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Das Urheberrecht in der Legitimationskrise. Ansätze für eine Neuorientierung

von , 3.5.10

Die Symptome der krisenhaften Umbruchsituation im Urheberrecht sind vielfältig: Der erhebliche funktionale Bedeutungswandel des Urheberrechts hin zu einem Investitionsschutzrecht für die Kulturindustrie, das scheinbar ungebremste Vordringen in immer weitere gesellschaftliche Bereiche, die potenzielle Aushöhlung urheberrechtlicher Regulierung durch sich rasant wandelnde technische Schutzmöglichkeiten, die zu beobachtende Kollision von Urheberrecht und kreativem Schaffen im digitalen Umfeld, das Wuchern unvereinbarer Forderungen nach Aus-, Rück- oder Umbau des Urheberrechtssystems.

Wie sehr das Urheberrecht sich trotz oder vielleicht auch gerade aufgrund seines ungeahnten Bedeutungszuwachses mit einer als Grundlagenkrise zu verstehenden Legitimationskrise konfrontiert sieht, zeigt sich auch am grassierenden Akzeptanzverlust und der großen Unzufriedenheit in weiten Kreisen der Gesellschaft, an der wachsenden Skepsis in der Urheberrechtslehre, ob man sich mit dem Urheberrecht noch auf dem richtigen Weg befindet, oder am Zufluchtsuchen bei den Grund- und Menschenrechten.

«Freibiermentalität» ist kein Maßstab

Die Ursachen für diese Legitimationskrise sind vielfältig. Zum einen sind die zum Teil noch in den idyllischen Vorstellungen vorvergangener Jahrhunderte gefangenen traditionellen Erklärungsmodelle schlicht an ihre Belastungsgrenze geraten. Die schöpferische Persönlichkeit, die sich im Werk ihrer Individualität äußert, ist jedenfalls angesichts der Absenkung der Schutzvoraussetzungen (Schöpfungshöhe) und der damit einhergehenden Schutzausdehnung auf eher industriell geprägte Werkkategorien eine zunehmend sinnentleerte Legitimationsfigur geworden. Sie allein kann die Reichweite des gewährten Schutzes und die tatsächlichen Schutzrechtsauswirkungen zugunsten der Verwerterindustrie nicht mehr plausibel rechtfertigen.

Zugleich müssen wir uns fragen, ob das traditionell urheber- und faktisch verwerterzentrierte Urheberrechtsparadigma den Interessen kreativ-schöpferischer Werknutzer im digitalen Umfeld noch gerecht wird. Hier können wir immer häufiger beobachten, dass urheberrechtliche Verbotsrechte kreatives Schaffen nicht befördern, sondern eher behindern.

Prominentestes Beispiel für die Krise des Urheberrechts dürften zweifelsohne die sogenannten «Raubkopierer» sein. Der zu beobachtende Akzeptanzverlust des Urheberrechts in weiten Bevölkerungskreisen ist dabei zugleich Folge und Ursache der urheberrechtlichen Legitimationskrise. Beide Phänomene bedingen sich gegenseitig: Das Urheberrecht wird unter anderem deshalb nicht mehr respektiert, weil es nicht mehr glaubwürdig legitimiert ist und gerade im digitalen und nicht-kommerziellen Umfeld als alltäglich und selbstverständlich wahrgenommene Nutzungshandlungen sanktioniert. Weil es nicht mehr befolgt wird, steigt umgekehrt auch der Legitimationsdruck auf das Urheberrecht. Im Grunde zeigt sich also ein Akzeptanzverlust durch die Legitimationskrise bei gleichzeitiger Legitimationskrise durch Akzeptanzverlust.

Zwar machte man es sich zu einfach, wenn man schlicht aufgrund der massenhaften Nichtbefolgung urheberrechtlicher Regelungen durch «Raubkopierer» die Legitimität des urheberrechtlichen Schutzregimes in Frage stellte. Es gibt schließlich auch andere Gesetze oder rechtliche Vorgaben, die nicht befolgt werden und dennoch deshalb um keinen Deut weniger notwendig sind. Nur weil Steuerhinterziehen zum Volkssport geworden ist und jeder Dritte schwarzfährt, wird auch nicht auf die Einziehung der Steuergelder und Erhebung von Beförderungsentgelten verzichtet. Deshalb wäre es auch falsch, der vor allem in Kreisen jüngerer, mit dem Internet und seinen anarchischen Anfängen groß gewordener Nutzer, den sogenannten «Digital Natives», entstandenen Erwartungshaltung nachzugeben, einen kostenlosen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken herzustellen.

Das darf Nutzerschutz nicht bedeuten und kann auch nicht Maßstab für eine Revision des Urheberrechts sein. Dieser treffend «Freibiermentalität» genannten Einstellung ist vielmehr mit Härte und Überzeugungsarbeit zu begegnen, weil sie den Interessen der Kreativen an einer Beteiligung an den vermögenswerten Ergebnissen ihrer Arbeit zuwiderläuft und die völlig legitimen Schutzbedürfnisse der Verwerterindustrie ignoriert. Gleichwohl kann man vor diesem gesellschaftlichen Phänomen der «Raubkopierer» nicht einfach die Augen verschließen. Man muss sich vielmehr die Frage stellen, wie das Urheberrecht ausgestaltet und besser begründet werden kann, damit es von den Mitgliedern der Gesellschaft wieder als richtig und notwendig akzeptiert wird.

Um dieses Ziel zu erreichen, reicht es nicht, den Reparaturbetrieb der vergangenen Jahre mittels immer neuer Ausbesserungsarbeiten am Gesetz fortzuführen. Will der Gesetzgeber das Urheberrecht gegen den erhöhten rechtspolitischen Druck abhärten, seine gesellschaftliche Akzeptanz festigen und Schutzfunktionen zurückerobern, die im Zuge der vielleicht zu hektischen Gesetzgebungswelle des ersten und zweiten Korbs des vergangenen Jahrzehnts als Antwort auf die digitale Herausforderung preisgegeben worden sind, ist daher ein grundsätzliches Überdenken der überkommenen urheberrechtlichen Grundannahmen und Instrumentarien erforderlich. Die Legislative und die sie begleitende Urheberrechtswissenschaft können dabei auf Dauer nur erfolgreich sein, wenn sie bereit sind, neben den berechtigten Schutzinteressen der Urheber und Verwerter auch den Anliegen der werknutzenden Allgemeinheit angemessen Rechnung zu tragen.

Der wachsenden Gleichgültigkeit gegenüber dem Urheberrecht in weiten Gesellschaftskreisen nur durch immer schärfere Sanktionen und «Anti-Raubkopierer»-Kampagnen zu begegnen, mag zwar eine breitere Öffentlichkeit für die Urheberrechtsproblematik sensibilisieren. Der konfrontative Ansatz eines einseitigen, strafbewehrten Schutzausbaus greift aber zu kurz und befördert letztlich nur eine weitere Verschärfung der Spannungen zwischen Urhebern, Nutzern und Verwertern. Zwang allein wird den grassierenden Akzeptanzverlust des Urheberrechts jedenfalls nicht abwenden können.

Die Wahrscheinlichkeit, dass Recht befolgt und als legitim begriffen wird, steigt eher mit der zu fördernden Einsicht seiner Adressaten, dass dieses Recht notwendig, sachgerecht und fair ist.

Das Urheberrecht steht somit an einem Scheideweg. Will man das Vertrauen in das Urheberrecht wiedergewinnen, so bedarf es einer klaren und überzeugenden programmatischen Neuausrichtung, aus der hervorgeht, in welche Richtung dieses Rechtsgebiet sich in Zukunft bewegen soll. Zugleich gilt es zu demonstrieren, dass man nicht nur die theoretischen Erklärungsmodelle, sondern auch konkrete Gestaltungsoptionen hat, diese Neuausrichtung zu verwirklichen.

«Offene Kultur» heißt nicht kostenlos

In einem ersten Schritt bedarf es damit einer Vergewisserung darüber, was man mit dem Urheberrecht eigentlich genau erreichen will. Dafür ist eine übergeordnete gesellschaftstheoretische Zielvorstellung erforderlich. Erblicken könnte man sie nach hier vertretener Auffassung beispielsweise in der Verwirklichung einer «offenen Kultur». Dieser Terminus wird hier in bewusster Abgrenzung zum Begriff der freien Kultur («free culture») verwendet, da letzterer mit der Vorstellung von Kostenfreiheit verbunden werden könnte.

Die Zielvorstellung einer offenen Kultur ist in freiheitssichernder Tradition gerichtet auf die Ermöglichung einer weitestgehenden Partizipation aller am Prozess und an den Resultaten kreativen Schaffens. Offene Kultur meint somit eine Kultur, in der möglichst viele Inhalte barriere- bzw. erlaubnisfrei, aber nicht kostenfrei zugänglich sein sollten (es sei denn, dies ist vom Urheber ausnahmsweise gewünscht); eine Kultur, in der Urheber in jedem Fall vergütet werden, aber kreatives Schaffen Dritter auch nicht unverhältnismäßig durch urheberrechtliche Verbotsrechte be- oder verhindert wird. Das normative Leitbild einer offenen Kultur ist dementsprechend der gleichberechtigt neben dem Urheber stehende aktive und selbstbestimmte Nutzer.

Gesetzestechnisches Ideal einer offenen Kultur ist grundsätzlich nicht die «Property», sondern eher die sogenannte «Liability Rule», bei der Werknutzungen vergütungspflichtig, aber grundsätzlich zustimmungsfrei sind. Mit der Idee einer offenen Kultur soll damit letztlich eine urheberrechts- bzw. kulturtheoretische Antwort gefunden werden für die verbesserten Möglichkeiten, sich im digitalen Umfeld kreativ zu betätigen und einzubringen.

Teilhabechancen für mündige «prosumer»

In den vergangenen Jahren war auf vielfältige Art und Weise zu beobachten, wie vor allem die Digital Natives im Internet Werke nicht nur konsumieren, sondern selber aktiv werden, einzeln und gemeinschaftlich Werke bearbeiten und einer größeren Öffentlichkeit beispielsweise über Seiten wie Facebook oder YouTube zugänglich machen. Man hat dieses Phänomen «remix culture»(Read-Write Society) genannt, die Rede ist vom «user generated content» oder auch von einer «participatory culture».

Die Bezeichnungen mögen schwanken und sind stets gewiss auch Ausdruck des Zeitgeists und gewissen Moden unterworfen. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass aufgrund des digitalen Wandels heute der großen Mehrheit der Gesellschaft in weitaus größerem Maße als im analogen Zeitalter kostengünstige Möglichkeiten eröffnet sind, Kreatives zu schaffen und mit anderen zu teilen. Die digitale Revolution verspricht mit anderen Worten, aus passiven Konsumenten aktive Nutzer zu machen. Auch wenn die Ergebnisse nicht immer «künstlerisch wertvoll» sein mögen, so sind diese kreativen Aktivitäten doch eine Form von aktiver Teilhabe am kulturellen Leben und eine Teilnahme am Informationsverbreitungsprozess, die es unter gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten zu bewahren gilt, weil sie Freiheit, autonome Selbstbestimmung, individuelle Persönlichkeitsentfaltung, den Pluralismus des öffentlichen Diskurses und die kulturelle Vielfalt fördern.

Wenn sich für diese diversen begrüßenswerten Formen kreativen Schaffens das geltende Urheberrecht als Hindernis erweist, muss es geändert und zur Bewahrung einer sich stetig erneuernden, partizipativen und offenen Kultur reformiert werden.

Demokratisches Urheberrecht – Nutzer einbeziehen

Daraus ergeben sich zwei Folgefragen: Wie lässt sich ein solcher Ansatz erstens urheberrechtstheoretisch rechtfertigen, und welche materiell-rechtlichen Konsequenzen wären zweitens daraus zu ziehen? Es versteht sich von selbst, dass diese Fragen in dem hier zur Verfügung stehenden Rahmen nicht mit der erforderlichen Tiefe abgehandelt werden können.

In aller Kürze kann man aber festhalten, dass eine stärker nutzerorientierte Ausgestaltung des Urheberrechts wohl kaum mit dem traditionellen, rein urheberzentrierten Paradigma vereinbar ist, das allein auf die Schöpferpersönlichkeit als normatives Leitbild in individualistischer Rechtfertigungstradition zugeschnitten ist. Man kommt daher nicht umhin, die in Kontinentaleuropa lange vernachlässigten gemeinwohlorientierten Begründungen des Urheberrechts stärker heranzuziehen.

Man spricht insoweit von kollektivistisch-konsequentialistischen Rechtfertigungsansätzen, die vor allem im angelsächsischen Raum Anwendung finden.

Ökonomietheoretische – und hier v.a. informationsökonomische – sowie kultur- und demokratietheoretische Erklärungsmodelle ermöglichen es hier, dem Nutzerschutz von vornherein eine positive Rolle im Urheberrecht zuzuweisen. Es erscheint daher vielversprechend, diese Erklärungsansätze für ein integratives Rechtfertigungsmodell fruchtbar zu machen, das vermittelnd zwischen der kontinentaleuropäischen sogenannten «Droit-d’Auteur»-Tradition und der angloamerikanischen Copyright-Tradition stünde und ein belastbares Fundament für das Urheberrecht im digitalen Zeitalter liefern könnte.

In materiell-rechtlicher Hinsicht fiele es dann unter Umständen leichter, angemessene Antworten auf die durch die Absenkung der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen hervorgerufene Schutzausdehnung, die vertraglichen wie technischen Nutzungsrestriktionen sowie die – vor allem im nicht-kommerziellen Bereich – fragwürdige urheberrechtliche Schutzdauer zu finden. Zu denkbaren Gestaltungsoptionen und konkreten Reformvorschlägen etwa zur Flexibilisierung der Schutzfrist sei auch auf die Dissertation des Verfassers verwiesen.

Das Urheberrecht steht heute vor der schwierigen Herausforderung, auch im digitalen Umfeld ein Instrument zu bleiben, das die ideellen Interessen des Urhebers in Bezug auf sein Werk schützt (Prinzip der persönlichkeitsrechtlichen Interessenwahrung), der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient (Alimentations- und Amortisationsprinzip) und dabei zugleich – und das ist entscheidend – das individuelle Selbstbestimmungs- sowie Zugangs- und Verwendungsinteresse der Werknutzer schützt, um auf diese Weise für jeden die aktive wie passive Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft und die Teilhabe an den Errungenschaften der Wissenschaft zu ermöglichen (Partizipationsprinzip).

Nur wenn das Urheberrecht auf diese Weise den kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt fördert und eine offene, insbesondere durch autonome Selbstbestimmung, Pluralismus und kulturelle Vielfalt geprägte Kultur verwirklichen hilft, ist seine Existenz berechtigt.

Weiterlesen:

Mit dem European Copyright Code wurde kürzlich ein Entwurf (PDF) für ein modernes europäisches Urheberrecht vorgelegt.

copyrightnowDieser Beitrag erschien im Reader “Copy.Right.Now! – Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht”, herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung in Zusammenarbeit mit iRights.info. Er liegt als PDF (1,3 MB) vor und kann in der gedruckten Fassung kostenlos bestellt werden.


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