Ilja Braun | 20 Kommentar(e)
08.01.2010 |
Im Blog des Journalistenverbands Freischreiber sowie in den Kommentarspalten zu Wolfgang Michals Artikel ist seit ein paar Tagen eine Diskussion über die Vergütungsregel entbrannt, auf die sich die Journalistengewerkschaften DJV und DJU mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger geeinigt haben. Darin wird festgelegt, welche Honorare aus Gewerkschaftssicht eine „angemessene Vergütung“ für freie Journalisten an Tageszeitungen darstellen. Unter anderem bemühen sich die DJV-Vertreter, die an dieser Debatte mit viel Verve, wenn auch in zunehmend gereiztem Tonfall teilnehmen, um Klarheit im Hinblick auf die Position des DJV zum Leistungsschutzrecht. Auch auf die Frage, ob nicht eine unter den Tageszeitungsfreien durchzuführende Urabstimmung über das Ergebnis wünschenswert wäre, gehen die Verbandsvertreter dabei ein. Hierzu ein paar Anmerkungen aus urheberrechtlicher Sicht.
Michael Hirschler, DJV-Referent für freie Journalisten, verteidigt in seinen Kommentaren auf Carta die Zustimmung seines Verbands zum Leistungsschutzrecht mit den folgenden Erläuterungen:
Die Regelung sieht vor: “Nicht von den vorstehenden Regelungen erfasst werden von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Zweitverwertungsrechte und Vergütungsansprüche.
Diese stehen den freien Journalisten/freien Journalistinnen nach Maßgabe der Verteilungspläne der Verwertungsgesellschaften alleine zu. Vereinbarungen zwischen Verlagen, Verlagszusammenschlüssen und Verwertungsgesellschaften werden hierdurch nicht berührt. Satz 2 gilt nicht für Vergütungsansprüche aus einem gesetzlichen Leistungsschutzrecht der Verlage.”
Die Regelung stellt fest, dass die von den VG wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte dem Urheber ALLEINE zustehen. Damit wird die bei manchen Verlagen bestehende AGB-Praxis, sich auch solche Rechte einräumen zu lassen, unterbunden. Wenn es aber mal ein Leistungsschutzrecht GÄBE, dann würde diese Regelung der ALLEINIGEN Inhaberschaft der Rechte auch aus diesem Leistungsschutzrecht dieses gesetzliche Recht ad absurdum führen: ein Leistungsschutzrecht der Verlage, das ALLEINE den Urhebern gehört, wäre wohl sehr schön, aber unrealistisch. DJV-Forderung ist es, die Urheber an Erlösen zu beteiligen und bisherige Einkünfte dadurch nicht zu schmälern. Ein ALLEINIGES Recht der Urheber dagegen wäre dann ein Leistungsschutzrecht der Urheber, sehr schön, aber nicht Stand realistischer Debatten.
Die Unübersichtlichkeit dieser Argumentation lässt es wünschenswert erscheinen, ein paar grundsätzliche Fragen im Hinblick auf diese Vergütungen noch einmal klar zu erläutern. Wer bekommt denn eigentlich die Vergütungen von der VG Wort? Und wer würde die Tantiemen erhalten, die bei Schaffung eines verlegerischen Leistungsschutzrechts fällig würden?
Um diese Fragen zu beantworten, muss man etwas weiter ausholen. Wie ist es eigentlich dazu gekommen, dass Verleger sich Vergütungsansprüche für von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Zweitverwertungsrechte (also Reprographieabgaben etc.) per AGB abtreten lassen können? 2002 hat es eine Urheberrechtsnovelle gegeben, die mit §63a genau solche Abtretungen gesetzlich untersagt hat. Damit hätten fortan die entsprechenden VG-Wort-Tantiemen tatsächlich alleine den Autoren zugestanden, denn Verleger konnten nicht mehr wie bisher prätendieren, sie hätten sich diese Rechte von den Autoren einräumen lassen. Statt diesen Anspruch jedoch durchzusetzen, meinten die Autorenvertreter in der VG Wort, darunter auch die des DJV, es sei besser, den Verlegern einen Anteil an diesen Urhebertantiemen zuzugestehen, auch wenn sie darauf keinen gesetzlichen Anspruch hätten, denn sonst würden sie womöglich noch ein eigenes Leistungsschutzrecht fordern, was ja noch viel schlimmer sei.
Daraufhin hat im Einverständnis mit Autoren und Verlegern der Gesetzgeber den entsprechenden Paragraphen geändert, sodass solche Rechteabtretungen seit 2008 wieder möglich sind. Theoretisch könnten die Verleger nun tatsächlich 100% der VG Wort Tantiemen beanspruchen, doch nach Ansicht der meisten Juristen hat der Gesetzgeber bloß bei der Formulierung gepfuscht – es war wohl tatsächlich nie die Absicht, die Autoren künftig ganz von den Ausschüttungen der VG Wort auszuschließen. Die VG Wort schüttet seither wieder sowohl an Autoren als auch an Verleger aus, und zwar im Verhältnis 70:30 zugunsten der Autoren, ganz unabhängig davon, was Verlage in ihre AGB hineinschreiben. (Wer die Geschichte des Streits um den §63a nachlesen möchte: hier)
Fakt ist also: Autoren erhalten auch derzeit keineswegs 100% der Vergütungen aus Zweitverwertungen. Bei welchen Ausschüttungen der VG Wort vielmehr welche Verlegeranteile abgezwackt werden, übrigens oft ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, lässt sich hier nachlesen. Natürlich will auch die Vergütungsregel hieran nichts ändern, denn dort heißt es explizit: „Vereinbarungen zwischen Verlagen, Verlagszusammenschlüssen und Verwertungsgesellschaften werden hierdurch nicht berührt.“
Wie werden nun die Tantiemen verteilt werden, auf die Verleger einen gesetzlichen Anspruch erwerben, wenn sie mit Billigung der Journalistengewerkschaften ein Leistungsschutzrecht bekommen? Einen Anspruch auf gesetzliche Vergütungen kann stets nur der Rechteinhaber erheben. Bei einem verlegerischen Leistungsschutzrecht wird der Rechteinhaber der Verlag sein. Urheber werden also entsprechende Ansprüche von vornherein nicht erwerben können. Denkbar ist allerdings, dass die Verleger sich das Beispiel der Autorenvertreter in der VG Wort zu Herzen nehmen und ihrerseits freiwillig einen Teil der Tantiemen an die Autoren abgeben werden. Darauf scheint auch DJV-Pressesprecher Hendrik Zörner zu spekulieren, der im Perlentaucher schreibt, die Freien hätten beim Leistungsschutzrecht bereits „einen Fuß in der Tür“.
Im Freischreiber-Blog äußert sich DJV-Freien-Referent Michael Hirschler auch zu der Frage, ob unter den Tageszeitungsfreien eine Urabstimmung über das Verhandlungsergebnis denkbar sei:
Die Urabstimmung ist ein Instrument im Rahmen von Arbeitskämpfen und in unserer Streikordnung geregelt. Die Vergütungsordnung ist nicht im Rahmen eines Arbeitskampfes zustandegekommen. Daher wird über sie nicht per Urabstimmung, sondern vom DJV-Gesamtvorstand, d.h. dem Bundesvorstand, Vertretern aus allen DJV-Landesverbänden und den DJV-Fachausschüssen, darunter auch dem DJV-Fachausschuss Freie Journalisten, abgestimmt (die Fachausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil). Für die Landesverbände und auch Fachausschüsse nehmen zahlreiche freie Journalisten an der Abstimmung teil. Jedes Mitglied kann in Hinblick auf diese Entscheidung (die am 18.1. erfolgt) seinem Landesvorstand Bedenken und Einwände mitteilen, genau wie auch Zustimmung oder gar Lob, was auch nicht schaden kann.
Diese Sichtweise überrascht, denn die Möglichkeit, eine gemeinsame Vergütungsregel aufzustellen, ergibt sich aus §36 Urheberrechtsgesetz, wo der „DJV-Gesamtvorstand“ gar nicht erwähnt wird. Durch den Abschluss einer solchen Vergütungsregel wird wiederum definiert, was eine „angemessene Vergütung“ im Sinne des §32 Urheberrechtsgesetz ist. Eine solche Vergütungsregel füllt also eine gesetzliche Definitionslücke und gilt fortan für alle freien Journalisten an Tageszeitungen, nicht nur für djv-Mitglieder, denn schließlich gilt das Urheberheberrecht insgesamt nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder. Eine Vergütungsregel kann auch anders als ein Tarifvertrag nicht einfach gekündigt und nachverhandelt werden, sondern was laut Gesetz „angemessen“ ist, gilt eben so lange als angemessen, bis das Gesetz geändert wird – oder bis ein Richter entscheidet, dass das, was gestern angemessen war, heute nicht mehr angemessen sein kann, etwa weil Verlage seither erheblich mehr verdienen als zuvor. Eine einseitige Kündigung einer solchen Vereinbarung jedoch hat keinerlei Wirkung.
Der Alleinvertretungsanspruch von djv und dju ist deshalb ausgesprochen problematisch. Insofern eine „gemeinsame Vergütungsregel“ nach §36 Urheberrechtsgesetz per definitionem für alle freien Journalisten an Tageszeitungen gilt, ob sie nun Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht, wäre es durchaus naheliegend, wenn die Gewerkschaften eine Abstimmung unter allen Betroffenen über eine solche Vereinbarung ermöglichen würden. Nachdem die Literaturübersetzer jedoch auf einer ihrer letzten Versammlungen die von der Gewerkschaft für sie ausgehandelte Vergütungsregel abgelehnt haben, scheuen die Gremienvertretern einen solchen Schritt offenbar wie der Teufel das Weihwasser.


Schon gut, wenn hier mehrfach diskutierte Themen rechtlich so fundiert im Zusammenhang dargestellt werden.
Aber ich möchte den Verleger/Unternehmer erleben, der freiwillig an die Autoren Zahlungen vornimmt, wenn denn das Leistungsschutzrecht (was ich nicht befürworte, weil es systemtisch falsch ist, Unternehmen finanziell neben steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu fördern und nicht die eigentlichen Leistungserbringer, die Autoren, die hier i.d.R. noch Freiberufler sind) kommt.
Es wäre politisch wünschenswert, wenn die eigentlichen Urheber gefördert werden würden. Über eine bessere Vergütung der Autoren und eine Förderung von Neugründungen im Medienbereich wäre nachzudenken. Es muss pulsieren!
Behäbig gewachsene Systeme mit allen Mitteln, letztendlich auf Kosten der Konsumenten/Steuerzahler, zu bezuschussen lähmt die Wirtschaft langfristig. Frischer Wind ist angesagt und der könnte insbesondere von denen kommen, die das Geschäft gelernt haben, rührig sind und weniger von alteingesessenen Unternehmern.
Wenn Unternehmen durch Gelder gefördert werden, obliegt es den Geschäftsführer/Prokuristen wie über die Einnahmen verfügt wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie den Inhabern zukommen. Und das kann nicht der Sinn eines Leistungsschutzrechts sein. Die eigentlichen Probleme, dass die Leistungserbinger nicht hinreichend geschützt werden, werden mit einem Leistungsschutzrecht nicht gelöst. Freiwilligkeit ist ehrenwert, aber ein rares Gut. ;)
[...] einem lesenswerten Beitrag für Carta hat Ilja Braun das Verhalten des Deutschen Journalisten-Verbands DJV gegenüber [...]
Worauf Ihre Interpretation beruht, Michael Hirschler “verteidige” in seinen Kommentaren die “Zustimmung des DJV zum Leistungsschutzrecht”, erschliesst sich mir leider nicht. Das grenzt an persönliche Diffamierung und ist im Zusammenhang mit dem hochkomplexen Thema Leistungsschutzrecht und dessen Diskussion völlig unangebracht.
Übrigens können Sie die Positionen von DJV und dju/ver.di auch im umfänglichen Carta-Beitrag von Prof. Robert Schweizer zum Thema Leistungsschutzrecht nachlesen – sowohl als kenntlich gemachte Zitate, als auch via Direktverlinkung auf die entsprechenden Quellen des DJV bzw. der dju/ver.di.
@Heike Rost
Mich wundert schon sehr, dass Sie zur Darstellung Ihrer Position schon wieder auf einen Beitrag von Robert Schweitzer verweisen. Der ist bekanntlich Rechtsvorstand bei Burda und somit Vertreter der Verlagseite. Warum sprechen jetzt die Verlage für die Urheber?
Grundsätzlich zeigen djv und dju eine Haltung, die freundlich naiv zu nennen ist: Den scheinbar unerschütterlichen Glauben daran, dass, wenn es den Verlagen gut geht, es auch den Autoren gut geht. Dass das vor allem bei Freien Journalisten schon lange nicht mehr der Praxis entspricht, ist bei den Verbänden offenbar immer noch nicht angekommen.
@Eva Maria Schnurr:
Mich wundert im Gegenzug, dass Sie aus einem bloßen Verweis auf den genannten Artikel – inklusive der KOMPLETTEN weiterführenden Links auf die öffentlich zugänglichen Positionen der Journalistenverbände – inhaltliche Nähe oder gar Zustimmung konstruieren.
Klar, deutlich und hoffentlich auch für Sie unmissverständlich: Mein Hinweis auf den Artikel begründet sich einzig und allein auf die umfangreiche Linksammlung, die dort zu finden ist.
@Heike Rost: Es tut mir leid, sollte ich die Sichtweise des DJV zum Leistungsschutzrecht nicht ganz korrekt dargestellt haben. Vielleicht hilft ein Blick in das Positionspapier des DJV zum Leistungsschutzrecht (http://www.djv.de/fileadmin/DJV/Journalismus_praktisch/Arbeitsfelder/Arbeitsfelder_Freie/Infos/Leistungsschutz.pdf) weiter: “Aus Sicht des DJV spricht alles dafür, dass Verlage und Urheber gemeinsam handeln. Wenn es ihnen gelingt, endlich in eigener Sache angemessene Regelungen zu vereinbaren, wird das auch beim Leistungsschutzrecht möglich sein.” Die Verleger haben ihren Teil der Vereinbarung ja nun erfüllt, jetzt sind Sie wieder dran. Meine Frage: Wie wollen Sie aus einem Schutzrecht, das die wirtschaftliche Investition der Verleger schützen soll, einen Vergütungsanspruch für Urheber ableiten?
„Wie wollen Sie aus einem Schutzrecht, das die wirtschaftliche Investition der Verleger schützen soll…“
Das Risiko einer wirtschaftlichen Investition abfedern zu wollen, hebelt marktwirtschaftliche Grundsätze aus. Wer kommt als Nächstes? Der Gemüsebauer, der auf Öko umstellen will? Bekommen wir dann eine Gemüse-Abgabe? Was ist eigentlich mit den Spediteuren, die die Maut zahlen müssen? Ist das dann die Anti-Unternehmens-Schutz-Bewegung? Sorry für meine Polemik, aber das geht ja gar nicht.
Warum sollen Verlage/Unternehmer schutzwürdig sein, wenn sie die Werke, die schutzwürdig sind, nicht selbst erbringen? Der “Vertrieb” der journalistischen Werke erfährt gerade durch die Möglichkeiten des Internets einen (verbraucherfreundlichen) Umbruch.
@Heike Rost
Aus dem Positionspapier des DJV erscheint mir folgendes Zitat auch recht interessant:
“Gerade für freie Journalisten erscheint es als unakzeptabel, dass ein Leistungsschutzrecht für Verlage eingeführt wird, wenn diese ihren eigenen Autoren nicht klare und angemessene Vertragsregelungen anbieten wollen. Es erscheint
zwingend, dass solche Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sein müssen,
bevor das Thema Leistungsschutzrecht zwischen Verlagen und Urhebern auf
den politischen Weg gebracht werden kann.”
Jeder selbstbewußte Urheber freut sich über so grundierte Sachtexte wie den von Herrn Dr Braun – und ärgert sich zugleich, daß die Position von Urhebern rundum
von DJV über VG WORT bis zum BMJ so wenig aktiv/offensiv vertreten werden,
BonnGruß
v.A.
1) Zum Verlegerleistungsschutzrecht
In seinen „Anmerkungen aus urheberrechtlicher Sicht“ behauptet Ilja Braun im Zusammenhang mit der Diskussion über gemeinsame Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen schon in der Überschrift, der DJV trete für das Leistungsschutzrecht der Verleger ein. Wortreich versucht er diese Behauptung zu belegen, indem er Michael Hirschler einerseits Unübersichtlichkeit in der Argumentation vorwirft, andererseits die Geschichte des § 63a UrhG zum Beleg heranzieht. An dessen Änderung seien die Autorenvertreter in der VG Wort schuld sind, denn „denn „im Einverständnis mit Autoren und Verlegern (hat) der Gesetzgeber den entsprechenden Paragraphen geändert.“
Und weiter: „Die Autorenvertreter in der VG Wort, darunter auch die des DJV(meinten), es sei besser, den Verlegern einen Anteil an diesen Urhebertantiemen zuzugestehen, auch wenn sie darauf keinen gesetzlichen Anspruch hätten, denn sonst würden sie womöglich noch ein eigenes Leistungsschutzrecht fordern, was ja noch viel schlimmer sei.“ Daraus leitet Ilja Braun die angebliche Zustimmung des DJV zum Verlegerleistungsschutzrecht ab und unterstellt an anderer Stelle auch gleich: “ Der eigentliche Zweck der vorliegenden Vergütungsregel ist offenkundig nicht, freie Journalisten an Tageszeitungen zukünftig angemessen zu bezahlen, sondern die Zustimmung der Gewerkschaften zu einem verlegerischen Leistungsschutzrecht zu erkaufen.“
(http://www.perlentaucher.de/artikel/5925.html)
Was ist dran an dieser Darstellung?
Die Diskussion zu § 63a UrhG ist mit dem Inkrafttreten des ab 01.01.2008 geltenden Wortlauts im Wesentlichen abgeschlossen. Jedenfalls faktisch sind die Verwertungsgesellschaften zu den Verhältnissen, die bis 2002 gegolten haben, zurückgekehrt. Ohnehin betraf die Auseinandersetzung um den § 63a UrhG in erster Linie die Buchverleger. Dagegen war faktisch das zwischen den Verlagen der periodischen Presse und den Journalisten bestehende Verteilungsverhältnis von 0:100 bzw. 30:70 nie in der Diskussion. Warum auch? Die Journalisten erhalten 100% der Pressespiegelvergütung und 79 % der Reprographievergütung. Die 100 % aus der Pressespiegelvergütung sind nicht nur aus dem Verteilungsplänen (VG Wort: § 23 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit.a) ersichtlich, http://www.vgwort.de/files/verteilungsplan_vgwort_2009.pdf, sondern nunmehr auch in den gemeinsamen Vergütungsregeln Tageszeitungen verankert.
Aus dem Verteilungsverhältnis von 70:30, welches Ilja Braun anspricht, werden die Verleger mit netto 21 % beteiligt, weil ein Anteil von 9-%-Punkten als Vorababzug in das Autorenversorgungswerk fließt. Das an die Verlegerverbände, nicht an einzelne Verleger, gezahlte Aufkommen aus dem 21 %-Anteil muss sodann für die journalistische Aus- und Weiterbildung verwendet werden. Die Kontrolle der richtigen Verwendung wird durch die Verwertungsgesellschaften ausgeübt. Auf nichts anderes hat Michael Hirschler in seiner knappen und präzisen Stellungnahme hingewiesen.
Vor allem aber hat die Diskussion der Jahre 2002 bis 2007 zum § 63a UrhG nichts mit der von den Verlegern gestarteten Debatte zum Verlegerleistungsschutzrecht zu tun. An der Auseinandersetzung zum § 63a UrhG haben sich die Verleger der periodischen Presse praktisch nicht beteiligt. Dem DJV wegen dieser Historie (die hier nur gestreift werden kann) zu unterstellen, dass er das Verlegerleistungsschutzrecht ohne „wenn und aber“ unterstützt, sich gar hat kaufen lassen, ist schon tollkühn.
Zurück zu den Fakten:
Der Verbandstag des DJV hat im November 2009 folgende Position beschlossen:
Der Deutsche Journalisten-Verband setzt sich dafür ein, dass die Interessen der Urheber im digitalen Zeitalter gewahrt bleiben. Das gilt auch im Zusammenhang mit dem von Verlegerseite geforderten Leistungsschutzrecht. Der DJV stimmt dem von den Printverlegern geforderten Leistungsschutzrecht nur zu, wenn gleichzeitig die Position der Urheber verbessert wird, z.B. durch eine Reform des Urhebervertragsrechts, und eine angemessene Beteiligung der Urheber an den Erlösen aus dieser Abgabe gesichert wird. Die Zustimmung setzt außerdem voraus, dass die Verleger endlich bereit sind, in der Höhe angemessene gemeinsame Vergütungsregelungen abzuschließen.
Diesem Beschluss entspricht auch die vom DJV dem Bundesministerium der Justiz übermitteltete Stellungnahme zum so genannten 3. Korb http://www.djv.de/fileadmin/DJV/Tipps_und_Infos_fuer_Freie_NEU/UrhR-Korb-3-Fragebogen.pdf, Seiten 22 bis 30, vom 26. Juni 2009.
Wer aus diesen – leicht recherchierbaren – Unterlagen eine unbedingte Zustimmung des DJV zum Verlegerleistungsschutzrecht ableitet, wie es Ilja Braun tut, muss schon alle Augen zu machen, damit seine Behauptung zu seiner vorgefassten Meinung passt. Gemessen an der Argumentation von Michael Hirschler kann der Beitrag von Ilja Braun allenfalls als Ritt auf einem Steckenpferd (dem des §63a UrhG) bezeichnet werden. Oder auch als Nebelkerze, zu welchem Behufe auch immer.
2) zur Urabstimmung
In seinem Beitrag plädiert Ilja Braun auch für eine Urabstimmung unter den Freien über die gemeinsame Vergütungsregel, denn „denn die Möglichkeit, eine gemeinsame Vergütungsregel aufzustellen, ergibt sich aus §36 Urheberrechtsgesetz, wo der „DJV-Gesamtvorstand“ gar nicht erwähnt wird.“ Und: „Der Alleinvertretungsanspruch von djv und dju ist deshalb ausgesprochen problematisch. Die Gremienvertretern scheuten wohl eine Urabstimmung „offenbar wie der Teufel das Weihwasser.“
Michael Hirschler hat nicht behauptet, dass in § 36 UrhG der DJV-Gesamtvorstand erwähnt wird. Ihm eine solche Äußerung anzudichten, zeugt allenfalls von Unkenntnis des Gesetzes. Die Argumentation von Hirschler ist dagegen stimmig, die Urabstimmung ist ein Instrument des Arbeitskampfes. Eine solche ist aber auch mit § 36 UrhG nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. § 36 UrhG besagt das zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen. Es sind also die Vereinigungen, hier der DJV und die dju, die gemeinsame Vergütungsregeln verhandeln und in Kraft setzen.
Dabei richtet sich die Zustimmung zu dem Verhandlungsergebnis oder dessen Ablehnung nach den internen verbindlichen Regeln der Vereinigung, hier des DJV. Zuständig ist danach der DJV-Gesamtvorstand nach der DJV-Satzung. Allerdings können nach § 36 UrhG Vereinigungen die Regeln nur dann aufstellen, wenn sie repräsentativ sind. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass nichtrepräsentative Vereinigungen untaugliche Vergütungsregeln aufstellen. Der Anspruch von DJV und dju ist deshalb nicht, wie Ilja Braun meint, „ausgesprochen problematisch“, sondern wohl begründet. Einen Alleinvertretungsanspruch haben DJV und dju in dieser Sache bisher nicht geltend gemacht. Allerdings gibt es keine vergleichbaren repräsentativen Vereinigungen, oder sie haben nicht verhandelt.
Schließlich noch eine Anmerkung, denn auch insoweit irrt Ilja Braun: Selbstverständlich kann eine von Vereinigungen aufgestellte Vergütungsregel wieder geändert werden. Keineswegs gilt sie solange, bis das Gesetz geändert wird, wie Braun weismachen will. Die Vertragspartner können vereinbaren, z.B. die Vergütungssätze von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Das haben übrigens die Partner der gemeinsamen Vergütungregeln für Freie an Tageszeitungen getan.
Der Teufel mag das Weihwasser scheuen (da wäre ich mir allerdings nicht so sicher), DJV und dju scheuen aber sicher nicht eine Auseinandersetzung mit ihren Kritikern. Das diese manchmal auch gereizt klingt, liegt an der Güte mancher Argumente, z.B. die gemeinsamen Vergütungsregeln für Freien an Tageszeitungen sähen einen „klassischen Total-Buy-Out“ vor:
http://www.perlentaucher.de/artikel/5925.html
Dazu aber an anderer Stelle mehr: http://frei.djv-online.de/?p=810
Benno H.Pöppelmann, poe@djv.de
Hallo Herr Pöppelmann,
1.) ich finde es ziemlich unlauter, wie Sie hier die Verlegeranteile in der VG Wort unterschlagen bzw. herunterrechnen und werde Ihnen an anderer Stelle darauf antworten. In Bezug auf das Leistungsschutzrecht verweise ich auf den Kommentar Nr. 8 zu diesem Artikel und wiederhole auch an Ihre Adresse noch einmal meine bereits an Frau Rost gerichtete Frage: Wie wollen Sie aus einem Recht, dessen Inhaber der Verlag sein soll, einen Vergütungsanspruch für Autoren ableiten?
2.) zur Frage, inwiefern eine “Vergütungsregel” in ein paar Jahren nachverhandelt werden kann: Nehmen wir mal an, die Verleger wären zu solchen Verhandlungen in der Tat bereit. Was passiert, wenn diese dann ergebnislos verlaufen? Gilt dann die einmal festgelegte “angemessene Vergütung” weiterhin als angemessen oder nicht? Die Literaturübersetzer haben sich zu dieser Frage im Hinblick auf ihre Vergütungsregel ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das Wolfgang Schimmel, welcher an den Verhandlungen für die Journalisten seitens der dju teilgenommen hat, sehr wohl bekannt ist. Das Ergebnis: Selbst wenn die Regel dann nicht mehr “gelten” sollte (was immer das heißen mag), werden die darin festgelegten Sätze in etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen weiterhin als Indiz für eine angemessene Vergütung herangezogen werden, es sei denn, es wäre seither zu einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gekommen. Mit anderen Worten: Wenn die Verlage seither mit der Nutzung der Werke nicht wesentlich mehr verdienen als zum Zeitpunkt des Abschlusses, wird ein Gericht keinen Anlass sehen, die einmal festgelegte “angemessene Vergütung” nicht mehr als angemessen zu betrachten, und sollte die Vereinbarung auch “gekündigt” sein. Das Gutachten empfiehlt daher, in einer solchen Regel wenigstens festzulegen, was gelten soll, wenn man sich nicht einigt.
Warum eigentlich haben Sie den freien Journalisten den Inhalt dieses Gutachtens bislang nicht zur Kenntnis gebracht?
Die Diskussion zum Leistungsschutzrecht wirkt verfahren.
(1) Grundsätzliches wird hier weniger diskutiert.
(2) Es gibt keinen Gesetzesentwurf zum Verlegerleistungsschutzrecht (Wie kann man sich – auch als Verband – eine dezidierte Meinung dazu bilden?
(3) Nicht jeder Journalist scheint sich über die Verbände angemessen vertreten zu fühlen.
(4) Es wäre fair, das Thema in der Öffentlichkeit zu diskutieren. Warum findet sich so wenig zum geplanten Verlegerleistungsschutzrecht in den Medien? Und – wie hier schon an anderer Stelle geschrieben wurde -, warum gibt’s kaum Kritisches zu den unwürdigen Zeilenhonoraren der Journalisten in den Medien?
(5) Wird hier nicht mehr taktiert, um dann doch – wie bei dem geringen Umsatzsteuersatz im Beherberungsgewerbe – irgendwann ein einseitiges Gesetz zugunsten der Verlage durchzudrücken?
(6) Neue Schutzrechte sind weitaus tiefgründiger zu diskutieren. Hier geht’s offenbar mehr um Zuständigkeiten/Personalien. Auch das geht gar nicht.
OT: Externe, Nicht-Journalisten sind es offenbar nicht würdig, dass auf Kommentare eingegangen wird. Das ist kein guter Stil und ein kleines Indiz dafür, dass hier eine interne Diskussion gewünscht ist. Es geht aber um ein geplantes Gesetz, was alle irgendwie betreffen wird – das nur am Rande.
Liebe Frau Gerigk,
aus meiner Sicht erfreulich, dass auch Nicht-Journalisten sachkundig und mit Blick über den journalistischen Tellerrand hinaus ;-) kommentieren. Wie Sie richtig bemerken: Einen Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht gibt es nicht – bislang allerhand Positionen und höchst kontroverse Debatten zum Thema. “Die” Meinung gibt es folglich ebenfalls nicht.
Warum sich so wenig zum Thema Leistungsschutzrecht in den Medien findet? Vermutlich aus einem ähnlichen Grund, weshalb über die Honorarsituation freier Journalisten – eine Tageszeitung, die über die Misere schreibt, die Debatte über die Vergütungsregeln beleuchtet und bekennt: “Wir beschäftigen Rentner, Lehrer, Vereinsvorsitzende und Hausfrauen … und die paar Freien kriegen von uns grade mal die Hälfte der Mindesthonorare der Vergütungsregeln!”. Das wär zu schön, um wahr zu sein.
Ein paar Beispielen gibts, die ich in einem Kommentar zu Wolfgang Michals Artikel zur “Neuen Angemessenheit” bereits erwähnt habe und hier kurzerhand noch einmal einfüge (der Kommentar dort ist noch nicht freigeschaltet):
http://www.zeit.de/2007/45/C-Freie-Journalistin … “Schreiben macht arm”, Hut ab damals vor der freien Kollegin Gabriele Bärtels, deren Geschichte nochmals im Medium Magazin
http://www.gabriele-baertels.de/mediummagazin.PDF aufgegriffen wurde und die kürzlich auch bei Zapp (verlinkt unter http://www.freischreiber.de/home/zappenduster) zu Wort kam.
Einen Kommentar bei der TAZ der Kollegin Hilal Sezgin gab’s auch noch, nachzulesen hier: http://www.taz.de/1/debatte/kommentar/artikel/1/arm-aermer-autor/
Es gab aber auch – nach dem ersten Beitrag in der ZEIT – unglaublich viel unschöne Verbaldresche für den Beitrag, der als “wenig substantiiert, wenig recherchiert” kritisiert wurde (z.B. hier http://www.journalismus.com/_talk/showthread.php?p=76403). Vor allem im Journalistenforum Jonet ging’s damals hoch her – viele Kollegen haben Gabriele Bärtels seinerzeit betriebswirtschaftliche Blauäugigkeit, Gejammer und vieles mehr vorgeworfen. Übrigens mit dem ebenfalls vertretenen und durchaus nachvollziehbaren Argument, dass permanentes Bejammern der Misere nicht gerade die eigene Position stärkt.
Last, but not least: In allen Debatten um Urheberrecht, VG Wort, Leistungsschutzrecht helfen Personalien in der Tat nicht weiter.
Hallo Gk,
wenn hier niemand auf Ihre Kommentare eingeht, sollten Sie daraus nicht schließen, dass sie nicht zur Kenntnis genommen würden. Ich finde alles, was Sie zum Thema Leistungsschutzrecht schreiben, im Wesentlichen richtig, aber was hilft’s? Fakt ist: Die Verleger fordern zum Schutz ihrer wirtschaftlichen Investition ein neues Schutzrecht, begründen es damit, dass sie gegen Piraterie im Internet vorgehen und an den Erlösen der Werbeeinnahmen von Suchmaschinen beteiligt werden müssten. Dafür wollen sie offenbar von kommerziellen Nutzern, sprich Providern, Abgaben erheben, die diese dann wiederum von den Nutzern zurückhaben werden wollen. Die Bundesregierung verspricht den Verlegern im Koalitionsvertrag, dieses Recht einzuführen. Daraufhin brechen eine Handvoll freier Journalisten die Diskussion darüber los (Beckedahl, Meyer-Lucht, Spielkamp, Kreutzer) und weisen darauf hin, dass ein neues Schutzrecht immer auch ein Verbotsrecht ist und die Verleger vielleicht erst mal sagen sollten, welche Art der Nutzung sie mit diesem Recht wem verbieten möchten. Die Gewerkschaften jedoch, an dieser Diskussion genuin uninteressiert, sagen: Leistungsschutzrecht? Mmh, naja, vielleicht, wenn wir dafür was anderes kriegen … Das ist aus meiner Sicht Stand der Dinge, was nun?
Danke für Ihren Beitrag, @Heike Rust. Wenn ich mir die Texte zu den Links durchlese, kommt mir spontan die Idee, dass es einer Gegenüberstellung der Bilanzen/Gewinn- und Verlustrechungen der Verlage zu den Zeilenhonoraren der Journalisten geben müsste. Das Thema Personalkosten inkl. Fremdleistungen bei Verlagen und die Angemessenheit der Bezahlung der Journalisten müsste von Grund auf NEU aufgerollt werden. Zahlen/Fakten helfen da. Einige Verlage verzeichnen trotz Wirtschaftskrise im Analoggeschäfte einen Zuwachs bei den Abos. Mir scheint Einiges schief zu liegen. Das Hauptproblem ist offenbar, dass diejenigen, die den Mut ergreifen würden, zu der (vermuteten) Schieflage Gewinnsituation der Verlage und Honorar der Journalisten zu berichten, ihre Auftraggeber selbst kritisieren würden. Daher ist das Thema auch kein öffentliches.
Die Verlage verstoßen gegen ihre Verpflichtung, die Leser hinreichend zu informieren. Hier aber mit einem Verlagsleistungsschutzrecht die eigentlichen Probleme fein säuberlich unter den Teppich kehren zu wollen, ist daneben. Ja und es muss doch wenigstens so was wie einen Grobentwurf zu einem Verlagsleistungsschutzrecht geben. Stattdessen wird versucht, sich EINE Meinung, – der Titel des Postings ist ein banales Beispiel dafür „DJV: Leistungschutzrecht ja, Urabstimmung Nein“ – bilden zu können, die dann die Grundlage für einen verlagsfreundlichen Gesetzesentwurf sein soll? Niemand kann „Ja“ sagen, wenn unklar ist, worum es eigentlich geht.
Im Posting wird der Gedanke der Freiwilligkeit aufgeworfen. Ein schöner Gedanke, mehr nicht.
@Ilja Braun, danke, Ihren kritischen Ausführungen unter Nummer 15 kann ich mich anschließen.
Zu Ihrer Frage, @Ilja Braun, „was nun?“. Wenn die Gewerkschaften sich für ein Leistungsschutzrecht aussprechen, schaden sie ihren Mitgliedern! Das ist meine These, denn – wie Sie bereits ausgeführt haben – sind Leistungsempfänger die Verlage und nicht die Autoren. Die Gewerkschaften haben das Thema Angemessenheit der Honorare ihrer Mitglieder neu aufzurollen. Nur so können sie ihren Mitgliedern helfen. Es ist nicht Aufgabe der Gewerkschaften, “Verlagspolitik” zu betreiben.
[...] Braun: DJV: Leistungschutzrecht ja, Urabstimmung Nein, CARTA.info, [...]
[...] wies DJV-Pressesprecher Hendrik Zörner seinerzeit als „Unsinn“ von sich. Sie grenze an „persönliche Diffamierung“, fand Aktivistin Heike Rost, und sei „im Zusammenhang mit dem hochkomplexen Thema [...]