Udo Fink

Internet-Zugangssperren: Wäre “Three-Strikes” in Deutschland verfassungsgemäß?

Udo Fink | 16 Kommentar(e)


Zugangssperren nach dem “Three-Strikes”-Modell wären auch in Deutschland verfassungsrechtlich bedenklich. Zu diesem Ergebnis kommt Prof. Dr. Udo Fink von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz.

13.08.2009 | 

Vertreter der Film-, Musik- und Softwareindustrie schauen dieser Tage gespannt nach Frankreich. Dort überarbeitet man gegenwärtig fieberhaft das „Gesetz zur Förderung der Verbreitung und des Schutzes künstlerischen Schaffens im Internet“. Mit diesem Gesetz – Loi Hadopi1 – hatte man eine Möglichkeit geschaffen, Wiederholungstätern, die illegal Musik u.a. aus dem Netz herunterladen, zeitweise den Zugang zum Internet zu sperren. Hierzu war sogar eine eigene „Hohe Behörde für die Verbreitung geistigen Eigentums und Rechtsschutz im Internet“ geschaffen worden, unter deren Ägide die Verfahren gegen die unbelehrbaren Urheberrechtsverletzer ablaufen sollten.

In der Grande Nation, nicht der einzigen, wohl aber der prominentesten Vertreterin des „Three Strikes and you are out“-Ansatzes2 zum Schutz der Urheberrechte, sorgte dann eine Entscheidung des Conseil Constitutionnel vom 10. Juni 2009 für Aufsehen. Der Verfassungsrat erklärte einige Bestimmungen des besagten Gesetzes für verfassungswidrig.

Er stellte unter anderem fest, dass die Meinungsfreiheit nach Artikel 11 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 verletzt ist.3 In Anbetracht der allgemeinen Verbreitung von Online-Kommunikationsdiensten, sowie der Bedeutung, die diese Dienste für die demokratische Mitwirkung und den Ausdruck von Gedanken und Meinungen besitzen, sei der Zugang zu diesen Diensten über Artikel 11 geschützt. Vom Tisch ist das Gesetz damit nicht. Es wird gegenwärtig überarbeitet und den Vorgaben des Verfassungsrates entsprechend angepasst. Dieser hatte insbesondere das Fehlen einer richterlichen Überprüfung vor Ausspruch einer Internetsperre moniert.

Das französische Konzept als Modell für ein entsprechendes Gesetz in Deutschland? Rechtstechnisch müssten die Provider in der Tat durch Gesetz dazu verpflichtet werden, ihren Kunden bei Rechtsverletzungen den Internetzugang zu kappen. Ein System freiwilliger Selbstkontrolle auf vertraglicher Basis ist weder effektiv noch wettbewerbsrechtlich unproblematisch. Wäre ein derartiges Gesetz verfassungskonform?

Die verfassungsrechtliche Lage

Betroffene Rechtsträger sind der Kommunizierende (Uploader), der Rezipient (Downloader) sowie der Vermittler (Access-Provider). Auf der Empfängerseite kommt eine Verletzung von Artikel 10, Artikel 5, sowie Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes in Betracht. Entgegen einer verbreiteten Ansicht in der Literatur ist der Schutzbereich des Grundgesetzartikels 10 beim Abruf öffentlich zugänglicher Webseiten nicht betroffen. Dieser schützt in der analogen wie in der digitalen Welt nur die Individualkommunikation, im Internet also etwa die Kommunikation über Voice over IP.4

Sehr wohl tangiert ist dagegen der Schutzbereich der Kommunikations- und Informationsfreiheit.5  Teil der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit ist, dass der Äußernde selbst bestimmt, wie weit die Meinung verbreitet wird. Teil dieser Selbstbestimmung ist also, seiner Äußerung einen möglichst großen Wirkungskreis zu sichern, indem er sich eines Massenmediums bedient.6 Zudem greift die – auch zeitweise – Sperrung des Informationswegs Internet, einer allgemein zugänglichen Quelle7 , in den Schutzbereich der Informationsfreiheit ein.

Denkbar ist schließlich, in einer Sperrung zugleich das vom Bundesverfassungsrecht „entwickelte“ Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme berührt zu sehen.8 Schrankenlos gewährleistet sind die bezeichneten Rechte freilich nicht.

Verhältnismäßigkeit des Gesetzes

Ein Three-Strikes-Gesetz müsste aber als diese Freiheiten einschränkendes Gesetz verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein, den legitimen Zweck – den Schutz der Rechteinhaber zu erreichen.9 Eine grundsätzliche Eignung des Gesetzes, illegale Downloads zumindest zu verringern, wird man bejahen können. Bei der Erforderlichkeit muss man sich die Frage stellen, ob nicht andere, mildere Mittel gleich effektiv wären. Denkbar wäre hier etwa das Abregeln der Internetverbindung auf einen Datendurchsatz, der das Surfen im Web weiter erlaubt, den Download großer Dateien aber zu einer langwierigen Angelegenheit werden lässt. Angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne ist die Maßnahme dann, wenn eine Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Rezipienten und den Eigentumsrechten der Urheberrechtsinhaber ergibt, dass der Schutz der Letztgenannten überwiegt.

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Grundgesetzlektüre: "Nach alledem wäre ein Gesetz nach französischer Vorgabe verfassungsrechtlich bedenklich." (Foto: JM Tosses, CC-by-nc)

Letztlich kommt es hier auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes an. Ein Gesetzesentwurf liegt bis dato nicht vor. Ob der mit dem Three-Strikes Ansatz verbundene Automatismus aber überhaupt verhältnismäßig sein kann, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln. Zu Recht wird das Konzept in den Vereinigten Staaten, dort findet es sich u.a. im Strafgesetzbuch Kaliforniens,10 heftig kritisiert.

Dem Three-Strikes Ansatz ist wesensimmanent, dass eine einzelfallorientierte Gesamtabwägung gerade nicht angestellt wird. Dies mag auf dem Baseballplatz funktionieren, für den die Regel ursprünglich ja auch entwickelt worden ist. Als strafrechtliches Konzept taugt sie nicht, da sie zu einem „fixed and mechanical sentencing“ führt. Weshalb sie als quasistrafrechtliche Maßnahme – und nichts anderes ist das Sperren eines Internetzugangs – zulässig sein soll, erschließt sich nicht. Die Verhängung eines „Internet-Fahrverbots“ könnte konsequenterweise ohnehin nur durch ein Gericht angeordnet werden, d.h. die in Frankreich vor der Entscheidung des Verfassungsrates geltende Gesetzeslage wäre so auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht machbar. Die mit einer möglichen Institutionalisierung einer „Internet-Verkehrssünderpunktekartei“ (bei den Providern oder an zentraler Stelle?) einhergehenden datenschutzrechtlichen Fragen würden den Raum dieses Problemaufrisses sprengen.

Weiter ist zu bedenken, dass die Übernahme des französischen Modells Einschüchterungseffekte („chilling effects“) mit sich bringen kann. Aus Angst, vom Provider gemahnt zu werden oder gar den Internetzugang zu verlieren, könnten User davon abgehalten werden, auch legale Inhalte aus dem Internet zu laden und von ihrer Informationsfreiheit Gebrauch zu machen. Der User müsste sich, wollte er sich seines Anschlusses sicher sein, bei Zweifeln über die Urheberschaft und den rechtlichen Status der Datei immer gegen den Download entscheiden. Offen ist schließlich, wie ein solches Verbot technisch umgesetzt werden kann, wenn der User Internet, Telefonanschluss und Kabelfernsehen über einen einzigen Anbieter erhält (Triple Play).

Auf der Vermittlerseite kommt eine Verletzung des Grundrechts in Betracht, seinen Beruf frei und ohne Vorgaben von Dritten ausüben zu dürfen (Art. 12 GG). Auch diese Freiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet und kann durch hinreichende Gründe des allgemeinen Wohls begrenzt werden. Den Eigentumsrechten der Urheber steht dabei allerdings das Interesse der Provider gegenüber, keine für sie kostspieligen Mechanismen einzuführen, um Rechtsverstöße zu ahnden, an denen sie selbst nur dadurch beteiligt sind, dass sie eine Infrastruktur zur Verfügung stellen. Nach alledem wäre ein Gesetz nach französischer Vorgabe verfassungsrechtlich bedenklich.

Haftung des Access-Providers

Letztlich würde mit einem solchen Gesetz auch die Konzeption der geltenden Access-Providerhaftung ganz grundlegend verändert werden. Der Access-Provider ist nach dem Telemediengesetz für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen.11 Auch muss er nicht nach Umständen forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.12

Grundsätzlich haftet der Provider also nicht für Rechtsverletzungen, die seine Kunden begehen. Abweichend von dieser Privilegierung bleiben Provider gemäß aber zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet, wenn sie diesbezüglich Kenntnis erlangt haben.13 Diese Vorschrift erlaubt danach den Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung. Die Rechtsprechung zu der Frage, wann genau dies der Fall ist und welche Maßnahmen den Providern abverlangt werden können, folgt allerdings noch keiner festen Linie.14 Bis dato wurde lediglich diskutiert, ob die Sperrung urheberrechtswidriger Webseiten für Access Provider zumutbar ist.15

Das Sperren des gesamten Internetzugangs hat eine ganz neue Qualität und verlangt den Providern weit mehr ab, als sie bisher von Gesetzes wegen verpflichtet waren. Es handelt sich nach dem Zugangserschwerungsgesetz um den neuerlichen Versuch, ein Medium zu steuern, das regulierungsresistent zu sein scheint. So begrüßenswert die Motive dieser Ansätze sein mögen, so deutlich ist darauf zu achten, dass mit diesen Maßnahmen keine außer Verhältnis stehende Grundrechtskollateralschäden verbunden sind.

  1. Loi n°2009-669 du 12 juin 2009 favorisant la diffusion et la protection de la création sur internet []
  2. Vgl. auch Section 92A des New Zealand Copyright Act. Bisweilen wird auch von Olivenne-Sperren gesprochen. Dies geht auf den Generaldirektor der FNAC, dem größten Händler kultureller und elektronischer Unterhaltungsprodukten in Frankreich Denis Olivenne zurück. Unter seiner Vermittlung hatten sich bereits 2007 einige Provider vertraglich dazu verpflichtet, mit den Rechteinhabern stärker zu kooperieren. []
  3. Dort heißt es: „Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen“ []
  4. Vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 10 Rn. 43; BVerfG 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, Urteil vom 27. Februar 2008, Rn. 182. []
  5. Im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 GG []
  6. Zur Wahl einer Presseveröffentlichung vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1109. []
  7. Im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 GG []
  8. Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG. Vgl. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008. Man müsste dann freilich unterstellen, dass das Internet ein System in diesem Sinne darstellt. Bejahend BVerfG, 1 BvR 370/07, Absatz-Nr. (4). []
  9. Sie können sich auf den Schutz des Eigentums, Art. 14 GG berufen []
  10. Section 667 (e) (2) (a) California Penal Code. []
  11. § 8 TMG []
  12. § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG []
  13. § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG []
  14. Der BGH hat wiederholt festgestellt, dass die Haftungsprivilegierung nicht für den Unterlassungsanspruch bei der Verletzung von Immaterialgüterschutzrechten gilt. BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01; BGH, Urteil v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04; BGH, Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06. []
  15. Verneinend LG Hamburg, Urteil v. 12.11.2008, Az. 308 O 548/08 []

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16 Kommentare

  1. zeichenriss (zeichenriss) 's status on Thursday, 13-Aug-09 12:46:54 UTC - Identi.ca |  13.08.2009 | 14:47 | permalink  

  2. PvC |  13.08.2009 | 16:15 | permalink  

    Noch ist offen, ob es Hadopi in F überhaupt geben wird – und falls, dann nur wegen der derzeitigen Mehrheitsverhältnisse (und da wurden schon schlimmere Gesetze durchgewunken). Die Gegner diskutieren vehement andere Folgen:
    - Wer sich technisch ein wenig auskennt, kann unerkannt downloaden (und man bedenke, dass in jeder französischen Bibliothek und Mediathek freie Internetplätze zur Verfügung stehen).
    - Wer gesperrt wird, holt sich den nächsten Provider unter anderem Namen.
    - Ergo wird die Überwachung mächtig und teuer.
    - Ergo werden nur die kleinen, technisch unbedarften Privatleute gefasst, die Piraten im großen Stil wissen nämlich, wie man nicht erwischt wird.

    “Konzeption der geltenden Access-Providerhaftung ganz grundlegend verändert werden.”

    In der Tat sieht diese in F. komplett anders aus.
    Was Frankreich und Deutschland gemeinsam haben: Solche Gesetze werden von Menschen ersonnen, die selbst kaum mit dem Internet umgehen.

    Grüße aus Frankreich

  3. Stefan Fricke |  13.08.2009 | 17:11 | permalink  

    Mustkstücke oder Filme werden in der Regel nicht von Websites heruntergelaten, sondern über Tauschbörsen, die aber nur eine direkte Verbindung zwischen Uploader und Downloader herstellen. Eine solche Verbindung könnte aber durchaus durch Artikel 10 geschützt sein.

  4. Hendrik |  13.08.2009 | 20:25 | permalink  

    Vor allem müssten die Vorratsdaten dann auch für Urheberrechtsdelikte herangezogen werden, oder irre ich mich? Ob das verfassungsrechtlich zulässig sein wird, das Urteil steht ja noch aus, wage ich angesichts der Brisanz des Datenschatzes Vorratsdaten zu bezweifeln.

  5. SPD Netzpolitik » Blog Archive » Sehr lesenswerter Artikel zu “Three Strikes” |  13.08.2009 | 23:37 | permalink  

    [...] Sehr lesenswerter Artikel zu “Three Strikes” Veröffentlicht am 13. August 2009 “Zugangssperren nach dem “Three-Strikes”-Modell wären auch in Deutschland verfassungs… [...]

  6. Joachim Losehand |  14.08.2009 | 08:41 | permalink  

    Gehen wir mit der Eurostat-Studie davon aus, daß 60% der 16-24Jährigen urheberrechtlich geschütztes Material illegal tauschen oder herunterladen, und setzen wir einen wenig geringeren Prozentsatz für die Internet-affinen Generationen an, denen in ihrer Kindheit wenigstens noch Wählscheibentelefone begegnet sind, dann stellt sich mir die Frage: Wem nützt das alles wirklich?

    Insgeheim fand ich bedauerlich, daß das Gesetz in Frankreich nun nicht in der von den Werkvermittlern sehnlist gewünschten Fassung sofort in Kraft getreten ist. Denn man hätte (wenigstens als Deutscher, nicht aber als Franzose natürlich) ein Szenario, eine Art Simulationslauf in unmittelbarer Nähe unbeschadet beobachten können.

    Man hätte beispielsweise nachprüfen können, welchen Sitz im Leben die von der “content-Industrie” behauptete Relation “eine Raubkopie ist ein entgangener Verkauf” überhaupt hat, ob bei gleichbleibenden Angebot an legal verbreiteter Musik und einer Bedrohung durch die “Olivenne-Sperren” die legalen Verbreitungswege gestärkt werden – bei gleichzeitiger erwarteter Schwächung der illegalen Verbreitungskanäle.

  7. fireba11 |  14.08.2009 | 09:32 | permalink  

    Was nie einer erwäht:
    Eine Internetsperre kommt für viele einem Berufsverbot gleich.
    Gibt genügend Leute die zumindest Teilweise von zu Hause aus arbeiten und da auf Internet angewiesen sind.
    Ausserdem, was ist mit IP-Telefonie? Muss man sich dann einen alten Telefonanschluss holen weil das gleich mit gesperrt wird?

  8. Joachim Losehand |  14.08.2009 | 11:18 | permalink  

    Wirklich denkbar unproblematisch erscheinen mir Zugangssperren oder -beschränkungen zum Internet nur dort, wo ein Internet rein privat von einer einzelnen Privatperson genutzt wird. Da ließe sich argumentieren, daß es zumutbar ist, z. B. ein Internet-Café oder einen anderen öffentlichen Zugang z. B. für E-Mails etc. zu nutzen.

    Sobald aber verschiedene Nutzungsarten, also berufliche und private Nutzung in einem Anschluß zusammenfallen, ist die Büchse der Verhältnismäßigkeit in der Tat offen, auch bei Bandbreiten-Drosselung, die u. U. für einen Selbständigen existenzgefährend sein kann. Wobei auch hier zu klären wäre, ob es zumutbar ist, infolge einer Drosselung große Dateien per Post auf einem Datenträger zu versenden – was wiederum eine mögliche Pranger-Stellung und damit geschäfts- und existenzgefährdende Situation hervorrufen kann. (Wer Dateien per Post verschickt, ist verurteilter “Raubkopierer” usw.)

    Völlig unwägbar einzuordnen scheinen mir diese Maßnahmen, sobald sie mehr als eine Person betreffen; wie soll man Wohngemeinschaften, Arbeits- und Lebensgemeinschaften, die sich einen Anschluß teilen behandeln? Wenn die Tochter eines zu Hause arbeitenden Architekten mit gemeinsamem Internet-Anschluß verurteilt wird, kann der Selbständige dann einen beruflichen Anschluß für sich reklamieren – und wie will man sicherstellen, daß die Tochter diesen nicht nutzt? (Sonst wäre die “Strafe” keine.) Und wie in privaten WGs, bei der ein Teilnehmer “abgeklemmt” werden soll – die anderen aber nicht? Haften alle für das Fehlverhalten eines einzigen?

    Eine Flut von Streitigkeiten, Klagen, Sonderregelungen undsoweiter wird den Steuerzahler ebensoviel oder mehr kosten, als die proklamierten Verluste der “content”-Industrie durch Tausch und Download ausmachen, von der weiteren Rufschädigung der Vermarkter ganz zu schweigen.

  9. “Three-Strikes” in Deutschland? « blogwürdig |  16.08.2009 | 11:02 | permalink  

    [...] [...]

  10. julia seeliger |  24.08.2009 | 15:45 | permalink  

    Vor allem müssten die Vorratsdaten dann auch für Urheberrechtsdelikte herangezogen werden, oder irre ich mich? Ob das verfassungsrechtlich zulässig sein wird, das Urteil steht ja noch aus, wage ich angesichts der Brisanz des Datenschatzes Vorratsdaten zu bezweifeln.

    Ist es nicht so, dass das Verfassungsgericht in einer Eilentscheidung schon festgestellt hat, dass die Vorratsdaten ausschließlich bei schwersten Straftaten und dann auch nur, wenn keine andere Ermittlungs-Methode Erfolge bewies, herangezogen werden dürfen – oder irre ich mich?

  11. Dr. Axel Spies |  15.09.2009 | 18:01 | permalink  

    News aus Paris über Washington nach Deutschland: Die frz. Nationalversammlung hat heute dem HADOPI 2 Gesetz (Internetsperren) zugestimmt. Mehr dazu im Beck Blog:

    http://blog.beck.de/2009/09/15/frankreich-internet-kann-bei-urheberrechtsverletzungen-gekappt-werden-three-strikes-out-hadopi-2-heute-von-der-nation

  12. Heiße Luft bei Politikern am Beispiele des Vertreter-Interviews in der Pinneberger Innenstadt. « blogomatic.de |  26.09.2009 | 14:49 | permalink  

    [...] in der Pinneberger Innenstadt. Interviewer sind die Passanten. Frage kommt auf, ob jeweilige Partei Three-Strikes-Modell nach dem Vorbild Frankreichs unterstützen würde. Der Rest ist Geschichte (hier weiterlesen). [...]

  13. Netzpolitik@vorwärts.de » Sehr lesenswerter Artikel zu “Three Strikes” |  12.01.2010 | 01:27 | permalink  

    [...] Sehr lesenswerter Artikel zu “Three Strikes” 13. August 2009 # 22:37 # initiative-netzpolitik # No Comment “Zugangssperren nach dem “Three-Strikes”-Modell wären auch in Deutschland verfassungs… [...]

  14. Wie geht es weiter mit der Netzpolitik? |  10.06.2010 | 10:33 | permalink  

    [...] die illegal Musik u.a. aus dem Netz herunterladen, zeitweise den Zugang zum Internet zu sperren. Ob dies überhaupt verfassungskonform ist, darf bezweifelt werden. Aber das dachten viele ja auch bei anderen [...]

  15. Heiße Luft bei Politikern am Beispiele des Vertreter-Interviews in der Pinneberger Innenstadt. « Allgemein, Blog « Sophiadesigns Weblösungen |  14.11.2010 | 21:33 | permalink  

    [...] in der Pinneberger Innenstadt. Interviewer sind die Passanten. Frage kommt auf, ob jeweilige Partei Three-Strikes-Modell nach dem Vorbild Frankreichs unterstützen würde. Der Rest ist Geschichte (hier weiterlesen). [...]

  16. e-guider |  17.05.2011 | 21:14 | permalink  

    [...] Ein weiterer interessanter Artikel zu dem Thema: Internet-Zugangssperren: Wäre “Three-Strikes” in Deutschland verfassungsgemäß? [...]

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