beitrag auf carta.info. [...]

  14. Paparatzi News » Blog Archive » Urheberrecht: Google lehnt Leistungsschutz für Verlage ab News und Infos der Stars Sternchen und Promis |  05.08.2010 | 02:16 | permalink  

    [...] Berlin – Der Internetkonzern Google hat einen eigenen Leistungsschutz für deutsche Verlage im Netz abgelehnt. Es sei “systemwidrig” und “dreist”, wenn Pressehäuser noch Geld für die kostenlose “Hilfestellung” haben wollten, die Suchmaschinen wie Google leisten, schreibt der Google-Justiziar für Nord- und Zentraleuropa, Arnd Haller, in einem Beitrag auf carta.info. [...]

  15. Flyer Poster Werbung News » Urheberrecht: Google lehnt Leistungsschutz für Verlage ab |  05.08.2010 | 03:30 | permalink  

    [...] Berlin – Der Internetkonzern Google hat einen eigenen Leistungsschutz für deutsche Verlage im Netz abgelehnt. Es sei “systemwidrig” und “dreist”, wenn Pressehäuser noch Geld für die kostenlose “Hilfestellung” haben wollten, die Suchmaschinen wie Google leisten, schreibt der Google-Justiziar für Nord- und Zentraleuropa, Arnd Haller, in einem Beitrag auf carta.info. [...]

  16. Links anne Ruhr/zur Loveparade 2010 in Duisburg (04.08.2010) » Pottblog |  05.08.2010 | 07:24 | permalink  

    [...] Leistungsschutzrecht: 10 Gründe gegen eine „Presse-GEZ“ (CARTA) – Der Google-Chefjurist kommentiert das von den deutschen Verlagen immer wieder geforderte Leistungsschutzrecht. [...]

  17. Max |  05.08.2010 | 10:06 | permalink  

    Die Forderung nach staatlicher Subventionierung seitens der Verlage hat ja mittlerweile schon Tradition in Deutschland. Vgl. Zerdick et al. (1979) “Wirtschaftskonjunktur und Pressekonzentration in der Bundesrepublik Deutschland.” München u.a
    Ein endloses Jammertal – trotz jahrelanger zweistelliger Wachstumsraten.

  18. Formwandler |  05.08.2010 | 10:31 | permalink  

    @Stefan Herwig:

    Mit Verlaub, aber Sie erzählen schon mehrfach widerlegten Unsinn.

    “.. weil sich Google natürlich durchaus relevante Anzeigenerträge an den Presseverkagen vorbei durch die berichterstattung bei Google News einverleibt …”

    >>> Die deutsche Google News-Variante weist keine Anzeigen auf, und damit auch keine Anzeigenerträge, die sich Google einverleiben könnte.

    ” … denn eine OPt Out Möglichkeit bei Google News geht leider seltsamerweise, unerklärlicherweise, dreisterweise unverschänterweise nicht ohne gleichzeitiges “Opt Out” bei dem Suchmaswchinenmonopolisten an suich …”

    >>> Quatsch. Selbstverständlich ist es möglich, seine Seiten nicht für Google News indexieren zu lassen, jedoch sehr wohl im allgemeinen Index. 99 Prozent aller Webseiten machen das genau so.
    Für die zusätzliche Indexierung in Google News sind sogar spezielle technische Voraussetzungen zu schaffen (etwa ein angepasstes URL-Format). Nehmen Verlage diese Anpassungen nicht vor und melden sie ihre Seiten nicht aktiv bei Google News an (= opt in), erscheinen sie dort auch nicht. Im allgemeinen Google-Index können sie gleichwohl auftauchen (wenn sie es denn möchten).

    “Für wie blöd halten die uns eigentlich?”

    >>> Tja.

  19. Michael Lemster |  05.08.2010 | 11:21 | permalink  

    Dass dieses Thema so polarisiert, wundert mich. Es würde nicht so intensiv diskutiert, wenn nicht die meisten spürten, dass jede Seite ein wenig recht hat: Google, da die Web-Angebote der Presse – sei es werbefinanziert, sei es userfinanziert – ohne die Suchmaschinen nur in Ausnahmefällen genügend Traffic bekämen; die Verlage, weil Googles Cash Cow AdWords ohne die gratis angeeigneten Nachrichteninhalte beträchtlich magerer dastünde.
    Beide Seiten taktieren so, dass sie dem jeweils gegnerischen Lager leicht fassliche Argumente liefern: Google durch seine ruppig-amerikanische Vogehensweise beim Einsammeln von Content; die Presseverlage durch den pauschalen Ruf nach dem Staat. Ich persönlich tendiere zur Position der Verlage, sehe aber durchaus, dass Google nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Konsumenten die bessere Lösung anbietet.
    Wahrscheinlich würde es die Gemüter beruhigen und ein Moster wie das Leistungsschutzrecht überflüssig machen, wenn Google einen Teil seiner Werbe-Erlöse anteilig an die Presseverlage ausschüttete, in deren Domains die User abspringen. Und Google wäre in diesem Punkt aus den Schlagzeilen (der Presse), was Google sicher gut täte.

  20. Robin Meyer-Lucht |  05.08.2010 | 12:03 | permalink  

    @ 19. Michael Lemster:

    “Google durch seine ruppig-amerikanische Vogehensweise beim Einsammeln von Content”

    Ich möchte darauf hinweisen, dass die Praktiken von Google immerhin durch das PaperBoy-Urteil des BGH gedeckt sind – und jeder Google leicht per robot.txt von seiner Website fernhalten kann.

    Ich kann man mich an dieser Stelle nur Herrn Haller anschließen, dass Google eine eigenständige – und schutzwürdige, nicht abgabenpflichtige – Infrastrukturleistung erbringt – wobei über die zulässige Länge von Snippets sicher reden kann.

    Der Kern des Konflikts besteht darin, dass hier eine staatlich protegierte neue Abgabenpflicht eingeführt werden soll.


    Der Kulturbegriff der Medienregulierung und der Wettbewerbsgedankte der IT-Regierung treffen aufeinander.

  21. kress writes |  05.08.2010 | 12:04 | permalink  

    Google hält nichts von einem eigenen Leistungsschutz für Verlage im Netz: Es sei “systemwidrig” und “dreist”, wenn Pressehäuser noch Geld für die kostenlose “Hilfestellung” haben wollten, die Suchmaschinen wie Google leisteten, schreibt Arnd Haller, Google-Justiziar für Nord- und Zentraleuropa, in einem Beitrag auf carta.info.

  22. Ein Schuh für Schäuble » Google gegen Leistungsschutzrecht für Verlage | |  05.08.2010 | 12:35 | permalink  

    [...] kostenlos zur Verfügung stellen. Das schreibt Google-Justiziar Arnd Haller in einem Beitrag für carta.info. Kein Verlag sei gezwungen, Inhalte überhaupt ins Netz zu stellen, noch [...]

  23. Google will nicht der Steigbügelhalter für Verlage sein « |  05.08.2010 | 12:55 | permalink  

    [...] Google hält nichts von einem eigenen Leistungsschutz für Verlage im Netz: Es sei „systemwidrig“ und „dreist“, wenn Pressehäuser noch Geld für die kostenlose „Hilfestellung“ haben wollten, die Suchmaschinen wie Google leisteten, schreibt Arnd Haller, Google-Justiziar für Nord- und Zentraleuropa, in einem Beitrag auf carta.info. [...]

  24. Diana |  05.08.2010 | 13:24 | permalink  

    Das Argument, Google würde riesige Summen durch die Verlinkung der Verlagsinhalte verdienen, ist ja irgendwie nicht tot zu kriegen. Kann mir mal jemand erklären, wie das funktioniert? Wie hier auch schon in den Kommentaren erwähnt, gibt es auf Goggle News ja gar keine Anzeigen… Verdienen die sonst irgendwie daran?
    Freue mich auf sachkundige Aufklärung und danke im Voraus.

  25. Google gegen Presse-Soli | 1&1 Blog |  05.08.2010 | 17:28 | permalink  

    [...] Google legt sich wieder mit allen an. Der Internet-Riese, der schon mal den Autokonzern BMW mit Suchergebnis-Entzug bestrafte und mit chinesischen Behörden wochenlang um einen Kompromiss zur Zensur der google.cn Ergebnisse pokerte, hat nun die mächtigen deutschen Zeitungsverleger im Fadenkreuz. [...]

  26. Theside |  06.08.2010 | 02:25 | permalink  

    @Diana google verdient durch die Suchmaschine Geld, die Werbung einblendet.

    Angebote, die die in der Nähe der Suchmaschine angesiedelt sind, ziehen Nutzer an, die früher oder später auch die Suchmaschine nutzen werden. Und wer mal schnell Google News liest, prägt sich die Marke Google ein und googelt später.

    Die Maximierung der Bekanntheit der Marke Google ist von größter Bedeutung.

    Ob Google Geld verdient, spielt bei der ganzen Diskussion überhaupt keine Rolle.
    Jeder Rechteinhaber sollte entscheiden dürfen, welche Teile seiner Werke wie genutzt werden dürfen.

    Übliche Google Praxis: erst mal die Linie übertreten und dann mit den Rechteinhabern/Gesetzgeber sprechen. Wir erinnern uns noch an den Deal mit Buchauoren? Die, die sich auf die Zeitungsanzeige von Google melden mussten, wenn sie nicht einfach vergoogelt werden wollten?

    Google ist ein wirtschaftliches Unternehmen. Und als solches ist das primäre Ziel von Google die Gewinnerzielung und -maximierung. Und als US Unternehmen sind shreholder-value und Quartalszahlen alles entscheidend.

    Googles Interesse an snippets hat sicher nicht die Beglückung der Menschheit als primäres Ziel.

  27. Google lehnt Leistungsschutzrecht ab - 06.08.2010 - ComputerBase |  06.08.2010 | 07:55 | permalink  

    [...] Autor: Andreas Frischholz Quelle: Carta [...]

  28. Stefan Herwig |  06.08.2010 | 14:08 | permalink  

    @18

    “Mit Verlaub, aber Sie erzählen schon mehrfach widerlegten Unsinn.”

    Hervorragender Start für eine konstruktive Diskussion. :-)

    “>>> Die deutsche Google News-Variante weist keine Anzeigen auf, und damit auch keine Anzeigenerträge, die sich Google einverleiben könnte.”

    Das stimmt ja nun nicht ganz. Nehmen wir doch mal den aktuellen “Leitartikel”:

    http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5gVaWf7XsEwGC3GRSXD-DRGbnveRw

    Also ich sehe da eine Anzeige mit dem google Ad logo. In der Tat ist aber auf google news weniger Anzeigenvolumen zu finden, als auf dem amerikanischen Pendant. Trotzdem ist die Behauptung, google verdiene mit den Inhalten anderer Anzeigenkohle per se aber nicht unrichtig. Nur stimmt sie für die Suchmaschine und googles Anzeigenprogramm noch ein wenig mehr.

    Dazu gibt es interessante informationen hier:

    http://www.dld-conference.com/2010/01/panel-on-strategy.php

    Ab der mitte des zweiten Panels wird es spannend, als der Burda-Kollege auf deutsch aus den Konditionen des Google anzeigenprogrammes vorliest. Ich glaube da zeigt sich doch sehr deutlich, wer da wie seine Marktmacht wie ausspielt.

    “>>> Quatsch. Selbstverständlich ist es möglich, seine Seiten nicht für Google News indexieren zu lassen, jedoch sehr wohl im allgemeinen Index. 99 Prozent aller Webseiten machen das genau so.
    Für die zusätzliche Indexierung in Google News sind sogar spezielle technische Voraussetzungen zu schaffen (etwa ein angepasstes URL-Format). Nehmen Verlage diese Anpassungen nicht vor und melden sie ihre Seiten nicht aktiv bei Google News an (= opt in), erscheinen sie dort auch nicht. Im allgemeinen Google-Index können sie gleichwohl auftauchen (wenn sie es denn möchten).”

    Das ist mir in der Tat neu. Danke für den Hinweis. Gibt es dafür eine Quelle? Würde mich sehr interessieren.

    DAS wäre m.E. ein argument gegen die forderungen der verleger, denn verleger, die sich absichtlich in Google News idexieren lassen, geraten womöglich in erklärungsnot, wenn es um die Leistungsschutzrechtsforderung geht. Gibt es eine Übersichtr, welche Verlage dort stattfuinden, bzw. welche bewust nicht?

    SH

  29. Jens |  07.08.2010 | 06:34 | permalink  

    > Damit profitiert Google schon seit Jahren von den Inhalten Anderer.

    Das tun die Telefonbuchverlage ebenfalls, sogar auf vergleichbare Art und Weise.

    Und, was zahlt mir ein Telefonbuchverlag, wenn er meine Adresse und Telefonnummer abdruckt? Oder – oh schreck – muss ich vielleicht für die Veröffentlichung selber sogar noch etwas zahlen?

  30. Michael Lemster |  07.08.2010 | 10:51 | permalink  

    @19. Robin Meyer-Lucht:

    Ich hätte präzisieren sollen: “beim Einsammeln von Buch-Content”. Tatsache ist doch, dass in den Buchverlagen nicht nur in Deutschland jeder angep…t ist davon, dass Google erst Verträge abschließt mit der Ansage “Wir verkaufen keine Inhalte” und irgendwann dann ein E-Book-Programm ankündigt, das auf ebenden Daten fußt, die Google unter den bisherigen Verträgen eingesammelt hat.
    Dazu die Vorgänge mit dem “Opt-Out” in den USA…
    Das kann man natürlich rechtfertigen. Aber es behält einen Hautgout, vor allem wenn es von der – sicherlich aus guten Gründen – marktbeherrschenden Suchfirma kommt. Und wenn diese Suchfirma aus den USA kommt.
    In der linksgestrickten Medienbranche führt das zu “weltanschaulichen” Konflikten, unter denen auch Google leidet. Und diese Konflikte müssten nicht in dieser Schärfe bestehen. So wie ich es beurteilen kann, hat Google es momentan eher in der Hand, auf die Verlage zuzugehen, als umgekehrt.

  31. Theside |  09.08.2010 | 11:32 | permalink  

    @Jens Natürlich bezahlen Telefonbuchverlage Geld für Adreßmaterial, welches sie verwende, z.B. an IHK oder Einwohnermeldeamt.

  32. Stefan Herwig |  09.08.2010 | 11:44 | permalink  

    @29/JEns

    ich glaube auch dass es einen ziemlichen Unterschied macht, ob ein 1x ein Adressdatensatz geraucht wird, oder ob in schöner regelmässigkeit ein großer Teil einer redaktionellen Arbeitsleistung assimiliert wird – wie gesagt, ohne Einverständns der meisten Verlage.

    Stefan

  33. MOSAIQ MEDIA Blog » Des einen Sack Reis ist des anderen Blumenkübel |  09.08.2010 | 17:53 | permalink  

    [...] Leistungsschutzrecht “zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet” debattiert, die Verlage per Gesetz festschreiben lassen möchten. Internetnutzer müssten demnach eine [...]

  34. Jens |  09.08.2010 | 19:13 | permalink  

    @Theside: Eben. Nicht an den Eigentümer der Adresse (mich).

    Das ist ja das, was die “Presse-GEZ” von Google & Co verlangt: Sie sollen für das Recht bezahlen, anderen (den Benutzern von Google) bekanntmachen zu dürfen, dass es mich (als Redaktion / Journalist / .. gibt und was ich anbiete. Das ist mehr als skurril.

    @Stefan Herwig: Welcher Datensatz wird denn bitteschön nur einmal gebraucht? (PS: ich glaube auch, dass viele Addressdienstleister ihre Datensätze _rauchen_, aber das ist eine andere Geschichte.)
    Und wie einfach ist es für eine Privatperson, aus einer Adressdatenbank eines Datensammlers wieder zu verschwinden? Im Vergleich dazu ist es für eine Publikation jedweder Art absolut trivial, wieder aus Google zu verschwinden, durch Erstellen einer einfachen robots.txt Datei.

    Es hindert doch keiner einen daran, mit passender robots.txt aus sämtlichen Suchmaschinen zu verschwinden, und wieder auf die alte Art und Weise Print- und TV-Werbung zu schalten und eigene Benutzer zu werben! Wenn man das will …

  35. Theside |  10.08.2010 | 02:38 | permalink  

    @34/Jens Na, da kommen nun aber einige Ding durcheinander.

    Warum sollte Verlag Dir Geld für Deinen Namen zahlen? Du selber hast ja nicht mal eine kreative Leistung zu dessen Erfindung erbracht – sondern Deine Eltern. Und Namen liegen an jeder ‘Ecke’ identisch rum und müssen nur aufgehoben werden.

    Ein Text eines Mediums hingegen liegt nicht einfach so rum, sondern stellt eine eigene Schöpfungsleistung des Autors dar. Deshalb liegt das Urheberrecht bei ihm, ist nicht übertragbar und kann auch nur eine natürliche Person besitzen.

    Und Telefonverlage zahlen nicht für einen Namen an sich, sondern für die redaktionelle Arbeit, diesen einzusammeln und zu verarbeiten und schließlich technisch bereitzustellen.

  36. Theside |  10.08.2010 | 02:41 | permalink  

    …und das gilt natürlich auch für Deine Anschrift…

  37. Jens |  10.08.2010 | 07:12 | permalink  

    @Theside: Durcheinander ja, aber nicht bei mir. ;)

    Ich vergleiche nicht Google News (& Co) mit Telefonbüchern, sondern die ganz normale Suchmaschine. Google News ist ein Aggregator, zu dem man sich aktiv anmelden muss und seine Daten sogar in einem speziellen Format bereitstellen muss, soweit ich weiss. “Ich will das nicht, aber Google macht es trotzdem” ist ein Beweis der eigenen (technischen) Inkompetenz, weiter nichts.

    Die Suchmaschine selber hingegen ist ein modernes Telefonbuch, lediglich nicht alphabetisch (oder nach höchster Zahlung eines Preises für Werbung) sortiert, sondern nach einer gewissen Relevanz, mit kurzen Ausschnitten der eigenen redaktionellen Arbeit mit dem Ergebnis. Das sind für mich Zitate, und so etwas muss erlaubt bleiben.

    Und genausowenig wie ich im Telefonbuch an meiner physikalischen Adresse direkt verdiene, muss ich (oder ein Verlag, oder sonstwer) direkt an seinem eigenen Suchmaschineneintrag verdienen. Indirekt natürlich schon, durch mehr Besucher und Kundschaft. Aber wie du ganz richtig sagst: Die redaktionelle Arbeit, deinen Suchmaschineneintrag zu erstellen, zu pflegen und anzuzeigen, und die Tatsache, dass du letzendlich gefunden wirst, ist letztendlich Google’s Verdienst. Wenn jemand daran verdienen sollte, dann Google.

    Wie gesagt: wer sich daran stört, dass seine Arbeit auszugsweise(!) in Suchmaschinen auftaucht, der erstellt eine passende robots.txt und sieht zu, wie er seine Besucher und/oder Kunden auf andere Weise als mit den Suchmaschinen anlockt. Durch einen kostenlosen Suchmaschineneintrag zu profitieren, und sich dann zu beschweren, wenn der Suchmaschinenbetreiber mit dem Eintrag auch etwas verdient, das ist einfach heuchlerisch. Genauso könnte man doch verlangen, dass etwa der Gelbe-Seiten-Verlag nicht nur die Drucke kostenlos abgibt, und die Einträge kostenlos schaltet, sondern für die Einträge auch noch etwas bezahlt.

  38. Stefan Herwig |  10.08.2010 | 11:10 | permalink  

    @ Jens
    Der Vergleich zwischen Google und Telefonbüchern ist naiv, weil er nur von der Nutzerseite her reflektiert. Um den Vergleich und die Problematik zu übertragen, müsste der Telefonbuchbetreiber den gewerblichen Addresseinträgen gleichzeitig einen Teil seiner Erlöse abknöpfen, sobald sie über die Telonbücher Kunden generieren.

    Ebenfalls ist dies eine Situation in der ein privater telefonbuchbetreiber 65% bis 80% der Kundenkontakte herstellt, und ohne den gewerbliche Reilnehmer keinesfalls existieren können. Der Telefonbuchbetreiber weiss das natürlich, und diktiert die Anzeigenkonditionen entsprechend, dass alle gewerblichen Betreiber knapp ein Drittel seiner UMSÄTZE derzeit an das Telefonbuch abgeben müssen.

    Insofern halte ich den Vergleich mit einem blossen Telefonbuch für ziemlich naiv und nicht sonderlich ziwelführend, weil er wirklich nurt die Endnutzerebene reflektiert, und nicht das, was im Hintergrund abläuft.

    SH

  39. Leistungsschutzrecht – nicht nur für gewerbliche Nutzer » Engeln.de |  14.11.2010 | 21:31 | permalink  

    [...] geht den Verlegern offensichtlich nicht nur um eine Presse-GEZ für gewerbliche Nutzer – es geht wohl noch immer auch um die privaten Nutzer, die über den [...]

  40. TheEconomicScribbler |  01.06.2011 | 15:46 | permalink  

    @Stefan Herwig (#11)

    Wenn den Verlagen die Möglichekeit zur Ausschließbarkeit ihrer Leistung fehlt (und das sind ja nicht nur die Arikel selbst), dann wird die Verlagsleistung zu einem öffentlichen Gut, für das es keinen Markt gibt.

    Die Verlagsleistung ist die Erstellung eigener Texte (als Auftrag) und die Zusammenstellung zu einer Zeitung/Website. Beides ist bereits geschützt (d.h. es existiert die Möglichkeit der Ausschließbarkeit). Zum einen durch das Urheberrecht (bzw. davon abgeleitete Nutzungsrechte), zum anderen durch den Leistungsschutz für Datenbankhersteller. Und beides ist eingeschränkt, zum einen durch das Zitatrecht, zum anderen durch die Möglichkeit nicht-wesentliche Teile einer Datenbank zu entnehmen. In beiden Fällen existieren diese Schranken nicht aus Versehen, sondern aus guten Grund. Ein neues Leistungsschutzrecht, dass diese Schranken aushebelt, ist ökonomisch nicht zu rechtfertigen.

  41. Stefan Herwig |  01.06.2011 | 15:57 | permalink  

    @Economic Scribbler:

    Genau darüber wird ja gerade gerungen, ob zum Beispiel das Zitatrecht im netz nicht vielleicht doch etwas schärfer definiert werden muss, um als Zitat getarnte Eigenverwertungen vopn fremdtexten zu vermeiden.

    Wir wissen dass das passiert, siehe die letzten Springer-Abmahnungen bei denen ich persönlich nicht mehr von Einzelzitaten sprechen würde.

    Darüber hinaus ist eine Leistung von Verlegern nicht nur dann annektiert, wenn ganze datenbanken bzw. Zeitungssysteme übernommen werden. Eine Aggregatrion von Zeitungsergebnissen und paraphrasierten Texten findet ebenfalls statt. Hier muss die Zeitungsmarke vielleicht deutlicher geschützt werden.

    Wenn diese Sachen austariert sind, dann stimme ich Ihnen zu, dann wäre eine Ausschließabrkeit gegeben, und damit ein Leistungsschutzrecht hinfällig. Das hiesse aber darüber hinaus nicht, dass nicht doch ein Marktversagen auf einer ganz anderen Ebene vorliegt, als die Presseverlage es derzeit fordern, es gäbe also vielleicht doch noch Anlass für eine staatliche Intervention in Märkte, die aber auf einer ganz anderen Ebene.

    Vielleicht können wir uns darauf einigen.

  42. TheEconomicScribbler |  09.06.2011 | 10:47 | permalink  

    @Stefan Herwig
    “Darüber hinaus ist eine Leistung von Verlegern nicht nur dann annektiert, wenn ganze datenbanken bzw. Zeitungssysteme übernommen werden. Eine Aggregatrion von Zeitungsergebnissen und paraphrasierten Texten findet ebenfalls statt. Hier muss die Zeitungsmarke vielleicht deutlicher geschützt werden.”

    Nein, das muss sie nicht. Ein Teil der Verlegerleistung ist die Aggregation von Nachrichten zu einer Zeitung (bzw. Website). Wenn andere, etwa Google oder News.me, diese Aggregation übernehmen, gibt es keinen Grund, warum die neuen Aggregatoren dann bezahlen sollen, obwohl sie die Leistung erbringen.

    Im Kern soll dieses Leistungsschutzrecht doch lediglich die Schranken des Urheberrechts und Datenbank-LSR aushebeln, und zwar allein für Presseverleger. Das ist juristisch vielleicht denkbar, aber volkswirtschaftlich absolut unsinnig. Wenn technologischer Fortschritt eine Industrie überflüssig macht, gibt es keinen Grund sie mit maßgeschneiderten Gesetzen am Leben zu erhalten.

    Zum Abschluss ein kleines Ratespiel: zwei Zitate, eines von 2011 (“Leistungsschutzrecht für Presseverleger”), eines von 1932 (“Gesetz zum Schutze des Pressenachrichtenwesens”, GRUR 37). Wer errät welches?

    “Die berufsmäßigen Nachrichtensammler und vor allem die Nachrichtenagenturen sind durch die immer mehr zunehmende kostenlose Aneignung ihrer Nachrichten durch Nichtabonnenten in eine mißliche Lage geraten. Insbesondere seit der Einführung der besonderen Funknachrichtendienste und der Nachrichtenübermittlung durch den Rundfunk hat eine beträchtliche Anzahl von Zeitungen, die bisher Abonnenten waren, den Dienst abbestellt, und zwar in Einzelfällen ganz offen mit der Begründung, daß sie sich jetzt die Nachrichten vermittels ihrer Funkempfangsapparate selbst beschaffen.”

    “Täglich entstehen in deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage Tausende aufwendig produzierte Artikel, die im Internetzeitalter aber in Sekundenschnelle von Dritten ausschnittsweise oder komplett übernommen, verwertet und vermarktet werden können. Dieser kommerziellen Nutzung stehen die Verlage schutzlos gegenüber [...] Dabei wurde eine große Zahl von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements in Unternehmen mit dem Hinweis gekündigt, dass die entsprechenden Informationen auf den Online-Seiten der Verlage kostenlos zu finden seien. An eine in dieser Weise kostenlose gewerbliche Nutzung der Presse-Leistungen war aber nie gedacht.”

    Damals wie heute versucht eine Branche, ihr obsoletes Geschäftsmodell rechtlich konservieren zu lassen.

  43. Stefan Herwig |  10.06.2011 | 00:31 | permalink  

    @Economic scribbler:

    sie meinen also die Presseverlage waren schon 1932 obsolet? Steile These. Ich glaube wir haben dann direkt im nachfolgenden Jahr erlebt, was die Schwächerstellung der Zeitungsverlage mit unserer Gesellschaft gemacht hat.

    “Wenn technologischer Fortschritt eine Industrie überflüssig macht, gibt es keinen Grund sie mit maßgeschneiderten Gesetzen am Leben zu erhalten.”

    Das stimmt, aber die Frage ist doch, ob wir es hier wirklich rein mit technologischem Fortschritt zu tun haben, oder ob Inhaltelieferanten (Presseverlage) nicht systematisch vor den Infrastrukturanbietern (Google, etc.) benachteiligt sind. Nur die Aggregation lässt keine Inhalte entstehen.

    Presseanegote können also nur durch ein arbeitsteiliges Modell (Infrastruktur + Inhalt) zum kunden kommen, und es ist die frage ob die Rahmenbedingungen für diese Arbeitsteilung fair sind. Bis das nicht geklärt ist, ist es zu früh von “obsoleten Geschäftsmodellen” zu sprechen, denn in einem funktionierenden Markt müssen erst gerechte Rahmenbedingungen geschaffen werden.

    Und just for the record: ich glaube auch nicht, dass das Leistungsschutzrecht in dieser von den Verlegern geforderten Ausprägung die richtige Massnahme ist.

    Das hiesst aber nicht, dass es nicht doch eine gesetzgeberische Intervention in versagende Märkte geben muss bzw. sollte. weder der gesetzgeber noch sie sind berechtigt von “obsoleten Geschäftsmodellen” zu sprechen, bevor dies in einem funktionierenden Markt bewiesen wurde.

    Gruß,

    Sh

  44. TheEconomicScribbler |  10.06.2011 | 13:30 | permalink  

    Intervention bei Marktversagen wäre sicherlich berechtigt, nur liegt eben kein Marktversagen vor. Es gibt kein Unter- sondern eher ein Überangebot an Inhalteaggregatoren, und noch dazu für den Konsumenten entgeltfrei. Da diese Situation sogar langfristig stabil ist besteht kein Grund für einen Staatseingriff.

    Den Presseverlagen mag ihre Rolle bei Inhalteaggregation verloren gegangen, aber sie haben sie ja nachwievor bei der eigentlichen Inhalteproduktion und -bereitstellung. Durch das UrhG sind sie in dieser Funktion auch hinreichend geschützt. Natürlich lässt sich damit allein weniger verdienen als mit Produktion und Aggregation zusammen, aber das ist nunmal der Lauf der Dinge. Die Politik darf bei soetwas nicht eingreifen um eine einzelne Branche zu schützen, sondern muss immer das Allgemeininteresse im Blick haben.

  45. Stefan Herwig |  11.06.2011 | 12:38 | permalink  

    Meiner Meinung nach iegt schon ein Marktversagen vor.

    Es liegt hier sicherlich keine unternutzung vor, aber es gibt noch andere hinreichende Ursachen für ein Marktversagen.

    Denn die entscheidende Frage ist, ob im Verhältnis zwischen Inhalteproduzenten und Aggregationsinfrastrukturen Marktbedingungen vorliegen – wie es mit der Ausschließbarkeit der Leistung von Verlagen bestellt ist, etc. Natürlich gibt es hinreichend Agregatoren, die – umsonst – die Inhalte aggregieren, teils auch ohne oder gegen epxlizites einverständnis der Inhalteproduzenten.

    Da treten aber keine Marktbedingungen zutage, und deswegen wäre eine staatliche Intervention durchaus gerechtfertigt – aber wie gesagt, nicht in der Form wie sie die Verlagsverbände derzeit fordern.

    Gruß,

    Stefan

  46. TheEconomicScribbler |  11.06.2011 | 17:13 | permalink  

    Offenbar haben wir unterschiedliche Definitionen des Begriffs “Marktversagen”.

    “Denn die entscheidende Frage ist, ob im Verhältnis zwischen Inhalteproduzenten und Aggregationsinfrastrukturen Marktbedingungen vorliegen – wie es mit der Ausschließbarkeit der Leistung von Verlagen bestellt ist, etc.”

    Die Ausschließbarkeit ihrer Güter (Dienstleistungen) ist den Verlagen sowohl bei der Inhalteproduktion als auch bei der Aggregation gegeben, durch abgeleitete Nutzungsrechte vom UrhG sowie Datenbank-LSR.

    “Natürlich gibt es hinreichend Agregatoren, die – umsonst – die Inhalte aggregieren, teils auch ohne oder gegen epxlizites einverständnis der Inhalteproduzenten.”

    Es braucht keine Zustimmung für bloße Aggregration. Welche Sinn sollte soetwas ökonomisch haben? Wenn ich eine Liste mit den Titeln meiner 100 Lieblingsfilme in meinen Blog stelle, wozu sollte ich da vorher die Filmproduzenten um Erlaubnis fragen müssen? Es geht wohlgemerkt um die Titel, nicht die kompletten Werke. Wer die Filme sehen will, müsste sie sich erst vom Rechteinhaber besorgen. Und genau das machen Google und die übrigen Aggregatoren ja auch. Wer die auf Google News sortierten Artikel lesen will, muss auf die entsprechende Verlagswebseite.

  47. Stefan Herwig |  11.06.2011 | 19:19 | permalink  

    Es braucht keine Zustimmung für bloße Aggregration. Welche Sinn sollte soetwas ökonomisch haben?

    Hier stimme ich Ihnen definitiv nicht zu. Die (Tages-)Aktualität von Zeitungen ist eine Leistung, die selber eine hohe Ökonomische Relevanz hat. Das hat ihre bloße statische Liste von Libelingsfilmen nicht, denn die verändern sch nicht jeden Tag. oder um es anders zu wenden: Eine Presseaggregationsliste die sich auf Tagespresse bezieht, würde dadurch deutlich unattratkiver, wenn sie nur mit 24 stunden verzögerung erschiene, eine Aggregationsliste aus Wochenartikeln würde dann unattraktiver, wenn sie eine Woche später erschien. Daran zeigt sich, dass Aktualität vor allem im Nachrichtengeschäft ein wcithgier ökonomischer Faktor ist, der hier vor allem dann ausgenutzt wird, wenn die Zeitungsmarken selber als Referenz mit ihrem Index zur Verfügung stehen.

    Der Konsum eines Films wird auch nicht dadurch substituiert, dass er auf einer Liste steht, ein Zeitungsartikel möglicherweise schon.

    Darüber hinaus besteht auch bei Anzeigen-Affiliate-Programmen die Frage, ob hier wirklch Marktbedingungen die Preise festschreiben, oder nicht eher die Marktmacht der Affiliate Partner.

  48. Jens |  12.06.2011 | 09:59 | permalink  

    > Die (Tages-)Aktualität von Zeitungen ist eine Leistung, die selber eine hohe Ökonomische Relevanz hat.

    Grundsätzlich ja. Nur ist dies ein volatiler Vorteil. Sobald es durch neue Technologien keine Mühe mehr kostet, Nachrichten jederzeit an jedem Ort abrufen zu können, ist Aktualität kein Argument mehr. Siehe den Streit mit den Rundfunkanstalten.

    Aber ich verstehe den ganzen Streit immer noch nicht. Die Nachrichtenproduzenten haben es doch 100% in der Hand, ob Google (über Google News) für sie Werbung machen soll oder nicht. Man muss sich bei Google News sogar aktiv selber eintragen. Wo ist da überhaupt das Problem? Sie können sogar für Google & Co. eine eigene Sitemap erstellen, die halt _nur_ das enthält, was auch in Google News erscheinen _soll_, z.B. Teaser-Schlagzeilen.
    Ein Aggregator, der diese Vorgaben beim Sammeln von Nachrichten ignoriert und den vollen Artikel kopiert, kann doch bereits per UrhG-Verletzung rechtlich belangt werden. Aber ein Hersteller, der seine News wissentlich bei Aggregatoren einträgt und sich _dann_ beschwert, demonstriert höchstens technische Inkompetenz.

    Wer von Google nicht gefunden werden will, soll doch wegbleiben und weiterhin herkömmliche Werbung machen.

    Mir scheint immer noch, die Produzenten wollen die durch Google & Co erlangte Publizität und Verbreitung, aber wehe, Google verdient mit dieser Leistung etwas. Das ist blanker Neid.

    Igitt, wie scheinheilig.

  49. TheEconomicScribbler |  13.06.2011 | 15:34 | permalink  

    @Stefan Herwig
    “Die (Tages-)Aktualität von Zeitungen ist eine Leistung, die selber eine hohe Ökonomische Relevanz hat.”

    Das mag sein. Aber mit dem Leistungsschutzrecht hat das recht wenig zu tun, denn das zielt auf die Konservierung einer “periodisch erscheinenden Sammlung von Beiträgen”, also des Mediums Zeitung, in einer Zeit in der dessen technologische Beschränkungen hinfällig wurden.

    “Der Konsum eines Films wird auch nicht dadurch substituiert, dass er auf einer Liste steht, ein Zeitungsartikel möglicherweise schon.”

    Wenn das lesen der Überschrift bzw. des Teasers bereits das Lesen des vollständigen Artikels ersetzt, dann machen die Verlage (bzw. ihre Autoren) etwas falsch, oder nicht? Oder die Konsumenten sind mit einer Ein-Satz-Zusammenfassung eines Ereignisses bereits hinreichend bedient und wollen keine seitenlange Meldung. So oder so sehen ich keinen Grund, warum der Gesetzgeber da einschreiten sollte. Viel eher sind die Verleger gefragt, marktkonforme Inhalte anzubieten.

    “Darüber hinaus besteht auch bei Anzeigen-Affiliate-Programmen die Frage, ob hier wirklch Marktbedingungen die Preise festschreiben, oder nicht eher die Marktmacht der Affiliate Partner.”

    Auch das mag stimmen, aber das ist eine Frage des Wettbewerbsrechts, nicht das Urheberrechts.

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