Hubertus Gersdorf | 15 Kommentar(e)
Am Montag befasste sich die Enquete-Kommission mit einer der Fundamental-Fragen des Internets: Wie hält man es mit der Netzneutralität? Dabei sind Diskriminierungsverbote bereits Teil zahlreicher medienbezogener Gesetze. Die Netzneutralität sollte in Zukunft ein zentrales, aber wohl kein absolutes Prinzip sein. Dass Provider politisch missliebige Inhalte nicht blockieren dürfen, ist aber zum Glück schon längst geklärt.
16.06.2010 |
„Die Blockade missliebiger Inhalte durch einen Netzbetreiber ist unzulässig und durch das Grundgesetz nicht gedeckt.“
Ein Kabelnetzbetreiber erschwert oder blockiert den Zugang zu einem Forum, in dem sich seine Kunden und weitere Nutzer kritisch zum Service des Unternehmens äußern. Ein Mobilfunknetzbetreiber sperrt bzw. verbietet im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Nutzung eines VoIP-Dienstes, weil sein Telefongeschäft kannibalisiert wird. Für den Abruf von YouTube oder die Benutzung eines P2P-Dienstes bittet ein Netzbetreiber seine Kunden gesondert zur Kasse, weil das Datenvolumen so hoch ist und große Teile der Bandbreite verschlingt. Ein anderer Netzbetreiber sperrt den Zugang zu YouTube, weil sich YouTube weigert, den vom Netzbetreiber verlangten Preis für den Transport im Netz zu entrichten. Auf das Angebot eines konkurrierenden Videoangebots kann ein Nutzer nicht zugreifen, weil der Netzbetreiber einen eigenen Videodienst betreibt und diesen vor unliebsamer Konkurrenz zu schützen sucht.
Diese Fälle stammen nicht aus dem Reich realitätsferner Fantasie. Einige bilden traurige Wirklichkeit ab, andere entsprechen einem durchaus realistischen Szenario. Alle diese Beispiele illustrieren die Aktualität, die Brisanz und die Vielgestaltigkeit der Diskussion um die Netzneutralität. Im Kern geht es hierbei um die Frage, ob ein Netzbetreiber verpflichtet ist, im Internet sämtliche Daten gleichberechtigt und unverändert zu übertragen. Oder ist er berechtigt, bestimmte Inhalte, Inhaltsdienste oder Telekommunikationsdienste zu blockieren, einen unterschiedliches Quality of Service für einzelne Dienstgruppen vorzusehen, etwa bestimmte Echtzeitdienste (IPTV, VOD, Gaming etc.) zu priorisieren, oder bei der Entgeltgestaltung auf der Endnutzer- bzw. Dienstanbieterseite zu differenzieren?
Die vom Deutschen Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft hat sich dieses Fundamental-Problems des Internet angenommen. Sie wird die zentrale Aufgabe angehen, das schwierige Spannungs-Verhältnis zwischen der Rezipienten- und Meinungsfreiheit der Nutzer sowie den legitimen ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Telekommunikations- und Inhalte-Dienstanbieter einerseits und den berechtigten kommerziellen Interessen der Netzbetreiber andererseits sorgfältig zu analysieren und ggf. Regulierungsvorschläge zu unterbreiten, die den unterschiedlichen Interessen angemessen Rechnung tragen.
In ihrer öffentlichen Sitzung am 14. Juni 2010 hat die Enquete-Kommission über das Thema der Netzneutralität das erste Mal beraten. Einig war man sich darin, dass zunächst der schillernde und facettenreiche Begriff der Netzneutralität näher konturiert werden müsse, weil sich erst auf der Grundlage einer klaren Begriffsbestimmung die relevanten Probleme ableiten lassen und diese sachgerecht gelöst werden können. Als sinnvoll wurde es weiter erachtet, die einzelnen Erscheinungsformen einer möglichen Ungleichbehandlung von Dienstanbietern aufzuzeigen, weil die verschiedenen Diskriminierungs-Tatbestände durch spezifische Eigenarten und Besonderheiten kennzeichnet sind, die eine differenzierende Betrachtung unter Verzicht auf nivellierende Einheitslösungen notwendig erscheinen lassen. Als unverzichtbar wurde es schließlich angesehen, zunächst das geltende Recht daraufhin zu konsultieren, ob es hinreichenden Schutz gegen mögliche Diskriminierungen bietet. Erst wenn im geltenden Recht Schutzlücken bestehen, stellt sich die Frage nach neuen Regulierungstatbeständen und ‑instrumenten.
Schutz vor Blockade missliebiger Inhalte durch den Netzbetreiber
Halbwegs Entwarnung kann gegeben werden, soweit es um die Frage geht, ob ein Netzbetreiber den Zugang zu politisch missliebigen Inhalten blockieren darf. Die Antwort lautet eindeutig: Nein! Die Meinungs- und Informationsfreiheit sind elementare Grundrechte, die nicht zur Disposition der Netzbetreiber stehen. Bereits im Jahr 1969 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Unternehmen unter Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Machtstellung die Meinungsfreiheit Dritter nicht beeinträchtigen darf.
In dem bekannten Blinkfüer-Fall, ging es darum, ob der Axel Springer-Verlag Zeitungs- und Zeitschriftenhändlern mit dem Boykott seiner Presseerzeugnisse für den Fall drohen durfte, dass die Händler weiterhin die Wochenzeitung „Blinkfüer“ vertreiben, in der die „ostzonalen Rundfunk- und Fernsehprogramme“ abgedruckt waren. Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich klargestellt, dass ein vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzter Boykott missliebiger Zeitungsverlage unzulässig, ja nicht einmal grundrechtlich geschützt ist.
Nicht anders zu bewerten ist die Zugangsblockade zu missliebigen Inhalten durch einen Netzbetreiber: Er katapultierte sich ins grundrechtliche Abseits, er stellte sich außerhalb der Rechtsordnung. Betroffene Nutzer können hiergegen mit den Mitteln des Zivilrechts vorgehen. Von Ausgeliefertsein und Schutzlosigkeit kann nicht die Rede sein. Gleichwohl erscheint es durchaus diskutabel, ob in diesem Fall schwerwiegender Verletzung der Netzneutralität neben den zivilrechtlichen Schutz noch ein aufsichtsrechtliches Schutzinstrumentarium (BNetzA o.ä.) treten sollte. Hierzu müssten freilich die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Schutz durch Plattformregulierung der Länder
Auch Inhalteanbieter (Rundfunkveranstalter und vergleichbare Telemedien) sind nach geltendem Recht keinesfalls schutzlos gestellt. Ihnen kommt der Schutz der landesrechtlichen Plattformregulierung (§§ 52 ff. RStV; Zugangssatzung der Landesmedienanstalten) zugute. Es gilt sorgsam zu analysieren, wie weit dieser Schutz im Einzelnen reicht und ob ggf. nicht hinnehmbare Schutzlücken bestehen. Es ist wichtig herauszustellen, dass die Plattformregulierung keinen umfassenden Schutz bietet.
Schutzlücken bestehen, weil der Schutz von Telekommunikationsdienstanbietern und Telemedien, die in ihrer Wirkung Rundfunkprogrammen nicht „vergleichbar“ sind, (aus Kompetenzgründen) von der Plattformregulierung der Länder nicht erfasst sind. Gleichwohl lohnt sich eine sorgfältige Analyse, ob nicht die Plattformregulierung als Referenzgebiet für die um die Netzneutralität rankenden Probleme dienen könnte.
Lassen sich die Ordnungsprinzipien der Plattformregulierung, wie beispielsweise Must-Carry-Modell, Verbot der eigenmächtigen Veränderung von Inhalten und der eigenmächtigen Vermarktung von Inhalten durch den Netzbetreiber, Diskriminierungsverbote, auf die Problemfelder der Netzneutralität übertragen?
Schutz durch Telekommunikationsrecht
Und keinesfalls darf man den Schutz durch das Telekommunikationsrecht übersehen. Der EU-Rechtsrahmen im Bereich des Telekommunikationsrechts, der bis Mitte nächsten Jahres umzusetzen ist, geht die Problematik der Netzneutralität (behutsam) an.
Dort heißt es, dass es Endnutzern möglich ist, „Informationen abzurufen oder zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen“ (Art. 8 Absatz 4 Buchstabe g Rahmenrichtlinie 2009). Weiter wird den nationalen Regulierungsbehörden die Aufgabe der Qualitätssicherung zugewiesen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Netzbetreiber festzulegen, um „eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern“ (Art. 22 Absatz 3 Universaldienstrichtlinie 2009).
In erster Linie setzt der EU-Rechtsrahmen jedoch auf Transparenz, soweit Netzbetreiber bestimmte Dienste priorisieren oder in sonstiger Weise von der Netzneutralität abweichen. Netzbetreiber unterliegen in diesem Fall erhöhten Transparenzanforderungen (Art. 20 Absatz 1 Buchstabe b und Art. 21 Absatz 3 Buchstabe c und d Universaldienstrichtlinie 2009). Schließlich ist vorgesehen, dass die Kommission bis Ende 2010 einen Bericht über den Zustand der Netzneutralität vorlegt und ggf. weitere Leitlinien vorschlägt.
Eine weitere Kernfrage wird sein, welche Netzunternehmen zur Netzneutralität verpflichtet werden sollen: Alle Unternehmen oder nur Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht? Hierbei sollte man den Blick auf § 40 TKG richten, der zeigt, dass Netzneutralität keinesfalls ein durchgängiges und absolut geltendes Prinzip ist. Nach dieser Bestimmung können zur freien Betreiberauswahl (Call by Call und Preselection) nur Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (Deutsche Telekom AG) und nicht alle Netzbetreiber verpflichtet werden. Netzbetreiber ohne Marktmacht müssen also – in Abweichung von der Netzneutralität – eine freie Betreiberauswahl nicht ermöglichen.
Es gibt gute Gründe, diesen asymmetrischen, nur Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht erfassenden Regulierungsansatz zum Leitprinzip einer möglichen Netzneutralitätsregulierung zu machen. Aber um nicht falsch verstanden zu werden: Das gilt nicht für die Blockade missliebiger Inhalte durch einen Netzbetreiber. Dieses Verbot gilt absolut und für jeden Netzbetreiber. Der Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit genießt nach unserer Verfassung einen herausragenden Stellenwert.
Fazit und Ausblick
Man sieht: Auf die Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft kommt viel Arbeit zu. Doch auch hier gilt, dass man das Rad nicht neu erfinden muss. Erfahrungen mit und Erkenntnisse aus der Regulierung des Rundfunks- und Telekommunikationsbereichs sollten genutzt werden, um die notwendige Balance zwischen den legitimen Interessen der Netzbetreiber einerseits und den berechtigten Belangen der Nutzer sowie Dienstanbieter andererseits herzustellen.
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf ist Inhaber der Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht an der Universität Rostock und sachverständiges Mitglied der vom Deutschen Bundestag eingesetzten Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft.
Ein Video des öffentlichen Teils der Sitzung der Enquete-Kommission kann man auf bundestag.de anschauen.




[...] meiner Perspektive endlich einmal klar gestellt wurde nun von Herrn Prof. Hubertus Gersdorf, dass eigentlich fast alle Punkte, die unter Zuhilfenahme des wundersamen Zauberwortes diskutiert [...]
[...] This post was mentioned on Twitter by Carta, Stephan Zeidler. Stephan Zeidler said: RT @carta_: #Netzneutralität: Erster Aufschlag der Enquete-Kommission — Hubertus Gersdorf auf Carta http://bit.ly/ccIgCq #eidg [...]
Notizen zur Netzneutralität…
Am vergangenen Montag (14.06.2010) hat die Enquête-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ (#eidg) des Deutschen Bundestages auf ihrer dritten Arbeitssitzung (und somit der ersten regulären öffentlichen Sitzung) den Themenschwerpunkt …
[...] Mitglied der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestages, hat auf Carta einen – so seine Formulierung – ersten Aufschlag zur Debatte über Netzneutralität vorgelegt. [...]
Professor Dr. Hubertus Gersdorf, Sie gestatten zwei Fragen?
I.
Ganz im Geiste des Parteivorsitzenden der Fraktion, die Sie als Sachverständigen berufen hat, nämlich (sinngemäß), dass wir einen starken Staat benötigen, der klare Regeln setzt, sehe ich folgende praktische Regeln. Wie diese in Gesetzesform gegossen werden können und welche Gesetzesgrundlagen erforderlich sind – nun ja, ich bin kein Jurist. Das müsste man natürlich im Detail erarbeiten.
(1) Grundsätzlich darf kein Netzbetreiber Dienste, Plattform- und Inhalteanbieter, ausschließen. Von jedem Internetanschluss aus muss jeder Dienst und jeder Anbieter, gleich wo auf der Welt er sitzt oder welchen Dienst er anzubieten hat, vom Verbraucher (Anschlussinhaber) erreichbar und nutzbar sein.
(2) Um dieses Ziel sicherzustellen, bedarf es einer Trennung zwischen Netz- und Inhalteanbietern. Es drohen Interessenkonflikte, wenn ein Unternehmen zugleich Netzbetreiber und Inhalteanbieter ist. Die Versuchung, die Konkurrenten anzuschließen, zumindest aber zu benachteiligen, dürfte sehr verlockend sein. Deswegen diese strikte Trennung.
(3) Um einen kontinuierlichen Betrieb des Netzes sicherzustellen, kann es unumgänglich sein, zu Stoßzeiten bestimmte Dienste zu drosseln (zu verlangsamen). Um aber einer Inhaltefilterung vorzubeugen, sollte ein nicht zu unterschreitendes Minimum festgelegt werden. Beispielsweise wenigstens 25 % der Leistungsgeschwindigkeit des Anschlussinhabers, auch dann, wenn einzelene Dienste / Ports gedrosselt werden müssen.
Was halten Sie von diesen einfachen Grundregeln, die aus meiner Sicht genügen flexibel wären, um den Netzbetreibern entgegenzukommen, gleichzeitig aber den Verbraucher davor schützen, seinem Telekommunikationsunternehmen hilflos ausgeliefert zu sein – ich erinnere nur an die üblicherweise nahezu undurchschaubaren Verträge und jahrelangen Vertragslaufzeiten?
II.
Sie schreiben, “Erfahrungen mit und Erkenntnisse aus der Regulierung des Rundfunks- und Telekommunikationsbereichs sollten genutzt werden, um die notwendige Balance zwischen den legitimen Interessen der Netzbetreiber einerseits und den berechtigten Belangen der Nutzer sowie Dienstanbieter andererseits herzustellen.“, was ich persönlich deswegen kritisch sehe, weil das Vergleichen von Internet – jeder Empfänger ist zugleich Sender (“peer-to-peer”), eine symmetrische Kommunikationsstruktur mit flacher oder gar keiner Hierarchie – mit dem klassischen Rundfunk – ein Sender, tausende Enpfänger, Top-down-Hierarchie – eigentlich nicht vergleichbar ist.
Dieses Missverständnis, das Internet sei irgendwie so eine Art Rundfunk, hat unter anderem zu solch wenig erfreulichen Ergebnisse wie den aktuellen Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gesorgt, der auf die SPD zurückzuführen und von der Partei, die Sie als Experten bestellt hat, durchaus kritisch gesehen und sogar mehrheitlich abgelehnt wird, soweit ich informiert bin (siehe Antrag auf dem letzten Bundesparteitag der FDP: Jugendschutz im Internet sinnvoll gestalten, Novelle des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV-E) überarbeiten [Link]).
Könnten Sie sich der Auffassung anschließen, dass man an die allumfassende Digitalisierung und Vernetzung grundlegend anders herangehen muss als an das klassische, analoge Rundfunkwesen? Denn die Gatekeeper der wenigen Radio- und Fernsehsender oder Zeitungs- und Zeitschriftenpublikationen gibt es dank des Netzes nicht mehr. Heutzutage kann jeder mit einem preiswerten Computer und einem Netzzugang sein eigenes Radio, Fernsehen oder Zeitschrift sein. Aber viel wichtiger ist: Jeder Bürger kann sich mit anderen austauschen und sich Wissen aneignen. Dieser – ich glaube, das Wort ist nicht zu hoch gegriffen – revolutionäre Umbruch ist außerordentlich demokratisierend und bedarf einer völlig neuen Herangehensweise.
PS: An diejenigen, denen das Bild zu diesem Eintrag auch so “gut” gefällt: Links dazu gibt es in diesem Kommentar.
Ob zu fordern ist, dass jeder Dienst und jeder Inhalt von jedem Anschluss genutzt werden kann, bedarf einer differenzierenden Behandlung. So ist es m.E. selbstverständlich zulässig, dass es proprietäre Dienste wie IPTV oder VOD geben darf, selbst wenn man sich auch insoweit eine “Allgemeinzugänglichkeit” wünschen mag.
Ein allgemeines Verbot einer vertikalen Integration von Netzbetreibern ist rechtlich nicht zu rechtfertigen und auch ordnungspolitisch unvernünftig. Aber sicherlich ist richtig, dass sich vertikal integrierte Netzbetreiber (mit beträchtlicher Marktmacht) ggf. vergleichsweise weitergehende Regulierungen gefallen lassen müssen.
Die Parallele zur Plattformregulierung nach Landesrecht ziehe ich deshalb, weil es dort um die Bewältigung von Bottleneck-Problemen geht. Auch im Zusammenhang mit einer möglichen Regulierung der Netzneutralität ist dieser Aspekt von Bedeutung: Immer dann, wenn aus Sicht nachfragender Unternehmen bzw. Nutzer Ausweichmöglichkeiten bestehen (ggf. flankiert durch ein Sonderkündigungsrecht im Fall der Verletzung der Netzzeutralität), sehe ich grundsätzlich keinen weitergehenden Regulierungsbedarf. Aber nochmals: Das gilt nicht bei der Blockade missliebiger Inhalte durch einen Netzbetreiber. Dies widerspricht elementar unserem Wertesystem und muss durch die Rechtsordnung strikt sanktioniert werden.
@Hubertus Gersdorf (#6)
Grundsätzlich kann es meines Erachtens beliebige Dienste geben, auch IPTV, die nur von bestimmten Anschlüssen aus genutzt werden können. Sie sprechen von proprietär – ich würde soweit gehen zu sagen, dass dies nicht mehr viel mit dem eigentlichen Internet zu tun hat.
Das Web (HTTP) sowie andere Protokolle (beispielsweise VoIP, FTP, P2P) sind aber Bestandteile dessen, was landläufig “Internet” genannt wird. Salopp gesagt: Wenn sich der Endkunde ein Produkt kauft, auf dem “Internet” steht, sollte auch “Internet” drinstecken. Dies sicherzustellen ist Grundlage meiner oben genannten Vorschläge. Andernfalls müsste man von Telekom-Net oder Apple-Net sprechen, oder wie auch immer ein geschlossenes System heißen mag.
Wenn Sie für meinen Vorschlag unter (2) keine Chance zur Verwirklichung sehen, sollte wenigstens sichergestellt werden, dass Kunden eines Unternehmens, das auch bandbreitenintensive Dienste wie IPTV anbietet, die das Produkt “Internetzugang” kaufen, tatsächlich einen Internetzugang zu den o.g. Bedingungen bekommen. Ungeachtet dessen, welchen Marktanteil dieses Unternehmen hat. Dies sicherzustellen dürfte kaum zu bewerkstelligen sein. Deswegen die strikte Trennung wie unter (2) beschrieben.
Im Übrigen würde ich sehr begrüßen, wenn mit Ihrem marktfreundlichen Ansatz eine echte Wahlfreiheit der Verbraucher gegenüber den Telekommunikationsunternehmen einherginge: Wenn dem Verbraucher geringe bis gar keine Mindestvertragslaufzeiten (ohne Kostenfallen bei früher / vorzeitiger Kündigung) und vollständige Transparenz (die Antwort auf die Frage, “Was kann ich tatsächlich nutzen, wo werde ich ausgebremst?”, muss direkt in großen Lettern oben auf dem Angebot stehen) seitens der Zugangsanbieter entgegengebracht werden muss, könnte man Ihren Ansatz in Betracht ziehen. Natürlich müssen für lokale Monopolisten, beispielsweise in ländlichen Gebieten, weitaus schärfere Bestimmungen gelten.
Wie so oft aber, wenn man vorgeblich dem Markt etwas überlassen will, gesteht man dem Verbraucher keine echt Wahl zu, weil ihm die nötigen Informationen und Vertragskonditionen vorenthalten werden. Dieses Kartell – denn hierin sind sich (auf wundersame Weise) alle wenigen Anbieter einig – ist nicht hinnehmbar und widerspricht Ihrem Tenor. So oder so ist also eine Regulierung der Netzneutralität nötig, selbst dann, wenn man sich Ihrer Argumentation anschließen wollte.
Ja, und das Ergebnis der Quasi-Gleichsetzung von Rundfunk und Internet sehen wir gerade in der Novelle des JMStV.
Und, bitte, welche Bottleneck-Probleme sehen Sie?
[...] Prof. Dr. Hubertus Gersdorf (Sachverständiger, benannt durch FDP) [...]
Selbstverständlich gilt es, eine Rundfunkregulierung im Internet zu verhindern. Aber gleichwohl gilt es, den diskriminiserungsfreien Zugang aller Dienste im Internet sicherzustellen. Das ist nicht nur ein Anliegen der Netzneutralität, sondern auch der Rundfunkregulierung, genauer: der Regulierung der Netzbetreiber im Rundfunkbereich.
[...] This post was mentioned on Twitter by . said: [...]
Es gibt in Deutschland Hunderte (oder sogar noch mehr) von ISP. Jeder kann sich frei für einen ISP entscheiden. Jeder Bürger kann unter den Angeboten nach eigenen Vorlieben (Preis, Service, Angebot usw.) frei wählen.
Warum sollte also bitte die Politik Anbietern vorschreiben, was sie tun oder lassen müssen? Wenn Provider A bestimmte Dienste sperrt und mir das nicht gefällt, schließe ich mit A keinen Vertrag. Anbieter B wird gerne die Lücke füllen und somit A Kunden abjagen.
Man nennt so etwas freie Marktwirtschaft. Das funktioniert bestens.
Hände weg vom Internet. Der Staat will nur eins: Macht.
Oh, ich vergaß:
In den USA verbaten die Gerichte der FCC gerade ins Internet einzugreifen. Der Staat hat dafür kein Recht.
Was macht Obama? Er will durch die FCC das Internet zu einem “public utility” erklären lassen. Einziger Zweck: Macht über die Informationsverbreitung.
Professor Dr. Hubertus Gersdorf schieb:
“Immer dann, wenn aus Sicht nachfragender Unternehmen bzw. Nutzer Ausweichmöglichkeiten bestehen (ggf. flankiert durch ein Sonderkündigungsrecht im Fall der Verletzung der Netzzeutralität), sehe ich grundsätzlich keinen weitergehenden Regulierungsbedarf.”
So ist es, Herr Professor. Als Kunde habe ich eine reiche Auswahl unter Hunderten von Providern und Anbietern. Anders als ein kleines unmündiges Kind, dessen Eltern aus Fürsorgegründen Verantwortung für ihr Kind tragen, kann ich als mündiger, erwachsender und freier Mensch selbst entscheiden, welchen Anbieter ich wähle. Ich entscheide selbst, ob mir der Preis, die Qualität des Zugangs und der angebotenen Leistungen, noch andere Aspekte oder eine beliebige Kombination davon wichtig ist. Danach treffe ich dann meine Anbieterwahl.
(gekürzt, bitte bleiben Sie sachlich. die Redaktion)
Ich erachte es als eine äußerst sachliche Äußerung, wenn ich anderen Menschen, insbesondere Politiker, klar und deutlich sage, daß sie sich aus meinem Leben heraushalten sollen und sich um ihr eigenes Leben kümmern sollen.
Und es ist auch äußerst sachlich, wenn ich Politikern sage, daß ich ein erwachsender und mündiger Mensch bin, der für sein eigenes Leben Entscheidungen trifft und dafür keinen Vormund braucht und auch niemanden, der ihn ständig “beschützen” will, damit er keine dummen Entscheidungen begeht. So etwas nennt man Freiheit.
Aber mal eine Frage:
Wie sachlich muß man bleiben, wenn andere Leute einem die eigene Freiheit nehmen wollen, nur weil sie glauben, alles besser zu wissen? Wie sachlich DARF man noch bleiben, wenn es um die Freiheit des einzelnen Menschen geht?