von Christian Humborg, 9.4.09
Am 15. Dezember des letzten Jahres vermeldet DER SPIEGEL, ihm läge das geheime Gutachten „Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption“ vor. Genüsslich wird daraus zitiert, dass die Erweiterung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung in Deutschland dringend geboten sei. Dieses Gutachten will ich kennen und rufe bei der Pressestelle des Deutschen Bundestages an. Völlig überraschend wird mir mitgeteilt, man habe sich für eine Freigabe des Gutachtens entschieden und welche Faxnummer ich hätte. Das alte Faxgerät im Büro läuft heiß und kann kaum die 42 Seiten bewältigen; viele Seiten verschmieren. Ein weiterer Anruf sorgt für das erneute Durchfaxen am 19.12.2008, im Ergebnis kaum besser.
Warum seit Monaten die Verbreitung eines brisanten Gutachtens zur Abgeordnetenkorruption verhindert wird
Das Brisante am Gutachten: Seit Jahren gelingt es den deutschen Abgeordneten nicht, die UN-Konvention gegen Korruption zu ratifizieren, wie über 120 Staaten weltweit, darunter Frankreich, Großbritannien, Kanada, Polen, Schweden und die USA. Hinderungsgrund ist die laxe Fassung von §108e StGB, der den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung regelt. Er umfasst nur den Kauf und Verkauf einer Stimme bei Abstimmungen in Ausschüssen und im Plenum. Abstimmungen in Arbeitsgruppen oder Fraktionssitzungen sind nicht erfasst, ebenso wenig wie Vorteile an Dritte. Seit Jahren kommt es nicht zu einer Verschärfung. Grund genug, warum ein paar andere Leute außer mir gern das Gutachten einmal lesen wollen.
Bereits im Jahr 2006 hatte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Blick auf die Kommunen in einem Urteil „gesetzgeberischen Handlungsbedarf“ gesehen: „Die gesetzliche Regelung der Abgeordnetenbestechung führt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen, im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände straflos zu stellen.“
Ich rufe den Mitarbeiter des Referates „Presse und Kommunikation 1“ erneut an und frage ihn, ob ich das Gutachten auch als pdf-Fassung erhalten könnte. Er ist sich nicht sicher, ob es in dieser Form vorläge, würde dies aber prüfen. Ich schicke eine Email hinterher, aber höre nichts von der Bundestagsverwaltung.
WD reduziert die Informationsflut auf das Wesentliche
Die Unterabteilung der Bundestagsverwaltung, in der das Gutachten verfasst wurde, trägt das Kürzel WD – Wissenschaftliche Dienste. Ihre Aufgabe: „Sie recherchieren und analysieren Informationen im Auftrag der Abgeordneten und der Gremien und reduzieren die enorme Informationsflut auf das Wesentliche“. Ausgewählte Gutachten von WD werden veröffentlicht, aber eben nicht das besagte Gutachten vom 9. September 2008, obwohl doch freigegeben.
Bestechung ausländischer Abgeordneter wird härter bestraft als die inländischer
Wer das Gutachten der Autorin Ariane Schenk liest, versteht, warum sich die Bundestagsverwaltung sorgen könnte. Dort heißt es unter der Überschrift „Kritik im rechtswissenschaftlichen Schrifttum“: „Moniert wird, dass die subtileren, realitätsnäheren und gefährlicheren Formen politischer Korruption und die problematischen Abhängigkeitsverhältnisse von Abgeordneten zu Interessengruppen durch die Norm grundsätzlich nicht erfasst werden“ (S. 11). Es wird darauf hingewiesen, „dass die Strafbarkeit ausländischer Abgeordneter im internationalen geschäftlichen Verkehr in Deutschland deutlich weiter reiche als bei deutschen Abgeordneten gem. § 108e StGB, was zu Wertungswidersprüchen führe“ (S. 13).
Wie Joe Lieberman das finden würde
Anfang Februar rufe ich wieder den Mitarbeiter an und bitte um die pdf-Fassung des Gutachtens. Er erinnert sich und verspricht, erneut zu prüfen; am 14. Februar schicke ich ein Email hinter her. Wieder nichts. Am 4. März erneuert Senator Joe Lieberman in den USA seine Forderung, dass alle Dokumente des CRS (Congressional Research Service) auf einer einheitlichen Website veröffentlicht werden sollen. Wohlgemerkt: In den USA geht es nicht um die Zurverfügungstellung von Dokumenten in elektronischer Form, sondern allein um die Frage, ob der Kongress sie auf einer Website searchable und downloadable anbietet.
Die Zurückhaltung der deutschen Abgeordneten bei der Reform der Abgeordnetenbestechung ist nicht ohne Grund. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf der Basis eines Anfangsverdachtes, die später eingestellt werden, gefährden dennoch die Reputation des betreffenden Abgeordneten. Allerdings kommt das Gutachten zum Ergebnis: „Die in der Vergangenheit von vielen deutschen Abgeordneten gegen eine Verschärfung des § 108e StGB vorgebrachten Argumente können mit Blick auf die oben dargelegten Ausführungen zum gebotenen Reformbedarf der unzureichenden Norm, die Problematik der Entscheidung in eigener Sache und angesichts der Tatsache, dass mit der VN-Konvention gegen Korruption ein globaler Mindeststandard der Kriminalisierung der Abgeordnetenbestechung etabliert wurde, nicht durchgreifen“ (S. 14).
Koalitionsausschuss schiebt das Thema auf die nächste Legislaturperiode
Am 6. März meldet die Süddeutsche, dass der Koalitionsausschuss in Sachen Abgeordnetenbestechung keine Lösung gefunden habe und das Problem auf die nächste Legislaturperiode vertagt wird. Wieder wird ein G8-Gipfel ins Land gehen, bei dem die deutsche Regierung die Korruptionsbekämpfung in den Himmel lobt, aber nicht vor der eigenen Haustür kehrt. Im Gutachten heißt es dazu lapidar: „Im internationalen Vergleich von § 108e StGB mit den Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen wird Deutschland hinsichtlich der Weite der Korruptionsstrafbarkeit von Abgeordneten unter den Schlusslichtern eingeordnet“ (S. 28).
Ich stelle mir die Frage, in welchem Dateiformat die Gutachten von WD abgelegt werden und rufe ein Abgeordnetenbüro an. Das Abgeordnetenbüro fordert das Gutachten an und erhält es unmittelbar in der pdf-Fassung. Von einer Veröffentlichung auf der Website sieht die Bundestagsverwaltung ab. Vielleicht bietet das Gutachten selbst die Antwort auf die Ursache: „Aus hiesiger Sicht sind derzeit keine aktuellen Initiativen der Großen Koalition zur Reformierung des § 108e StGB bekannt“ (S. 31).