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“Insgesamt verfassungswidrig und nichtig”: Urteil und Leitsätze zur Vorratsdatenspeicherung

admin | 7 Kommentar(e)


Carta dokumentiert das Urteil und die Leitsätze des Bundesverfassungsrichts zur Vorratsdatenspeicherung.

02.03.2010 | 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (Hervorhebungen durch Carta):

  1. Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.
  2. § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.
  3. Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus den Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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Die Leitsätze des heutigen Bundesverfassungsrichtsurteils zur Vorratsdatenspeicherung (Hervorhebungen durch Carta):

  1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
  2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
  3. Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
  4. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
  5. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
  6. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

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Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.

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.Das Urteil als Wordle-Cloud:

BVerfG_Vorratsdatenspeicherung_wordle

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7 Kommentare

  1. André Rebentisch |  02.03.2010 | 14:22 | permalink  

    Na also! Wiederum zeigt sich das BVerfG als inoffizielles Oberhaus des Bundestages, das uns alle zu begeisterten Verfassungspatrioten macht. Ein Urteil dieser Art habe ich schon erwartet, als es damals verabschiedet wurde. Was mich ärgert ist nur, dass so viele Menschen sich verschleissen, und sich um ein Verfahren kümmern, wenn sich das Fenster der Mitwirkung bereits geschlossen hat, in der Phase, in welcher es sich lohnt, zu wenig Personen Engagement zeigen. Gestern habe ich einen Freund gebeten aus aktuellem Anlass die Aufnahmen vom Europaparlament im Dezember 2005 hochzuladen (http://bit.ly/bMNhU1). Zehn Interessierte mehr und die Abstimmung wäre damals in eine ganz andere Richtung verlaufen. Die für die EU ungewohnte Leere des Plenums ist irgendwie ironischer Kontrast zur jetzigen Aufmerksamkeit.

    Für ein Urteil des BVerfG spielt es prinzipiell keine Rolle, ob eine Beschwerde 34 000 unterstützen oder eine Person. Und gegen Implementierungen europäischer Richtlinien braucht prinzipiell niemand zu “demonstrieren”, weil die Bundesrepublik dazu verpflichtet ist. Gegen Bundespolitiker zu polemisieren nach der Entscheidung, ist allenfalls ein Ritual der zu spät gekommenen. In Zukunft wird es notwendig sein stärker sich anzuschauen, was zur Zeit auf europäischer Ebene vorangebracht wird (hier zum Beispiel ein Feed vom Wettbewerbsrat http://twitter.com/euronen), das jemand noch beeinflussen kann.

    Ich hoffe, dass um die vielen wichtigen EU-Dossiers in der Beratung sich interessierte Kreise kümmern, und nicht wieder einen Affentanz aufführen, wenn es bereits zu spät ist. Wohlgemerkt, bei VDS rast die Affenbande munter weiter.

    Markus schreibt:
    “Unschön ist auch, dass wohl IP-Adressen aus den Speicherbergen zukünftig einfacher an die Musikindustrie & Co herausgegeben werden können als bisher.”
    Hier etwas genauer hinsehen.

    Die einfachste Lösung ist nun Bewegung bei der Kommission, das wird um so wahrscheinlicher als es Begehrlichkeiten in der Musikindustrie gibt. Immerhin waren genau diese der Grund, warum wir die Debatte überhaupt erhalten haben, nicht wahr?

  2. Urteil zu VDS « Sköne Oke |  02.03.2010 | 17:25 | permalink  

    [...] kommentiert, die haben auch eine exzellente Zusammenfassung und einen Link auf die Primärquelle: “Insgesamt verfassungswidrig und nichtig”: Urteil und Leitsätze zur Vorratsdatenspeicherung. Possibly related posts: (automatically generated)Alles was Recht istpeople who will save the [...]

  3. Aufmerksamkeit! |  02.03.2010 | 21:55 | permalink  

    @André Rebentisch Sehr guter Einwand! Danke! Das Problem ist, dass es in den politischen Themen keine “Struktur” gibt. Weder die Presse, noch das Parlament (Reihenfolge unerheblich) sorgen dafür, dass solch wichtige Entscheidungen auch als solche begriffen werden. Wir hangeln uns immer nur von Sensation zu Sensation. Zu viel PR und zu wenig Substanz. Westerwelle hat es ja gerade erst wieder gelebt und alle sind schön drauf eingestiegen. Es zeigt sich besonders wieder am heutigen Tage, dass das BVerfG noch die einzig (einigermaßen?) unabhängige Institution ist. Eigentlich sollte das BVerfG “ultima ratio” sein. Wir alle müssen das Parlament (denn das wählen wir!!!) viel mehr fordern. Die Entscheidung zum Zugangserschwerungsgesetz, die für mich einen klaren Verfassungsbruch darstellt (seit wann kann die Exekutive ungestraft die Legislative ersetzen) hat das deutlich gezeigt.

  4. BVerfG: Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß « Wir sprechen Online. |  03.03.2010 | 15:52 | permalink  

    [...] Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß BVerfG erklärt die Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für nicht verfassungsgemäß; Meinungen: [...]

  5. André Rebentisch |  03.03.2010 | 16:00 | permalink  

    Vielleicht ist das Problem dieser Themen, dass es von aussen harmlos und irgendwie technisch und kompliziert aussieht. Nehmen wir doch mal folgendes Beispiel:

    In Deutschland wird in jedem Block ein Vorsteher eingesetzt, der notiert, wann wir unser Haus verlassen, und wann wir zurückkehren. Ausserdem notiert der Postbote von wem wir Briefe erhalten. Unser Fernseher protokolliert, welchen Sender wir einschalten. Da sei nötig, um Verbrechen aufzuklären.

    Natürlich, dummes Beispiel, das wäre ja absurd. Könnte sich nie durchsetzen.

    Dass man mit Handypositionsdaten ein äquivalentes, wenn nicht stärkeres, Geoprofil von uns vorhalten kann, das wird übersehen. Das wäre ein sehr technisches Detail, das vielleicht eher auf der Ebene von Standardisierung der Technik oder zufällig eingebracht wird, ohne dass eine Entscheidung vorlag zu sagen: Wir wollen wissen, wo ihr Euch aufhaltet. Fernsehen wird in Zukunft über TCP/IP kommen, dann hat die Behörde dank Vorratsdatenspeicherung Aufzeichnungen darüber “was man gestern gesehen hat”. Briefe werden heute im Geschäftsverkehr weitgehend durch eMails ersetzt. Hier hat man die Vorratsdatenspeicherung und die Spionage von auswärtigen Mächten.

    Es gibt viele historische Beispiele toxischer Daten, zum Beispiel Bürgerkarteien in den Niederlanden, aus denen hervor ging, wer ein Jude sei. Die wurden niemals mit dem Zweck angelegt, die Judenverfolgung fremder Mächte zu erleichtern. Die Frage ist halt nur, welcher Politiker denkt an Gefahren in einem Ernstfall. Welche Notfallpläne gibt es für Datenbestände?

  6. Most Tweeted Articles by Berlin Experts |  04.03.2010 | 04:37 | permalink  

    [...] hat heute entschieden, daß die jetzige Regelung gegen das Grundgesetz … 2 Tweets “Insgesamt verfassungswidrig und nichtig”: Urteil und Leitsätze zur Vorratsdatenspeich… Carta dokumentiert das Urteil und die Leitsätze des Bundesverfassungsrichts zur [...]

  7. Kontroverse um Vorratsdatenspeicherung gewinnt an Fahrt | www.datenschutz-ist-buergerrecht.de |  04.03.2010 | 19:20 | permalink  

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