#Bundespräsident

Der Ex und der Ehrensold

von , 29.2.12

Natürlich kann man über die Ruhebezüge für Christian Wulff streiten. In seinem Fall wirkt besonders die amtliche Bezeichnung Ehrensold anstößig, denn weder hat Wulff dem Amt des Bundespräsidenten Ehre gemacht, noch ist er in Ehren zurückgetreten. Wulffs langes Zaudern war eine peinliche Veranstaltung. Er setzt die Peinlichkeite über seine Demission hinaus fort, indem er voraussichtlich auch die Zeremonie des Großen Zapfenstreichs für sich beanspruchen wird. Wie auch immer man über die militärische Ehrenbezeugung denkt, die Bilder werden bei der Bevölkerung nicht gut ankommen. Sie werden das allgemeine Rechtsempfinden verletzen und die Politikmüden bestätigen. So wird Wulff noch auf den letzten Zentimetern zum Affront.

Dennoch ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung für die Zahlung richtig. Ob Wulff auch der Betrieb eines Büros, eine Sekretärin und ein Fahrer zustehen, ist allerdings noch offen. Bestehendes Recht muss eingehalten werden, es wegen eines Ausnahmefalls zu brechen, wäre unbillig. Aber die Diskussion über die Nivellierung des aus dem Jahr 1953 stammenden Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten ist dringend zu führen.

Kann man weiterhin davon ausgehen, dass sich die Amtsträger erwartungsgemäß verhalten? Für einen Rücktritt kann es ganz unterschiedliche Gründe geben, zumal jederzeit auch parteipolitische Schachzüge zur Amtsniederlegung führen können. Es müssen Möglichkeiten geschaffen werden, den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Die Nullachtfuffzehn-Anwendung eines fast 60 Jahre alten Gesetzes ist nicht nur anachronistisch, sondern auch – wie exemplarisch bewiesen – nicht mehr vermittelbar. Wulff hat sich nicht an seine eigenen Forderungen gehalten, und es wäre nur menschlich, dass zukünftige Amtsinhaber dem Thema eher wenig Aufmerksamkeit widmen. Dann müssen es Andere tun – sofort, in der beginnenden Amtszeit.

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