Rechtsfragen der Informationsgesellschaft: WLAN, Leipziger Erklärung, Rundfunkgebühr

von , 22.3.10

Bundesgerichtshof verhandelt über ungesicherte WLAN-Netzwerke
Vor dem BGH hat ein Prozess über die Haftung für nicht ausreichend gesicherte WLAN-Netzwerke begonnen (Az. I ZR 121/08). Darin hat das Gericht die Frage zu klären, ob und wieweit deren Betreiber für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind, die von unbekannten Dritten über diesen Internetzugang begangen werden. Nach Berichten von der ersten Verhandlung sehen die Richter ein solches Netzwerk wohl als „Gefahrenquelle”. Danach könnte der Betreiber, der seine WLAN-Verbindung nicht absichert, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Aber auch eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz steht noch im Raum. Das Urteil soll am 12. Mai verkündet werden.

Schriftstellerverband verfasst „Leipziger Erklärung”
Der Verband deutscher Schriftsteller hat auf der Leipziger Buchmesse eine „Erklärung zum Schutz geistigen Eigentums” veröffentlicht. Darin verurteilen die Unterzeichner – wie etwa Günter Grass und Christa Wolf – Plagiate und „geistigen Diebstahl”; der Literaturbetrieb müsse solche Eingriffe in die Autorenrechte verurteilen. Die Erklärung wurde vor allem als Kritik an dem Roman „Axolotl Roadkill” von Helene Hegemann gewertet. Darin hat die Jungautorin Texte eines Bloggers eingefügt, ohne dies zunächst kenntlich zu machen.

BLM stellt neues Konzept für Konzentrationskontrolle vor
Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat eine neues Modell für eine Konzentrationskontrolle im Medienbereich vorgestellt. Dieses fußt auf einer Studie von TNS Infratest, nach der das Fernsehen das wichtigste Medium für die Meinungsbildung ist. Tageszeitungen, das Internet, Radio und Zeitschriften haben dagegen einen geringeren Einfluss. Das neue Konzept will diese Gewichtung der Relevanz in die Berechnung der Schwellenwerte miteinfließen lassen. Es könnte im Rahmen einer Novelle des Rundfunkstaatsvertrages umgesetzt werden.

Rundfunkgebühr für Maredo-Kassen?
Die Steakhauskette Maredo arbeitet mit computergesteuerten Kassen. Weil diese damit prinzipiell auch einen Internetzugang besitzen, wird Maredo nun von der GEZ zur Kasse gebeten. Dagegen hat sich das Unternehmen mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gewehrt. Das Gericht hat nun zu entscheiden, ob die Rundfunkgebühr auch für diese Geräte fällig ist. Bisher scheint es jedoch eher von einem Sonderfall auszugehen und hat der Rundfunkanstalt angeraten, den Bescheid innerhalb einer Bedenkfrist von zehn Tagen zurückzuziehen.

Einigung über Kennzeichnung von Product Placement
Die privaten und öffentlich-rechtlichen Sender haben sich auf eine Kennzeichnung für Product Placement bzw. Produktionsbeihilfen geeinigt. Beides ist nach dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ab dem 1. April erlaubt. Allerdings muss auf sie durch ein „P” am Bildschirmrand und durch den Satz „unterstützt durch Produktplatzierung” aufmerksam gemacht werden. Solche Hinweise haben vor und nach der Sendung sowie nach Werbepausen zu erfolgen.

Verwaltungsgericht Köln weist Klagen gegen Mobilfunkauktion ab
Das VG Köln hat gleich mehrere Klagen gegen die geplante Mobilfunkauktion der Bundesnetzagentur (BNetzA) abgewiesen. Diese möchte am 12. April die als „digitale Dividende” freigewordenen Frequenzen für mobile Breitbanddienste versteigern. Gegen dieses Verfahren hatten verschiedene Unternehmen geklagt: So sahen sich E-Plus und O2 von den Zulassungsregeln diskriminiert; der Breitbandanbieter Airdata wollte vor Gericht eine Verlängerung für seine bisher genutzten Lizenzen erreichen. Das Verwaltungsgericht verwies jedoch auf den Beurteilungsspielraum der BNetzA. Teilweise hat es aber eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

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GEMA ändert Berechtigungsvertrag
Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat die GEMA eine Änderung des Berechtigungsvertrages beschlossen. Ein BGH-Urteil vom letzten Jahr hat eine Anpassung der Regelungen zur Verwendung von Musik zu Werbezwecken nötig gemacht. Das Gericht hatte entschieden, dass die Verträge in der alten Fassung die GEMA nicht zur Wahrnehmung der Urheberrechte in diesem Bereich ermächtigen. Nach der neuen Klausel überträgt der Urheber dieses Recht nur auflösend bedingt an die GEMA. Sobald er der Verwendung seiner Musik zu Werbezwecken widerspricht, fällt das Recht an ihn zurück.

ZAK beanstandet Sat.1-Sendung
Die Sendung „Schweinerei der Woche” im Frühstücksfernsehen von Sat.1 verstößt gegen journalistische Grundsätze; das hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) festgestellt. Sie hat zwei Beiträge formell beanstandet, weil die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit sowie das Gebot der Sachlichkeit nicht eingehalten worden seien. Die ZAK wirft den Verantwortlichen vor, Sachverhalte verfälscht und ein verzerrendes Bild der Wirklichkeit vermittelt zu haben.

In Zusammenarbeit mit Telemedicus präsentiert Carta jeden Montag zentrale Entwicklungen des Medien- und Informationsrechts. Dieser Wochenrückblick wurde zusammengestellt von Christiane Müller.

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