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Offener Brief an die Bundesjustizministerin: 6 Fragen zum Leistungsschutzrecht

von , 16.6.10

Sehr geehrte Frau Ministerin,

ich muss zugeben, Sie haben mich verwirrt: Im Laufe Ihrer ausgewogen erscheinenden Rede haben Sie so oft betont, dass der Urheber im Zentrum unserer Aufmerksamkeit stehen muss, dass ich schon fest mit einer Absage an das Leistungsschutzrecht für Presseverleger gerechnet habe. In einer überraschenden Wendung hieß es dann plötzlich, auch die Leistung der Vermittler müsse geschützt werden und es bestehe insoweit eine Schutzlücke. In diesem Zusammenhang erlauben Sie mir einige Fragen:

1. Welche Lücke schließen Sie als nächstes?

Schließen wollen Sie eine vermeintliche Lücke durch einen Schutz für Presseverleger. Anders als anderen Werkvermittlern, wie z.B. Sendeunternehmen und Tonträgerherstellern stehe Ihnen derzeit kein Schutzrecht zu. Hierzu ist anzumerken, dass gleiches für den Buchverleger (auch wenn sie selbst kein Schutzrecht für sich beanspruchen), den Suchmaschinenbetreiber, Aggregatoren und für viele andere Branchen rund um die Themen immaterielle Leistung und Vermittlung immaterieller Leistungen gilt. Müssen nun (nach dem Gleichheitsprinzip) alle geschützt werden, weil einige bereits geschützt sind oder ist es nicht eher so, dass jedes Schutzrecht aus sich selbst heraus gerechtfertigt werden muss?

2. Was wird überhaupt geschützt?

Auch ein immaterieller Schutz braucht sichtbare Grenzen. Allein aus diesem Grund schützt auch das Urheberrecht nicht den Werkgenuss, der sich regelmäßig im Privaten vollzieht, sondern knüpft an das (bis vor kurzem) sichtbare Vervielfältigen und Verbreiten an. Aus dem gleichem Grund wurde die Privatkopie durch eine vergütungspflichtige Schranke erlaubt. So wird ein Schutzgegenstand definiert, der die Grenzen zwischen Verbotenem und Erlaubtem erkennbar macht.

Die verlegerische Leistung erfährt dagegen keinerlei Verkörperung. Allenfalls das Layout bietet eine Anknüpfung, doch dieser Schutz ist wirkungslos, wie man in Großbritannien sieht. Ohne Verkörperung wird das Recht diffus bleiben. Niemand wird wissen, was genau erlaubt und verboten ist. Die entstehende Grauzone werden diejenigen nutzen, die für die Rechtsunklarheit eintreten und die sich Gerichtsverfahren leisten können. Die fehlende Verkörperung unterscheidet im Übrigen die verlegerische Leistung ganz erheblich von der Leistung des Tonträgerherstellers, der ein Masterband hervorbringt, dessen Herkunft durch die Qualität der Aufnahme feststellbar ist. Diese Aufnahme ist das, was teuer ist. Sie ist zurecht geschützt.

3. Wie trennen Sie die verlegerische Leistung von der des Urhebers?

In ihrer Rede haben Sie den Urheber als zentrale Person des Urheberrechts dargestellt. Was bleibt davon, wenn Sie das Urheberrecht durch ein Leistungsschutzrecht entwerten? Das Nebeneinander verschiedener Leistungen ist das eine, doch die Verkörperung erfolgt regelmäßig in einem Produkt. Wer dieses verwerten will, wird nun zwei Lizenzen benötigen. Wird der Urheber ein nach § 38 oder § 41 oder § 42 UrhG an ihn zurückgefallenes Recht nicht mehr nutzen können, ohne Zustimmung des Verlegers?

4. Ist das Leistungsschutzrecht nicht eine Subvention?

Sie geißeln die Kulturflatrate mit guten Argumenten als „Zwangskollektivierung“. Auch weisen Sie zurecht darauf hin, dass der Wettbewerb die Antwort darauf geben muss, welche Produktions- und Vertriebsmethoden sich künftig durchsetzen. Wie passt das zum Leistungsschutzrecht? Was ist das Leistungsschutzrecht anderes als eine Subvention – eine Kulturflatrate für einen Teilmarkt?

Das Leistungsschutzrecht soll, soviel ist geklärt, zu zusätzlichen Einnahmen über eine neu zu gründende Verwertungsgesellschaft VG Presse online führen. Die Zeche zahlt der Nutzer und er hat dabei keine Wahl. Er kann sich nicht für oder gegen einen entgeltlichen Vertrag entscheiden, weil Sie ihm die Entscheidungskompetenz absprechen. Das ist nicht liberal. Für den Nutzer ist es egal, ob er mehr Steuern zahlt oder ob eine Subvention für Presseverleger in seinem Internetanschluss eingepreist ist. Stand die FDP nicht einmal für Steuersenkungen?

5. Warum mehr Geld für die Aktionäre der Axel-Springer AG und warum nicht mehr Geld für Autoren?

Da es beim Leistungsschutzrecht unstreitig darum geht, mehr Geld in den Markt für Tagesinformationen zu pumpen, stellt sich auch hier die Frage nach der Verteilungsgerechtigkeit, die Sie an anderer Stelle, nicht aber beim Leistungsschutzrecht bemüht haben. Wollen Sie „Snippets“ vergütungspflichtig machen, so wäre dies einfacher über das Urheberrecht darstellbar. Dann würde die Verteilung über die VG Wort zu einer Quote 70:30 für die Autoren erfolgen. Mehr Geld für Autoren wäre immerhin ein legitimes Ziel, denn Journalisten verdienen zu wenig. Die für das Leistungsschutzrecht an vorderster Front kämpfende Axel-Springer AG liefert dagegen ein Rekordquartal nach dem anderen. Wem hilft es, wenn wir über die Gebühren von Internetanschlüssen die Aktionäre der Axel-Springer AG reicher machen?

6. Was ist mit der Einwilligung?

Es wurde bereits unzählige Male geschrieben: Verleger können Google ausschließen. Und es ist rechtlich relevant, wenn sie das nicht tun, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 28.4.2010 zweifelsfrei entschieden hat. Niemand kann gleichzeitig etwas erlauben und für einen vermeintlichen Eingriff kassieren. Denn das wäre widersprüchliches Verhalten, dessen gesetzgeberische Anordnung seinerseits widersprüchlich wäre. Hier krankt das Konzept an seinen Wurzeln. Das ist nicht lösbar, ohne das Recht als solches zu verbiegen.


Frau Ministerin, diesen Knoten lösen Sie nur, indem Sie ihn durchschlagen. Wir brauchen ein reformiertes Urheberrecht für unsere Zukunft im internationalen Wettbewerb. Wir brauchen kein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Wir brauchen unser aller Wissen im Netz, für die bestmögliche Nutzung dessen, was Sie als Schwarmintelligenz bezeichnen, und gleichermaßen für individuelle Schöpfungen. Die Wege sind gezeichnet, an Experten mangelt es nicht. Die Wittem-Group hat einen Vorschlag gemacht – warum folgen wir Lobbyisten statt unseren besten Köpfen?

Mit freundlichen Grüßen,
Timo Ehmann


Gastbeitrag von Timo Ehmann. Er ist Rechtsanwalt in München, promovierte am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum zum Schutz von Datenbanken und gründete 2009 das juristische Internetportal JUSMEUM.

Ergänzung: Ein ausführlicher Beitrag zur “Erforderlichkeit eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger” von Timo Ehmann und Emese Szilagyi ist in Ausgabe 2/2009 der Zeitschrift Kommunikation und Recht erschienen. (via)

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