Matthias Spielkamp

Leistungsschutzrecht: Alter Wein in alten Schläuchen

Matthias Spielkamp | 30 Kommentar(e)

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17.11.2009 | 

Mathias Schwarz, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte, Honorarprofessor an der Hochschule für Fernsehen und Film in München und ehemaliger Leiter der Rechtsabteilung der KirchGruppe, hat am Dienstag beim so genannten Zeitschriftentag, dem jährlichen Treffen des Verbands der deutschen Zeitschriftenverleger (VDZ), alle Argumente für die Schaffung eines Leistungsschutzrechts wiederholt, die längst entkräftet sind. Eine Zusammenfassung (eingerückt die Aussagen von Schwarz).

Andere Werkvermittler haben ein Leistungsschutzrecht (z.B. die Musik- und Filmindustrie), Presseverlage nicht. Damit seien sie schlechter gestellt, und das sei „systemwidrig“.

Was für ein Argument soll die Aussage „Der andere hat ein Bonbon, also habe ich auch Recht auf eins!“ darstellen? Seit es gewerbliche Schutzrechte gibt, werden sie verschärft mit der Begründung, es müsse eine „Harmonisierung“ stattfinden. Diese Harmonisierung findet selbstverständlich immer auf dem strengsten Schutzniveau statt. Eine empirische Analyse der Auswirkungen, die davon zu erwarten sind, wird entweder nicht vorgenommen, oder, wenn sie Ergebnisse bringt, die einer Verschärfung widersprechen, ignoriert.

Zuletzt passierte das vor einem Jahr, als sich eine Phalanx der renommiertesten europäischen Urheberrechtsexperten gegen die Verlängerung der Schutzdauer für Musikaufnahmen von 50 auf 95 Jahre aussprach: Martin Kretschmer vom Centre for Intellectual Property Policy & Management der Bournemouth University, Lionel Bently und Rufus Pollock vom Centre for Intellectual Property & information Law der University of Cambridge, Reto Hilty vom Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht und Professor Bernt Hugenholtz, Leiter des Institute for Information Law der Universität Amsterdam. Begründung der Experten: Es gibt etliche Untersuchungen, die eindeutig belegen,  dass die Verwerter überproportional profitieren, die zusätzlichen Einnahmen der Urheber minimal sind, und die Öffentlichkeit die Zeche zahlen muss. Ergebnis: Die Schutzdauer wurde auf 75 Jahre verlängert.
Systemwidrig ist nicht ein Schutz, der von anderen abweicht, sondern einer, der nicht erreicht, was gesellschaftlich sinnvoll ist.

Presseverleger sind nicht nur Geldgeber der Autoren, sondern tragen das gesamte wirtschaftliche Risiko, wählen Themen und Artikel aus, lektorieren, erwerben Rechte, gestalten die visuelle Ausdrucksform, sorgen für Rechteerwerb, Vertragsschluss, Qualitätssicherung im Herstellungsprozess und veredeln Presseprodukt durch Marketing. Diese organisatorische und technische Leistung muss geschützt werden.

Richtig, und das wird sie auch: durch das Urheberrecht. Noch immer ist kein Beispiel einer Handlung aufgetaucht, die den Verlegern eindeutig und unverhältnismäßig schadet, durch das Urheberrecht nicht unterbunden werden kann und daher ein Leistungsschutzrecht erfordert. Dazu unten mehr.

Die „irritierende Leerstelle im deutschen Schutzsystem hat immer verwundert“. Andere Rechtsordnungen haben längst darauf reagiert, wie etwa Großbritannien mit dem „Publishers’ Right“.

Eine Stelle, an der überdeutlich wird, auf wie schwachen Beinen die Forderung der Verleger steht. Das Publishers’ Right verleiht Verlagen ein „Copyright in typographical arrangement“, schützt also die exakte typographische Übernahme eines Textes. Sie nützt im Netz überhaupt nichts, da schon eine winzige formale Umstellung dazu führt, dass der Schutz nicht greift. Section 17 (5) des britischen Copyright, Designs and Patents Act spricht von „copying“ als „making a facsimile copy“. Nur bei Übernahme ganzer Zeitungsseiten greift die Regelung, wie im Fall Newspaper Licensing Agency vs. Marks & Spencer 2003 höchstricherlich bestätigt wurde. Ergebnis: Mit dieser Art Leistungsschutzrecht könnte wohl auch hier jeder Kritiker leben – weil es nichts ändert.

Man weiß nicht, wie ernst man jemanden nehmen soll, der erneut ein Argument vorbringt, das längst mehrfach öffentlich entkräftet wurde, in der aktuellen Debatte zuletzt von Urheberrechtler Ansgar Ohly und durch das Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags. Im bisher unveröffentlichten Gutachten des Bayerischen Journalistenverbands ist es ebenso. Die Verleger und ihre juristischen Berater müssen einigermaßen verzweifelt sein.

Der Vorteil eines Leistungsschutzrechts gegenüber dem Urheberrecht ist der, dass Verleger damit Inhaber einer eigene Rechtsposition werden, so dass sie sich selbstständig gegen unerlaubte Nutzungen wehren können – etwa durch Rip-Offs, also umgeschriebene Texte, die ohne Quellenangabe und Recherche, ohne Honorierung übernommen werden. Sie stellen erhebliche Probleme für die Verlage dar.

Erstens ist bis heute kein einziger Beleg dafür erbracht worden, welches Angebot in großem Stil gewerblich Rip-Offs erstellt, und zwar auch noch so erfolgreich, dass damit den Verlegern Einnahmen entgehen. Und warum fehlt der Beleg?

Weil – zweitens – das Urheberrecht einen weit reichenden Schutz bietet, mit dem man unerlaubte Übernahmen von geschützten Texten unterbinden kann. Oder, wie Markus Beckedahl es gestern auf der Podiumsdiskussion zum Leistungsschutzrecht treffend ausdrückte: „Das Bild des Axel-Springer-Konzerns, der ohne Leistungsschutzrecht hilflos einem Blogger gegenübersteht, der die Inhalte von Bild.de in seinem Blog spiegelt, kommt einem bei den derzeitigen Abmahnpraktiken doch etwas surreal vor.“

Dazu passend:

Bisher haben Verlage nur einen abgeleiteten Schutz, denn sie müssen sich die Verwertungsrechte von Urhebern einräumen lassen. Das berge erhebliche Nachteile: nämlich die unzureichende Möglichkeiten, Zweitauswertung zu unterbinden, weil die Verlage bisher die wirksame Einräumung dieser Rechte nachweisen müssen.

Das ist auch das Argument Keeses, der sagte, Springer allein habe etwa 40.000 Autoren, vom Professor (für Urheberrecht?), der nur einmal in seinem Leben einen Aufsatz in der Zeitung veröffentlicht, bis zur ständigen freien Mitarbeiterin. Der Aufwand, hier die wirksame Einräumung der Rechte nachzuweisen, stehe in keinem Verhältnis zum Ertrag.

Erstens: Genau aus dem Grund legen die Verlage – leider zu oft erfolgreich – freien Journalisten Total-Buyout-Verträge vor, in denen die Journalisten sämtliche denkbaren und undenkbaren Rechte abtreten müssen. Die kompletten Verwertungsrechte aller Festangestellten besitzen sie ohnehin bereits, entweder per Tarif-, oder per Arbeitsvertrag.

Zweitens: Es kann einem Verlag, der bereits jetzt in großem Stil Inhalte innerhalb und außerhalb des Konzerns weiter verwertet (man denke nur an die Kooperation zwischen Welt und Berliner Morgenpost), nicht zugemutet werden nachzuhalten, auf welcher rechtlichen Basis er das tut? Wenn es nicht so traurig wäre, müsste man lachen. Man müsste lachen, wenn man nicht wüsste, dass genau das passiert: dass Verlage massiv gegen Urheberrechte verstoßen, weil sie Texte bei GBI/Genios, in Online-Angeboten und Archiven, in Publikationen innerhalb des eigenen Konzerns und über Partnerverlage verwerten, ohne über die entsprechenden Rechte zu verfügen. Ilja Braun hat das in seinem fantastischen Artikel “Die Zeitungen und die Rechte ihrer Autoren” bereits im Jahr 2007 mit zahlreichen Beispielen belegt, darunter die FAZ, die die Günter Grass’ Nobelpreisrede weiterverkauft, ohne die Rechte daran zu besitzen.

Schwarz fährt fort:

Fehlt es an der Rechteinräumung, wird es noch schwieriger für den Verlag, gegen die Weiternutzung vorzugehen.

Genau. Und genau so soll es sein. Denn es gibt einen Grund, warum das Gesetz vorsieht, dass es nicht nur verschiedene Verwertungsrechte gibt, sondern der Urheber auch die Möglichkeit hat, einen Text nur zur einfachen Nutzung (vor gar nicht allzu langer Zeit, also vor den Total-Buyouts, der Standard bei Printjournalisten) zu lizenzieren. Denn der Urheber hat möglicherweise gar kein Interesse daran, dass sein Artikel nur bei einem Verlag erscheint und dann womöglich hinter einer Paywall verschwindet, oder dass jemand, der den Artikel übernimmt, mit der Abmahnkeule bedroht wird. Die Argumentation: Wir haben vom Autor keine Rechte eingeräumt bekommen, hätten sie aber eigentlich eingeräumt bekommen sollen, daher brauchen wir jetzt ein Leistungsschutzrecht, das sie uns sichert, ist auf bizarre Weise dreist und stellt die Idee des Urheberrechts auf den Kopf.

Aber es kommt noch besser:

Artikel 5 GG legt nicht nur ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat fest, sondern ist als Bestandsgarantie für eine freie Presse zu verstehen. Der Staat hat eine Schutzpflicht gegenüber der Presse.

Das kann schon sein – wenn „Presse“ als die Gesamtheit des meinungsbildenden Journalismus verstanden wird. Eine Pflicht, Verlagen ein Auskommen zu sichern, die bedrucktes Papier verkaufen, hat der Staat nicht.

Journalisten müssen partizipieren können, der Informationsaustausch darf nicht behindert, die Rechte der Autoren dürfen nicht beschränkt werden. Die Autoren werden an einzelnen Beiträgen entstehende Urheberrechte für sich behalten.

Es sind gefährliche Zeiten, in denen das Selbstverständliche wie ein gütiges Zugeständnis verkauft wird. Ein Schutzrecht, das leistet, was die Verlage gern hätten – das Aggregieren und sonstige „gewerbliche Nutzen“ von Inhalten zu unterbinden oder zumindest abgabepflichtig zu machen – müsste so weit gehen, dass das Schutzrecht selbst die Pressefreiheit in Gefahr bringt. Auf den Gesetzesentwurf kann man gespannt sein.

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30 Kommentare

  1. Wittkewitz |  17.11.2009 | 21:50 | permalink  

    Die Aussagen von Schwarz sind ja gelinde gesagt allein aussagenlogisch an vielen Stellen – sagen wir mal – verbesserungswürdig. Inhaltlich jedoch sind sie schlicht falsch. Aber ich schätze, dass ist genau das Niveau, dass viele Politiker nachvollziehen können. Was falsch daran ist?

    Ein Beispiel:

    “Presseverleger sind nicht nur Geldgeber der Autoren, sondern tragen das gesamte wirtschaftliche Risiko, wählen Themen und Artikel aus, lektorieren, erwerben Rechte, gestalten die visuelle Ausdrucksform, sorgen für Rechteerwerb, Vertragsschluss, Qualitätssicherung im Herstellungsprozess und veredeln Presseprodukt durch Marketing. Diese organisatorische und technische Leistung muss geschützt werden.”

    “Pressevertreter sind Geldgeber der Autoren”.
    Falsch, Sie sind ihre Vertragspartner, Geldgeber sind Stifter oder Mäzene.

    Sie tragen eben nicht das gesamte wirtschaftliche Risiko. Einen Teil tragen die frisch entlassenen Arbeitnehmer und die Autoren, die bei nachlassendem Umsatz auf Teile des Honorars verzichten müssen. Falsch

    Nicht die Verleger wählen die Themen und Artikel sondern die Redaktionen tun dies. Falsch.

    Die Rechte erwerben sie als Vertragsleistung vonseiten der Autoren. Aber das ist keine Leistung in sich sondern eine partnerschaftliche Vereinbarung, die BEIDE SEITEN tätigen. Es sei denn, dass nur einer den Vertag bestimmt und der andere nur zustimmen oder ablehnen kann, das allerdings wäre ein sittenwidriger Vertrag, weil eben nicht BEIDE Interessen ausgeglichen wären. Falsch.

    Die visuelle Ausdrucksform wird von externen Designern alle Jahre wieder als Relaunch gefeiert. Diese Designbüros launchen viele Magazine und Zeitungen und Websites. Das ist externe eingekaufte Expertise von z. B. Meire&Meire. Falsch.

    Rechte hatten wir schon, wird durch Wiederholung nicht stringenter die Notion. Wiederholt. Immer noch falsch.

    Vertragsschluß ist keine Leistung. Siehe oben. Wiederholt. Immer noch falsch.

    Qualitätssicherung im Herstellungsprozess. Sie meinen eine Qualitätsmananger überwacht die Druckmaschinen und ein anderer überwacht das Content Managment System mit dem Texte ins Web publiziert werden?
    Ja, das ist eine Aufgabe die die Verleger übernehmen. OK, technische Überwachung der Produktion. Stimmt. Aber jemand, der die Geigen oder Gitarren von Musiker pflegt und heile macht bekommt auch kein Leistungsschutzrecht für die Musik, die damit produziert wird.

    Marketing ist die Organisation von Produktabsatz, man kann die Werbung dazurechnen. Das Produkt Zeitung wird aber in keiner Weise durch das Marketing verändert, es sei denn, dass der Grundsatz der Trennung zwischen Redaktion und Anzeigenleitung verletzt wird. Also im legalen Sinne ist die Aussage falsch. Ich unterstelle das er die legale Auslegung meinte.

    Insofern ist dieser Absatz vollumfangliche zu negieren im Umfang und Inhalt sowie in der Konsequenz der Aussagen.

  2. Wittkewitz |  17.11.2009 | 21:52 | permalink  

    P.S. Woher kommt der Text von Herrn Schwarz, gibt es da eine zitierfähige Quelle?

  3. Matthias Spielkamp |  17.11.2009 | 22:23 | permalink  

    Ich war bei den Zeitschriftentagen und habe Notizen gemacht. Das Video seiner Rede ist ebenfalls bei Carta veröffentlicht: http://carta.info/18429/mathias-schwarz-blogs-rippen-qualitaetspresse-leistungsschutzrecht/

    Robin Meyer-Lucht hat angekündigt, dass Schwarz morgen evtl. das Manuskript zur Verfügung stellt.

  4. Kaffeetrinker |  17.11.2009 | 22:28 | permalink  

    Die isolierte EInführung dieses Leistungsschutzrechtes nur in Deutschland ist m.E. europarechtlich höchst bedenklich, weil dadurch der EU-Binnenmarkt im Bereich Online-Presse verzerrt und beeinträchtigt wird. Um dergleichen zu vermeiden, wurden ja alle anderen Urheber- und Leistungsschutzrechte innerhalb der EU harmonisiert. Wenn ein Mitgliedsstaat nun ein neues Leistungsschutzrecht einführt, gibt es wieder Unsicherheiten.

    Überdies muss Deutschland es der EU offiziell mitteilen, falls ein neues Leistungschutzrecht eingeführt werden soll, das folgt aus Erwägungsgrund 19 und Art. 11 der Richtline 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte:

    Erwägungsgrund (19) Es steht den Mitgliedstaaten frei, andere verwandte Schutzrechte beizubehalten oder einzuführen, insbesondere in Bezug auf den Schutz kritischer und wissenschaftlicher Ausgaben. Um die Transparenz auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten, die neue verwandte Schutzrechte einführen, dies jedoch der Kommission mitteilen.

    Artikel 11
    Anmeldung und Mitteilung
    1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jeden Gesetzentwurf zur Einführung neuer verwandter Schutzrechte mit und geben die Hauptgründe für ihre Einführung sowie die vorgesehene Schutzdauer an.
    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

  5. Wittkewitz |  18.11.2009 | 00:05 | permalink  

    @Matthias Spielkamp

    Danke für den Link und den Hinweis

  6. JF |  18.11.2009 | 03:29 | permalink  

    Beispiele aus der Praxis, mal konkret:
    der Tratschmarkt, der in den vergangenen Jahren von den Medien ziemlich
    intensiv betreut, gestaltet, und sonst was wurde, bezog das Rohmittel u.a. aus
    folgenden amerikanischen Quellen:
    http://www.people.com/people/
    http://www.lifeandstylemag.com/
    http://www.variety.com/
    http://www.hollywoodreporter.com/hr/index.jsp

    und, als Quelle der vielen Berichte und rankings der reichsten Leute der Welt,
    ein Thema das es ebenfalls ziemlich oft gab in den Medien und das wohl
    ziemlichen Einfluss auf die Geldpsychologie hatte:
    http://www.forbes.com/fdc/welcome_mjx.shtml

    Da kann sich jeder erst mal den kleinen Spass und billige Vergnügen machen
    die Quellen all jener vielen Stories von Britney Spears, Paris Hilton, Angelina
    Jolie und so weiter zu besuchen, mal ein wenig ansehen (falls unbekannt)
    woher das alles kommt, wie es im Original aussieht.
    Und sich in weiterer Folge das noch mal die Aussagen von Prof. Schwarz
    vergönnen wie auch die Darstellungen deutscher Verleger dann noch mal
    genauer ansehen, etwa von Verleger Burda.
    Das wohl wirklich umwerfende, wow, ist das institutionelle und kommerzielle
    (organisatorische) Interesse, das daraus gemacht wird. Nicht zu vergessen
    die Oeffentlich – rechtlichen Anstalten, die da ebenfalls fleissig mitgemacht
    haben, sich ordentlich bei den Amerikanern bedienten (und bei stets auch
    den Bildungsauftrag der Oeffentlich – Rechtlichen zitieren), bei denen schon
    hoch bezahlte Programmdirektoren beteiligt sind mit der Verwertung all
    dieser Texte und Inhalte.
    Für einen leichtfüssigen und gerade mal neugierigen Blogger besteht das
    wirklich Umwerfende dann wohl in dem Umstand, was daraus gemacht
    wird, wie damit – siehe Schwarz, etc. – umgangen wird, wie auch die Politiker
    involviert sind und werden, welche staatstragende Angelegenheit daraus
    gemacht wird.
    Für Blogger, und das gilt in diesem Fall auch für Deutsche, bleibt freilich
    wegen den amerikanischen Quellen immer noch die Moeglichkeit offen,
    - das kann ja auch ja mal spasshalber versucht werden – wie Verleger agieren,
    in Anlehnung an Schwarz:
    “…damit Inhaber einer eigene Rechtsposition werden, so dass sie sich selbstständig gegen unerlaubte Nutzungen wehren können – etwa durch Rip-Offs, also umgeschriebene Texte, die ohne Quellenangabe und Recherche, ohne Honorierung übernommen werden. Sie stellen erhebliche Probleme für die Verlage dar. ….”
    Und so weiter. …

  7. Chat Atkins |  18.11.2009 | 08:26 | permalink  

    Kann jemand den wildgewordenen Verlegern mal die unbestreitbare Tatsache verklickern, dass jeder Text strikt im Kopf eines Autors entsteht? Was ja auch allen, außer ihnen, einsichtig ist. Dass hier – im Kopf des Autors – folglich die Quelle und die ‘Domain’ aller weiteren Rechte liegen muss? Dass der Verlag bestenfalls das Recht zum ein- und mehrmaligen Abdruck erwirbt, dass er aber keinesfalls eine materielle “Ware” besitzt, er also keinen Hering auf dem Fischmarkt gekauft hat, sondern ein mehr oder minder befristetes Nutzungsrecht an einem ‘Werk der Kunst’ für seinen kleinen Gemüseladen, der ohne diese geistige Leistung nackt in der Landschaft stünde? Weshalb auch der Name des Autors seit ewigen Zeiten urheberrechtlich am Text klebt wie der Honig an der Bienenwabe. Ein Hering ist weg, sobald ihn jemand kauft und aufgegessen hat, ein Text aber ist immer noch da. Selbst denn Autoren gelingt es nicht, einen Text, der ihnen einmal entfleucht ist, später wieder einzufangen, wenn er ihnen peinlich wurde. Das ist deshalb so, weil ein Text darauf zielt, möglichst dauerhaft ‘Öffentlichkeit’ und ‘Diskurs’ herzustellen, also ‘rezipiert’ zu werden. Habeant sua fata libelli. Weshalb jeder Text im großen kommunikativen Netz der Öffentlichkeit zitierbar, referierbar und diskutierbar bleiben muss. Denn ohne dies funktioniert die gesellschaftliche Debatte nicht. Das ist die genuine Funktion eines Textes (selbst wenn viele Texte mangels intellektueller Fallhöhe gar nicht erst zitierenswert sind). Mit einem Wort – die Verleger mit ihrer panikgeborenen Leistungsschutzrechtsdebatte sind gerade dabei, das Prinzip der bürgerlichen Öffentlichkeit in die Tonne zu treten. Wenn sie ‘eigene’ Texte haben wollen, sollen sie sich selber welche schreiben …

  8. Matthias Spielkamp |  18.11.2009 | 09:04 | permalink  

    Frank Bergmann, Leiter der Internet-Redaktion von cducsu.de, war bei der Diskussion am Montag dabei und hatte Keese und Fiedler mehrfach gefragt, ob denn nun Links, die er während der Arbeitszeit an Kollegen verschicke, kostenpflichtig werden wollen. Nun schreibt er bei Facebook:
    “Herr Keese konnte meine Frage nicht beantworten, ob er zB für diese Verlinkung auf seinen Text zukünftig schon Geld haben möchte.”

    Darauf antwortet Dietrich von Klaeden, PR bei Springer: “Lieber Frank, die Verlinkung waere kostenfrei, weil die Verwendung des Beitrags aus rein privaten Gruenden erfolgt ist. Kostenpflichtig ist demnach nur die gewerbliche Nutzung – und das ist auch interessengerecht. Denn wer mit den Inhalten Dritter Geld verdient, soll dafuer bezahlen!”

    Ich habe das nun kommentiert mit “Zum einen: Das hieße, dass Verlinken und Lesen urheberrechtliche Nutzungsarten wären. Ja, ich habe schon verstanden: zu gewerblichen Zwecken, aber man muss es immer wieder auf den Punkt bringen: Verlinken und Lesen wären genehmigungs- bzw. abgabepflichtig – auch das ein Bruch mit Freiheitstraditionen, den die Bundesregierung hoffentlich niemals mittragen wird. Zum zweiten: Um das durchzusetzen, brauchen wir einen Überwachungsaparat, gegen den der für eine Kulturflatrate ein Witz wäre. Ich bin z.B. freier Journalist und lese den ganzen Tag “zu gewerblichen Zwecken” – die sich aber oft genug nicht von privaten Zwecken unterscheiden lassen.”

  9. N |  18.11.2009 | 09:36 | permalink  

    [...] [...]

  10. Ulrike Langer |  18.11.2009 | 09:49 | permalink  

    @Matthias Spielkamp

    Schade, dass die Podiumdiskussion am Montag um zuviele Einzelaspekte kreiste und es dadurch nicht gelang, die schwachen Verlegerargumente deutlich sichtbar zu entkräften. Ich hätte Ihnen mehr Redezeit gewünscht – am Stück und jeweils in direkter Erwiderung – um die stringente Argumentation dieses Beitrags auch in der Live-Debatte durchziehen zu können.

  11. Robin Meyer-Lucht |  18.11.2009 | 16:40 | permalink  

    @ Ulrike: Genau deswegen erschien mir die Rede von Mathias Schwarz wichtig. Er hatte hier mal 20 Minuten Zeit, die Position klar zu um reißen.

  12. Ulrike Langer |  18.11.2009 | 18:28 | permalink  

    @Robin

    Mathias Schwarz vertritt aber die Position der Befürworter. Wer gibt denn mal einem sachkundigen und rhetorisch bewanderten Gegner des Leistungsschutzrechts 20 Minuten Redezeit an exponierter Stelle? Genau darauf zielte übrigens mein Kommentar vor einigen Tagen an der Zusammensetzung des Podiums bei der von Lutz Hachmeister moderierten Debatte ab. Ich hatte befürchtet, dass die Position der Urheber zu kurz kommt, und das ist auch passiert. Obwohl Matthias Spielkamp gut argumentiert hat, aber er müsste halt auch mal 20 Minuten ohne Unterbrechung und Abschweifung auf andere Themen bekommen. Bezeichnenderweise will ja auch Angela Merkel den Gesetzesentwurf mit den Verlegern ausarbeiten. Aber nicht mit den Urhebern und nicht mit Vertretern der Netzöffentlichkeit.

  13. Presseschau: Leistungsschutzrecht für Presseverlage » netzwertig.com |  18.11.2009 | 19:00 | permalink  

    [...] » Leistungsschutzrecht: Alter Wein in alten Schläuchen [...]

  14. mork |  18.11.2009 | 20:33 | permalink  

    O tempora, o mores!

    Warum muss man den Unsinn von Herrn Schwarz eigentlich so akribisch filetieren? (Und ich fürchte, das muss man wirklich…)

    Warum wird dieser Mensch nicht einfach ausgelacht?

    Wie ist es möglich dass die haarsträubenden Lücken in der Argumentation nicht _jeden_ anspringen?

    Gibt es im Umfeld dieses Zeitschriftentages vielleicht eine Aura die alle geistigen Aktivitäten gegen Null fährt? Jedenfalls fiel mir auf dass die Rede von Angela Merkel (man mag von ihr halten was man will) auch handwerklich einfach unglaublich schlecht war.

    Trotzdem und gerade deswegen: vielen Dank für die ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beitrag!

    Meine Frage ist durchaus ernst gemeint: Woher diese Inkompetenz? Schlimmer noch, man muss es Denkverweigerung nennen. Imkopetent (d.h. nicht vom Fach) bin ich selber. Trotzdem reichen wenige Stunden Beschäftigung mit dem Thema um die oben zitierten “Argumente” als heiße Luft zu erkennen.

    Das erinnert mich unangenehm an die Diskussion um das Zugangserschwerungsgesetz – auch dort war mit wenigen Stunden Recherche klar zu erkennen was sinnvoll ist und was vorgeschobene Argumente sind. Dort gab es zumindest so eine Art “Igitt-Effekt” der davon abhalten könnte sich mit dem Thema auseinanderzusetzen (ohne dass ich dafür Verständnis hätte).

    Warum die Denkverweigerung der Entscheidungsträger?

    …fragt man sich auf dem Ork

  15. vera |  18.11.2009 | 23:09 | permalink  

    - hab’ ich das bei der podiumsdiskussion doch richtig verstanden, dass da über bezahlung für links gesprochen wurde. dachte, ich hätte mich verhört. begeisterung.

  16. Medienlinks: Zur Zukunft der Zeitschriften- und Zeitungsbranche |  19.11.2009 | 11:56 | permalink  

    [...] Meldungen vom 17.11.2009 Die Verlagsbranche rechnet noch in diesem Jahr mit einem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung eines erweiterten Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet. Schon vor Frühjahrsbeginn könne dann ein Kabinettsbeschluss erfolgen. heise.de, carta.info (1), carta.info (2) [...]

  17. Rudy Gasson |  19.11.2009 | 13:07 | permalink  

    Ein Punkt ist in den Diskussionen um das Gesetz noch gar nicht richtig aufgetaucht:
    Wenn dieses Gesetz durchgedrückt wird (obwohl es schon in den Ansätzen komplett widersprüchlich ist), dann wäre die Konsequenz unter anderem ein gegenseitiges Zerfleischen der Verlage. Denn (meiner bescheidenen Erfahrung nach) kommen die meisten komplett abgeschriebenen oder “umgeschriebenen” Artikel ebenfalls von Verlagen, nicht von Bloggern oder “anderen kommerziellen Anbietern” (wer immer das sein soll – die “Zahnarztzeitschrift”?).
    Damit würden die Verlage durch endlose gegenseitige Klagen ihr eigenes Sterben beschleunigen und am Ende bliebe nur ein Gesetz übrig, dass die öffentliche Diskussion und die Kontrollfunktion des Journalismus komplett erstickt.

    @Ulrike: Vielleicht wäre es sinnvoll, möglichst schnell eine e-Petition gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts zu formulieren und bekannt zu machen, möglichst von wortstarken und kompetenten Gegnern dieses Betreibens formuliert. Ich wäre sofort zur Unterzeichnung und Verbreitung bereit. Vielleicht ließen sich sogar ein paar schwarze oder gelbe Politiker überzeugen, wenn man sie direkt als Abgeordnete anspricht.

  18. Robin Meyer-Lucht |  19.11.2009 | 14:14 | permalink  

    @ Rudy Gasson: In einem Gespräch mit einem Verlagsvertreter habe ich gerade noch einmal erfahren:

    Wenn das Zitat im zuge der “geistigen Auseinandersetzung” in einen Text eingebunden wird (vulgo, in einem menschgeschriebenen Artikel), dann soll kein Leistungsschutzrechtsanspruch gelten.

    Anders bei Google, die lediglich Textfragmente algorithmisch-technisch zusammenstellen. Da hier sozusagen eine automatisierte Zweitveröffentlichung stattfindet, soll Leistungschutzanspruch bestehen.

    Interessante Frage in diesem Zusammenhang: Was ist Denken? Was ist geistige Schöpfung?

    gruss,

    rml

  19. Tharben |  19.11.2009 | 14:17 | permalink  

    Verstehe ich richtig? Selbst umformulierte Informationen, die sich womöglich aus diversen Quellen zusammensetzen, sollen unterbunden werden können?

    Beispiel: Ich habe in der Bildzeitung gelesen, dass es übermorgen stürmen und regnen wird und ich darf im Blog oder auf Twitter nicht schreiben, dass es vorraussichtig übermorgen stürmen und regnen wird? Ist das so? Und ich darf keinen Link auf meinem Blog setzen, um der Bildzeitung Leser zu liefern?

    Werden wir erleben, dass die Presseverlage damit durchkommen?

  20. Robin Meyer-Lucht |  19.11.2009 | 14:36 | permalink  

    @ Tharben:

    1. Um umformulierte Informationen geht es gar nicht, sondern um Textübernahmen.

    2. Es soll ohnehin nichts um unterbunden, sondern es geht ggf. um eine Gebühr, die an eine Vergütungsgesellschaft zu zahlen wäre.

    Ungefähr so wie die Radiosender an die Musikverlage für die verwendete Musik an Abgabe zahlen, sollen Goolge und Firmenhomepages für die Nutzung von verlagsinhalten eine Gebühr zahlen….

  21. Matthias Hellmann |  19.11.2009 | 16:06 | permalink  

    Das sogenannte ‘Informationszeitalter’ oder Information-Highway der frueh-9oer Jahre hat sich allmaehlich in die ‘Chaos-Aera’, naemlich Information-Bottleneck, (Engpass) des Milleniums verwandelt, wobei eben zu viel Schriftliches produziert wird, sowohl digital als auch in Druckformat, was zu erhoehter Durchlaessigkeit fuehrt und Debatten ueber Leistungsschutz-sowie Urheberrecht an fuer sich ungueltig macht, denn es ist immer schwieriger geworden, das zu schuetzen, was doch vielleicht von jemandem anderen frei entwendet wurde, was aber nicht als “geistiger Diebstahl” bewiesen werden kann.

    Also gratulieren! Das Internet hat uns stinkreich, gleichzeitig hundesarm, gemacht-:)

  22. Tharben |  19.11.2009 | 22:40 | permalink  

    @Robin Meyer-Lucht (#20)

    Was heißt das konkret? Habe ich eine “Firmenhomepage”, wenn ich ein Banner auf meinem Blog habe, um einen Teil der Serverkosten zu decken? Einige Fragen sind aus meiner Sicht offen:

    1. Wenn die Bildzeitung schreibt, “im Raum Hamburg wird es übermorgen stürmen und regnen.”, und ich zufällig im Wortlaut des selbe schreibe, muss ich dann Nutzungsgebühren an die Bildzeitung zahlen, spätestens dann wenn ich eine “Firmenhomepage” habe?

    2. Muss die Bildzeitung Nutzungsgebühren an mich zahlen?

    3. Fällt damit das Zitatrecht?

    4. Ist ein Verweis auf einen Text (Link) das Kopieren der verlinkten Textes? Immerhin wird weder technisch noch sonst irgendwie eine Kopie erstellt.

    5. Ist das Lesen eines Textes die Erstellung einer lokalen Kopie dieses Textes? Immerhin erstellt jeder digitale Zugriff auf eine Webpage eine Kopie des serverseitigen Inhaltes dieser Webpage auf den zugreifenden lokalen Rechner.

    6. Robin, was ist deine persönliche Einschätzung zum geplanten Leistungsschutzrecht und findest du dieses Vorhaben sinnvoll?

  23. Matthias Hellmann |  19.11.2009 | 23:43 | permalink  

    Auf Punkt 5) ist besonderer Wert zu legen, denn wichtiger in den USA als selbst das Zitatrecht ist das Vervielfaeltigungsrecht! Photokopiert darf nicht alles, und zwar wenn doch, dann nur seitenweise, sogar bei manchen Firmen, bis zu einer bestimmten Anzahl, einheitlich ist es aber bei uns (noch) nicht-:)

    Stell dir nur vor, stroemt jeder Hinz-u. Kunz in den Kopierraum ‘rein und lichtet stossenhohe Papiertuerme aus herumliegenden Drucksachen KOSTENLOS ab?!!
    Waer’ direkt wahnsinnig ( allein von den Kosten zu geschweigen) LOL

    Dazu verkaufen diejenigen anschliessend diese ‘Raubkopien’ an Fremde zu bueroexternen Angelegenheiten um z.B. ca $1.00 oder sowas!!!

    Da wuerde die Gesellschaft einfach in Handumdrehen pleite gehen.

  24. Kaffeetrinker |  20.11.2009 | 00:11 | permalink  

    Im Urheberrecht gibt es die Rechtsfigur der “Doppelschöpfung”, wenn zwei Urheber, unabhängig voneinander, z.B. das gleiche Gedicht schreiben, hat keiner das Urheberrecht des anderen verletzt, selbst wenn diese Gedichte nicht gleizeitgi geschrieben wurden.

    Das gleiche muss auch beim Leistungschutzrecht gelten, z.B. bei Schlagzeilen… wenn Merkel die BT-Wahl gewinnt, dann kommt jeder selbst auf entsprechende Schlagzeilen a la “Merkel gewinnt etc….”… dass da eine Zeitung mit zuerst kommt, ist Zufall.

    Worauf ich hinauswill: für eine Verletzung des geplanten Leistungsschutzrechtes kann es nicht ausreichen, das das “Original-Snippet” und das angeblich verletzende Snippet identisch sind, es muss vielmehr vom Inhaber des Leistungsschutzrechtes nachgewiesen werden, dass das zweite Snippet vom ersten kopiert wurde, und nicht aus anderen Quellen stammt oder selbst geschrieben wurde.

    Na, und dass soll man erst mal beweisen…

    Worauf ich damit hinauswill: das Leistungsschutzrecht (LSR) funktioniert nur, wenn es von starken Auskunstpflichten flankiert wird, und einer Beweislastumkehr…. wenn sich dann jhemand damit verteidigt, etwas selbst geschrieben oder aus einer anderen Quelle zu haben, kann der Inhaber des LSR vom “Verletzer” Einblick und Herausgabe/Vollkopie der Festplatten und des Browserverlaugs etc verlangen, um nachweisen zu können, dass tatsächlich etwas dirket kopiert wurde, was vom LSR geschützt wird….

  25. Matthias Hellmann |  20.11.2009 | 01:38 | permalink  

    Herzlichen Dank fuer den ausfuerhrlichen Kommentar! -:)

    M. H.

  26. Matthias Spielkamp |  20.11.2009 | 12:12 | permalink  

    Eine Korrektur von meiner Seite, auf die mich eine Urheberrechtlering gerade hinwies: die Schutzdauerverlängerung für Tonaufnahmen ist bisher *nicht* Gesetz geworden.

  27. Tharben |  20.11.2009 | 12:37 | permalink  

    @Tharben (#22)

    Muss mich auch korrigieren: dem aufmerksamen Leser wird auffallen, dass ich den Textinhalt meine (Punkt 5). Serverseitig ist in der Regel Code, der nicht auf dem Client ausgeführt wird. Konkret: Texte wie Blogeinträge oder Zeitungsartikel auf Websites werden _immer_ auf den zugreifenden Rechner kopiert. So ist das eben mit dem Designziel von Computern, das da lautet: Kopieren.

  28. Matthias Hellmann |  20.11.2009 | 14:39 | permalink  

    Schon richtig, Tharben! Punkte 3-5 erst mal wieder genau nachgelesen.
    M.H

  29. Harald |  21.11.2009 | 13:06 | permalink  

    Die Horrorvision der Bezahlung von Links wurde IMHO nicht wirklich entkräftet. Es wurde der Link gleichgesetzt mit der URL, was nicht richtig ist. Zu einem Link gehört immer noch Text oder Bild.

    Auch glaube ich nicht an die Abrechnung ausschließlich kommerzieller Verwertung – wobei selbst die in der Praxis sehr problematisch werden kann. Wenn zum Beispiel ein Handwerker auf seiner Website über Jahre Zeitungsberichte sammelt und vom LSR nichts mitbekommen hat, und der Verwertungsgesellschaft fällt auf nach Jahren ein, dafür Gebühren zu erheben, muss er dann – trotzt ggfls. vorhandenen Absprachen mit dem Verlag – noch mehere tausend Euro bezahlen?

    Da wäre ich dann auch schon beim nächsten Punkt der Ausgestaltung der Verwertungsrechte. Gegen die Verwertung gegen eine Gebühr von ganzen Texten oder Abschnitten, die über das Zitaterecht hinausgehen, ist grundsätzlich sicher wenig einzuwenden. Das Mietmodell, also die Verwertung über einen bestimmten Zeitraum, ist aber extrem problematisch. Sowas ist wieder einmal eine Quelle für Abmahnterror, der sich gegen alle richtet, die mit der Materien nicht vertraut sind.

    Und kann ich auf meiner Vereinswebsite dann immer noch kostenlos einen Artikel einer lokalen Zeitung veröffentlichen, wenn ich das mit dem Verlag abgesprochen hab?

    Sicher würde das LSR einiges bei der Vermarktung von journalistischen Medien kaufmännisch vereinfachen, aber die Seiteneffekte werden von den Befürwortern nicht ausreichend überdacht. Und ich bezweifel, dass Einnahmen und positive Effekte so groß sind, dass sie eine so tiefgreifende Änderung im Urheberrecht begründen können. Ich sehe das eher umgekehrt: durch den Wegfall des Werbeeffekts durch (unautorisierte) Kopien und durch die Rechtsunsicherheit werden sich die Leser von den etablierten Verlagen noch stärker abwenden.

  30. Immateriblog.de - Matthias Spielkamp über Immaterialgüter in der digitalen Welt |  17.01.2010 | 13:24 | permalink  

    [...] Spielkamp: Leistungsschutzrecht: Alter Wein in alten Schläuchen, CARTA.info, [...]

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