Matthias Spielkamp

Leistungsschutzrecht: Verlage gegen Pressefreiheit

Matthias Spielkamp | 9 Kommentar(e)

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Wie das im Koalitionsvertrag angestrebte Leistungsschutzrecht tatsächlich umgesetzt soll, liegt im Argen. Um den Verlagen zu nützen, müsste es so weitreichend ausgestaltet sein, dass die Pressefreiheit und das Netz als freier Diskussionsraum selbst bedroht wären.

29.10.2009 | 

Wir werden schleichend enteignet!” tönte der Verleger Hubert Burda in der FAZ und forderte “das Recht, an den Erlösen der Suchmaschinen” zu partizipieren. Der Berliner Medienrechtler Jan Hegemann schrieb in der Welt:

“Ein eigenes Leistungsschutzrecht der Verleger ist gerade wegen der digitalen Vervielfältigungsmöglichkeiten für den Erhalt der Presselandschaft unabdingbar.”

Dass derselbe Jan Hegemann im Auftrag des Axel-Springer-Verlags ein Lobbying-Gutachten geschrieben hat, mit dem bei Abgeordneten des Bundestages Stimmung für ein Leistungsschutzrecht gemacht werden sollte, verschwieg das Springer-Blatt.

Dies sind nur zwei Beispiele für die gebetsmühlenhaft wiederholte Forderung, die nun Wirkung gezeitigt hat (Carta berichtete). Im Koalitionsvertrag (PDF) von Union und FDP steht: “Wir streben ein eigenes Leistungsschutzrecht für Verlage zum Schutz der Presseprodukte im Internet an.” Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) kommentierte das am Montag erwartungsgemäß erfreut. Doch worum geht es?

Bisher wurde Musik- und Filmfirmen, Datenbankherstellern und Sendeunternehmen ein Leistungsschutzrecht zugesprochen. Es soll die Investitionen der Firmen schützen, die geistige Schöpfungen in Umlauf bringen, damit sie der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Das Schutzrecht soll sie davor bewahren, dass andere ihre Leistungen nutzen, ohne dafür zu bezahlen, denn die Produktion von Musik, Filmen oder Spielshows ist teuer. Anders als beim Urheberrecht, geht es beim Leistungsschutzrecht also um einen Wettbewerbs- und Investitionsschutz.

Diesen Investitionsschutz fordern auch Presseverlage. Ihr Argument: Google (und andere) nutzen ihre Artikel, indem sie auf sie verweisen, und schlagen Profit daraus, indem sie Anzeigen daneben platzieren. Diese Argumentation ist heuchlerisch. Niemand zwingt die Verlage dazu, ihre Artikel kostenlos im Netz anzubieten. Sie bieten die Artikel von sich aus so an, dass Google und andere Suchmaschinen sie durchsuchen können.

Warum? Weil bisweilen mehr als die Hälfte der Zugriffe auf Nachrichtenportale über Suchtreffer bei Google kommt. Vermutlich ist es das, was die Verlage auf die Palme treibt: von Google abhängig zu sein und zugleich mit ansehen zu müssen, dass die Suchmaschine es ist, die im Internet Geld verdient, während das Geschäftsmodell der Verlage bröckelt, das darauf beruhte, als Quasi-Monopolisten den Lesern Nachrichten zu verkaufen, die diese jetzt im Netz kostenlos bekommen.

Was könnte ein Leistungsschutzrecht daran ändern? So forsch die Verlage es fordern, so schmallippig werden sie, wenn es darum geht, zu erfahren, wie es aussehen soll. Da wird man nicht nur bei FAZ, Burda und Springer, sondern auch im Bundesjustizministerium seltsam wortkarg. Denn ein Leistungsschutzrecht, das Google dazu zwingen könnte, Abgaben an die Verlage zu zahlen, müsste so weit reichend formuliert sein, dass es die Pressefreiheit selbst in Gefahr brächte.

Um Suchende auf Artikel hinzuweisen, veröffentlicht Google einen Link und einen Textausschnitt, der maximal 250 Zeichen lang ist. Weder Link noch Ausschnitt verstoßen gegen geltendes Recht. Genau deshalb fordern die Befürworter ein Leistungsschutzrecht: Wenn Link und Ausschnitt genehmigungspflichtig sind, kann Geld dafür verlangt werden. Das widerspräche nicht nur der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Es würde auch dazu führen, dass der Verweis auf Inhalte anderer Websites im Internet nur noch mit Erlaubnis der Anbieter dieser Inhalte erfolgen dürfte – das Ende des Netzes als freier Diskussionsraum.

Eine andere Möglichkeit, die Veröffentlichung von Links und Ausschnitten ohne Genehmigung der Verlage zu unterbinden, läge darin, die Information, die in ihnen steckt, selbst schutzfähig zu machen – eine Vorstellung, die einem fundamentalen Grundsatz des Urheberrechts widerspricht: Informationen sind nicht schützbar.

Wozu das führen würde, beschreibt der Medienrechtler Udo Branahl:

“Auf diese Weise nicht mehr schöpferische Leistungen zu schützen, sondern die darin steckende Information, wäre ein Bruch mit sämtlichen kontinentalen Freiheitstraditionen. Jemand, der eine Nachricht als erster verbreitet, hätte eine Monopolstellung und könnte die Verbreitung von Informationen verhindern.”

Dies könnte dann sogar den Verlegern schaden. Darüber hinaus ist es unbezweifelbar, dass die so genannten “Aggregatoren”, die Zusammensteller, in einer vernetzten Nachrichtenwelt etwas von eigenem Wert schaffen: Google und Facebook, Blogs und Twitter sorgen für die Aufmerksamkeit, die den Inhalten der Verlage erst ihren Wert verschaffen.

Dass manche Verlage daran scheitern, selbst aus den Artikeln, die diese Aufmerksamkeit bekommen, Kapital zu schlagen, ist in einigen Fällen bedauerlich. Ein ausreichender Grund dafür, ein Leistungsschutzrecht einzuführen, ist es nicht.

Dieser Text erschien ebenfalls in der gedruckten Ausgabe der Berliner Zeitung vom 28.10.2009.

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9 Kommentare

  1. Florian Altherr (altherr) 's status on Thursday, 29-Oct-09 13:09:36 UTC - Identi.ca |  29.10.2009 | 15:09 | permalink  

    [...] http://carta.info/17214/koalitionsvertrag-leistungsschutzrecht/ a few seconds ago from seesmic [...]

  2. Maschinist |  29.10.2009 | 15:32 | permalink  

    Und wie sieht es aus mit den Rechten der Informationsverursacher an den von Ihnen “generierten” Informationen?

    Wenn ich mein Auto gegen eine Wand fahre und mir den Informationswert darüber sichere, z.B. als Erst-Publikation im Internet via Handy, stehen mir auch alle Rechte an der Berichterstattung hierüber zu, oder?
    Wie sieht es aus mit dem Eigentümer der Wand? Sein Werk ist ebenso essentieller Teil der Information? Der Maurer, der sie gebaut hat?

    Alles Fragen, die die Verleger in ihrer verqausten Logik sich mal ohne Lachanfall stellen und zu beantworten versuchen sollten.

  3. Piratenpartei Deutschland (piratenpartei) 's status on Thursday, 29-Oct-09 14:17:13 UTC - Identi.ca |  29.10.2009 | 16:18 | permalink  

    [...] Die Problematik mit dem Leistungsschutzrecht: Verlage gegen Pressefreiheit: http://carta.info/17214/koalitionsvertrag-leistungsschutzrecht/ [...]

  4. Karl Kaiser |  29.10.2009 | 16:23 | permalink  

    Ich gehe davon aus, dass die Verlage vor allem versuchen werden, Abgaben von Google & Co. durchzusetzen und deswegen die Drohkulisse mit dem Leistungsschutzrecht aufgefahren wird, um dem Ganzen eine Art Legitimation zu geben. Eine wirkliche Einschränkung der Berichterstattung kann eigentlich auch nicht im Interesse der Verlage sein, schließlich berufen sich die Zeitungen ja selbst oft auf Meldungen der Konkurrenz.

  5. pego's status on Thursday, 29-Oct-09 14:38:47 UTC - Identi.ca |  29.10.2009 | 16:38 | permalink  

    [...] http://carta.info/17214/koalitionsvertrag-leistungsschutzrecht/ a few seconds ago from mbpidgin [...]

  6. Kaffeetrinker |  29.10.2009 | 17:32 | permalink  

    Unklar ist außerdem, wie lange dieses Leistungsschutzrecht der Verleger dauern soll. Es ist bezeichnend, dass der Koalitionsvertrag keine Aussage zur Schutzfrist des Leistungsschutzrechtes der Verleger macht. Soll es 25 oder gar 50 Jahre gelten, wie die übrigen Schutzrechte?

    Wenn es denn schon kommt, muss das Leistungsschutzrecht der Verleger, damit es die verfassungsrechtliche geschützte Informations- und Meinungsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränkt, so kurz wie möglich Schutz gewähren,

    also bei Buchkritiken etwa einen Tag,
    bei Schlagzeilen z.B. 10 Minuten
    und bei Börsenkursen und kursrelevanten Ad-Hoc-Meldungen einige Sekunden.

    Auch bei so kurzen Schutzfristen würde der Internet-Traffic zunächst auf die Originalquelle geleitet, so dass die daneben geschaltete Werbung besonders teuer verkauft werden kann, aber eben nur für kurze Zeit. Und kurz danach können alle berichten, so dass die Meinungs- und Iformationsfreiheit gewahrt bleiben.

    Die Originalquelle hat prima Werbeerlöse, und trotzdem darf nach kurzer Zeit kostenlost zitiert werden… damit sollten doch alle leben können…

    Besser wäre es allerdings, das Leistungsschutzrecht der Verleger wird nicht eingeführt….

  7. Kaffeetrinker |  29.10.2009 | 17:48 | permalink  

    Es kann sein, dass der EUGH soeben durch die Hintertür diese Leistungsschutzrecht schon eingeführt hat mit seinem Urteil – zu einer grundlegenden europäischen Urheberrechtsrichtlinie – vom 16. Juli 2009 (C-5/08 – Infopaq).

    Danach sind jetzt schon kleine Textausschnitte von nur 11 Wörtern Länge urheberrechtlich geschützt, also erst recht ein Ausschnitt von 250 Zeichen Länge. Bisher waren kleine Textschnipsel (Snippets) mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt. Nun kommt es auf eine Schrankenregleugn aus dem UrhG an.

    Die entscheidenen Worte finden sich in den Absätzen 47 und 48 der Entscheidung:

    “47 Gleichwohl kann, da der Schutzumfang des Art. 2 der Richtlinie 2001/29 weit auszulegen ist, nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte einzelne Sätze oder sogar Satzteile des betreffenden Textes dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels zu vermitteln, indem sie ihm einen Bestandteil mitteilen, der als solcher Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers dieses Artikels ist. Solche Sätze oder solche Satzteile können also Schutzobjekt des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie sein.

    48 Im Hinblick auf diese Erwägungen kann der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der – wie im Ausgangsverfahren – aus elf aufeinander folgenden Wörtern des Werkes besteht, eine teilweise Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen, wenn ein solcher Auszug – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.”

    Weiterführerender Link, mit Erläuterungen der Rechtlage durch Prof Hoeren, udn Diskussion:
    http://blog.beck.de/2009/10/04/eugh-urheberrecht-und-schutzfaehigkeit

    Die Entscheidung des EuGHs ist hier zu finden:

    http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&numaff=C-5/08%20&nomusuel=&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&alldocrec=alldocrec&docor=docor&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoor=docnoor&radtypeord=on&newform=newform&docj=docj&docop=docop&docnoj=docnoj&typeord=ALL&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Rechercher

  8. Carlo |  01.11.2009 | 22:34 | permalink  

    Google sollte anfangen Geld dafür zu verlangen wenn Verlage mit ihren Artikeln in deren Index auftauchen möchte…SCNR

  9. good2know – Edition 2009/04 « EE-Piraten |  14.11.2009 | 17:18 | permalink  

    [...] Leistungsschutzrecht: Verlage gegen Pressefreiheit Wie das im Koalitionsvertrag angestrebte Leistungsschutzrecht tatsächlich umgesetzt soll, liegt im [...]

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