Christoph Kappes | 31 Kommentar(e)
Google Street View wird nur rechtlich und polemisch diskutiert. Gedanken muss man sich jedoch auch um die materiellen Aspekte machen: Wem gehören die Daten? Welche Verknüpfungsmöglichkeiten bieten Location Based Services in Zukunft? Reicht die Anonymisierung aus? Gibt es einen Zusammenhang zwischen Street View und Kriminalität?
09.03.2010 |
Die Diskussion um Google Street View nimmt kein Ende. Hier ein Versuch, das Thema zu strukturieren und zu bewerten.
A. Grundsatz
Es steht jedermann zu, im öffentlichen Raum Fotos anzufertigen. Dies gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Autoren und Verlage, die diese Fotos in Büchern und auf Websites verwerten. Ich sehe keinen Grund, Google, Bing und Landkartenhersteller anders zu behandeln als Autoren und Verlage. Zwischen einem Bildband oder einer Website „Architektur der Friedrichstrasse“, vor einem halben Jahr werktags aufgenommen, und dem entsprechenden Ausschnitt von Street View ist kein inhaltlicher Unterschied.
B. Aktuelle Detaildiskussion
1. Die häufig anzutreffende Argumentation, Google dürfe eine Maximalhöhe nicht überschreiten, weil dann die (durch Mauern, Zäune etc. bewusst geschaffene) Privatsphäre berührt sei, leuchtet zunächst einmal ein. „Über den Zaun zu gucken“ gehört sich nicht. Zwar hat die Rechtsprechung in Promi-Paparazzi-Fällen bestimmte Techniken (Leitern, Teleobjektive etc.) als Verletzung der Privatsphäre angesehen, im Falle eines jedermann fotografierenden Autos, das die Fotos öffentlich sichtbar und mitten auf der Straße macht, halte ich aber die Übertragbarkeit für nicht gegeben. Eine Regelung der maximalen Aufnahmenhöhe wäre also neu und sie müsste für jedermann gelten, der Fotos veröffentlicht.
Eine solche Regelung gibt es aber bisher aus verschiedenen Gründen nicht. Erstens, weil sie nicht abgrenzbar ist: Müssten auch Aufnahmen von höher gelegenen Häusern verboten werden? Ist es erlaubt, wenn sich ein 1,90-Mann auf eine Bierkiste stellt und von dort ein Foto macht? Darf man mit einem Super-Teleobjektiv von einem 1 km weit entfernten, höheren Standort aus Fotos machen? Ich kann mir keine justiziable Regelung vorstellen, die keine Rechtsunsicherheit für weite Teile der Bevölkerung schafft. Diskutanten, die eine solche Grenze fordern, mögen bitte einen Regelungsvorschlag unterbreiten oder begründen, für welchen digitalen Anbieter hier eine Sonderregelung gerechtfertigt ist. Zweitens habe ich Zweifel an einer materiellen Rechtfertigung einer solchen Forderung, denn eine entsprechende Diskussion hätte längst bei Google Earth geführt werden müssen, da hier Luftbilder „von oben“ ganz neue Einblicke geben: Ich kenne tatsächlich eine Hausbesitzerin, die eine bisher nicht einsehbare Treppe schwarz gestrichen hat, damit potentielle Einbrecher diesen Zugang zu ihrem Grundstück nicht erkennen. Und drittens, wohl der schwerwiegendste Grund, warum es eine solche Regelung nicht geben sollte: Es ist nicht ohne Grund gesetzlich nicht verboten, über den Zaun zu gucken, ohne und mit Stelzen. Es ist nämlich nur eine unerwünschte, moralisch zweifelhafte Handlung, die unterhalb der Schwelle rechtlicher Pönalisierung liegen sollte.
2. Schwieriger zu beurteilen scheint mir die Frage, welche Bilddaten Anbieter wie Google speichern und veröffentlichen dürfen. Zunächst zur Rechtslage: Nach meinem Kenntnisstand gibt es ein Recht am eigenen Bild, das auch für das Einstellen durch Private gilt; dieses wird jedoch auf sozialen Netzwerken und Fotoplattformen in dramatischem Umfang ignoriert. Wenn ich also werten soll, dann würde ich eher hier als bei Street View ein Problem sehen, da hier Aufnahmen in privaten Situationen entstanden sind: Klaus in Badehose am Strand, Lisa im Arm von Heinz, Eduard mal wieder vor einer leeren Weinflasche. Im öffentlichen Raum jedoch, den Google nutzt, sollte das Risiko sehr gering sein, in einer kompromittierenden Situation aufgenommen zu werden. Und wenn es doch geschieht, wie etliche Beispiele aus Street View zeigen, sehe ich kein Schutzbedürfnis: man bohrt eben nicht öffentlich in der Nase und wenn, dann guckt man vorher, wer gerade fotografiert. Aber: Die massenhafte Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Private darf natürlich kein Maßstab für Google & Co sein. Was falsch ist, ist falsch, egal ob durch Gunther (der alle Strand- und Partyfotos machte) oder durch Google. Es ist also richtig, dass Google anonymisieren muss.
3. Ein Knackpunkt ist hingegen, ob Google die nicht-anonymisierten Daten überhaupt speichern darf. Die Antwort muss meines Erachtens nein sein. Wer das anders sieht, muss sich der Frage stellen, ob die Speicherung im Ausland geschehen darf. Diesbezüglich verstehe ich die Antwort von BDSG-Experten als „Nein“, ich zweifele aber daran, ob dieses Konzept überhaupt noch zeitgemäß ist: Das 40 Jahre alte Konzept des BDSG zielt auf kommerzielle Inlandsanbieter und wird dem weltweit verteilten Internet in Zeiten der Virtualisierung nicht gerecht. Das BDSG ist insoweit ein stumpfes Schwert, die Situation Anlass für eine international einheitliche Regelung. Worüber man tatsächlich nachdenken muss ist, ob man über die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen deutscher Rechteinhaber neu nachdenken muss. Eine bloße Beitrittserklärung ausländischer Unternehmen im Rahmen von Safe Harbour reicht jedenfalls nicht.
Zwischenergebnis: Google Street View „an sich“ ist erlaubt. Die rechtlichen Bedenken, sofern man sie mit mir teilt, sind marginal und könnten von Google ausgeräumt werden.
C. Materielle Aspekte
1. Nicht unproblematisch erscheint mir der Dienst in ländlichen Gebieten. Damit meine ich allerdings nicht den Gesichtspunkt der Privatsphäre (wie Gutachter im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz), denn ich kann aus den Veröffentlichungen keinen Grund erkennen, warum vom Grundsatz (oben A.) abgewichen werden sollte. Ich meine den Gesichtspunkt der Kriminalität, und auch dies nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter dem Gesichtspunkt sozialer Erwünschtheit bzw. Schädlichkeit. Befürworter von Street View argumentieren dagegen gern mit der hohen sozialen Kontrolle gerade in Kleinstädten und Dörfern. Dies ist aber ein Trugschluss, weil sich die Kontrolle eben nur auf die Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft bezieht, mögliche Täter jedoch von außen kommen und über den Dienst Daten über lokale Verhältnisse erfahren, die sie aufgrund der sozialen Kontrolle sonst nicht unbeobachtet erhalten würden. Plakativ formuliert: Bäuerin Erna „weiß alles über das Dorf“. Dieb Detlev kommt nicht aus dem Dorf und erfährt über Street View, was er nicht erfahren würde, ohne von Erna beobachtet zu werden. Für dieses Problem sehe ich keine Lösung, kann aber auch nicht einschätzen, ob es nicht eher ein akademisches Problem ist. Gibt es einen nachweislichen Effekt zwischen Street View und Kriminalität? Ich habe dazu keine Daten gefunden. Die jahrelange Existenz von Google Earth ohne entsprechende Nachrichten spricht gegen eine Gefahr, wenngleich Earth auch nicht diese hohe Auflösung bietet.
Vorläufiges Ergebnis: Solange keine Kausalität zwischen Street View und Kriminalität nachgewiesen ist, ist ein Eingriff in die Gewerbefreiheit von Google meines Erachtens nicht zu rechtfertigen. Und, wer sich darüber Gedanken macht, möge bitte Dienste wie flightradar24.com betrachten; das Problem der Veröffentlichung kriminalitätsfördernder Information ist möglicherweise größer als Street View und nur mit einer übergreifenden Analyse und Regelung angemessen lösbar.
2. Vielfach wird geäußert, es sei nicht „fair“, wenn Google von privaten Häusern Fotos mache und diese zum Zwecke des Geldverdienens verwerte. Das Gefühl ist verständlich, das Verwerten derartiger Fotos ist jedoch – siehe Grundsatz – schon lange geltende Praxis, weil es geltendes Recht ist, dass aus dem Eigentumsrecht an Gegenständen kein Verbotsrecht der Verwertung von Fotos folgt, (BGH, „Friesenhaus“), weil der Eigentümer seine Herrschaftsrechte weiterhin unbeeinträchtigt ausüben kann. In Deutschland und anderen Ländern gilt darüber hinaus die sog. „Panoramafreiheit“, wonach sogar Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäudekonstrukten verwertet werden dürfen. Anders kann es beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht sein, wenn der Eigentümer in einen Zusammenhang mit Werbung gestellt wird, das ist jedoch derzeit bei Street View nicht der Fall.
3. Fraglich ist aus meiner Sicht, ob die Anonymisierung ausreicht, die Google vornimmt. Genügt es, Gesichter und Kfz-Nummernschilder durch Verwischen unkenntlich zu machen? Ich behaupte, dass ich 90% meiner privaten Kontakte an anderen Merkmalen erkenne: an Kleidungsstücken (mindestens drei Arten), an der Kombinatorik der zig-fachen Attribute dieser Kleidungsstücke (khaki-braune Jacke mit langen Ärmeln, Pelzkragen und Stickerei-Emblem hinten), Zusatzmerkmalen (Tasche, Aufkleber) sowie Körpermerkmalen (Haltung, Größe, Proportionen). In Verbindung mit Kontext (Ort und Zeit, ggf. Tweets) erscheint mir eine Person gut erkennbar. Entsprechendes gilt für Dritte, die genug Daten über eine Person haben, ohne sie zu kennen. Falls ich damit richtig liege, sollte man nicht von „Anonymisierung“ sprechen. Die Unkenntlichmachung des Gesichtes wirkt auf den ersten Blick wie das Pendant zum „Schwarzen Balken“ in Print-Medien, sie ist aber nicht dieses Pendant, da kein redaktioneller Auswahlprozess des Bildmaterials vorausgeht. Sitzen wir mit der Annahme von „Anonymisierung“ hier einem kollektiven Denkfehler auf?
4. Bedenken habe ich durch die Integration anderer Daten in Street View. Ich habe an anderer Stelle schon ausgeführt, dass mir die künftige Entwicklung mehrerer Technologien und Konzepte Sorgen macht. In diesem Fall sind es erstens Location Based Services, d. h. Geokoordinaten an Daten wie Tweets, Check-Ins und Bildern, und zweitens derart codierte Bilder, die durch Privatpersonen aufgenommen werden, sowie drittens maschinelle Personenerkennung. Alles zusammen führt zu einem Privatsphäre-Problem, weil nun von beliebigen Personen aufgenommene und ins Internet gestellte Bilder in einer einheitlichen Oberfläche abrufbar sind: Man sieht das Haus und gleichzeitig Bilder von Menschen, die darin wohnen, und zwar Bilder aus ihrem privaten Umfeld bis zum Urlaubsfoto.
Nun kann man sich auf den Standpunkt stellen, die einzige Ursache sei, dass Privatpersonen zuvor sorglos mit eigenen Daten umgingen oder Dritte nicht an Aufnahmen hinderten. Es mag in der Tat sein, dass sich das Nutzungsverhalten künftig restriktiv entwickeln wird, wenn diese Technologien zum Einsatz kommen – auch heute ist ja beispielsweise die Geokoordinaten-Nutzung selbst von internet-affinen U.S.-Twitterern unterhalb von 1%. Ich fürchte jedoch, durch mobile Nutzung und den tatsächlichen Nutzen vieler Anwendungen wird diese Quote drastisch steigen, ich selbst habe zum Beispiel irgendwann dann doch Geokoordinaten-Übertragung auf meinem iPhone für Navigation, Qype und lokale Kinonews freigeschaltet. Man muss also zwischen Nutzen und Schaden abwägen.
Mir scheint es am sinnvollsten zu sein, die Erfassung von Geokoordinaten anders zu behandeln als deren Veröffentlichung. Wenn ich also Qype Radar nutze, ist die Übermittlung von Geokoordinaten unbedenklich, und solange Qype mit diesen Daten vertrauensvoll und im Übrigen gesetzeskonform umgeht, ist auch hier noch kein politisches Problem. Das Problem entsteht erst durch Veröffentlichung an andere Dienste. Es ist also nicht selbstverständlich, wenn Qype die Daten auf seiner Plattform zugänglich macht, etwa diese Daten mit meinen Review oder mit jedem Nachschlagen veröffentlichen würde.
Und da wir weniger über Qype reden: Das eine ist, dass Google für die „Nearby-Suche“ meine Geokoordinaten nutzen soll, das andere, ob Google sie veröffentlichen darf. Hier liegt ein strukturelles Problem von internet-typischen Mashups und APIs: es ist eben nicht schon deswegen okay, dass Daten zwischen Diensten getauscht werden, nur weil es technisch möglich ist. Bei Facebook etwa leuchtet es jedermann ein, dass Statusmeldungen nicht ohne Nutzer-Zustimmung an Suchmaschinen bereitgestellt werden. Ich möchte meine Nutzungseinwilligung nicht für die Weiterverwendung meiner Daten in beliebigen Web-Anwendungen abstrakt erteilen, sondern ich erteile sie konkret für den genutzten Dienst. Das müsste meines Erachtens für jede Art von Dienst gelten: nur weil ich auf meiner Seite ein Bild mit Geokoordinaten ablege, heißt das zwar – ohne entsprechende robots.txt – dass Suchmaschinen das Bild indizieren und anzeigen dürfen, aber noch lange nicht, dass diese die Geokoordinaten verarbeiten dürfen.
Ich bin mir sicher, dass diese Problematik mit dem Semantic Web immer deutlicher werden wird: Wir brauchen granularere Rechte an strukturierten Daten, die ins Internet gestellt wurden. Das würde im übrigen auch die Qualität der Webnutzung verbessern: wie sollen sonst Visitenkarten mit privaten Zusatzdaten (z.B. Mobilnummer, private Maildresse – analog etwa XING) ausgetauscht werden? Ich weiß, dass dies Forderungen (erstens konkrete Nutzungseinwilligung ohne Verwertungsrechte in anderen Plattformen, zweitens granulare Rechte) viele neue Probleme nach sich ziehen – mir geht es aber um grundsätzliche Gedanken, die möglicherweise weiter entwickelt werden können.
5. Angesichts möglicher Gefahren freue ich mich, dass Google nun Einsprüche von Hausbesitzern und Mietern zulässt. Die weiter gehende Forderung nach einem (vorherigen) Opt-In erscheint mir überzogen, da diese Zustimmung auch bei anderen Nutzungen nicht erforderlich war. Frau Aigner hat im übrigen recht mit Ihrer Forderung, dass von Street View auch Offliner betroffen sind, die naturgemäß über andere Wege als das Online-Medium informiert werden sollten. Indes ist diese Forderung inzwischen wohl ad acta zu legen, weil sie erfüllt wurde und werden wird: Die Presse hat nun bereits sehr breit berichtet und dies wird beim Start von Street View in Deutschland mit Sicherheit auch nochmals intensiv geschehen.
6. Bei Street View taucht noch ein andere Frage auf: Wem stehen eigentlich die Daten materiell zu? Gehört das Stadtbild nicht der Allgemeinheit? Man kann sich hier auf den Standpunkt stellen, dass das Ganze eben mehr als die Summe seiner Teile ist. Vielleicht sind es die Nachwirkungen meines 68er-Gemeinschaftskundelehrers, aber mein Bauch sagt: Diese Bilder „gehören irgendwie uns“. Wobei ich mit „gehören“ eine wirtschaftliche und rechtliche Dimension meine, denn Google stellt diese Daten ja „uns“ zur Verfügung.
Vielleicht ist mein Gedanke abstrus und schon deswegen erledigt, weil mit der Umsetzung von Stadtplanung in die Wirklichkeit das Konzept als solches eben der Allgemeinheit gewidmet wird und Google – als Teil der Allgemeinheit – die gleichen Rechte haben sollte wie jeder andere auch. Ich könnte mir jedoch auch vorstellen, dass in bestimmten Fällen digitaler Erfassung (nicht nur von Google) ein (einfaches) Nutzungsrecht zumindest für die öffentliche Hand entsteht oder diese Nutzungsrechte erwerben kann. Dies nur als Anregung, noch nicht einmal als ausgegorener Vorschlag. Denn dasselbe müsste dann für Profi-Fotos von Außenarchitektur gelten und auch für Bewegtbilder aller Art – das will ich nicht und es würde schwer, hier eine Grenze zu ziehen. Die „Straßen von San Francisco“ gehören nicht den Bürgern von San Francisco.
7. Die Street-View-Diskussion erscheint mir politisch gesehen zu reaktiv. Mindestens ebenso gerechtfertigt wie Kritik an Google wäre die Förderung von Open-Source-Projekten zur Erfassung des öffentlichen Raumes. Also die Förderung von OpenStreetMap und auch die Unterstützung einer Infrastruktur, die zu den Ergebnissen von Street View führt. Das wäre ein wirklich konstruktiver Ansatz.
Kritik ist immer einfach, Bessermachen besser. Am Ende entschiede dann Qualität und ein vielleicht sogar besseres Konzept, weil alle mitmachen. Das würde freilich ein paar Millionen kosten.
Schlußbemerkung: Die öffentliche Diskussion wird – abgesehen von polemischen und daher unangemessenen Äußerungen aus dem politischen Raum – sehr von der Rechtslage geprägt. Das ist, was Aufsichtsbehörden angeht, auch richtig so. In der öffentlichen Diskussion sollten jedoch die materiellen Aspekte diskutiert werden. Wir befinden uns nach 40 Jahren IT in der Old Economy nunmehr mit Internet, sozialen Austauschmöglichkeiten im „Write-Web“ und Cloud Computing möglicherweise an der Schwelle zu neuen Konzepten und Ordnungsprinzipien wie vor hundert Jahren im Straßenverkehrsrecht, als Autos nicht mehr nur als schnelle Kutschen, sondern als eigenständige Betriebsgefahr angesehen wurden.
Diesen Artikel veröffentlichte Christoph Kappes auch im Fruchtmark-Blog.
Zu diesem Thema außerdem auf Carta:


Ganz hervorragend.
Ich wünsche mir der öffentlich-rechtliche Rundfunk würde in seiner Berichterstattung über Google bzw. GSV auch nur annähernd so objektiv und fair verfahren wie Sie es gerade getan haben.
Fakt ist leider, dass im ÖR eine Art “Kriegsberichterstattung” betreffs Google Streetview stattfindet. Panik- und Angstmache hat dort jegliche Form von Neutralität und Objektivität ersetzt. Da das ÖR-Publikum sagen wir einmal vorsichtig weniger Internet-affin ist, halte ich derartigen Katastrophismus und Panikmache für äußerst unangebracht.
Warum der ÖR auf diesem “Anti-Google-Trip” ist, das ist mir allerdings schleierhaft. Ein Modethema? Sensationalismus? Vielleicht könnte Carta ja einmal nachfragen??? Ich empfehle den WDR u.a. WDR Markt und WDR Quarks (Wissenschaftsmagazin). Ditto für die regionalen Magazine. Und leider gilt dies ditto für eine meiner Lieblingssendungen nämlich das 3SAT-Wissenschaftsmagazin Nano.
Wenn es um den eigenen Gartenzaun geht, dann versteht der gemeine Spießer keinen Spaß. Daher ist es sehr leicht an dieser Stelle die Ressentiments weiter Bevölkerungsteile zu wecken, die ansonsten nicht einmal verstehen, was Google eigentlich ist. In diesem Sinne bedanke ich mich für die nüchterne Aufarbeitung des Problems.
Das Böse hat einen Namen: Google StreetView, oder: Notizen zum Qualitätsjournalismus, Teil 2…
Meine Güte. Egal welches Printmedium (bzw. Onlineableger) man liest: Fast wie gleichgeschaltet läuft da eine PropagandaInformationskampagne gegenüber Google StreetView. Überall werden einem großformatig abgelichtete besorgte Bürger präsentiert, die sic…
Zu Punkt B) 1.
Beim Verfassen des Artikelt hat der Autor (wahrscheinlich selbst kein Jurist) etwas missverstanden.
Die aktuelle Diskussion über die maximale Aufnahmehöhe resultiert aus dem §201a StGB, wie folgt zitiert:
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Diesen speziellen Paragraphen möge der Autor bitte nachvollziehbar widerlegen, warum er auf Street View nicht oder nicht vollständig anwendbar sei.
-> Es geht in den meisten kritischen Diskussionen darum, dass vom höchstpersönlichen Lebensbereich, also dem Privatbereich HINTER einem Sichtschutz (z. B. 2m hohen Zaun, der klar aussagt “Privatsspähre” – die kniehohe Hecke zählt hier selbstverständlich nicht oder wenn das Haus einfach durch Rasen von der Straße getrennt ist), UNGEFRAGT und UNERLAUBT Aufnahmen gemacht werden, wo das Einverständnis des Betroffenen sogar schon voraus gesetzt wird. Hier findet durch Google eine Rechtsumkehr statt – erst machen, dann fragen.
Dieser Paragraph 201a StgB bezieht sich verständlicherweise vorwiegend auf Wohngebiete, Siedlungen und ländliche Gebiete. Reine Innenstädte dürften davon nicht betroffen sein und sind auch nirgendwo Diskussionsthema.
Von daher soll Street View diesen Wohngebieten etc. entweder fernbleiben oder die Privatsspähre beachten und sich anpassen (mit der maximalen Aufnahmehöhe von 2m lässt sich nicht über 2m hohen Sichtschutz schauen).
“Eine Regelung der maximalen Aufnahmenhöhe wäre also neu und sie müsste für jedermann gelten, der Fotos veröffentlicht.”
Darum geht es im Kern doch gar nicht.
Der Autor möge bitte fachlich und juristisch nachvollziehbar begründen, warum Street View millionenfach in den höchstpersönlichen Lebensbereich fotografieren darf und die Aufnahmen sogar noch UNGEFRAGT veröffentlichen. Die vielzitierte maximale Aufnahmehöhe ist dabei ein nachvollziehbarer präventiver Schutz – um obige Situationen auszuschließen..
Genausogut könnte man sich eine ausreichend große Leiter nehmen, in die Wohnung der 2. Etage fotografieren und die Bilder veröffentlichen.
Ebenfalls möge sich der Autor bitte in die Materie Google Earth oder Bing Maps/Vogelperspektive einlesen, wo auch schon Urteile existieren. Hier herrscht eine gänzlich andere Rechtslage vor, welche letztlich durch Restriktionen noch imstande ist, den Bürger vor Einblicken in seinen Privatbereich zu schützen.
@ Laune: Natürlich ist der Kappes Jurist….. ;)
@Laune:
Ich bin Jurist, aber kein praktizierender, und v.a. auch kein Strafrechtler. Wir können aber gern gemeinsam versuchen, den Sachverhalt zu subsumieren, und vielleicht kommentiert das dann ein kompetenter Strafrechtler.
§ 201a sieht im Tatbestand vor
- Abbildung einer Person
- in einer Wohnung oder in einem besonders geschützten Raum
- “höchstpersönlicher Lebensbereich”.
Nun brauchen wir einen Sachverhalt.
1a. Fotografiert Google Personen in einer Wohnung?
1b. Oder in einem geschützten Raum (gemeint sind m.E. Räume, die Nicht-Wohnung sind, also Sauna, öff Toilette)?
2. Und was bedeutet “höchstpersönlich”? Soweit ich das nachschlagen konnte, ist das umstritten und wird als besonders intime Handlung angesehen, also Krankheit, Sexualität, Tod. Jedenfalls nicht JEDE Handlung, sonst hätte unser Gesetzgeber dieses Wort nicht eingefügt. “höchstpersönlich” heisst nicht “hinter einem Sichtschutz”, wie Sie schreiben.
Wenn wir also einen Fall konstruieren, dass Google von einem 3m-Standpunkt aus in eine Wohnung fotografiert, in der sich eine (erkennbare) Person befindet UND diese eine Handlung aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich vollzieht (zB Sex hat), ist das strafbar, ja.
Nur: Macht das StreetView? Fahren Sie doch bitte mit StreetView spazieren und suchen Sie uns einen solchen Fall heraus.
Ich will Sie nicht reizen, wirklich nicht. Ich habe das bisher nicht bei StreetView gesehen. Tote Rehe, Autounfälle, Männer vor der PeepShow, aber nicht einen dieser Art. Und wenn es einen gibt, ist das strafbar, natürlich.
Hallo Herr Kappes,
natürlich sollte das nicht provozierend gemeint sein.
Ihr gewünschter Fall:
In Finnland passiert – über einen deutlich mehr als 2m hohen Sichtschutz (der als solcher unzweifelhaft erkennbar ist und wo man als Passant nicht einmal durchschauen kann wie bei einer Hecke) fotografiert. Ein Finne, der entweder nur nackt oder gar beim Onanieren auf seiner Schaukel sitzt – aber es ist am Ende auch egal, was er da tut.
Links dazu:
http://www.theregister.co.uk/2010/02/11/street_view_finland/
http://digitalleben.t-online.de/finne-ohne-hose-verklagt-google/id_21721380/index
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,677547,00.html
(Google Suche: “Finne + Street View” präsentiert noch Hunderte weitere Treffer)
Der Schaden ist passiert, weil Googledie Aufnahmen nicht kontrolliert hat (man kann auch sagen es ist ihnen egal). Die Bilder werden veröffentlicht und als Betroffener erleidet man massiven Schaden in jedweder Hinsicht.
Dies ist schlichtweg rechtswidrig/illegal und nicht tolerierbar.
Hier steht Google in der Pflicht die Aufnahmen zu prüfen, ist aber nicht gewillt solche Fälle auszuschließen.
SELBST WENN Google entgegen des 201a StGB diese Aufnahmen in den höchstpersönlichen Lebensbereich fertigen DÜRFTE (was aber nicht so ist), so steht hier der Konzern in der Pflicht, 100 % der Aufnahmen manuell auf Verletzung der Privatsspähre zu kontrollieren falls notwendig und technisch nicht machbar.
Und da Google diesen Dienst nun mal betreibt, sind sie für alle Rechtsverstöße haftbar. Ob sie dann nun 500, 5 Mio. oder 5 Mrd. Bilder prüfen müssen, spielt keine Rolle. Man kann es natürlich auch laufen lassen, riskiert dann aber rechtliche und finanzielle Konsequenzen.
Recht geht vor Aufwand – oder würden Sie mir da widersprechen?
Viele Tausend andere peinliche und entwürdigende Fotos finden Sie auf dem Projekt http://www.streetviewfun.com/ wo sich User einen Spaß daraus machen, peinliche Fotos aller Art aus Street View zu veröffentlichen und der Welt zugänglich zu machen. Ganz ehrlich – es ist mehr als bedenklich was da passiert und zeigt, dass Google an ehrlichen Schutz der Privatsspähre nicht das Geringste gelegen ist (siehe auch Aussage von CEO Eric Schmidt persönlich: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,665813,00.html) – von der Verknüpfung der Daten, welche Google mit Street View plant, einmal ganz abgesehen.
Zitat
“Nun brauchen wir einen Sachverhalt.
1a. Fotografiert Google Personen in einer Wohnung?
1b. Oder in einem geschützten Raum (gemeint sind m.E. Räume, die Nicht-Wohnung sind, also Sauna, öff Toilette)?”
Zu 1a: jein. Es gab auch Fälle, wo die Fenster der 2. Etage sehr tief ca. in 2,50 m Höhe lagen und hinein gezoomt werden konnte. Der Einfallswinkel ist in diesem Fall waagerecht und daher erkennt man sogar Details im Innern. In den USA liefen da sogar Klagen (finde aber leider keine Links mehr dazu).
Zu 1b: Richtig – was ist der höchstpersönliche Lebensbereich?
Laut den verschiedenen Rechtsgutachten kontra Street View beginnt dieser durchaus beim eigenen Garten, welcher zumindest soweit von der Öffentlichkeit durch einen Sichtschutz abgeschirmt ist, als dass die Höhe sagt: “Stop – Privatbereich. Hier kann ich in meiner Privatsspähre machen was ich will”.
Wie schon besagt – eine kniehohe Hecke oder nur Rasen zählt selbstverständlich nicht dazu. Man sollte übrigens auch beachten, dass rechtlich gesehen in vielen Bundesländern ein höherer Sichtschutz (z. B. Hecken) nicht höher als 2m erlaubt ist. Das zwar andere Gründe, ist aber kein Freifahrtsschein darüber hinaus von diesem Bereich Bilder zu machen, wenn ich dort meinen Kindern spiele oder nackt in der Sonne liege.
Für den 201a StgB ist auch nicht wichtig, ob man in diesen höchstpersönlichen Bereich als Passant, Bufahrer oder gar Kranführer schauen kann. Es ist schlichtweg verboten, davon Foto-Aufnahmen zu fertigen oder diese gar der Weltöffentlichkeit zugänglich zu machen – bei Street View sogar noch ungefragt.
Gleichzeitig würde mich noch Ihre Meinung dazu interessieren, warum Google den Rechtsbestand umdreht.
Also erst fotografieren und unter Zugrundelegung des Einverständnisses der Betroffenen veröffentlichen. Und erst wenn man sich online wiederfindet (ziemlich unwahrscheinlich, wenn man das Google-Auto nicht an sich hat vorbeifahren sieht UND zudem noch weiß, dass es das Projekt gibt), dann auch noch selbst tätig werden muss.
Wenn dieses Vorgehen gängig wäre, hätten wir hier in sämtlichen Lebens- und Wirtschaftslagen -verzeihen Sie den Ausdruck- Anarchie.
(Und mir geht es hier ausschließlich um den 201a StGB, nicht um die Unkenntlichmachung von Personen nach KunstUrG §§22,23 wonach diese Unkenntlichmachung wahrscheinlich sogar entbehrlich wäre, wenn man sofort vor Ort als Passant die Möglichkeit hätte, den Aufnahmen zu widersprechen und sie sofort löschen zu lassen.)
Zu Punkt A habe ich eine Amerkung. Es ist richtig dass man öffentlich Bilder machen darf, allerdings sicher nicht massenweise. Es wäre juristisch zu prüfen ob die massenhafte Verarbeitung von Bildern nicht dem Datenschutz widerspricht.
Als Zugabe: Ich möchte mein vergleichendes Beispiel aus meinem ersten Post noch absichtlich etwas ironisch zuspitzen (in dem Wissen, dass es zwar abstrakt ist, aber nichtsdestoweniger vergleichbar):
Situation:
Ich stelle mich auf eine 3m hohe Leiter, fotografiere durch ein Fenster ungefragt in Ihre Wohnstube in der zweiten Etage und mache diese Bilder der ganzen Welt zugänglich.
Falls Sie in einer “peinlichen” Situation, halbnackt im Bademantel oder beim Massieren Ihrer Frau erwischt wurden – Pech gehabt. Müssen Sie halt selbst tätig werden und widersprechen, falls Sie überhaupt von der Aufnahme wissen und sie später im Internet finden (oder wahrscheinlicher: Sie finden sich selbst in der Internetpresse oder auf http://www.streetviewfun.com/ wieder, wenn die Welt über Sie lacht).
Aber ganz ehrlich – letztendlich sind Sie auch selbst schuld. Was haben Sie auch “Glasfenster” in der Wand (Äquivalent zur 2m hohen Hecke). Wenn Sie nicht wollen, dass jemand hineinschaut, dann verkleiden Sie Ihre Fenster bitte mit Milchglas oder um ganz sicher zu sein – mauern Sie sie zu. Ein durchsichtiges Fenster kann schließlich nicht als schlüssiger Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass Blicke von außen unerwünscht sind.
Nichts anderes macht Street View, indem es voraussetzt, dass es aus knapp 3m Höhe über einen 2m-Sichtschutz ungefragt in den höchstpersönlichen Lebensbereich fotografieren darf. Wie soll man denn noch kenntlich machen, dass hinter der Hecke/Zaun die Privatspähre beginnt und Einblicke unerwünscht sind (Fotos sind logischerweise nach 201a StGB strikt verboten)? Mit einer 8 m hohen Mauer oder mit Bannern?
@Laune:
Ich glaube, wir missverstehen uns.
1. Das Erfordernis Ihrer Einwilligung zum Foto entfällt nur, wenn Sie sog. “Beiwerk” eines Fotos im öffentlichen Raum sind. In Ihrem Fall sind Sie als Person nicht “Beiwerk”. Typische Formel der Rechtsprechung ist, dass die Personendarstellung der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein muss, dass sie auch entfallen könnte, ohne, dass sich der Charakter des Bildes ändert. Da sich der Charakter ändert, ist Ihre Einwilligung nötig. Da muss man jedes Foto einzeln betrachten. Ohne diese verstösst Google gegen geltendes Recht.
2. Wenn es darüber hinaus ein Foto ist, dass Sie in einer intimen Handlung, zB dem Massieren Ihrer Frau zeigt, sollten Sie Strafantrag stellen und dann wird die Rechtsprechung sich Gedanken machen, ob Ihr “höchstpersönlicher” Lebensbereich betroffen ist. Ich tippe auf “ja”.
Insoweit Entwarnung.
Keine Entwarnung bei Schein-Anonymisierung durch blosses Gesichtsverwischen. Auch keine Entwarnung in Bezug auf das Mashup mit widerrechtlichen Bildern, die Dritte von Ihnen machen. In beiden Fällen sehe ich ein Problem, das auch rechtlich schwer greifbar ist, weil die Mitstörerhaftung erst wirkt, wenn das Kind im Brunnen ist. Vor allem, wenn Sie das Bild auf flickr oder einen anderen Auslandsdienst stellen und Google es nur verlinkt. Siehe Safe Harbour usw, steht alles im Artikel ;-) Und, leider, ist das heute schon so, auch ohne Google. Wen ich ein Foto von Ihnen mache, wie Sie Ihre Frau massieren, ist das drei Sekunden später bei meinen 10.000 Twitterfollowern auf Twitpic. Und natürlich war mein Twitteraccount anonym. Und nun sind wir wieder bei der Herausgabe von IP-Adressen meines Providers, und wenn der Vorfall zB zwei Wochen her ist, der Vorratsdatenspeicherung….
Es ist ein Zusammenhang zwischen den Themen “Schutz der Privatsphäre” und “Vorratsdaten. Aber absurderweise findet genau diese Diskussion kaum statt.
http://berlinergazette.de/street-view-fuck-off/
Definitiv ist es ein übergreifendes Thema – da stimme ich zu.
“1. Das Erfordernis Ihrer Einwilligung zum Foto entfällt nur, wenn Sie sog. “Beiwerk” eines Fotos im öffentlichen Raum sind. In Ihrem Fall sind Sie als Person nicht “Beiwerk”. Typische Formel der Rechtsprechung ist, dass die Personendarstellung der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein muss, dass sie auch entfallen könnte, ohne, dass sich der Charakter des Bildes ändert. Da sich der Charakter ändert, ist Ihre Einwilligung nötig.”
Da kann man geteilter Meinung sein. “Beiwerk” ist eine Person, wenn sie nicht wesentlicher / zentraler Bildbestandteil ist und wenn die Örtlichkeit oder Landschaft das eigentliche Motiv ist (siehe auch hier eine schöne Ausarbeitung dazu: http://www.law-blog.de/251/fotorecht-teil-12-beiwerk-versammlungen-und-hohere-zwecke-der-kunst/).
In einer 360°-Ansicht kann eine Persion physikalisch niemals zentraler Bildbestanteil sein – es ist halt eine Rundumansicht, welche in erster Linie immer die Örtlichkeit präsentiert will (egal welche kommerziellen Ansichten noch folgen mögen). Diese Angelegenheit ist also eine schmale Gratwanderung, aber darum geht es mir eigentlich weniger.
Wahrscheinlich hatten Sie noch keine Zeit dazu, aber ich vermisse nach wie vor konkrete Gegenargumente auf meinen zweiten Post.
Warum ist 201a StGB (wie in allen Street-View-Gegen-Gutachten zentral ausformuliert) Ihrer Meinung nach nicht oder nur bedingt auf Street View anwendbar?
Sie wollten ein Beispiel für einen Rechtsverstoß über einen Sichtschutz präsentiert haben, welches oben deutlich benannt wurde. Wie sehen Sie dieses Beispiel in Bezug auf die Daten- und Informationspolitik von Google bzw. das überhaupt keine Kontrolle (weder intern gewollt noch von extern zugelassen) darüber möglich ist? Warum darf Google quasi die informatielle Selbstbestimmung für das Projekt aufheben, indem es ungefragt in den höchstpersönlichen Lebensraum hinein fotografiert?
Nur weil Flickr, Panoramio und Co gelegentlich auch rechtswidriges Material enthalten (welches übrigens von Privatpersonen, die nicht jedes Grundstück der Welt fotografieren möchten, in Einzelaufnahmen unkontrolliert eingestellt wurde), kann das doch keine Legitimation sein, dass Street View als rein kommerzielles Projekt nun massenhaft und systematisch mit ebenjener Vorgehensweise die Privatspähre verletzt.
PS: Werde für den Rest der Woche wegen Auslandsaufenthalt nicht mehr an der Diskussion teilnehmen können, aber “hänge” mich danach gern wieder mit rein
@Laune.
Sie vermissen ein Statement von mir. Da haben wir uns wieder missverstanden. Ich hatte nicht um ein “Beispiel” gebeten, dass Sie konstruieren, sondern einen echten Fall von StreetView. Ich kenne bisher keinen, der in die Richtung geht, den Sie beschreiben, lasse mich aber gern belehren. Gute Nacht und einen angenehmen Auslandsaufenthalt.
von iphone gesendet:
Ähem… Das hier ist ein ECHTER Fall:
http://www.theregister.co.uk/2010/02/11/street_view_finland/
http://digitalleben.t-online.de/finne-ohne-hose-verklagt-google/id_21721380/index
In Finnland passiert – über einen deutlich mehr als 2m hohen Sichtschutz (der als solcher unzweifelhaft erkennbar ist und wo man als Passant nicht einmal durchschauen kann wie bei einer Hecke) fotografiert. Ein Finne, der entweder nur nackt oder gar beim Onanieren auf seiner Schaukel sitzt.
Warum passt dieser Fall Ihrer Meinung nach nicht bzw. ist konstruiert – wo er doch genau auf die diskutierte Problematik anzuwenden ist (und als einer von vielen Fällen groß durch die Medien ging)?
Weitere Fälle hier: http://www.streetviewfun.com
Suchen Sie sich etwas aus ;-)
Es gibt eine (offenbar wenig bekannte) gesetzliche Bestimmung, auf deren Grundlage m.E. die Google-Streetview-Aktivitäten nicht erlaubt sind. Auf der Internetseite http://www.fotorecht.de/publikationen/gebaeude.html findet sich u.a. folgender Hinweis auf die Gesetzeslage zu Urheberrechten bei Gebäudeaufnahmen, der zu den Streetview-Aktivitäten von Google paßt:
„… Im Hinblick auf Rechte des Architekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (=Architekten) zulässig ist.
so weit ist alles ok. Aber
VORAUSSETZUNG IST JEDOCH, DASS DIE AUFNAHME nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße …. OHNE HILFSMITTEL (Z.B. LEITER, HUBSCHRAUBER) aus AUFGENOMMEN WURDE. ….“
Also:
Da Google bei den Aufnahmen seine Kameras auf einen Mast am Auto montiert, also die Aufnahmen nicht ebenerdig aufnimmt, dürfte die Tatsache, dass ein Hilfsmittel (wie z.B. Leiter) für die Aufnahmen eingesetzt wird, erfüllt sein. Insofern sind die Streetview-Aktivitäten als Verletzungen der Urheberrechte der Architekten (Fotografieren als zustimmungsbedürftige Vervielfältigung des Architektenwerkes) und der Eigentumsrechte an den Grundstücken/Gebäuden zu werten.
Da ich selber beruflich eine sogenannte Hochbild-Fotografie-Ausrüstung einsetze, muß auch ich mich an diese gesetzlichen Bestimmungen halten. Ich darf also z.B. nicht einfach auf einen historischen Marktplatz fahren und dort ohne Zustimmung der Eigner Aufnahmen mit meinem Hochstativ machen.
Und Google darf das?
[...] Gedanken zu Google Street View [...]
Denken wir mal 100 Jahre in die Zukunft.
Unsere Nachfahren werden sich glücklich schätzen, dass sie über die Aufnahmen von “google Street View” verfügen.
Auch die Museen und die Historiker werden sich um die google “Street View” Bilder “prügeln”.
Irgendwie sollte man doch froh sein, dass es eine Firma gibt, die das kostenlos für uns erledigt. Wann hat es jemal schon so eine umfassende Bestandsaufnahme eine Ortes, einer Region ja eines Landes gegeben?
Also, wir sollten alles tun, damit google seine Arbeit bestens erledigen kann. Sie dabei unterstützen und motivieren auch noch den “letzten Winkel” zu erfassen.
Jeder Ort, jede Touristen-Metropole sollte doch betteln darum, dass goole sein “Street View” Auto vorbei schickt.
Mit “Street View” schafft google wirklich was Epochales, auf das unsere Enkel stolz sein werden.
@Laune:
Der Finne ist ein Volltreffer. Schon heute unzulaessige Aufnahme und Einwilligung erforderlich. Eventuell auch strafbar. Google ist zu raten, Bilder vorher zu kontrollieren.
Nur: was lernen wir daraus? Einzelfall, nicht vorsaetzlich fotografiert, sondern durch eine Fotografiermaschine (falls der Fahrzeugfuehrer nicht kontrollieren kann).
Fotografiermaschine hat Finnen “erwischt” wie ein autonomer Mähdrescher ein Reh.
Es ist nicht die Absicht von Google, seine Nutzer zu kompromittieren
Jetzt bitte meinen letzten Satz des Artikels lesen -> Betriebsrisiko nicht eines Autos, sondern einer Fotografiermaschine.
Ich wuerde ernsthaft darueber nachdenken, fuer das Betriebsrisiko (mehr oder weniger) autonomer Maschinen, Roboter, mashup-Mechanismen gesonderte Ueberwachungs- und Haftungsregelungen einzuführen.
@Scholler: guter Hinweis. Muss nachdenken.
@Christoph Kappes: Nach m.E. ist Vorsatz von Googles Fahrer bzgl. Aufnahmen wie bei dem Finnen sehr gut vertretbar, und zwar in der Form des Eventualvorsatzes, was ausreichend ist, Absicht ist nicht erforderlich. Denn aus einer solch massenhafter Anfertigung von Aufnahmen lässt sich der Schluss ziehen, dass Googles Fahrer die Gefahr entsprechender Einzelaufnahmen erkannte (weil es extrem unwahrscheinlich ist, unterer 1.000.000.000 Milliarde Bildern kein einziges höchstpersönliches zu finden), sie ernst nahm, aber lieber alle Fotos aufnahm anstatt kein einziges Foto aufzunehmen. Begrifflich liegt bei allen anderen 999.999.999 Bildern danach ein Versuch des §201a Abs. 1 StGB vor, der mangels Verbrechenscharakters nur nicht unter Strafe gestellt ist.
Wie Sie darauf kommen, der Fahrzeugführer habe keine Kontrolle über die “autonome Fotografiermaschiene”, erschließt sich mir nicht. Vermutlich ist im Wagen ein Knopf, der die Anlage aktiviert. Aber selbst wenn die Anlage rund um die Uhr vollautomatisch Bilder erstellen sollte (was lebensfremd ist), ermöglicht der Fahrzeugführer der Anlage durch Betätigen des Gaspedals und dem dadurch erzeugten vorsätzlichen Ortswechsel erst die Aufnahmen an bestimmten Stellen.
Interessanter Artikel, da muss man als Laie erst mal durchblicken, aber es war trotzdem aufschlussreich. Was ich allerdings immer noch nicht so recht verstehe, warum man pauschal Google die gleichen Rechte zugesteht wie Privatpersonen.
Es besteht doch wohl ein Unterschied zwischen der Privatperson, deren Aufnahmen beispielsweise durch die Panoramafreiheit geschützt sind und Google, welches automatisiert alle Häuser abfotografiert. Vom Maßstab her ist das doch gar nicht zu vergleichen. (Ist vermutlich auch noch nie dagewesen)
Die “Anonymisierung”, also das Verwischen der Gesichter, halte ich auch nur für eine Geste. Aber das wurde ja auch schon gesagt.
Was passiert übrigens, wenn man widerspricht? Verschwindet dann das Foto aus StreetView?
Frage an die zahlreichen GSV-Gegner, die sich hier versammelt haben: “Benutzen Sie eigentlich diesen Dienst?“ Oder legen Sie sich gewisse freiwillige Selbstbeschränkungen auf?
Eigentlich dürften Sie GSV guten Gewissens ja selbst nicht benutzen. Es wäre doch geradezu unmoralisch GSV zu benutzen, um etwa virtuell die Golden-Gate-Bridge zu befahren oder den Champs Elysee. Oder die Reeperbahn oder die bayrischen Königsschlösser? Oder die Street 66? Oder um die Oma in Thüringen mal virtuell zu besuchen?
Wie könnte denn Google dafür sorgen, dass die GSV-Gegner auch niemals in Versuchung geraten diesen doch so unmoralischen und verdammenswürdigen Dienst zu benutzen?
Weiter geht´s ;-)
Vorbemerkung: Es ging mir ursprünglich darum, Streetview eben nicht juristisch, sondern materiell-inhaltlich zu diskutieren, weil ich glaube, dass das nicht viel bringen kann, weil der Fall StreetView in verschiedener Hinsicht von den bisherigen Fällen abweicht, die der Gesetzgeber im Auge haben konnte und den die Rechtsprechung entschieden hat. Wenn wir juristisch argumentieren, dann müssen wir versuchen, die Wertungen dahinter zu erfassen und anzuwenden. Am Ende steht dann eine Wertung, die moralisch Unerwünschtes von verbotenem abgrenzt und auch zu einer neuen Regelung führen kann. (Nichts anders sagt auch der Innenminister von RP, nur wird das – weil flapsig formuliert – als Drohung wahrgenommen.)
Die Abweichung ist a) massenhafte, flächendeckende Fotografie, b) in kommerzieller Absicht und c) kostenloser Bereitstellung d) an alle Bürger (plus ggf e) durch eine Maschine).
@Laune: Habe nicht gesagt oder sagen wollen, dass 201a StGB nicht greifen kann. Habe bestritten, dass Google StreetView derartige Sachverhalte produziert. Bei unserem Finnen ist die Frage, ob das “höchstpersönlicher Lebensbereich” ist. Juristisch wohl umstritten, meine Meinung – sofern Hose unten – nein, sofern onaniert, ja. Muss ggf die Rechtsprechung klären, hat sich der Gesetzgeber ja auch schön einfach gemacht. Insbesondere im Strafrecht auch nicht die feine Art. Im Zweifel eng auszulegen. Prototyp sind heimliche Sex-Aufnahmen sowie “un-heimliche” von Ex-Partnern mit anschliessender Verbreitung.
Zweitens: Google haftet für etwaige Fälle strafrechtlich. Konsens.
Drittens: GF Google Germany GmbH sollte, wenn er die Welt nicht nur mit Google Earth bereisen will, die Bilder manuell sichten lassen. Dagegen wäre die Situation in China eine Petitesse, weswegen ich ehrlich gesagt davon ausgehe, dass Google ein Budget für ein paar Studenten hat.
@Pro-Kombattanten: Der Nutzen von StreetView und dessen Nutzung sind m.E. schwierige Argumente; die kann man nämlich ebenso beliebig bestreiten – bisher drehte sich die Welt auch ohne Streetview und ob der Zugang kostenlos bleibt, ist in der Hand von Google. Letzteres spielt also, auch wenn es absurd klingt, für meine Argumentationswelt keine Rolle – schon der in der Web-Welt typische Switch auf kostenpflichtigen Premium-Dienst lässt die Argumentation wie ein Kartenhaus zusammenbrechen. Wenn 99 Nutzen haben und einmal die Privatsphäre essentiell verletzt wird, muss man das abwägen. Abzuwägen ist gegen die Informationsfreiheit, auf die sich Google berufen kann; das ist das stärkste Argument.
@namename: Sie bejahen auch Eventualvorsatz, wenn ein Lkw-Fahrer losfährt, wohlwissend, dass er statistisch auf einem von einer Milliarde Strassenkilometern einen Menschen anfahren wird? Hm. Würde hier, wenn, dann auf Unterlassen von Sicherungsmassnahmen eines Organs abzielen. Aber, da sind wir uns ja einig, das würde Vollendung voraussetzen. Siehe @Lau.
@Scholl. Das ist eine harte Nuss :-). In §59 UrhG steht nichts von “ohne Hilfsmittel”, das ist eine Auslegung der Rechtsprechung. Maßgeblich ist, ob das fotografierte Objekt “öffentlich” ist, dh. von jedermann ungehindert wahrnehmbar ist. Bei 2m Höhe wohl unstreitig. Bei 2,90 Auslegungsfrage: Von einem Lkw oder einem Bus aus kann man diese Höhe erreichen, beim Doppeldecker oben ebenso – Doppeldecker als “Hilfsmittel”? Würde daran messen, ob das erzielte Foto einem solchen entspricht. Dabei zu berücksichtigen, dass Streetview – weil inmitten der Strasse positioniert – einer geringeren Höhe auf dem Fussweg entspricht. Pythagoras…
Persönliche Bemerkung: Ich betone nochmals, dass ich mich nicht als “Pro” oder “Contra”-Google sehe. Hinter einer Reihe von neuen Technologien kommen Grundsatzfragen zum Vorschein, die es auch ohne Google gibt. Im übrigen habe ich nach 25 Jahren IT auch zu viele Stars wieder gehen sehen (zuletzt Sun), um mir um einen einzigen Gedanken zu machen. Zum Beispiel sollte man diskutieren, was überhaupt das Konzept von “Privatsphäre” ist, was es von “Intimsphäre” unterscheidet, wieviel Offensivität man Unternehmen zugestehen will etc – das ist der notwendige transatlantische Diskurs.
Ich möchte mal Ihren transalantischen Diskurs mit vier Thesen zum Datenschutz aufnehmen, die ich schon Mitte Februar in meinem eigenen Blog veröffentlich habe, aber sie passen exakt zu dem hier diskutierten Thema und sind auch nur ein Versuch, ein wenig Ordnung in das Diskussiongetümmel zu bringen (wird jetzt etwas länger):
* Datenschutz ist Grundrechtsschutz – nicht mehr und nicht weniger
Das klingt banal, möchte ich aber gleich zu Beginn nochmal in Erinnerung rufen. Es geht nicht um die Daten, es geht um das Recht jedes Einzelnen, Informationen über sich kontrollieren zu können.
* Die Definition des Einzelnen für Privatheit, kann nicht der Maßstab des Datenschutzes sein
Das klingen nur auf den ersten Blick überraschend, doch dies muss gelten, wil man überhaupt so etwas wie einen gesellschaftlichen Konsens zum Thema Datenschutz finden. Denn darum geht es: Eine Übereinkunft zu finden, wo die Öffentlichkeit beginnt, die der Einzelne eben nicht mehr kontrollieren kann und wo die Privatsphäre endet, für die der einzelne jedes Recht hat, diese zu kontrollieren. Und das kann sich notwendigerweise nicht nach subjektiven Befindlichkeiten richten.
Nicht nach der Befindlichkeit von Hauseigentümern, die die Ablichtung ihrer Besitztümer als Eingriff in die Privatsphäre empfinden (was aufgrund einer Klage gegen das Angebot http://www.bilderbuch-koeln.de das Landgericht Köln übrigens verneint hat, ein mit Blick auf Google Streetview interessantes Urteil), nicht nach der Befindlichkeit einzelner Fürstinnen und Fürsten, die mit dem Hinweis auf dem Recht am eigenen Bild ihre Privatsphäre sehr weit in den öffentlichen Raum ausdehnen möchten, und nicht nach der Befindlichkeit des Facebook-Bloggers, der ausführlich seinen jüngsten Besuch beim Proktologen bebildert und den öffentlichen Raum sehr weit in sein Privatleben hinein lässt. Grundrechte kümmern sich nicht um Befindlichkeiten und nur weil in sozialen Netzwerken zahlreiche personengebundene Informationen von den Personen selbst hinterlegt werden, lässt sich daraus noch keine Rechtfertigung ableiten, massenhafte Datensammlungen an dritten Stellen zu beginnen.
* Wenn Unternehmen von Datenschutz reden, haben sie stets ein kommerzielles Interesse
Und abhängig von diesem Interesse suchen und finden sie Argumente für oder gegen detaillierte Regelungen, die ihr jeweilliges Geschäftsmodell berühren. Regelungen die sie nicht betreffen, interessieren sie auch nicht. Unternehmen sind schlicht keine moralischen Instanzen und sie haben kein Rechtsempfinden – auch wenn ihre Geschäftsführer, Eigentümer und Vorstände das natürlich jederzeit und ganz besonders am Sonntag abstreiten. Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich finde diese moralfreie, interessengeleitete Grundhaltung nicht verwerflich, sondern im Sinne der Unternehmen hochgradig nützlich. Man sollte sich diese Haltung nur stets vergegenwärtigen, wenn von Unternehmensseite mal ein strengeres Urheberrecht und dann wieder ein lascherer Datenschutz gefordert wird. Man kann es auch ganz kurz sagen: Die Argumente von Unternehmen sind bei Fragen des Datenschutzes keinen Pfifferling wert, weil der Schutz der Grundrechte nur dann ein primäres unternehmerisches Interesse ist, wenn das Geschäftsmodell auf deren Existenz beruht. Das ist höchst selten der Fall.
* Das entscheidende Problem ist die große Datengläubigkeit
Entschiedene Datenschützer wie begeisterte Befürworter staatlicher und privater Vorratsdatenspeicherei eint der Glaube an die Daten. Die einen fürchten den gläsernenen Bürger, die anderen wollen ihn – doch beide glauben, dass es ihn geben könnte. Dabei ist das Bild vom gläsernen Bürger mindestens irreführend. Man kann auch mit noch so vielen Daten nicht in den individuellen Kopf hinein schauen. Es gibt nur Wahrscheinlichkeiten. Daten machen den Einzelnen nicht durchschaubar, sie produzieren nur einen mehr oder weniger scharfen Schatten der Person. Aus diesem Schatten versuchen die Nutzer der Daten, Rückschlüsse auf die Person zu ziehen – und gerade das ist gefährlich, weil diese Schlüsse so fürchterlich falsch sein können, wie jeder Schattenspieler weiß.
Bislang wecken große Datensammlungen stets Begehrlichkeiten, weil darin neue Erkennntnisse funkeln. Für denjenigen, der die Grenzen dieser Erkenntnisse erkennt, verliert das Funkeln jedoch schnell an Glanz. Wer aber, wie die Verbrauchschutzministerin Ilse Aigner in Google StreetView eine „millionenfache Verletzung der Privatspähre“ erkennt, betont noch den Glanz, den er ( in diesem Fall „sie“) dann als verführerisch brandmarken kann. Das ist aber nur moralinsaures Gewäsch – Aufklärung sieht anders aus. Das Problem sind eben nicht (allein) die Bilder, sondern der Glaube daran, dass sich daraus in Kombination mit vielen anderen Daten eine 1:1 Abbildung der Wirklichkeit erstellen lässt. Tatsächlich wird die Wirklichkeit in Daten immer nur modelliert – das gilt insbesondere für Geodaten. Und der Versuch die Komplexität der Realität in einen Modell vollständig abzubilden ist noch stets gescheitert.
Das gesamte Geomarketing beruht auf Annahmen und Wahrscheinlichkeiten. Es funktioniert in der Masse und versagt im Einzelfall. Man kann durch gute Adressqualifizierungen vielleicht Umsätze erhöhen – aber ob ein einzelner Mensch kreditwürdig ist, sagen die Daten nicht. Und abseits statistischer Modelle und ausgebufften Data-Minings können Daten auch schlicht falsch sein. Das gilt für Schufa-Einträge, das gilt für Mobilfunk-Verbindunsgdaten und das gilt für Katasterkarten. Der Datenschatten mag dann einen scharfen Umriss haben, aber er ist in Wirklichkeit ungemein verzerrt. Trotzdem kann aus falschen Daten irgendwann Realität werden, getreu dem jüdischen Sprichwort: Wenn Hundert Leute sagen, dass du pleite bist, dann bist Du auch irgendwann pleite. Darin liegt die eigentliche Gefahr.
* Was ist die Konsequenz aus diesen Überlegungen?
Datenschutz ist als Grundrechtsschutz notwendig. Der Staat als Hüter der Grundrechte versagt, wenn er selbst zum Datensammler wird. Insofern zählt Datenschutz oder das vom Verfassungsgericht postulierte „Recht auf die informationelle Selbstbestimmung“ in den Kanon der klassischen Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem allzu forschen Eingriff des Staates in das Leben seiner Bürger. Auf der anderen Seite sollten gerade jene Teile von Politik und Gesellschaft, die sich gegen die fortwährenden private und staatliche Datensammelei wehren, nicht zugleich fortlaufend den Glauben der Datensammler an ihren heiligen Gral bestätigen. Viel zu viele Entscheidungen gründen sich auf Datenanalysen, deren Fundamente lediglich auf einer Kette von Annahmen und Wahrscheinlichkeiten ruhen. Die Errungenschaft des westlichen Wertesystems ist das Individuum. Es gibt keinen Grund die Vorstellung vom Wert des Einzelnen, in Massendaten zu begraben.
Ich kann wohl ohne Zweifel sagen, dass ich noch nie einen so intelligenten, gut recherchierten und interessanten Beitrag über Google Streetview gelesen habe. Danke für dich vielen Argumente gegen die ewig nörgelnden Skeptiker und den grandiosen Lesespass. lg
Aus Urlaub zurück.
@ Reiner/SB & @ Paul
Ich weiß nicht ob ihr es mitbekommen habt, aber diese Diskussion lebt durch fachhaltige Aussagen (teils juristisch), nicht durch emotionale Polemik. Es geht hier nicht um “gefallen” oder “nichtgefallen”.
Verfolgt den Thread bitte genau und dann werdet ihr sehen, dass der Dienst durch die gegebene rechtliche Situation in Deutschland mehr als zweifelhaft ist. Meines Erachtens und aus den geschilderten Gründen ist er in seiner aktuellen Ausführung nicht legal.
“ttm” hat dies in seiner datenschutz-moralischen Betrachtung aus Unternehmerseite auch noch einmal schön von der anderen Seite dargelegt.
Google hat für mich schon genug Monopol auf dem Datenmarkt. Wenn Sie mit ihrer Google Street View – Aktion in Deutschland durchkommen, habe ich ernsthaft Angst vor Stalkern! Grüße
Der Kommentar von Bassing (Nr. 26) ist m.E. unangebracht, da Google ganz überwiegend nur alte Einzelfotos in StreetView bereitstellt. Ein solches Einzelfoto kann auch heute schon jeder “Stalker” aufnehmen.
Man sollte allerdings mal als Gedankenspiel die Funktionsweise von StreetView auf die Spitze treiben: Was wäre, wenn StreetView als Umsatzträger für lokale Anzeigen genug Geld abwirft für aktuelle Fotos, dh x Google-Autos fahren ständig aufnehmend durch´s Land? Was wäre, wenn jedermann gegen geringes Entgelt sich eine solche Apparatur auf das Auto schrauben könnte und derartige Daten liefert?
Ändert sich dann die Bewertung (vorausgesetzt, Gesichter werden weiterhin verwischt) ?
Was man vielleicht auch noch berücksichtigen sollte ist, dass es neben Streetview heute in Deutschland schon andere Projekte gibt, die Häuserfotos zeigen – und die dafür überhaupt nicht kritisiert werden. Ich betreibe eines davon, und wir haben mit Nutzern durchweg nur positive Erfahrungen gemacht.
Wir haben außerdem in mehreren deutschen Städten viele tausend Fotos selbst angefertigt. Zwar beäugen Passanten das gelegentlich, aber nur die wenigsten sprachen uns dazu an. Und diejenigen, die uns ansprachen, hatten überhaupt nichts mehr gegen die Fotos, nachdem wir erklärt hatten, was mit den Daten passieren wird. Dazu haben wir eine Postkarte sowie ein Merkblatt immer dabei und informieren auf der Website auch über vier maßgebliche und wegweisende Gerichtsurteile.
In einem Fall in Frankfurt am Main hatte mich ein Einfamlienhaus-Besitzer sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, unbedingt auch sein Haus zu fotografieren, als er merkte, dass wir nur selektiv nach Licht/Kontrast Häuser als repräsentativen Querschnitt ausgewählt hatten. Als ich ihm erklärte, was wir da für Fotos machen, wollte er unbedingt auch mit drauf und bat sogar noch an, extra Fenster zu öffnen oder zu schließen, so wie wir es haben wollten (wir brauchten da aber gar nichts Spezielles).
[...] BBB) zusätzlich geschürt werden? Ich habe dazu einen sehr interessanten, sachlichen Artikel bei Carta gefunden, in dem die rechtlichen Probleme und möglichen Gefahren ausführlich beleuchtet werden. [...]
Da dieser Artikel immer noch gern gelesen wird:
Bundesdatenschutzbeauftragter kritisiert Erfassung von WLANs durch Street View-Fahrzeuge:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschuetzer-Street-View-Autos-scannen-private-Funknetze-Update-984118.html
Anmerkungen:
1. Das Scannen von WLANs ist ein alter Hut. Firmen wie http://www.navizon.com/ bieten seit Jahren Datenbanken an, mit dennen aus WLAN-Signalpegeln, GPS-Daten und Mobilfunkzellen-Daten/Pegeln Geokoordinaten ermittelt werden. Partner wie Microsoft, Yahoo und Google nutzen diese. Im übrigen auch jeder stationäre Browser, bei dem Geolocation eingeschaltet ist.
2. Ob über die eindeutige MAC-Adresse von Endgeräten “personenbezogene” Daten erhooben werden, dürfte umstritten sein. Die Lage ist nicht anders als bei IP-Adressen, wo seit langem unterschiedliche Rechtsprechung existiert. Die Frage ist, ob mit der MAC-Adresse eine Person “bestimmbar” ist.
3. Wer in WLANs personenbezogene Daten eingibt, darf sich nicht wundern, wenn diese Daten von WLAN-Scannern gesehen werden.
Dazu müsst Ihr erst mal das hier lesen, da stehen einem die Haare zu Berge, aber nicht wegen Google, sondern wegen der Datenschützer: http://www.presseanzeiger.de/meldungen/politik/336487.php