#Grundgesetz

Die Grundsatzdebatte der Piratenpartei: Was bedeutet “Grundgesetz bewahren”?

von , 22.9.10

Das interessante am Liquid-Feedback-System der Piratenpartei ist, dass dadurch Konfliktlinien aufbrechen. Aktuell ist das eine – mit großer Mehrheit angenommene – Initiative, die u.a. den Schutz der Ehe aus Art. 6 GG streichen will. Neben der Sachfrage bricht hier auch die Metafrage nach dem Verständnis des Leitsatzes »Grundgesetz bewahren« auf, der ein zentraler Markenkern für die Piratenpartei ist.

Die Piraten sind untereinander reichlich heterogen. Vor einiger Zeit habe ich das so beschrieben:

Eine Zerreißprobe durch eine Ausweitung des Programms ist damit vorhersehbar: Eine unbestimmte Begeisterung für Freiheit ist die Klammer, die die Partei zusammenhält. In der Partei gibt es Lebensschützer, Männerrechtler, Kommunisten, Libertäre, für die jeweils der Begriff »Freiheit« zentral ist, jedoch in unterschiedlichster Auslegung.

Piratenkompass; Quelle: Adrian Lang

Die Heterogenität macht sich dabei hauptsächlich in den lautstark ausgetragenen Konflikten bemerkbar, bei denen Mehrheitsverhältnisse nicht ersichtlich sind. Interessant finde ich in dem Zusammenhang auch die Auswertung der Political-Compass-Ergebnisse einiger hundert – allerdings nicht repräsentativ ausgewählter –Piraten von Adrian Lang: Man sieht deutlich eine Konzentration im linksliberalen Sektor.

Neben dem Freiheitsbegriff ist auch ein emphatischer Verfassungspatriotismus ein Markenkern der Piratenpartei. Das Konzept »Verfassungspatriotismus«, wie es Habermas und Sternberger diskutiert haben, scheint mir eine sehr »piratige« Sache zu sein, soweit ich das als Außenstehender beurteilen kann. Das zeigt sich etwa in der Außendarstellung auf der “Freiheit-statt-Angst”-Demo und wurde im Wahlprogramm zur Bundestagswahl explizit gemacht:

Wir stehen hinter dem Grundgesetz in der grundsätzlichen Form, wie es unsere Gründungsvater 1949 ausgearbeitet haben. Insbesondere lehnen wir Änderungen an dem die Grundrechte umfassenden ersten Abschnitt (Art.1 bis 19) kategorisch ab, da die Vergangenheit gezeigt hat, dass diese immer nur zu einem Abbau von Bürgerrechten führen.

Die Formulierung ist hier etwas unklar: Zwar werden spätere Änderungen am Grundrechtskatalog, etwa die Möglichkeit einer allgemeinen Wehrpflicht (Art. 12a GG) und die damit verbundene Möglichkeit von Grundrechtseinschränkungen (Art. 17a GG), die Neufassung der Regelung des Asyls (Art. 16a GG) und insbesondere der große Lauschangriff (Art. 13 III–VI GG) wohl als ein Beispiel für den angesprochenen Abbau von Grundrechten zu interpretieren sein, explizit erwähnt wird dies allerdings nicht. Da Änderungen »kategorisch« abgelehnt werden und auch nichts zu einer Rückführung auf den Grundrechtsbestand von 1949 zu lesen ist, scheint der Wortsinn darauf abzuzielen, dass grundsätzliche Änderungen an diesen Themen ausgeschlossen werden. (Es gibt auch Piraten, die das so interpretieren, etwa Validom.)

Eine solche Interpretation ist nicht nur in Bezug auf den Themenkomplex Freiheitsrechte problematisch, sondern auch in einem anderen Kernbereich, dem Urheberrecht. Nachdem die ständige Rechtssprechung – und so auch die jüngste Entscheidung – des Bundesverfassungsgerichts explizit auch den Schutz »geistigen Eigentums« unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fasst, dürften Kernforderungen nur mit einer Grundgesetzänderung durchzusetzen sein.

Auch nicht geklärt ist, was mit der »grundsätzlichen Form« von 1949 gemeint ist – hier könnte man, wäre man boshaft, einiges hineininterpretieren, etwa in bezug auf die Europäische Union. Vermutlich und wohlwollender interpretiert ist damit ein Bezug auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung gemeint, wie sie vom Bundesverfassungsgericht definiert wird:

Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

Die Debatte wird bei den Piraten aber teilweise weniger um Verfassungsprinzipien als um den Buchstaben der Verfassung geführt; in der Debatte um die Art.-6-GG-Initiative tauchen immer wieder Argumente auf, die grundsätzlich Änderungen ablehnen:

»@validom ich dachte das Grundgesetz ist das Grundsatzprogramm der #PIRATEN ? Stand jedenfalls so am truck auf der #fsa10, soweit ich mich erinnere« (@thheinen)

»@piratringwraith Man kann vieles gestalten, ohne das Grundgesetz zu ändern. Wenn wir eine Änderung des Grundgesetz anstreben, sind wir auf einer Ebene mit Schäuble« (@maltis) [Abkürzungen von der Redaktion ausgeschrieben]

In diesem Tenor, durch mehr als 140 Zeilen etwas differenzierter, auch planetAlexx und der Orden des Leibowitz:

Unser Grundgesetz ist eines der besten Regelwerke der Welt, und 1948 hat man sich unter den Nachwirkungen des Naziregimes sehr wohl überlegt, was darin stehen muss. Natürlich ist das Grundgesetz nicht heilig, weshalb man es nie wieder ändern sollte. Deshalb gibt es einen festgelegten Ablauf, mit dem Änderungen eingefügt werden können. Trotzdem sollte man dabei äußerst behutsam vorgehen, und es im Zweifelsfall lieber sein lassen. Zudem finde ich es widersprüchlich, in Wahlkämpfen das Grundgesetz mit dem Hinweis darauf, dass man es als Partei schützen will zu verteilen, um es danach ändern zu wollen.

Die Argumentation der Gegenseite formuliert Bastian Greshacke auf eine Formspring-Anfrage von mir hin so:

Ehrlich gesagt fand ich diesen Anspruch “Grundgesetz bewahren” schon immer etwas suspekt und nicht wirklich optimal. Denn auch das Grundgesetz ist ja kein Regelwerk was irgendwo vom Gipfel auf Steintafeln heruntergetragen wurde sondern menschlichen Ursprungs und damit fehlerbehaftet.

Mir geht es um den Schutz/die Bewahrung der Grund- & Bürgerrechte. Und dabei hat in meinen Augen auch das Grundgesetz noch Fehler die einen umfassenden Schutz von Grundrechten bislang nicht gewährleistet.

Eine weitere interessante Antwort in diese Richtung von Flecky.

Die Piratenpartei scheint also gerade in einem Konflikt zu stecken um die Frage, was »Grundgesetz bewahren« heißt. Ich bin gespannt, ob diese Frage explizit geklärt wird – beim Freiheitsbegriff scheint das ja bisher noch nicht passiert zu sein, obwohl es vor einem Jahr schon eine große Debatte war.

Ich glaube, dass sowohl die Frage nach dem Verständnis von »Grundgesetz bewahren« wie auch die Frage nach der Freiheit, den die Piraten meinen, essentiell ist, um ein umfassendes Grundsatzprogramm auszuarbeiten – sonst wird es nur ein Stückwerk mit Stellvertreterdebatten, wie sie gerade um Liquid-Feedback-Initiativen geführt werden. So progressiv, interessant und sinnvoll das Liquid-Feedback-System ist: Es verstärkt die piratische Tendenz, weniger grundsätzlich-abstrakt als situativ zu diskutieren, und erschwert damit die Ausbildung einer »piratischen« Wertgrundlage und damit einem Wertekonsens, auf dem die konkrete Politik aufbauen kann.

Mit der Frage nach einer Wertgrundlage bei den Piraten hat sich Felix Neumann auch in den Artikeln Piraten, Gender und Pragmatik und Wahl-o-mat: Piraten als radikale Zentristen auseinandergesetzt.

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