#Urheberrecht

Den gordischen Knoten durchschlagen – Ideen für ein neues Urheberrechtskonzept

von , 11.5.10

Woher kommt es, auf welchem Stand ist es und wohin entwickelt es sich – das Urheberrecht? Fragen, die mittlerweile viele beschäftigen. Nicht nur die Rechtswissenschaft und –politik, sondern auch Zivilgesellschaft, Wirtschaft und die breite Bevölkerung sind sich mittlerweile der elementaren Bedeutung des Urheberrechts bewusst. Es ist das wahrscheinlich wichtigste juristische Regelungsinstrument für das, was als Informations- und Wissensgesellschaft bezeichnet wird. Die Kritik am bestehenden System ist allgegenwärtig und kommt aus allen Richtungen. Aber durch Kritik allein ändert sich natürlich nichts, entwickelt sich nichts fort. Was der heutigen Diskussion noch weit gehend fehlt, ist eine grundsätzliche Debatte über Regelungsalternativen zum heutigen System, die auch vor der Überprüfung wesentlicher Prinzipien des Urheberrechts nicht haltmacht. Dieser Beitrag soll hierfür einige Anregungen geben.

In den nachfolgenden Überlegungen wird der Frage nachgegangen, welche Maßnahmen notwendig sind, um das Urheberrecht zu einem zentralen Regelungsprinzip für eine globale Informationsordnung weiterzuentwickeln. Ein Urheberrecht, das seinem Anspruch als „Magna Charta der Informationsgesellschaft“ gerecht wird. Es wird in dieser zukunftsgerichteten Betrachtung nicht um „Körbe“ oder die Auslegung von EU-Richtlinien oder völkerrechtlichen Verträgen gehen. Vielmehr sollen einerseits die wesentlichen Defizite des geltenden Urheberrechts und deren Folgen dargestellt und andererseits meine Vision für einen neuen konzeptionellen Ansatz des Urheberrechts skizziert werden.

I) Die Entwicklung von Urheberrecht, Technik und Gesellschaft

Mit dem Aufkommen der Digitaltechnik und v. a. den Online-Technologien wie zuletzt dem „Web 2.0“ haben sich die Rahmenbedingungen für die Erschaffung und Nutzung von kreativen Leistungen grundlegend verändert. Nicht nur, dass es heutzutage möglich ist, alles mit wenigen Handgriffen ohne Qualitätsverlust und in sekundenschnelle zu kopieren. Auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu schaffen und einer weltweiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, ist heutzutage annähernd jedem möglich, vorausgesetzt er oder sie kann auf einen Computer und einen Internet-Zugang zugreifen. Und damit nicht genug: Kreativität entfaltet sich zunehmend kollektiv. Werke entstehen massenhaft in heterogen und synergetisch im virtuellen Raum zusammenwirkenden Communities. Das Netz und entsprechende Software („der Code“) ermöglichen es, die kreative Schaffenskraft Tausender zu bündeln werden, um Open-Content-Projekte wie Wikipedia oder Open Source Software (wie Linux) zu großem Erfolg zu führen oder riesige Plattformen wie Flickr oder YouTube mit Leben zu füllen.

Allein durch diese ungeheuren Möglichkeiten im Schaffens- und Verwertungsbereich, die noch vor fünfzehn Jahren undenkbar waren, wird das Urheberrecht mit einem massiven Bedeutungszuwachs und einem bislang ungeahnten Komplexitätsgrad konfrontiert. Denn es regelt den Umgang mit Inhalten und Informationen, die in sehr vielen Fällen urheberrechtlich oder sonst wie (v. a. durch die „verwandten Schutzrechte“) geschützt sind. Die allgegenwärtige Verfügbarkeit von Computern und Internet-Zugängen und das Phänomen der Kreativität der Massen führen dazu, dass mit dem Urheberrecht heute beinahe jeder tagtäglich in Berührung kommt. In einer Zeit, in der Milliarden Menschen jederzeit nicht nur Schöpfer, sondern auch Produzenten und Verwerter (die so genannten produser) sind, ist das Urheberrecht von einem Recht für Profis zu einem allgemeinen Verhaltensrecht für die Gesellschaft geworden. Dieser Bedeutungswandel müsste sich eigentlich gleichermaßen auf Regelungsmotive und Ausgestaltung auswirken.

Kann es aber sein, dass ein Urheberrecht, das auf dem zentralistisch-individualistischen Grundgedanken des „geistigen Eigentums“ basiert, dem Rechnung trägt? Dass also ganz vorrangig dazu dient, dem Urheber (bzw. einem anderen Rechteinhaber) die möglichst vollständige Kontrolle über sein Werk zuzuordnen. Ein Recht, dessen Grundgedanken dem 18. und dessen regulative Ansätze dem ausgehenden 19. Jahrhundert entstammen. Ein Recht, das beispielsweise in Deutschland zuletzt im Jahr 1966 grundlegend reformiert wurde. Ein Recht, in dem es heißt: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ (§ 2 Absatz 2 UrhG, der „Werkbegriff“). Ein Recht, das alle Werke – egal welcher Art – für die Dauer von siebzig Jahren nach dem Tod des Urhebers schützt. Ein Recht, das voraussetzt, dass Urheber und Werk mit einem „geistigen Band“ verbunden sind, da das Werk unmittelbarer Ausdruck der Individualität des Schöpfers ist. Und das diese Verbindung so persönlich ist, dass es weder möglich ist, auf das Urheberrecht zu verzichten noch es abzutreten.

II) Die Legitimationskrise des Urheberrechts

Betrachtet man diese Tatsachen im Lichte der Veränderungen in Technik und Gesellschaft, drängt sich der Verdacht auf, dass dieses Recht nicht (mehr) der Spiegel der Gesellschaft ist, der es sein sollte. Konflikte mit einer global vernetzten Informationsgesellschaft werden umso evidenter, wenn man sich den Umstand vor Augen führt, dass das überkommende Urheberrecht ein System ist, das auf Unfreiheit, Verknappung und Kontrolle basiert. Tatsächlich wurden die Paradigmen des Urheberrechts nicht für ein zentrales Regelungsinstrument der globalen Wissensordnung definiert, sondern für ein Gesetz, das „spätromantischen, wenn nicht älteren, ästhetischen und psychologischen Vorstellungen“ entstammt.

Dass die heutigen Anforderungen an ein Urheberrecht gänzlich andere sind, als noch vor hundert Jahren, lassen die Reformen des „Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ (wie sie offiziell genannt werden) nicht erkennen. Zwar wurden internationale Verträge vereinbart, Richtlinien verabschiedet und „Körbe“ geflochten. Die damit erreichten Veränderungen sind in ihrer Bedeutung jedoch eher der Entwicklung von der Schellack- zur Langspielplatte vergleichbar als der von der Handschrift zum Buchdruck.

Ein Beispiel: Trotz der komplexen und grundlegend veränderten Schaffensrealität des 21. Jahrhunderts versucht das Urheberrecht auch heute noch, alle Schutzgegenstände gleich zu behandeln. Für alle geschützten Werke gelten (mit wenigen Ausnahmen) die gleichen Regeln, vom Werkbegriff über die Verwertungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht bis zu den Schranken und der Schutzdauer. Ein Computerprogramm wird damit genauso lange geschützt (bis 70 Jahre nach dem Tod des Entwicklers) wie eine Symphonie. Dabei ist eigentlich offensichtlich, dass ein auf „Literatur, Wissenschaft und Kunst“ (so § 1 UrhG) zugeschnittener Schutz nicht ohne Weiteres unangepasst auf die gesamte Bandbreite inhalts- und „kulturindustrieller“ Erzeugnisse erstreckt werden kann. So mögen Werke der klassischen Literatur, Musik und Kunst einen kulturellen Selbstzweck aufweisen, der an sich schon ein starkes Schutzrecht mit langer Laufzeit rechtfertigt. Auch mag ein solches für kostenträchtige Güter angemessen sein, die – wie Filme – ein riesiges Investitionsrisiko bergen. Für die unendliche Masse alltäglicher Geisteserzeugnisse, die meist nur sehr kurzzeitig nutzbar sind (man denke z. B. an die Tagesberichterstattung oder Computerprogramme) ist eine Legitimation für ein solches Schutzrecht jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich. Hier stellt sich auch die Frage nach Sinn und Zweck solcher Rechte. Es ist kaum anzunehmen, dass die Ansprüche des modernen produsers (= Urheber) an einen Urheberrechtsschutz mit denen eines Bildhauers oder gar denen der Unterhaltungswirtschaft vergleichbar sind. Der pauschale Regelungsansatz des Urheberrechts lässt jedoch auch diesbezüglich keine Differenzierung zu.

Dass das geltende Urheberrecht erhebliche Defizite aufweist, wird anschaulich durch die Tatsache belegt, dass damit niemand mehr so recht zufrieden ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Legitimationskrise des Urheberrechts schon jetzt zu einem massiven Generationenkonflikt geführt hat. Der Generation der digital natives, deren Wert- und Moralvorstellungen durch die freiheitlichen Ideen des Internet dominiert werden, ist die Idee von einem monopolartigen geistigen Eigentum kaum zu vermitteln. Dies erklärt, dass das Urheberrecht und dessen Wertungsentscheidungen nicht mehr akzeptiert werden. Da die Abschreckungswirkung juristischer Sanktionen aufgrund der erheblichen Durchsetzungsschwierigkeiten des Urheberrechts im Netz gering ist, führen Generationenkonflikt und Akzeptanzproblem dazu, dass das geltende System vor dem Kollaps steht, wenn es nicht bereits kollabiert ist. Die Masse der Rechtsverletzungen, deren breite gesellschaftliche Akzeptanz, das Unverständnis und die allgemeine Ignoranz gegenüber der (Urheber-)Rechtsordnung dürfte in der Geschichte der staatlichen Regulierung einzigartig sein. Das Versagen des Systems wird zudem angesichts der Massenbewegungen der Open-Content- und Open-Source-Communities deutlich, die sich bewusst von den überbordenden Auswirkungen des Urheberrechts abwenden und sich eine eigene Rechtsordnung setzen.

Angesichts dieser prekären Lage erstaunen die verzweifelten Versuche der Besitzstandswahrer die Probleme wegzureden immer wieder. Natürlich kann das nicht funktionieren. Es ist vielmehr höchste Zeit über grundlegende Veränderungen des Urheberrechts nachzudenken und Reformen in Angriff zu nehmen, die diese Bezeichnung auch verdienen.

III) Gedanken über ausgewählte Aspekte eines alternativen Regelungskonzepts

1) Zielsetzung und Begründung des Urheberrechts

Will man das Urheberrecht neu denken, muss man bereits am Fundament ansetzen. Das Fundament ist in diesem Fall der rechtstheoretische Grundansatz und die Rechtsphilosophie, auf denen das Urheberrecht basiert: Die Theorie vom geistigen Eigentum.

a) Der klassische urheberrechtliche Begründungsansatz

Die rechtstheoretische Begründung des – vor allem kontinentaleuropäischen Urheberrechts (das „Droit D’Auteur) – basiert auf einem zweigleisigen, rein individualrechtlichen Ansatz, bei dem naturrechtliche Elemente vorherrschen. Er stammt in seinen Grundzügen aus dem 18. Jahrhundert. Die Ausgestaltung des Urheberrechts wird dominiert von der Theorie vom “geistigen Eigentum”. Sie besagt, dass jedem Menschen die Früchte seiner körperlichen und geistigen Tätigkeit zuzuordnen sind. Hiermit untrennbar verknüpft ist nach traditionellem Verständnis des Urheberrechts ein weiteres idealisierendes Element des Begründungsansatzes, wonach das Werk ein verobjektivierter Teil der Schöpferpersönlichkeit ist. Aus der persönlichen Verbindung zwischen Urheber und Werk resultiert hiernach ein untrennbares Band dessen Schutz das Urheberrecht dienen soll.

b) Einfluss des Begründungsansatzes auf das geltende Urheberrechtsmodell

Die traditionelle naturrechtliche Begründung dominiert die positivrechtliche Ausgestaltung wesentlicher Grundprinzipien des geltenden Urheberrechts. Dies gilt z. B. für die Schutzbereichsdefinition, die Zuordnungsregelung und den Einfluss des Droit Moral auf die Verwertungsrechte durch die monistische Ausgestaltung des Schutzrechts (hiernach sind Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte untrennbar miteinander verbunden). Angesichts der Ausgestaltung als geistiges Eigentumsrecht ist es logische Folge, dass das Urheberrecht konzeptionell allein auf die Belange des Schöpfers fokussiert. Seine Person steht – jedenfalls „offiziell“ – im Mittelpunkt der Gesamtkonzeption. Dieser Grundlage entstammt das schlagkräftige Argument: „Das Urheberrecht dient dazu, dem Urheber die Früchte seiner Arbeit und seine ideellen Interessen zu sichern“, das sich in der rechtspolitischen Debatte stets großer Beliebtheit erfreut.

Konsequente Folge der einseitig individualrechtlichen Konstruktion des Urheberrechts ist zudem, dass das heutige Urheberrecht keinerlei „Nutzerrechte“ enthält. Auch wenn es oft fälschlich so bezeichnet wird: Es gibt kein „Recht auf eine Privatkopie“. Angesichts der rechtstheoretischen Grundlagen und der darauf basierenden Systematik des Urheberrechts kann es so etwas auch nicht geben. Bei einem Recht, dass einseitig auf die Interessen des Rechteinhabers ausgerichtet ist, ist es systemimmanent, dass die Nutzungsfreiheiten lediglich Ausnahmen vom grundsätzlich uneingeschränkten Ausschließlichkeitsrecht sind. Die Schrankenbestimmungen, die diese Ausnahmen im Urheberrechtsgesetz regeln, sind dementsprechend konsequent als rein passive Befugnisse ausgestaltet. Niemand, der aufgrund des § 53 UrhG eine CD zu privaten Zwecken kopieren darf, kann diese Befugnis einklagen. Auch kann kein Wissenschaftler, der aus einem für ihn nicht verfügbaren Buch zitieren will, den Verlag auf Bereitstellung des Textes verklagen. Das Regelungsgefüge zwischen Schutzrecht und Nutzungsfreiheit ist streng hierarchisch als Regel-Ausnahmeverhältnis ausgestaltet. Der Wunsch nach einem ausgewogenen Urheberrecht, das die Belange von Nutzern, Urhebern und Verwertern gleichrangig berücksichtigt und in einen Ausgleich bringt, erweist sich in diesem System als reine Utopie.

Für die heutige, zuvor in groben Zügen umrissene, Wissens-, Kreativitäts- und Informationsordnung erweist sich dieses Konzept als massiv unangemessen und hinderlich. Es ignoriert in hohem Maße die komplexe Schaffensrealität des 21. Jahrhunderts. Die Belange der „Produsage-Gesellschaft“, die Anforderungen an einen freien Zugang und eine freie Zirkulation von Inhalten und Informationen werden hierdurch ebenso eklatant ausgeblendet wie das Regelungsmodell Kreativität, Forschung und Bildung, kulturelle und technische Innovation sowie die Schöpfungskraft kollektiver Intelligenz behindert. Mit anderen Worten: Das Konzept des Urheberrechts ignoriert die Realität.

c) Urheberrecht als Motor für Kreativität?

Ist das – wie Politik und Wirtschaftslobbyisten nicht müde werden zu behaupten – tatsächlich im Interesse der (aller) Urheber? Ist wirklich ein möglichst uneingeschränktes, weit gehendes und mit drastischen Maßnahmen durchsetzbares Urheberrecht nötig, um Anreize für menschliche Kreativität zu schaffen? Die Wirklichkeit widerlegt diese Mythen auf den ersten Blick, so dass zum Gegenbeweis heute keine Studien mehr nötig sind. Obwohl das Urheberrecht einem Durchsetzungs- und Kontrolldefizit unterliegt wie nie zuvor und Urheberrechtsverletzungen in astronomischer Anzahl begangen werden, prosperiert das kulturelle Schaffen in ungekanntem Maße. Wikipedia, die Blogosphäre, YouTube, Linux und Flickr verändern und revolutionieren ganze Kulturindustrien, obwohl sich kaum einer der Beitragenden um das Urheberrecht schert oder auch nur hierüber informiert ist. Seit es innovative Selbstdarstellungs-, Vermarktungs- und Distributionsmodelle wie Netlabels oder Myspace gibt, erfährt die musikalische Kreativität und Vielfalt einen unglaublichen Aufschwung. Und welch eine Informationstiefe und -vielfalt, welch einen „Markt der Meinungen“ haben das „Web 2.0“, die Foren, social communities und Blogosphäre gebracht. All diese Formen kreativer Entfaltung und Äußerung funktionieren von Seiten der Akteure weitest gehend ohne Berufung auf ihre Urheberrechte, ohne Klagen, Abmahnungen und Strafverfolgung. Und sie können meist nur so funktionieren.

Soviel zu der Behauptung, die Rechtspolitik wäre auf einen optimalen Schutz der Urheber und darauf aus, Kreativität zu stimulieren. Faktisch ist längst evident, dass die Entwicklung des Urheberrechts nur einen Fokus hat: Die Bekämpfung von „Piraterie“, vor allem im Internet und den dahinter stehenden Interessen der Verwerter, der Film- und Musikindustrie, Softwareunternehmen und Verlage. Die Begründung des Urheberrechts widerspricht also nicht nur der Realität. Wenn die Interessen der Urheber zur Manipulation der Debatte als politisches Argument vorgeschoben werden, obwohl ihnen tatsächlich nur noch untergeordnete Bedeutung beigemessen wird, verliert das Urheberrecht mangels Systemehrlichkeit an jeglicher Glaubwürdigkeit. Das wiederum ist ein maßgeblicher Grund für das Phänomen massenhafter Rechtsverletzungen ohne Unrechtsbewusstsein. Oder umgekehrt: Für die beklagenswert mangelnde Anerkennung des Wertes kreativer Leistungen durch die Bevölkerung.

d) Das Modell eines multipolaren Begründungsansatzes

Um sich von dieser gravierenden Fehlentwicklungen ab- und einem neuen Regelungsmodell zuzuwenden, ist es meines Erachtens erforderlich, sich von der Grundentscheidung zu verabschieden, dass das Urheberrecht nur dem Rechteinhaber und dem Schutz seiner ausschließlichen Rechtsposition dient. Nur so kann der Weg zu einem Urheberrecht geebnet werden, in dem die Tatsache angemessen berücksichtigt wird, dass Schöpfung ohne Nutzung nicht möglich ist. Dabei sollte das Urheberrecht auch nicht mehr als selbstverständliches Naturrecht angesehen werden, sondern als das, was es tatsächlich ist: Ein rechtliches Mittel, das dazu dient, Kreativität zu fördern, gezielt die notwendigen Anreize zu setzen (z. B. durch finanzielle Absicherung der Kreativen), gleich mit welchen Mitteln. Erkennt man die Vorzüge dieses Ansatzes an – der den utilitaristischen Begründungen der Copyright-Systeme seit eh und je zugrunde liegt – kann sich das Urheberrecht nicht mehr allein oder vorrangig an den Partikularinteressen der „Rechteinhaber“ orientieren. Sein Zweck würde vielmehr darin liegen, zugunsten der Allgemeinheit ein prosperierendes Kulturschaffen zu gewährleisten.

Konsequent fortentwickelt wäre die Schutzzweckdefinition neu zu formulieren:

„Urheberrechte werden nur dann und insoweit gewährt, als sie die Erzeugung, Veröffentlichung und Nutzung von kreativen Schöpfungen fördern und keine höherrangigen widerstreitenden Interessen beeinträchtigen. Regelungen des geschriebenen Rechts, die diesem Ziel zuwiderlaufen, sind unzulässig.“

Mit dieser grundlegenden Neuausrichtung würden die Nutzungsinteressen dem Schutzinteresse des Rechteinhabers gleich geordnet, ebenso Gemeinwohlbelange z.B. an der Informationsfreiheit und einem funktionierenden Bildungssystem. Hierdurch wäre der Weg geebnet, viele der prekären Baustellen des Urheberrechts, mit denen man sich unter dem geltenden Regime so schwer tut, ohne Systembrüche sinnvollen Lösungen zuzuführen. Verhindern etwa unfaire Vertragspraktiken (wie z.B. total-buy-out-Verträge gegen geringe Pauschalvergütung, die freie Journalisten meist akzeptieren müssen) ein angemessenes Auskommen der Kreativen und beeinträchtigen damit deren Schaffenskraft, verstoßen sie gegen Sinn und Zweck des Urheberrechts und sind damit zu unterbinden. Erschweren Ausschließlichkeitsrechte die Nutzung von geschützten Werken in Wissenschaft und Bildung unangemessen, sind sie auf Vergütungsansprüche zu reduzieren. Reichen die Vergütungen nicht aus, um eine angemessene Kompensation und Investitionen zu sichern, sind sie anzupassen. Können künstlerisch, journalistisch oder wissenschaftlich wünschenswerte Arbeiten nicht entstehen, weil Zitatrechte zu eng sind oder Bearbeitungsrechte zu weit gehen, ist das Recht entsprechend anzupassen. Kann ein Großteil des kulturellen Erbes nicht mehr genutzt werden, weil massenhaft Werke „verwaist“ sind, ist die Schutzdauer zu verkürzen und die Nutzung von „orphans“ freizustellen. Können Informationsdienstleister, die einen wichtigen Beitrag leisten, um Inhalte und Informationen aufzubereiten, nutzbar und auffindbar zu machen, ihre Plattformen und Technologien wegen urheberrechtlicher Hürden nicht anbieten, müssen sie abgebaut werden. Und können aus Sicht gesamtgesellschaftlicher Interessen bedeutende Nutzungsfreiheiten wie die Privatkopie oder die Nutzung zu Archivzwecken nicht ungehindert ausgeübt werden (z. B. weil DRM- oder Kopierschutzsysteme eingesetzt werden), sind die Hindernisse zu beseitigen, indem der Einsatz solcher Systeme – wenn nötig – verboten wird.

2) Werkbezogenes Schutzrecht

Die bisherigen Überlegungen sollten deutlich gemacht haben, dass die undifferenzierte Annahme, dass es sich bei der kreativen Leistung stets um eine individuelle Einzelleistung, eine „persönliche Schöpfung“ handelt, in ihrer Pauschalität nicht trägt. Zwar werden noch immer Gemälde gemalt, Plastiken modelliert, Doktorarbeiten und Lyrik geschrieben. Indes verkörpern diese Gattungen menschlicher Geistestätigkeit schon längst nicht mehr den Standardanwendungsbereich des Urheberrechts. Die zahlenmäßig und in volks- und betriebswirtschaftlicher sowie kreativer Hinsicht bedeutendsten Schaffensbereiche finden sich einerseits in kollaborativen, dezentralen Systemen (vor allem in Netzcommunities) und andererseits in industriellen Strukturen. Hier werden in Kollektiven, in zentralen oder dezentralen Strukturen, zumeist zweckorientierte oder technisch-funktionale Werke geschaffen.

Statt auf den Schutz eines Individuums und dessen Persönlichkeitsschutz zu fokussieren, legt die Schaffensrealität heute also einen funktionalen und auf das jeweilige Produkt abzielenden Rechtsschutz nahe. Ein Persönlichkeitsschutz dürfte demgegenüber nur ergänzend und in besonderen Fällen von Interesse sein. Um diese Erkenntnisse in einem modernisierten Regelungsmodell für das Urheberrecht umzusetzen, läge es nahe, zwischen ideellem und materiellem Schutz systematisch zu unterscheiden. Statt wie im geltenden Recht alle Schutzpositionen „über einen Kamm zu scheren“, könnte man differenzieren zwischen einem funktionsorientierten, auf das Produkt und dessen Schutzanforderungen abgestimmten „Werkschutzrecht“ und einem „Urheberschutzrecht“ als einem dem Urheberpersönlichkeitsrecht ähnlichen Persönlichkeitsrecht.

Das Ziel eines solchen Konzeptes liegt darin, dysfunktionale Effekte zu vermeiden, die sich im gegenwärtigen System aus dem Zusammenspiel von Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten ergeben („Monismus“, siehe oben). Indem ein persönlichkeitsrechtlicher Urheberschutz nur in den Fällen und nur insoweit gewährt würde, in denen er wirklich benötigt wird und angemessen ist, könnte vermieden werden, dass unpersönliche, technisch-funktionale Werke unnötigen Verwertungs- und Nutzungshindernissen unterworfen werden. Zugleich könnte – und das erscheint noch bedeutender – die fortschreitende Marginalisierung der Urheberpersönlichkeitsrechte aufgehalten werden. Denn durch die Trennung würde deren Bedeutung in den Fällen, in denen sie tatsächlich von Interesse sind, hervorgehoben.

Der durch die systematische Trennung entstehende eigenständige „Urheberschutz“ stellt im hier skizzierten Modell wie das geltende Urheberrecht allein auf den Schutz des Urhebers ab. Dieses Recht wäre aufgrund seines besonderen Schutzzwecks ausschließlich auf den Schutz der persönlichen Beziehungen des Urhebers zum Werk zu begrenzen. Aufgrund der Ähnlichkeit zum geltenden Urheberrecht ist denkbar, das Urheberschutzrecht – abgesehen von der Extraktion der Verwertungsrechte – eng an die bisherige Konzeption des Urheberrechtsgesetzes anzulehnen. Wesentliche Elemente, wie das Namensnennungsrecht und der Schutz gegen Entstellungen des Werkes, können so beibehalten werden.

Dem Werkschutzrecht sollte dagegen der oben dargestellte geänderte Schutzzweck zugrunde gelegt werden. In dessen Geiste zielt dieses Recht nicht in erster Linie auf einen möglichst umfassenden Schutz des Urhebers, sondern auf einen möglichst angemessenen und effektiven Schutz des Erzeugnisses ab. Hierdurch wird die Anpassungsfähigkeit des Schutzrechts an die individuellen Bedürfnisse gefördert. Im Vordergrund steht dabei das Ziel, den Schutzumfang (also die Verwertungsbefugnisse relativiert durch inhaltliche und zeitliche Beschränkungen) nach Abwägung der Interessen möglichst optimal an die konkreten Belange des jeweiligen Werkes und dessen Nutzung anzupassen.

3) Abkehr von der hierarchischen Schutzrecht-Schranken-Systematik

a) Hierarchische Behandlung von Recht und Freiheit und die Folgen

Wenn die Urheberrechtsphilosophie nicht mehr darauf abzielt, einseitig ein starkes Eigentumsrecht zu gewährleisten, sondernd darauf, Kreativität zu fördern, ist kein Raum mehr für ein Über-Unterordnungsverhältnis von Nutzungsrechten und Nutzungsfreiheiten. Zumal unter der Erkenntnis, dass ohne Nutzung keine Schöpfung möglich ist und nur eine ausgewogene Abstimmung von Schutz und Freiheit die richtigen Anreize setzt. Der Ausgleichsfunktion des Urheberrechts kommt in einem auf diesem Paradigma basierenden Modell eine elementare Bedeutung zu.

Um einen Ausgleich der verschiedenen Interessen zu erreichen, der diese Bezeichnung – anders als im geltenden Urheberrecht – verdient und dabei möglichst optimal austariert ist, darf ein umfassendes Recht nicht die Regel und dessen Einschränkung nicht die Ausnahme sein. Die Konzeption umfassender Ausschließlichkeitsrechte, die nur in Ausnahmefällen beschränkt werden, hat letztlich dazu geführt, dass die Nutzungsfreiheiten immer weiter zurückgedrängt und der Schutzumfang entsprechend ausgeweitet wurde. Dieses überkommende System (das für ein Geistiges Eigentumsrecht quasi zwingend ist), hat eine massive Interessenverschiebung im Urheberrecht verursacht. Verkrüppelte Schrankenbestimmungen wie § 53a UrhG, der als gesetzliche Erlaubnis für den digitalen Kopienversand praktisch unbrauchbar ist oder der Schutz vor Umgehung technischer Maßnahmen (§ 95a UrhG), mit dem der urheberrechtliche Interessenausgleich faktisch zugunsten der Verwertungsindustrie privatisiert wurde, sind nur zwei von vielen Ausprägungen dieser systemimmanenten Fehlentwicklung. Auch die Praxis der Rechtsprechung, die Schranken stets eng, die Schutzrechte jedoch weit auszulegen und damit Urheberrechtsschutz zunehmend großzügig zu gewähren, führt hierauf zurück.

b) Nutzungsfreiheiten als originäre Einschränkungen des Schutzumfangs

Das geltende Konzept der Schutzumfangsbemessung sieht vor, dass an jedem Werk, gleich welcher Art, eine umfassende Verwertungsbefugnis besteht. Jede nur denkbare Nutzungsform ist damit – von den für manche Sonderfälle vorgesehenen Beschränkungen durch Schranken abgesehen – der uneingeschränkten Entscheidungsbefugnis des Rechteinhabers unterworfen. Das gilt auch für zukünftig auftretende Nutzungsformen, da die Aufzählung der durch das Urheberrecht verliehenen Verwertungsrechte in § 15 Abs. 2 UrhG nur beispielhaft ist. Deshalb war z. B. das ausschließliche Online-Recht („Recht auf öffentliche Zugänglichmachung“, § 19a UrhG) schon lange bevor es explizit in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wurde (im Jahr 2003), Bestandteil des Urheberrechts.

Das ausschließliche Verfügungsrecht derart undifferenziert und ausnahmslos für jedes Werk zu gewähren, ist mit dem oben ausgearbeiteten Schutzansatz nicht vereinbar. Denn dies führt oft zu unangemessenen Ergebnissen, die angesichts der zunehmenden Bedeutung des Urheberrechts und – hiermit zusammenhängend – der wachsenden Vielfalt denkbarer Interessenkollisionen nicht hinnehmbar sind. So können v. a. die Verbotsrechte als Marktsteuerungsmechanismus oder als Kontrollinstrument über den Zugang zu Informationen missbraucht werden und damit fortschritts- und innovationshemmende Wirkung entfalten. Da sie die urheberrechtlich zu regelnde Interessenkollision wesentlich stärker beeinflussen als bloße wirtschaftliche Beteiligungs- oder Vergütungsansprüche wären Ausschließlichkeitsrechte in einem auf optimalen Ausgleich der Interessen ausgerichteten System nur noch bedingt (und gerade nicht generell) gerechtfertigt, wenn sie im jeweiligen Fall erforderlich sind, um notwendige Anreize für Kreativität zu entfalten.

Damit wäre der Weg geebnet für eine differenzierende, bedarfsgerechte Bestimmung des Schutzumfangs für das jeweilige Werk. Bestehen für die jeweilige Nutzungsform überwiegende Interessen an freier Nutzung, würde diese schon von vornherein nicht dem Urheberrecht unterfallen, bzw. nur in Form wirtschaftlicher Beteiligungsansprüche (statt eines Ausschließlichkeitsrechts). So könnten z. B. auch Bereichsausnahmen geschaffen und beispielsweise entschieden werden, dass die Archivierung von Werken durch Kulturinstitutionen, gleich mit welchen Mitteln generell erlaubt ist. Auch könnte man so – sofern man in einer Abwägung dazu kommt, dass dies gerechtfertigt wäre – sämtliche Nutzungen zu privaten Zwecken oder generell den kreativen Umgang mit bestehenden Werken freistellen oder gegen Vergütung allgemein gestatten.

c) Alternative Ansätze zur Bemessung der Schutzdauer

Auch die Regelung zur Schutzdauer wäre vor dem Hintergrund eines veränderten Urheberrechtsverständnisses grundlegend zu überarbeiten. Bekanntlich ist die gegenwärtig pauschal gewährte Schutzdauer von 70 Jahren post mortem auctoris in den meisten Fällen viel zu lang, um einen angemessenen Interessenausgleich zu gewährleisten. Das gilt gerade für technisch-funktionale Werke mit kurzen Entwicklungs- und Nutzungszyklen (wie z. B. Computerprogramme) aber auch für die weitaus meisten Werke der Musik, der Tagesberichterstattung und sogar Filme. Die Schutzdauer geht hier weit über das hinaus, was zum Anreiz kreativer Leistungen erforderlich wäre. Sie führt zudem zu erheblichen Nutzungshindernissen, wie bei verwaisten Werken und behindert die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs und Innovationen. Ist die Schutzfrist zu lang bemessen, verfehlt ihre Begrenzung im Übrigen das eigentliche Ziel: Die freie Nutzung zu ermöglichen, solange an dem Werk noch ein Nutzungsinteresse besteht.

In dem hier skizzierten Urheberrechtssystem sind derartige Folgen nicht hinnehmbar, da sie Sinn und Zweck des Urheberrechtschutzes zuwiderlaufen. Der Schutz dürfte hier nur so lange währen, wie er benötigt wird, effektive Anreize für kreatives Schaffen zu setzen (z. B. um das Auskommen des zu sichern oder die Amortisierung der Investitionen eines Verwerters zu sichern). Eine solche Schutzdauerregelung könnte zwischen einzelnen Nutzungsformen unterscheiden, auch wäre eine Art „Gemeinfreiheit auf Raten“ denkbar. Ausschließlichkeitsrechte könnten – gegebenenfalls bezogen auf bestimmte Nutzungsformen und/oder Werkarten – nur für eine begrenzte Dauer gewährt werden und nach deren Ablauf nur noch Vergütungsansprüche gewährt würden, bevor diese Art der Verwendung frei würde.

Ein anderer Ansatz könnte darin liegen, das Schutzrecht nur für eine relativ kurze Dauer (etwa bemessen an der Zeit für die Amortisation der Investition) zu erteilen und eine (zeitlich begrenzte) Verlängerung nur gegen kostenpflichtige Registrierung zu ermöglichen. Mit diesem Modell könnte – bei sinnentsprechender Ausgestaltung – das Problem der verwaisten Werke erheblich gelindert werden, da Werke, an deren Schutz der Rechteinhaber kein (ökonomisch, persönlichkeitsrechtlich oder sonst wie geartetes) Interesse mehr hat, nach angemessener Dauer frei würden. Dieses Konstrukt wiederum könnte mit dem oben skizzierten Ansatz einer „Gemeinfreiheit auf Raten“ kombiniert werden.

IV) Schlussbemerkung

Der vorliegende Beitrag soll eigentlich Unmögliches leisten. Mit wenigen Zeilen sollen nicht nur die Defizite des geltenden Rechts und deren Ursachen und Zusammenhänge beschrieben, sondern auch Ansätze für ein neues Regelungsmodells des Urheberrechts entwickelt werden. Dass der Kontext keine jeweils tiefgreifende Argumentation, Herleitung und Begründung ermöglicht, liegt in der Natur der Sache. Wenn hiermit allerdings erreicht würde, einige der Defizite des heutigen Urheberrechts und den allgemeinen Regelungsbedarf zu veranschaulichen sowie das Bewusstsein dafür zu wecken, dass eine grundlegende Debatte über dieses bedeutende Thema längst überfällig ist, wäre hiermit schon viel erreicht. Erfreulich wäre, wenn darüber hinaus der ein oder andere Gedanke zu einem alternativen Urheberrechtsmodell Anregungen für die weitere Diskussion geben könnten.

copyrightnowDieser Beitrag basiert auf meiner Dissertation “Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen” (Nomos 2008). Er beschreibt – hoffentlich allgemeinverständlich – einige der wesentlichen Erkenntnisse, die ich dort entwickelt habe. Er erschien in leicht geänderter Form im Reader “Copy.Right.Now! – Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht”, herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung in Zusammenarbeit mit iRights.info. Er liegt als PDF (1,3 MB) vor und kann in der gedruckten Fassung kostenlos bestellt werden.


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