#Aufführungs- und Senderechte

Es wird eng für die GEMA

von , 20.10.13

Das Oberlandesgericht München hat das Urteil im Verfahren Vogel gegen die VG Wort in zweiter Instanz bestätigt. Es untersagt der Verwertungsgesellschaft VG Wort die Auszahlung eines pauschalen Anteils der Urheberrechtslizenzen an die Verleger und fordert die Rückleistung der in den letzten 6 Jahren unrechtmässig ausgeschütteten Anteile.

Das Urteil hat auch besondere Tragweite für einen ähnlichen Rechtsstreit von uns – meinem Bandkollegen Stefan und mir – gegen die GEMA, dessen Urteilsspruch für das erste Quartal 2014 erwartet wird. Wir klagen gegen die Beteiligung von Verlegern an den Erlösen aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen, die von der GEMA eingesammelt werden.

So mag die Beteiligung von Buchverlegern auf Grund der hohen Risiken des Buchdrucks noch ein kleines bisschen nachvollziehbar sein, doch das Kerngeschäft der Musikverleger, der Notendruck, ist heute eine zu vernachlässigende Ausnahme. Darüber hinaus gibt es auch noch die GVL, die mit dem Leistungsschutzrecht jene Tätigkeiten zu honorieren im Stande wäre.

Mag in früheren Zeiten dieser Investitionsschutz in die Beteiligung an Tantiemen der Urheber eingeflossen sein, so liegt dieser Geschäftsbereich heute fast ausschliesslich brach.

Eine Beteiligung von Verlegern an Tantiemen innerhalb der Verwertungsgesellschaften ist nicht nachvollziehbar und spiegelt die heutigen Verbreitungs- und Vermarktungswege, sowie die Beziehung zwischen Komponisten und Interpreten, die in den meisten Fällen in Personalunion auftreten, kaum wieder.

Die bis heute als Rechtfertigung für die starke Beteiligung der Verleger in den Verwertungsgesellschaften angeführte Symbiose zwischen Verlegern und Urhebern war schon immer fragwürdig, denn Verleger haben klar umrissene eigene Interessen, die sich in fast allen Fällen aus ihren großen Repertoires ableiten und nur in Ausnahmen deckungsgleich mit denen einzelner Urheber sind.

Verleger kassieren im Verteilungsplan A der GEMA, der das Aufführungs- und Senderecht honoriert, 33,3 % der Tantiemen und im Verteilungsplan B, der das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umfasst, sogar 40% der eigentlich nur den Urhebern zustehenden Tantiemen.

So verdient der Verlag weit mehr als der einzelne Urheber an den nur dem Urheber zustehenden Lizenzen, denn heutzutage entstehen musikalische Werke größtenteils in anteiliger Urheberschaft, wie bei den meisten Bands, die ihre Songs gemeinsam schreiben. Das bedeutet dann z.B. bei einer sechsköpfigen Band, die gemeinsam komponiert und textet, dass jeder urhebende Musikant nur 10% erhält, während der Verlag 40% erwirtschaftet. Sofern es sich um die traditionelle Arbeitsteilung zwischen Komponist und Textdichter handelt, verdient hier sogar jeder Urheber nur 30%, und damit weniger als der Verlag.

Wer mit der Arbeit seines Verlags zufrieden ist, wird diesen auch unmittelbar aus den GEMA-Erlösen beteiligen. Die Entscheidungsgewalt darüber muss aber endlich bei den Urhebern selbst liegen.

Diese Forderung ist auch in Hinblick auf den letzten Blogbeitrag “Tatort Sharing is Caring” und die Forderungen des Filmautors Fred Breinersdorfer von besonderer Tragweite.

 

  • Erläuterung des Oberlandesgerichts München zum Rechtsstreit Vogel ./. Verwertungsgesellschaft Wort e.V. (Az. 6 U 2492/12)

Crosspost von Bruno Kramm · Teilen ist das neue Haben

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