#Übersetzerhonorare

Übersetzervergütung: Verlage wollen BGH austricksen

von , 3.12.09

Das am 7. Oktober vom Bundesgerichtshof gefällte Urteil zur Übersetzervergütung wollen die Buchverlage offenbar nicht in ihre Verträge umsetzen. „Seit dem BGH-Urteil und zumal seit Vorliegen der Urteilsbegründung verwenden die Verlage offenbar ihre Energie eher dazu, Sinn und Gehalt des Urteils durch kreative Ausdeutung und Vertragsgestaltung zu umgehen, statt weitere Gespräche mit den Übersetzern zu suchen“, heißt es in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des Übersetzerverbands VdÜ. In einem offenen Brief fordert dessen Vorsitzender, der Céline-Übersetzer Hinrich Schmidt-Henkel, die Verlage nun auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren. „Andernfalls müssen wir tatsächlich die Regelung unserer Geschäftsbeziehung den Gerichten überlassen“, endet das Schreiben. Der scharfe Tonfall ist ungewöhnlich: Schmidt-Henkel hatte bislang stets eher auf eine Verständigung mit den Verlegern gesetzt.

Der Bundesgerichtshof hatte den Übersetzern in seinem Urteil eine Beteiligung von 0,8% vom Nettoladenpreis jedes verkauften Hardcover-Exemplar (0,4% bei Taschenbüchern) sowie von 50% des Verlagsanteils an allen Nebenrechtserlösen zugesprochen. Nebenrechtserlöse erzielt ein Verlag, indem er beispielsweise Taschenbuchrechte, Filmrechte, Vorabdruckrechte oder ähnliche verwandte Rechte an der Übersetzung weiterverkauft. Insbesondere kleinere Verlage leben oft von den Summen, die sie für Taschenbuchlizenzen von großen Konzernverlagen erhalten.

Allerdings haben die Verleger nun ein Schlupfloch entdeckt, mit dem sie sich die hohen Nebenrechtsbeteiligungen ersparen wollen. Der Urteilsbegründung zufolge beziehen sich die 50% Beteiligung am Verlagserlös aus Nebenrechten nämlich nur auf jenen Teil der Lizenzsumme, der „auf die Verwertung der Übersetzung entfällt“. Nach Ansicht des Übersetzerverbands ist damit gemeint, dass zuvor auch der Original-Autor sein Geld bekommen haben soll. Der Rechtsvertreter eines Berliner Verlags, der zur Bonnier-Gruppe gehört (Piper, Malik, Kabel, Ullstein, Econ, List, Claassen und viele andere) argumentierte jedoch am 27. November 2009 bei einer anderen Übersetzerklage vor dem Berliner Kammergericht, es müsse zunächst festgelegt werden, welcher Anteil eines Nebenrechts auf die Übersetzung entfalle – schlussendlich könne es dabei doch sicher nur um einen Teil der Lizenzsumme gehen. Auch Random-House-Konzernchef Jörg Pfuhl stellte unlängst erfreut fest, die Urteilsbegründung des BGH eröffne „ganz neue Flexibilitäten“ und gab seinen Verlagskollegen einen Wink mit dem Zaunpfahl: „Das BGH-Urteil ist konkret und flexibel genug, dass jeder Verlag mit seinen spezifischen Interessen hieraus seine Vertragsmodelle entwickeln kann.“

Der Übersetzerverband befürchtet nun, wie es in einem Schreiben an seine Mitglieder heißt, dass die Verleger „das Urteil durch die Aufspaltung künftiger Lizenzverträge in zwei Teile auszuhebeln“ versuchen würden: „eine Lizenz zur Verwertung des übersetzten Werks und eine Lizenz zur Verwertung der Übersetzung. Der Übersetzer bekäme dann nur 50% vom Verlagsanteil der zweiten Lizenz (die nach Gutdünken des Verlags vielleicht nur noch 5% oder 10% der gesamten Lizenzsumme ausmachen könnte“. Darauf deuteten mehrere Äußerungen von Verlagsvertretern hin, heißt es in dem Schreiben.

Dass die Buchverleger mit diesem Trick vor Gericht durchkämen, ist eher unwahrscheinlich. Doch immerhin eröffnet er den Verlagen die Perspektive, erneut abzuwarten, bis sie von Übersetzern verklagt werden – was diese aus Angst vor Auftragsverlust oft scheuen. Aufrichtiger ist da der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Er möchte die 2002 eingeführte Rechtsreform, die von Übersetzern und Verlegern die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verlangt, welche dann für die Branche verbindlich wären, gleich ganz wieder abgeschafft sehen. „Der gesetzliche Anspruch auf angemessene Vergütung hat sich nicht bewährt“, heißt es im aktuellen „Politikbrief“ des Verbands, „er muss deshalb rückgängig gemacht werden.“ Die Publikation richtet sich eigener Auskunft zufolge an „Entscheider in Politik, Medien und Wirtschaft“.

Sollten die Verlage sich tatsächlich weigern, in zukünftigen Übersetzerverträgen das Urteil des BGH umzusetzen, andererseits aber auch nicht mit den Übersetzern über eine Regelung zur „angemessenen Vergütung“ verhandeln wollen, wäre in der Tat die Politik gefragt. Die könnte dann entweder dem Ansinnen des Börsenvereins nachkommen und das Urhebervertragsrecht wieder abschaffen – aber das fordert der Börsenverein seit sieben Jahren immer wieder und bislang stets erfolglos. Oder sie könnte in einer erneuten Reform ein Schlichtungsverfahren mit bindendem Ergebnis einführen. Schließlich war darauf 2002 verzichtet worden, weil die Verwerter versprochen hatten, sich mit den Urhebern gütlich zu einigen. Seither ist es außer bei den belletristischen Autoren jedoch in keiner Branche der Kultur- und Kreativwirtschaft zum Abschluss der gesetzlich geforderten „Vergütungsregeln“ gekommen. Bei den Wort-Journalisten steht eine Einigung jedoch vor der Tür.

Crossposting von irights.info mit freundlicher Genehmigung.

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