Mollath: Ein Opfer der Psychiatrie
Die Einweisung Gustl Mollaths beruhte auf überaus fragwürdigen Schlüssen. Die Anwendung des § 63 StGB bedarf dringend der Überprüfung.
Die Einweisung Gustl Mollaths beruhte auf überaus fragwürdigen Schlüssen. Die Anwendung des § 63 StGB bedarf dringend der Überprüfung.